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Buchung v. Mahngebühren

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Andreas Kniepert

unread,
Nov 4, 2001, 1:17:17 PM11/4/01
to
Hallo,

endlich (nach ewiger Zeit) hat ein Kunde seine Rechnung bezahlt.
Inkl. den Mahngebühren, die ich verlangt habe.

Nun meine Frage:

Wie verbuche ich jetzt diese eingegangen Mahngebühren?

als Zinzeinkünfte ..oder sonstige Einnahmen ???
Brutto ...oder Netto ?

Kommt auf Mahngebühren eigentlich Ust. hinzu?

Wer kann mir da helfen.
Ich sag' schon mal Danke.

Andy

Matthias Hanft

unread,
Nov 4, 2001, 2:28:02 PM11/4/01
to
Andreas Kniepert schrieb:

>
> Wie verbuche ich jetzt diese eingegangen Mahngebühren?
> als Zinzeinkünfte ..oder sonstige Einnahmen ???
> Brutto ...oder Netto ?
> Kommt auf Mahngebühren eigentlich Ust. hinzu?

Eher nicht (bei der Telekom z.B. auch nicht). Ich würde
"Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG" vorschlagen,
das ist dann Konto 8100 im SKR03.

Wenn Auslagen angefallen sind (z.B. Rücklastschrift-
gebühren), die mir vom Kunden erstatten werden, buche
ich diese Erstattung im Haben auf das entsprechende
Aufwandskonto (z.B. 4970).

Gruß Matthias.

Hans-Peter Popowski

unread,
Nov 4, 2001, 2:33:57 PM11/4/01
to

"Andreas Kniepert" <html...@gmx.net> schrieb im Newsbeitrag
news:9s40n3$117o7k$1...@ID-47997.news.dfncis.de...

Hallo Andreas,

> endlich (nach ewiger Zeit) hat ein Kunde seine Rechnung bezahlt.
> Inkl. den Mahngebühren, die ich verlangt habe.

wie schön.

> Nun meine Frage:
>
> Wie verbuche ich jetzt diese eingegangen Mahngebühren?
>
> als Zinzeinkünfte ..oder sonstige Einnahmen ???
> Brutto ...oder Netto ?

IMHO Kto Nr. 2500 (SKR 03) außerordentliche Erträge

Mahngebühren wegen verzögerter Entgeltszahlung gehören nicht zum
Leistungsentgelt; sie sind Schadenersatz [R 3 Abs. 3 UStR].

> Kommt auf Mahngebühren eigentlich Ust. hinzu?

Nein, da sie nicht zum Umsatz gehören und auch nicht Teil des Entgelts
sind (§ 10 UStG).

> Wer kann mir da helfen.

Dein Steuerberater?

> Ich sag' schon mal Danke.

Bitte.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Hans-Peter Popowski

unread,
Nov 4, 2001, 3:18:14 PM11/4/01
to

"Matthias Hanft" <m...@hanft.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3BE596C2...@hanft.de...

Hallo Matthias,

> > Wie verbuche ich jetzt diese eingegangen Mahngebühren?
> > als Zinzeinkünfte ..oder sonstige Einnahmen ???
> > Brutto ...oder Netto ?
> > Kommt auf Mahngebühren eigentlich Ust. hinzu?

> Eher nicht (bei der Telekom z.B. auch nicht). Ich würde
> "Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG" vorschlagen,
> das ist dann Konto 8100 im SKR03.

das wäre das falsche Konto, sagt schon der Name "Umsätze", weil es keine
Umsätze sind, außer man ist ein Inkassounternehmen, da wären es Umsätze.

Umsatz: die von einem Unternehmen in einer bestimmten Zeiteinheit
verkaufte Gütermenge oder erbrachte Leistung.
Und Mahngebühren sind eben nur reiner Schadensersatz, also ein
außerordentlicher Ertrag, der mit dem gewöhnlichen Betriebsergebnis
nichts zu tun hat.

> Wenn Auslagen angefallen sind (z.B. Rücklastschrift-
> gebühren), die mir vom Kunden erstatten werden, buche
> ich diese Erstattung im Haben auf das entsprechende
> Aufwandskonto (z.B. 4970).

Hmm, da bin ich mir nicht so ganz sicher, das wären ja dann negative
Betriebsausgaben. ;-))
Aber vielleicht hast Du recht, denn Dein Aufwand wird ja um die
Erstattung gemindert.
Bin aber zu faul da jetzt tiefer in die Materie einzugehen, wüsste auch
nicht gleich wo ich nachschauen könnte.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Michail Gross

unread,
Nov 5, 2001, 6:49:04 AM11/5/01
to
Hallo Hans-Peter

"Hans-Peter Popowski" <LStH-V...@t-online.de> schrieb:

"Matthias Hanft" <m...@hanft.de> schrieb im Newsbeitrag
>

>>> Wie verbuche ich jetzt diese eingegangen Mahngebühren?

>>> Kommt auf Mahngebühren eigentlich Ust. hinzu?
>
>> Eher nicht (bei der Telekom z.B. auch nicht). Ich würde
>> "Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG" vorschlagen,
>> das ist dann Konto 8100 im SKR03.
>

> Und Mahngebühren sind eben nur reiner Schadensersatz, also ein
> außerordentlicher Ertrag, der mit dem gewöhnlichen Betriebsergebnis
> nichts zu tun hat.

ACK.

>> Wenn Auslagen angefallen sind (z.B. Rücklastschrift-
>> gebühren), die mir vom Kunden erstatten werden, buche
>> ich diese Erstattung im Haben auf das entsprechende
>> Aufwandskonto (z.B. 4970).
>
> Hmm, da bin ich mir nicht so ganz sicher, das wären ja dann negative
> Betriebsausgaben. ;-))

Mhm, bei klingelt da nur das Stichwort "Saldierungsverbot" gem.
§ 246 Abs. 2 HGB. Meinst Du das?

Michail

--
"Wenn Archäologen das späte 20. Jahrhundert ausgraben,
werden sie einen Rückgang der Produktivität entdecken.
Nach langem Forschen erkennen sie den Grund: Office 97."
(McNealy, Sun Microsystems, Interview FOCUS 31/1997)

Hans-Peter Popowski

unread,
Nov 5, 2001, 9:04:11 AM11/5/01
to

"Michail Gross" <ne...@micoss.de> schrieb im Newsbeitrag
news:9s62a...@atwork1.michailgross.de...

Hallo Michail,

[...]


> >> Wenn Auslagen angefallen sind (z.B. Rücklastschrift-
> >> gebühren), die mir vom Kunden erstatten werden, buche
> >> ich diese Erstattung im Haben auf das entsprechende
> >> Aufwandskonto (z.B. 4970).

> > Hmm, da bin ich mir nicht so ganz sicher, das wären ja dann negative
> > Betriebsausgaben. ;-))

> Mhm, bei klingelt da nur das Stichwort "Saldierungsverbot" gem.
> § 246 Abs. 2 HGB. Meinst Du das?

ja, genau das meine ich, aber es ergibt sich ja auch aus § 4 (3) EStG
"Aufzeichnung der _Einnahmen_ und _Ausgaben_".

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Matthias Hanft

unread,
Nov 5, 2001, 10:54:01 AM11/5/01
to
Hans-Peter Popowski schrieb:

>
> Und Mahngebühren sind eben nur reiner Schadensersatz, also ein
> außerordentlicher Ertrag, der mit dem gewöhnlichen Betriebsergebnis
> nichts zu tun hat.

Aha. Also dann doch eher 2500... aber jedenfalls ohne Ust.

> > Wenn Auslagen angefallen sind (z.B. Rücklastschrift-
> > gebühren), die mir vom Kunden erstatten werden, buche
> > ich diese Erstattung im Haben auf das entsprechende
> > Aufwandskonto (z.B. 4970).
>
> Hmm, da bin ich mir nicht so ganz sicher, das wären ja dann negative
> Betriebsausgaben. ;-))
> Aber vielleicht hast Du recht, denn Dein Aufwand wird ja um die
> Erstattung gemindert.

Mach ich auf Anweisung meines Steuerberaters. Aber so langsam glaub
ich, meines Ex-Steuerberaters :-(

Was wäre denn (falls Aufrechnungsverbot) das richtige Konto für die
Erstattung von Rücklastschriftgebühren? Auch 2500? Oder baut man sich
da am besten ein neues Konto "2509 Erstattung von Rücklastschrift-
gebühren"?!

Gruß Matthias.

Hans-Peter Popowski

unread,
Nov 5, 2001, 11:28:05 AM11/5/01
to

"Matthias Hanft" <m...@hanft.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3BE6B619...@hanft.de...

Hallo Matthias,

> > Und Mahngebühren sind eben nur reiner Schadensersatz, also ein
> > außerordentlicher Ertrag, der mit dem gewöhnlichen Betriebsergebnis
> > nichts zu tun hat.

> Aha. Also dann doch eher 2500... aber jedenfalls ohne Ust.

ohne USt ist richtig.

> > > Wenn Auslagen angefallen sind (z.B. Rücklastschrift-
> > > gebühren), die mir vom Kunden erstatten werden, buche
> > > ich diese Erstattung im Haben auf das entsprechende
> > > Aufwandskonto (z.B. 4970).

> > Hmm, da bin ich mir nicht so ganz sicher, das wären ja dann negative
> > Betriebsausgaben. ;-))
> > Aber vielleicht hast Du recht, denn Dein Aufwand wird ja um die
> > Erstattung gemindert.

> Mach ich auf Anweisung meines Steuerberaters. Aber so langsam glaub
> ich, meines Ex-Steuerberaters :-(

Naja, wenn das der einzigste Fehler war? Aber es wird meist der Fehler
gemacht, dass man sich auf sein Gedächtnis verlässt, nur Alzheimer ist
immer und überall. ;-))

> Was wäre denn (falls Aufrechnungsverbot) das richtige Konto für die
> Erstattung von Rücklastschriftgebühren? Auch 2500? Oder baut man sich
> da am besten ein neues Konto "2509 Erstattung von Rücklastschrift-
> gebühren"?!

Wenn Du am Jahresende oder auch zu jedem anderen Zeitpunkt wissen
willst, wieviel von den Rücklastschrftgebühren wieder eingegangen sind,
so ist ein extra-Konto immer sinnvoll, 2501 bis 2509 sind ja bestimmt
noch nicht belegt.

Ansonsten möchte ich noch auf meine Antwort dazu an Michail verweisen
(EÜR).

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Matthias Hanft

unread,
Nov 5, 2001, 2:32:56 PM11/5/01
to
Hans-Peter Popowski schrieb:

>
> Naja, wenn das der einzigste Fehler war? Aber es wird meist der Fehler
> gemacht, dass man sich auf sein Gedächtnis verlässt, nur Alzheimer ist
> immer und überall. ;-))

Nee, das war keineswegs der einzigste Fehler. Andererseits - wer nichts
macht, macht auch keine Fehler?! Insgesamt ists glaub ich schon an der
Zeit, sich nach was neuem umzuschauen (wenn nur das Finanzamt nicht noch
dauernd meine Steuerbescheide dahinschicken würde, obwohl ich schon seit
zwei Jahren das Feld "Der Bescheid soll nicht an mich geschickt werden,
sondern an..." leerlasse).

> Wenn Du am Jahresende oder auch zu jedem anderen Zeitpunkt wissen
> willst, wieviel von den Rücklastschrftgebühren wieder eingegangen sind,
> so ist ein extra-Konto immer sinnvoll, 2501 bis 2509 sind ja bestimmt
> noch nicht belegt.

2501: Außerordentliche Erträge finanzwirksam
2502: Außerordentliche Erträge nicht finanzwirksam

(was immer das auch bedeuten mag). Aber das muß man so ja nicht benutzen.

> Ansonsten möchte ich noch auf meine Antwort dazu an Michail verweisen
> (EÜR).

Saldierungsverbot? Hm, die Saldierung würde aber (zumindest bei mir)
wirklich erst in der EÜR stattfinden - bis dahin werden bei mir alle
Konten fein säuberlich getrennt nach Soll und Haben geführt, d.h. in
der Summen- und Saldenliste sehe ich sehr genau, wieviel Bankgebühren
ich ausgegeben und von den Kunden wieder erstattet bekommen habe. Aber
ich weiß schon, die SuSa ist nicht Bestandteil der EÜR...

(wobei die Saldierung allerdings sogar bei meinem zukünftigen Steuer-
berater so gemacht wird, wenn auch bei Bilanzierung - aber saldiert
wird in der Bilanz-GuV ja schließlich auch)

Gruß Matthas

Hans-Peter Popowski

unread,
Nov 5, 2001, 10:38:09 PM11/5/01
to

"Matthias Hanft" <m...@hanft.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3BE6E968...@hanft.de...

Hallo Matthias,

[...]


> Saldierungsverbot? Hm, die Saldierung würde aber (zumindest bei mir)
> wirklich erst in der EÜR stattfinden - bis dahin werden bei mir alle
> Konten fein säuberlich getrennt nach Soll und Haben geführt, d.h. in
> der Summen- und Saldenliste sehe ich sehr genau, wieviel Bankgebühren
> ich ausgegeben und von den Kunden wieder erstattet bekommen habe. Aber
> ich weiß schon, die SuSa ist nicht Bestandteil der EÜR...

ja, in der Summen- und Saldenliste kann man unzulässige Saldierungen
erkennen.
Bei einer herkömmlichen EÜR gibt es ja auch keine SuSa, sondern nur
_zwei_ Spalten (Einnahmen und Ausgaben), also auch da keine Verrechnung
von Posten aus beiden Spalten.

> (wobei die Saldierung allerdings sogar bei meinem zukünftigen Steuer-
> berater so gemacht wird, wenn auch bei Bilanzierung - aber saldiert
> wird in der Bilanz-GuV ja schließlich auch)

§ 246 HGB Vollständigkeit; Verrechnungsverbot
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite,
Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit
Grundstückslasten verrechnet werden.

Also
1. Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite und
2. (was in Deinem Beispiel zutrifft) Aufwendungen nicht mit Erträgen,
sowie
3. Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

Der § 246 (2) HGB ist also eine Aufzählung, die _ganz bestimmte_
Saldierungen ausschließt.

Für die EÜR gilt, das der Gewinn durch "Aufzeichnung" der "Einnahmen"
und
"Ausgaben" ermittelt wird, also auch hier keine Saldierung.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Matthias Hanft

unread,
Nov 6, 2001, 2:42:58 PM11/6/01
to
Hans-Peter Popowski schrieb:
>
[...]

> Für die EÜR gilt, das der Gewinn durch "Aufzeichnung" der "Einnahmen"
> und
> "Ausgaben" ermittelt wird, also auch hier keine Saldierung.

...wobei man ja durchaus argumentieren könnte, daß sich durch die
Erstattung von bezahlten/ausgelegten Rücklastschriftgebühren durch
Kunden die *Ausgaben* vermindern. Jedenfalls mit gesundem Menschen-
verstand. Aber ich weiß schon, der kommt in der Steuergesetzgebung
nirgendwo vor :-/

Gruß Matthias.

Hans-Peter Popowski

unread,
Nov 6, 2001, 11:15:55 PM11/6/01
to

"Matthias Hanft" <m...@hanft.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3BE83D42...@hanft.de...

Hallo Matthias,

nehmen wir einmal an, Du hast einen betrieblichen Schaden erlitten, der
durch eine betriebliche Versicherung abgedeckt ist, also buchst Du erst
einmal den Schaden als Aufwand und anschließend die
Versicherungsleistung auf Kto 2742 (SKR 03).
Nehmen wir einmal einen Kfz-Unfall, die Rechnung der Kfz-Werkstatt
beträgt 992,38 DM, Du überweist den Rechnungsbetrag und drei Wochen
später kommt Erstattung der Versicherung (100 %).
Wie würdest Du das buchen?

Nach Deiner Meinung könnte man ja auch den Schaden einfach zurückbuchen,
was aber den GoB widersprechen würde und wenn ein Außenprüfer schlecht
ist, verwirft er die Buchführung, weil sie eben nicht den GoB
entspricht; Konsequenz (?).

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Matthias Hanft

unread,
Nov 7, 2001, 2:22:39 PM11/7/01
to
Hans-Peter Popowski schrieb:

>
> nehmen wir einmal an, Du hast einen betrieblichen Schaden erlitten, der
> durch eine betriebliche Versicherung abgedeckt ist, also buchst Du erst
> einmal den Schaden als Aufwand und anschließend die
> Versicherungsleistung auf Kto 2742 (SKR 03).
> Nehmen wir einmal einen Kfz-Unfall, die Rechnung der Kfz-Werkstatt
> beträgt 992,38 DM, Du überweist den Rechnungsbetrag und drei Wochen
> später kommt Erstattung der Versicherung (100 %).
> Wie würdest Du das buchen?
>
> Nach Deiner Meinung könnte man ja auch den Schaden einfach zurückbuchen,
> was aber den GoB widersprechen würde und wenn ein Außenprüfer schlecht
> ist, verwirft er die Buchführung, weil sie eben nicht den GoB
> entspricht; Konsequenz (?).

Genau diesen Fall hab ich vorhin am Telefon mit meiner (neuen :-) Steuer-
kanzlei besprochen. Die sind also tatsächlich der Meinung, daß so Sachen
wie Erstattung von Rücklastschriftgebühren und auch Kfz-Reparaturen mit
Versicherungsentschädigung eher "Durchlaufende Posten" sind und auch so
gebucht werden könnten. Im letzten Jahr hatte ich tatsächlich mal einen
Kfz-Versicherungsschaden zu buchen, da hab ich die Reparatur auf 4540
und die Erstattung auf 2742 gebucht. Die haben dann bei der Bilanzer-
stellung tatsächlich noch von Hand die Versicherungsentschädigung von
2742 auf 4540 umgebucht. 2742 ist - laut telefonischer Auskunft von
vorhin - ein Konto für Erträge, denen keine unmittelbaren Ausgaben
gegenüberstehen, also z.B. (im Falle des Kfz) Wertminderung, Nutzungs-
ausfall etc. Wenn einfach nur eine Ausgabe erstattet wird (ob das nun
Rücklastschriftgebühren oder Kfz-Reparaturen sind), kann man angeb-
lich durchaus das Aufwandskonto im Haben bebuchen, da das erhaltene
Geld eben ein "Durchlaufender Posten" sei und weder "Umsätze" noch
"Erträge".

Weil wir gerade so schön beim diskutieren waren, haben wir das dann
noch etwas weitergesponnen und über die Umsatzsteuerpflicht von Mahn-
und Rücklastschriftgebühren gefachsimpelt, aber ohne rechtes Ergeb-
nis... scheint alles Betrachtungs- und Auslegungssache zu sein, wobei
es sich allerdings angesichts der geringen Beträge auch schon einfach
nicht lohnt, das bis ins letzte Bit herauszupfriemeln... (ich vermute,
die schreiben sich immer auf, wie lange sie mit mir telefonieren, und
das seh ich dann in der nächsten Rechnung :-)

Gruß Matthias.

Hans-Peter Popowski

unread,
Nov 7, 2001, 10:36:27 PM11/7/01
to

"Matthias Hanft" <m...@hanft.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3BE989FF...@hanft.de...

Hallo Matthias,

> > nehmen wir einmal an, Du hast einen betrieblichen Schaden erlitten,
> > der durch eine betriebliche Versicherung abgedeckt ist, also buchst
Du
> > erst einmal den Schaden als Aufwand und anschließend die
> > Versicherungsleistung auf Kto 2742 (SKR 03).
> > Nehmen wir einmal einen Kfz-Unfall, die Rechnung der Kfz-Werkstatt
> > beträgt 992,38 DM, Du überweist den Rechnungsbetrag und drei Wochen
> > später kommt Erstattung der Versicherung (100 %).
> > Wie würdest Du das buchen?
> >
> > Nach Deiner Meinung könnte man ja auch den Schaden einfach
> > zurückbuchen, was aber den GoB widersprechen würde und
> > wenn ein Außenprüfer schlecht ist, verwirft er die Buchführung,
> > weil sie eben nicht den GoB entspricht; Konsequenz (?).

> Genau diesen Fall hab ich vorhin am Telefon mit meiner (neuen :-)

> Steuer kanzlei besprochen.

mir ging es in oben angeführten Beispiel hauptsächlich um die
Umsatzsteuer. ;-)))

> Die sind also tatsächlich der Meinung, daß so Sachen
> wie Erstattung von Rücklastschriftgebühren und auch Kfz-Reparaturen
> mit Versicherungsentschädigung eher "Durchlaufende Posten" sind
> und auch so gebucht werden könnten.

Hmm, dann sollte sich Dein StB aber ganz schnell einmal mit der
Definition von "durchlaufenden Posten" beschäftigen, hatte ich vor
einiger Zeit schon einige Male erklärt.

> Im letzten Jahr hatte ich tatsächlich mal einen
> Kfz-Versicherungsschaden zu buchen, da hab ich die Reparatur auf 4540
> und die Erstattung auf 2742 gebucht. Die haben dann bei der Bilanzer-
> stellung tatsächlich noch von Hand die Versicherungsentschädigung von
> 2742 auf 4540 umgebucht. 2742 ist - laut telefonischer Auskunft von
> vorhin - ein Konto für Erträge, denen keine unmittelbaren Ausgaben
> gegenüberstehen, also z.B. (im Falle des Kfz) Wertminderung, Nutzungs-
> ausfall etc. Wenn einfach nur eine Ausgabe erstattet wird (ob das nun
> Rücklastschriftgebühren oder Kfz-Reparaturen sind), kann man angeb-
> lich durchaus das Aufwandskonto im Haben bebuchen, da das erhaltene
> Geld eben ein "Durchlaufender Posten" sei und weder "Umsätze" noch
> "Erträge".

Hmm, da hast du aber einen "ge*bild*eten" StB.
Mit was beschäftigt er sich denn in seiner Freizeit? Golfspielen?
(Fachliteratur lesen wäre besser angebracht.)

> Weil wir gerade so schön beim diskutieren waren, haben wir das dann
> noch etwas weitergesponnen und über die Umsatzsteuerpflicht von Mahn-
> und Rücklastschriftgebühren gefachsimpelt, aber ohne rechtes Ergeb-
> nis... scheint alles Betrachtungs- und Auslegungssache zu sein,

Naja, wenn er meint. :-((

> wobei
> es sich allerdings angesichts der geringen Beträge auch schon einfach
> nicht lohnt, das bis ins letzte Bit herauszupfriemeln... (ich vermute,
> die schreiben sich immer auf, wie lange sie mit mir telefonieren, und
> das seh ich dann in der nächsten Rechnung :-)

Ja, solche StB kenne ich auch, eine kurze Frage beantwortet am Telefon
und zwei Tage später kommt die Rechnung "50,- DM telefonische Beratung".

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Matthias Hanft

unread,
Nov 8, 2001, 1:41:13 AM11/8/01
to
Hans-Peter Popowski schrieb um 04:36:27:
>

(sag mal, wann schläfst Du eigentlich? :-)

> mir ging es in oben angeführten Beispiel hauptsächlich um die
> Umsatzsteuer. ;-)))

Ich hatte für alle Buchungsbeispiele vorausgesetzt, daß Umsatz-
und Vorsteuer schon immer richtig gebucht werden - egal, auf
welche Konten man nun alles bucht.

> Hmm, dann sollte sich Dein StB aber ganz schnell einmal mit der
> Definition von "durchlaufenden Posten" beschäftigen, hatte ich vor
> einiger Zeit schon einige Male erklärt.

Ja, laut Google z.B. am 22. Februar 2000 :-) Dort ist (ganz unten) u.a.
die Ausnahme erklärt, warum mein Postversender das Post-Porto an mich
ohne Mwst. durchreichen darf. Interessant.

Am 24. Januar 2001 hast Du allerdings als Beispiel für durchlaufende
Posten gebracht "Rechtsanwalt zahlt Gerichtskostenvorschuß, den ihm
sein Mandant im nächsten Jahr erstattet". Da fällt mir nun schlag-
artig dazu ein "Firma zahlt Rücklastschriftgebühr, die ihr ihr Kunde
erstattet"?! Aber das ist vermutlich ein unzulässiger Vergleich...?!

> Hmm, da hast du aber einen "ge*bild*eten" StB.
> Mit was beschäftigt er sich denn in seiner Freizeit? Golfspielen?
> (Fachliteratur lesen wäre besser angebracht.)

Mach mir keine Angst - zu dem will ich nun wechseln (ja, mein alter
war *noch* schlechter :-). Wobei ich allerdings gestern nicht mit
dem StB selber, sondern "nur" mit der für mich zuständigen Ange-
stellten für die Buchhaltung gesprochen habe. Den StB selber ruf
ich nachher mal an, um einen Termin für ein "Begrüßungsgespräch"
zu vereinbaren, da kann ich das ja nochmal zur Sprache bringen.

> Ja, solche StB kenne ich auch, eine kurze Frage beantwortet am Telefon
> und zwei Tage später kommt die Rechnung "50,- DM telefonische Beratung".

Das nicht, aber in der quartalsweisen Rechnung gibts (neben abzählbaren
Lohnabrechnungen, Software-Wartung etc.) immer so einen "schwammigen"
Posten "Einlesen und grobe Prüfung der Buchungen, tel. Klärung div.
Fragen, Beantwortung von E-Mails" u.ä., da schwankt der DM-Betrag
zwischen den einzelnen Quartalen doch erheblich...

Gruß Matthias.

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