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Frage zu Afa

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Wolfgang Litzinger

unread,
Jan 24, 2002, 7:32:37 PM1/24/02
to
Laut http://www.e-lancer-nrw.de/ratgeber/ darf ich ja Gegenstände die unter
410 Euro liegen nur dann sofort abschreiben, wenn Sie eigenständig nutzbar
sind (Drucker sind hier explizit ausgenommen). Was mache ich bei einem
Drucker, der an einem uralten Samba Server (längst abgeschrieben) hängt und
vom gesamten Netzwerk erreichbar ist? Darf ich den sofort abschreiben? Oder
muß ich den einem der Netzwerkrechner zuordnen?


--
Gruss/regards Wolfgang

Michael Diederich

unread,
Jan 25, 2002, 4:16:47 AM1/25/02
to
Hi Wolfgang,

begin < Wolfgang Litzinger <newsan...@setedit.de> >

Ich bin mir nicht 100% sicher, aber da er nicht selbstständig nutzbar ist,
muss er abgeschrieben werden (Womit? Welche Laufzeit?)

Best regards,

Michael 'DIDI' Diederich

--
Meint ihr vielleicht, nur ihr seid blöd?

Goetz Buchholz

unread,
Jan 25, 2002, 5:39:40 AM1/25/02
to
Wolfgang Litzinger <newsan...@setedit.de> schrieb in im Newsbeitrag:
a2q91d$136fs2$1...@ID-38853.news.dfncis.de...

> Laut http://www.e-lancer-nrw.de/ratgeber/ darf ich ja Gegenstände die
unter > 410 Euro liegen nur dann sofort abschreiben, wenn Sie eigenständig
nutzbar
> sind (Drucker sind hier explizit ausgenommen).

Setz den Drucker im Anschaffungsjahr ab. Diese Regelung soll ja nicht die
Abrechnung von Minibeträgen verkomplizieren, sondern verhindern, dass jemand
seinen PC für 2.000 Euro als GWG sofort abschreibt, indem er ihn die
Einzelteile Rechner, Bildschirm, Tastatur, Festplatte usw. "zerlegt".
Und wenn das Finanzamt das nicht akzeptieren will, werden sie es dir schon
sagen.

Gruß
Goetz

--
Goetz Buchholz
Worte en gros und en détail
www.goetzbuchholz.de
www.ratgeber-e-lancer.de


Wolfgang Litzinger

unread,
Jan 25, 2002, 9:45:43 AM1/25/02
to
Goetz Buchholz wrote:

> Setz den Drucker im Anschaffungsjahr ab. Diese Regelung soll ja nicht die
> Abrechnung von Minibeträgen verkomplizieren, sondern verhindern, dass
> jemand seinen PC für 2.000 Euro als GWG sofort abschreibt, indem er ihn
> die Einzelteile Rechner, Bildschirm, Tastatur, Festplatte usw. "zerlegt".
> Und wenn das Finanzamt das nicht akzeptieren will, werden sie es dir schon
> sagen.

OK, ich werds versuchen. Kann mir eigentlich jemand denn Sinn von dieser
Regelung bei PCs erklären? In der Regel (zumindest bei mir) fallen jedes
Jahr neue Rechner (bzw. Komponenten) an weil ich eben halbwegs auf dem
Laufenden sein muß. Über die Jahre gemittelt käme genau das gleiche raus ob
ich das Zeugs jedes Jahr im Anschaffungsjahr voll abschreibe oder alles
über 3 Jahre hinziehe (nur daß der Aufwand mit Afa größer ist).

--
Gruss/regards Wolfgang

Hans-Peter Popowski

unread,
Jan 25, 2002, 11:03:17 AM1/25/02
to

"Wolfgang Litzinger" <newsan...@setedit.de> schrieb im Newsbeitrag
news:a2rr0v$13iso1$1...@ID-38853.news.dfncis.de...

Hallo Wolfgang,

ein WG muss "selbständig" nutzbar sein. Steck mal ein Blatt Papier in
Deinen Drucker und versuche ihn dazu zu bringen, dieses "selbständig" zu
bedrucken. Sonst könntest Du ja Deinen PKW auch in Einzelteile zerlegen
und fast alles als GwG abschreiben.
Lies mal die beiden Threads "Abschreibung eines PC" und
"Rechnerumbauten und Anlagenverzeichnis".

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Martin Hentrich

unread,
Jan 25, 2002, 12:13:09 PM1/25/02
to
Hans-Peter Popowski schrieb in <a2rvic$4of$04$3...@news.t-online.com>:

>ein WG muss "selbständig" nutzbar sein. Steck mal ein Blatt Papier in
>Deinen Drucker und versuche ihn dazu zu bringen, dieses "selbständig" zu
>bedrucken.

Ah, ja... Da ich grade dabei bin, mir ein Kombigerät zu kaufen:
Drucker, Scanner, Kopierer und Faxgerät in einem: *Das* wäre dann ja
eigenständig nutzbar. Voraussetzung erfüllt, falls Preis von 410 Euro
netto nicht überschritten? Solche Geräte gibbet schon ab 199 Eumel.

Martin
--
Aussagen sind stets IMHO und ohne Gewähr,
Ausnahmen bestätigen die Regel, Regeln gelten nur im Prinzip
Auf Unvollständigkeit wird ausdrücklich hingewiesen!
http://www.nettoeinkommen.de http://www.EinzelStart.de

Wolfgang Litzinger

unread,
Jan 25, 2002, 12:24:16 PM1/25/02
to
Hans-Peter Popowski wrote:
> Hallo Wolfgang,

>
>> OK, ich werds versuchen. Kann mir eigentlich jemand denn Sinn von
>> dieser Regelung bei PCs erklären? In der Regel (zumindest bei mir)
>> fallen jedes Jahr neue Rechner (bzw. Komponenten) an weil ich eben
>> halbwegs auf dem Laufenden sein muß. Über die Jahre gemittelt
>> käme genau das gleiche raus ob ich das Zeugs jedes Jahr im
>> Anschaffungsjahr voll abschreibe oder alles über 3 Jahre hinziehe
>> (nur daß der Aufwand mit Afa größer ist).
>
> ein WG muss "selbständig" nutzbar sein. Steck mal ein Blatt Papier in
> Deinen Drucker und versuche ihn dazu zu bringen, dieses "selbständig" zu
> bedrucken.

Och, so eine Testseite bekomme ich auch ohne Rechner aus dem Drucker :-)

> Sonst könntest Du ja Deinen PKW auch in Einzelteile zerlegen
> und fast alles als GwG abschreiben.

Klar, die Frage ist nur einerseits wem ich einen Netzwerkdrucker zuordne
und was daran (für das FA) so schlimm ist wenn man das ganze sofort
abschreibt. Ich sehe darin irgendwie keinen Sinn (außer einem höheren
Aufwand bei der Steuererklärung) und ich hatte die Ausgaben ja auch auf
einmal, warum soll ich sie nicht auf einmal absetzen?

> Lies mal die beiden Threads "Abschreibung eines PC" und
> "Rechnerumbauten und Anlagenverzeichnis".

Kannst Du mir mal Message IDs geben, ich finde das hier nicht.

--
Gruss/regards Wolfgang

Hans-Peter Popowski

unread,
Jan 25, 2002, 1:22:06 PM1/25/02
to

"Martin Hentrich" <hent...@nettoeinkommen.de> schrieb im Newsbeitrag
news:a2s3ni$2b6$05$1...@news.t-online.com...

Hallo Martin,

> >ein WG muss "selbständig" nutzbar sein. Steck mal ein Blatt Papier in
> >Deinen Drucker und versuche ihn dazu zu bringen, dieses "selbständig"
> >zu bedrucken.

> Ah, ja... Da ich grade dabei bin, mir ein Kombigerät zu kaufen:
> Drucker, Scanner, Kopierer und Faxgerät in einem: *Das* wäre dann ja
> eigenständig nutzbar. Voraussetzung erfüllt, falls Preis von 410 Euro
> netto nicht überschritten? Solche Geräte gibbet schon ab 199 Eumel.

hmm, und Du bist überzeugt, dass dies besser ist als Einzelgeräte?
Aber wie ich Dich kenne, hast Du bestimmt die einzelnen Geräte noch
einmal, wenn das Kombi eine Reparatur nötig hätte. ;-))

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Hans-Peter Popowski

unread,
Jan 25, 2002, 1:21:32 PM1/25/02
to

"Wolfgang Litzinger" <newsan...@setedit.de> schrieb im Newsbeitrag
news:a2s4ae$13pp0a$1...@ID-38853.news.dfncis.de...

Hallo Wolfgang,

> >> OK, ich werds versuchen. Kann mir eigentlich jemand denn Sinn von
> >> dieser Regelung bei PCs erklären? In der Regel (zumindest bei mir)
> >> fallen jedes Jahr neue Rechner (bzw. Komponenten) an weil ich eben
> >> halbwegs auf dem Laufenden sein muß. Über die Jahre gemittelt
> >> käme genau das gleiche raus ob ich das Zeugs jedes Jahr im
> >> Anschaffungsjahr voll abschreibe oder alles über 3 Jahre hinziehe
> >> (nur daß der Aufwand mit Afa größer ist).

> > ein WG muss "selbständig" nutzbar sein. Steck mal ein Blatt Papier
> > in Deinen Drucker und versuche ihn dazu zu bringen, dieses
> > "selbständig" zu bedrucken.

> Och, so eine Testseite bekomme ich auch ohne Rechner aus dem Drucker
:-)

Nein, der Drucker sollte Deine Anfrage ans FA ausdrucken, warum Du den
Drucker nicht als GwG absetzen kannst.

> > Sonst könntest Du ja Deinen PKW auch in Einzelteile zerlegen
> > und fast alles als GwG abschreiben.

> Klar, die Frage ist nur einerseits wem ich einen Netzwerkdrucker
> zuordne

...ganz einfach dem Netzwerk in Deinem Anlagegitter als Erweiterung.

Die "Erweiterung" wäre der eine mögliche Sachverhalt und der "Ersatz"
der andere.
Ersatz wegen Defekt oder auf Grund der techn. Entwicklung nicht mehr
gebrauchsfähig.

> und was daran (für das FA) so schlimm ist wenn man das ganze sofort
> abschreibt. Ich sehe darin irgendwie keinen Sinn (außer einem höheren
> Aufwand bei der Steuererklärung) und ich hatte die Ausgaben ja auch
> auf einmal, warum soll ich sie nicht auf einmal absetzen?

Siehst Du, bei Dir ist der Sachverhalt so, dass Du alles gleich absetzen
möchtest, bei einer anderen Konstellation (steigende Gewinne in der
Zukunft) möchte manch einer alles erst später absetzen. Es gilt nun
einmal die Regel, dass bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben sind und wenn
Du Deinem Sachbearbeiter im FA plausibel genug erklären kannst, warum Du
von den allgemeingültigen Afa-Tabellen abweichen möchtest, so hast Du
doch kein Problem; aber ich glaube nicht, dass dies Dir gelingt.
Auch soll es UN geben, die schon mal WG kaufen, die ein paar Millionen
kosten.
Und eine Grenze zum Sofortabschreiben für bewegliche, selbständig
nutzbare Wirtschaftsgüter gibt es ja, ist halt nur etwas niedrig - 420
Euro.

> > Lies mal die beiden Threads "Abschreibung eines PC" und
> > "Rechnerumbauten und Anlagenverzeichnis".

> Kannst Du mir mal Message IDs geben, ich finde das hier nicht.

Gib einmal in
http://groups.google.com/advanced_group_search?hl=de
unter Thema jeweils die beiden Threads ein.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Martin Hentrich

unread,
Jan 25, 2002, 2:55:17 PM1/25/02
to
Hans-Peter Popowski schrieb in <a2s7mb$ano$05$2...@news.t-online.com>:

>hmm, und Du bist überzeugt, dass dies besser ist als Einzelgeräte?

Jein, es ist eine Platzfrage. Und daneben steht noch ein
Hochleistungslaserdrucker mit Duplexeinheit... ;-)))

>Aber wie ich Dich kenne, hast Du bestimmt die einzelnen Geräte noch
>einmal, wenn das Kombi eine Reparatur nötig hätte. ;-))

<schnellumguck> Oh, er kennt mich... ;-99

Martin

Matthias Hanft

unread,
Jan 26, 2002, 12:06:34 AM1/26/02
to
Hannes Birnbacher schrieb:
>
> ?? Dafür brauch ich, glaub ich, nur den Knopf vorne gedrückt zu
> halten, wenn ich den Stromschalter einschalte.

Erstens das, und in die moderneren Drucker kann man ja meistens
eh schon die Compact Flash von der Digi-Knipse reinstecken und die
Bilder ausdrucken... oder den Laptop nebenhinhalten und über
Infrarot drucken...

Gruß Matthias.

Hans-Peter Popowski

unread,
Jan 26, 2002, 5:04:49 AM1/26/02
to

"Erik Hoffmann" <er...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:2672737.E...@news01.ddns.ee...

Hallo Erik,

> >> > Sonst könntest Du ja Deinen PKW auch in Einzelteile zerlegen
> >> > und fast alles als GwG abschreiben.

> >> Klar, die Frage ist nur einerseits wem ich einen Netzwerkdrucker
> >> zuordne

> > ...ganz einfach dem Netzwerk in Deinem Anlagegitter als
> > Erweiterung.

> Ich finde aber schon, dass der Drucker eigenständig zu bewerten ist
> und auch eigenständig abzuschreiben ist (vgl. u.a. H 40 EStH,
> Selbständige Bewertbarkeit bzw. Nutzungsfähigkeit). Der Drucker ist
> somit keine Erweiterung des Netzwerkes.

woraus liest du das? Konkret steht es so nicht da.

> Die Definition des Wirtschaftsgutes (vgl. auch H 13 (1) EStH,
> Wirtschaftgut) umfasst mindestens die Definition des
> handelsrechtlichen Begriffes des Vermögensgegenstandes.
> Danach ist ein Vermögensgegenstand folgendermaßen definiert:
> 1. zukünftiger Nutzen
> 2. Vorliegen von Aufwendungen
> 3. einzeln veräußerbar
> (vgl. Freericks 1976, S. 141 ff.)
>
> Der Drucker ist m.E. ein WG, insbesondere wegen Punkt 3. Außerdem kann
> man den Drucker mit sehr einfachen Mitteln vom Netzwerk trennen bzw.
> anschließen, ohne fachlich irgendwie dafür qualifiziert zu sein.

Das ist Deine eigene persönliche "Auslegung", die aber mit der Praxis
nicht übereinstimmt.
Die maschinentechnische Ausrüstung (Hardware) einer betrieblich
genutzten Computeranlage gehört zum abnutzbaren Anlagevermögen (§ 6 Abs.
1 Nr. 1 EStG ). Die komplette Anlage (mit allen Komponenten, z. B.
Monitor, Drucker) wird als ein Wirtschaftsgut angesehen und ist mit den
(Gesamt-)Anschaffungskosten, vermindert um die Abschreibungen , zu
bilanzieren. Einzelne Komponenten einer Computeranlage können auch dann,
wenn ihre Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer 800 DM nicht übersteigen,
nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden, da
sie nicht selbständig nutzbar sind [FG München, Urteil v. 30. 6. 1992,
16 K 4178/91, EFG 1993 S. 214].

Mein Schmidt sagt mir dazu: § 6 RNr. 462 bb Selbständige Nutzbarkeit ist
_zu verneinen_ für: ..., Computerzubehör (Rechner, Monitor, Maus,
Drucker, s. FG Mchn EFG 93, 214, rkr; OFD Bln DB 97, 1741/4;
Pieske-Kontny StBP 96, 68; ....

Bei Maschinenwerkzeugen z. B. handelt es sich jeweils um Zubehör zu
einem anderen WG, nämlich zu einer Werkzeugmaschine. Nach § 97 BGB sind
Zubehör bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu
sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind
und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen
Verhältnis stehen. Diese Grundsätze beschränken sich daher nicht nur auf
Maschinenwerkzeuge wie Bohrer, Fräser, Drehstähle, Sägeblätter sowie
Präge- und Stanzwerkzeuge, sondern gelten in gleicher Weise auch für
Zusatzgeräte von Baumaschinen wie Greifer, Baggerschaufeln,
Elektromagneten und Abbruchbirnen, für Zusatzgeräte einer PC-Anlage, für
den Anrufbeantworter einer Telefonanlage oder für das Blitzlichtgerät zu
einem Fotoapparat.

Sieh das Problem "Drucker <--> GwG" mal aus der Sicht der Invest-Zulage.
Du würdest also die Investzulage für eine Druckererweiterung einer
PC-Anlage verweigern?
Hmm, wenn ich da Dein Mandant wäre, ....

Die Unterscheidung zwischen selbständig bewertungsfähigen WG und
unselbständigen Teilen, zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen sowie
zwischen selbständiger Bewertungsfähigkeit und selbständiger
Nutzungsfähigkeit eines WG ist nicht nur bei der Invest-Zulage, sondern
insbes. auch bei der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Zubehör von
entscheidender Bedeutung.
Ja, ich weiß, dass die Problematik der Investitutionszulage in den alten
Bundesländern bei der Ausbildung etwas stiefmütterlich behandelt wird,
wozu auch soll man sich damit beschäftigen, wo es uns doch nichts
angeht, oder?
Wir mussten aber hier in den FNL (1992-94) z.B. den § 7 b EStG intensiv
lernen, obwohl diese Förderung schon 1986 abgeschafft wurde und durch
den § 10 e ersetzt wurde. Auch das Fördergebietsgesetz wurde nur so am
Rande gestreift (wird ja sowieso bald abgelöst). Wir wurden eben nach
dem Kenntnisstand der Dozenten ausgebildet; einige Dozenten mussten auch
auf überwiegenden Wunsch der Schüler wieder gehen.
Wer da nicht "selbständig" sein Wissen erweitert hat, stand eben
irgendwann auf dem Schlauch.
Nun bist Du wieder dran.
Aber bitte mit konkreten Quellenangaben und nicht nur mit einer Meinung.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

--
Ist H.Schröder ein Bin Laden-Schläfer?
260 Mio --> Holzmann --> 200 Mio Bin Laden.
Bekommt er jetzt auch von Bush einen Incentivurlaub auf Kuba?
Oder wir alle, weil es ja unsere Steuergelder waren?
--


Hans-Peter Popowski

unread,
Jan 26, 2002, 4:03:48 AM1/26/02
to

"Matthias Hanft" <m...@hanft.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3C52395A...@hanft.de...

Hallo Matthias,

> > ?? Dafür brauch ich, glaub ich, nur den Knopf vorne gedrückt zu
> > halten, wenn ich den Stromschalter einschalte.

> Erstens das, und in die moderneren Drucker kann man ja meistens
> eh schon die Compact Flash von der Digi-Knipse reinstecken und die
> Bilder ausdrucken... oder den Laptop nebenhinhalten und über
> Infrarot drucken...

hmm, und Du meinst, dass Infrarot oder Funk keine Verbindung darstellt?

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Matthias Hanft

unread,
Jan 26, 2002, 9:01:13 AM1/26/02
to
Hans-Peter Popowski schrieb:

>
> hmm, und Du meinst, dass Infrarot oder Funk keine Verbindung darstellt?

Argh :-)

Dann ist wohl auch ein (herkömmlicher) Anrufbeantworter kein selbständig
nutzbares Wirtschaftsgut für Dich, weil man ihn ja mit dem Telefon- und
Stromnetz "verbinden" muß?!

Abgesehen davon: Meine Drucker, Mäuse etc. leben meistens länger als der
"zugehörige" Computer bzw. es *gibt* überhaupt keinen "zugehörigen" Com-
puter, weil ich alle Zubehörteile mal hie, mal da einsetze...

Gruß Matthias.

Hans-Peter Popowski

unread,
Jan 26, 2002, 9:20:21 AM1/26/02
to

"Matthias Hanft" <m...@hanft.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3C52B6A9...@hanft.de...

Hallo Matthias,

> > hmm, und Du meinst, dass Infrarot oder Funk keine Verbindung
> > darstellt?

> Argh :-)

> Dann ist wohl auch ein (herkömmlicher) Anrufbeantworter kein
> selbständig nutzbares Wirtschaftsgut für Dich, weil man ihn ja mit
> dem Telefon- und Stromnetz "verbinden" muß?!

JStA Nr. 1.0.

Wenn der Anrufbeantworter in eine Telefonanlage intergriert ist, dann
nicht (s.a. mein Posting news:a2tv0v$8qa$04$5...@news.t-online.com, da ist
der Anrufbeantworter ein Beispiel.

> Abgesehen davon: Meine Drucker, Mäuse etc. leben meistens länger als
> der "zugehörige" Computer bzw. es *gibt* überhaupt keinen
"zugehörigen"

> Computer, weil ich alle Zubehörteile mal hie, mal da einsetze...

Tja, auch hier wieder JStA Nr. 1.0., es kommt auf den Einzelfall an.
Wie würde Deine Begründung aussehen, wenn Du Investitionszulage haben
möchtest und GwG eben nicht gefördert werden?
Mal Hüh und mal Hott geht eben nicht.
(Ja, ich weiß, Du bekommst keine Invest-Zulage.)

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Sven Callender

unread,
Jan 26, 2002, 9:55:23 AM1/26/02
to
Hans-Peter Popowski schrieb:

>
> "Erik Hoffmann" <er...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
> news:2672737.E...@news01.ddns.ee...
>

Hallo,

> > >> > Sonst könntest Du ja Deinen PKW auch in Einzelteile zerlegen
> > >> > und fast alles als GwG abschreiben.
>
> > >> Klar, die Frage ist nur einerseits wem ich einen Netzwerkdrucker
> > >> zuordne
>
> > > ...ganz einfach dem Netzwerk in Deinem Anlagegitter als
> > > Erweiterung.

So er den fuer den Druck uebers Netzwerk benutzt wird, wie
siehst Du einen Drucker der z.B. eine SmartMedia-Karte schluckt
und dann die darauf befindlichen Fotos drucken kann?

[...]


> > Der Drucker ist m.E. ein WG, insbesondere wegen Punkt 3. Außerdem kann
> > man den Drucker mit sehr einfachen Mitteln vom Netzwerk trennen bzw.
> > anschließen, ohne fachlich irgendwie dafür qualifiziert zu sein.
>
> Das ist Deine eigene persönliche "Auslegung", die aber mit der Praxis
> nicht übereinstimmt.
> Die maschinentechnische Ausrüstung (Hardware) einer betrieblich
> genutzten Computeranlage gehört zum abnutzbaren Anlagevermögen (§ 6 Abs.
> 1 Nr. 1 EStG ). Die komplette Anlage (mit allen Komponenten, z. B.
> Monitor, Drucker) wird als ein Wirtschaftsgut angesehen und ist mit den
> (Gesamt-)Anschaffungskosten, vermindert um die Abschreibungen , zu
> bilanzieren. Einzelne Komponenten einer Computeranlage können auch dann,
> wenn ihre Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer 800 DM nicht übersteigen,
> nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden, da
> sie nicht selbständig nutzbar sind [FG München, Urteil v. 30. 6. 1992,
> 16 K 4178/91, EFG 1993 S. 214].
>
> Mein Schmidt sagt mir dazu: § 6 RNr. 462 bb Selbständige Nutzbarkeit ist
> _zu verneinen_ für: ..., Computerzubehör (Rechner, Monitor, Maus,
> Drucker, s. FG Mchn EFG 93, 214, rkr; OFD Bln DB 97, 1741/4;
> Pieske-Kontny StBP 96, 68; ....

Ich denke bei diesen beiden Urteilen gingen die Richter von einem
Bild einer "Computeranlage" aus was nicht mehr der heutigen Zeit
entspricht, dem einzelnen unvernetzten Computer der genau aus
einem Computer, einem Monitor, einer Maus und einem Drucker bestand.

Nehmen wir mal ein Beispiel:

4 Rechner (ohne Monitor) zu je 400 Euro
1 Monitor zu 400 Euro
1 Umschaltbox zu 200 Euro
1 Maus zu 10 Euro
1 Tastatur zu 30 Euro
1 Drucker mit Printserver zu 400 Euro
1 Netzwerk (kleiner Switch+Kabel)

Sind das jetzt 10 GWG? Ist das eine grosse "Computeranlage"?
Ist das ein kompletter Computer + drei halbe Computer + den Rest?

Was wuerdes Du hier fuer Packete schnueren?


Anderes Beispiel:

EDV-Service kauft einen Monitor/eine Tastatur/eine Maus um
Reperaturen an fremden Rechnern durchzufuehren.
Alles wird auf der Werkbank ohne Rechner installiert und nicht
in Verbindung mit einem Betriebseigenen Rechner genutzt.

Was wuerdest Du hier machen?


Viele Gruesse,

Sven

Matthias Hanft

unread,
Jan 26, 2002, 10:29:35 AM1/26/02
to
Hans-Peter Popowski schrieb:

>
> Wie würde Deine Begründung aussehen, wenn Du Investitionszulage haben
> möchtest und GwG eben nicht gefördert werden?

Dann würde ich die Bestandteile eben gleichzeitig kaufen und "Computer-
anlage, bestehend aus..." drüber schreiben. Da hab ich auch kein Problem
damit. Ein Problem hab ich nur, wenn ich (einzeln!) einen Drucker kaufe,
diesen ins Netz hänge und ihn von vier PCs aus benutze. Die PCs haben
sich im Laufe der letzten zehn Jahre immer wieder mal geändert, der
Drucker steht heute noch als Fels in der Brandung da und läuft wie
geschmiert... es wäre also absolut unzutreffend gewesen, diesen Drucker
einem PC zuzuordnen - der eh während der Laufzeit seiner AfA wegge-
schmissen wurde, <ketzerisch ON> hätte ich dann den Drucker mit
wegschmeißen müssen?!<ketzerisch OFF>

Gruß Matthias.

Hans-Peter Popowski

unread,
Jan 26, 2002, 11:44:05 AM1/26/02
to

"Sven Callender" <sv...@callender.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3C52C35B...@callender.de...

Hallo Sven,

> > > >> > Sonst könntest Du ja Deinen PKW auch in Einzelteile zerlegen
> > > >> > und fast alles als GwG abschreiben.

> > > >> Klar, die Frage ist nur einerseits wem ich einen
> > > >> Netzwerkdrucker zuordne

> > > > ...ganz einfach dem Netzwerk in Deinem Anlagegitter als
> > > > Erweiterung.

> So er den fuer den Druck uebers Netzwerk benutzt wird, wie
> siehst Du einen Drucker der z.B. eine SmartMedia-Karte schluckt
> und dann die darauf befindlichen Fotos drucken kann?

dürfte sich doch an der Definition von "selbständig nutzbar" festmachen
lassen.
Also meine Funkmaus ist auch selbständig nutzbar (seitdem sie keine
Batterien mehr bekommt), nämlich als Briefbeschwerer. ;-))

[...]


> > Die maschinentechnische Ausrüstung (Hardware) einer betrieblich
> > genutzten Computeranlage gehört zum abnutzbaren Anlagevermögen (§ 6
> > Abs. 1 Nr. 1 EStG ). Die komplette Anlage (mit allen Komponenten, z.
B.
> > Monitor, Drucker) wird als ein Wirtschaftsgut angesehen und ist mit
> > den (Gesamt-)Anschaffungskosten, vermindert um die Abschreibungen,
> > zu bilanzieren. Einzelne Komponenten einer Computeranlage können
> > auch dann, wenn ihre Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer 800 DM
> > nicht übersteigen, nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort
> > abgeschrieben werden, da sie nicht selbständig nutzbar sind

> > [FG München, Urteil v. 30. 6.1992, 16 K 4178/91, EFG 1993 S. 214].


> >
> > Mein Schmidt sagt mir dazu: § 6 RNr. 462 bb Selbständige Nutzbarkeit
> > ist _zu verneinen_ für: ..., Computerzubehör (Rechner, Monitor,
Maus,
> > Drucker, s. FG Mchn EFG 93, 214, rkr; OFD Bln DB 97, 1741/4;
> > Pieske-Kontny StBP 96, 68; ....

> Ich denke bei diesen beiden Urteilen gingen die Richter von einem
> Bild einer "Computeranlage" aus was nicht mehr der heutigen Zeit
> entspricht, dem einzelnen unvernetzten Computer der genau aus
> einem Computer, einem Monitor, einer Maus und einem Drucker bestand.

Nein, denn dann gäbe es schon lange eine gegenteilige Rechtsprechung
oder einen entsprechenden BMF-Erlass.
Auch die Fachkommentierungen würden dann etwas anderes aussagen.

> Nehmen wir mal ein Beispiel:
>
> 4 Rechner (ohne Monitor) zu je 400 Euro
> 1 Monitor zu 400 Euro
> 1 Umschaltbox zu 200 Euro
> 1 Maus zu 10 Euro
> 1 Tastatur zu 30 Euro
> 1 Drucker mit Printserver zu 400 Euro
> 1 Netzwerk (kleiner Switch+Kabel)
>
> Sind das jetzt 10 GWG? Ist das eine grosse "Computeranlage"?
> Ist das ein kompletter Computer + drei halbe Computer + den Rest?
>
> Was wuerdes Du hier fuer Packete schnueren?

Netzwerk ist als solches zu aktivieren.

> Anderes Beispiel:
>
> EDV-Service kauft einen Monitor/eine Tastatur/eine Maus um
> Reperaturen an fremden Rechnern durchzufuehren.
> Alles wird auf der Werkbank ohne Rechner installiert und nicht
> in Verbindung mit einem Betriebseigenen Rechner genutzt.
>
> Was wuerdest Du hier machen?

Ist doch ganz einfach, da ja der betriebliche Verwendungszeck
feststeht --> Werkzeug.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Hans-Peter Popowski

unread,
Jan 26, 2002, 11:48:37 AM1/26/02
to

"Matthias Hanft" <m...@hanft.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3C52CB5F...@hanft.de...

Hallo Matthias,

> > Wie würde Deine Begründung aussehen, wenn Du Investitionszulage
> > haben möchtest und GwG eben nicht gefördert werden?

> Dann würde ich die Bestandteile eben gleichzeitig kaufen und

> "Computeranlage, bestehend aus..." drüber schreiben. Da hab ich
> auch kein Problem> damit.

also doch wie ich es mir gedacht habe, aber es gibt nicht ent oder
weder.

> Ein Problem hab ich nur, wenn ich (einzeln!) einen Drucker kaufe,
> diesen ins Netz hänge und ihn von vier PCs aus benutze. Die PCs haben
> sich im Laufe der letzten zehn Jahre immer wieder mal geändert, der
> Drucker steht heute noch als Fels in der Brandung da und läuft wie
> geschmiert... es wäre also absolut unzutreffend gewesen, diesen
> Drucker einem PC zuzuordnen - der eh während der Laufzeit seiner

> AfA weggeschmissen wurde, <ketzerisch ON> hätte ich dann den


> Drucker mit wegschmeißen müssen?!<ketzerisch OFF>

Du schreibst doch selbst "Netzwerk", also musst Du auch das Netzwerk als
solches aktivieren und nicht jedes Teil einzeln. Und was dann
schlussendlich eine "Netzwerkerweiterung" im Gegensatz zu einer
Ersatzhandlung ist, dürfte doch wohl auch klar sein. Liest Du eigentlich
meine Postings? Habe ich doch alles erst vor kurzem geschrieben,
Quellenangaben zum selbständigen nachlesen sind doch auch genügend
dabei.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Matthias Hanft

unread,
Jan 26, 2002, 12:37:51 PM1/26/02
to
Hans-Peter Popowski schrieb:

>
> Du schreibst doch selbst "Netzwerk", also musst Du auch das Netzwerk als
> solches aktivieren und nicht jedes Teil einzeln. Und was dann
> schlussendlich eine "Netzwerkerweiterung" im Gegensatz zu einer
> Ersatzhandlung ist, dürfte doch wohl auch klar sein. Liest Du eigentlich
> meine Postings? Habe ich doch alles erst vor kurzem geschrieben,
> Quellenangaben zum selbständigen nachlesen sind doch auch genügend
> dabei.

Ja, lese ich schon, wobei ich allerdings zugeben muß, daß ich Deine
738-Zeilen-Postings vielleicht nicht so ganz 100%ig verinnerliche :-)

Ich habe inzwischen auch durchaus, nicht zuletzt durch Deine Postings,
ein Gefühl dafür bekommen, was "richtig" und "falsch" ist, aber ich
*will* das einfach nicht bis zum letzten Bit korrekt buchen - da wür-
de ich einfach wahnsinnig. Eine Netzwerkkarte ist bei mir heute ein-
fach mal in dem einen Rechner, dann in einem anderen, vielleicht liegt
sie auch einfach mal ein Jahr im Keller herum, wenn ich sie gerade
nicht brauche, vielleicht ist sie ja auch schon kaputt - also so
ein 20-EUR-Teil wird bei mir beim Kauf einfach auf 4981 ("Computer-
zubehör", eine individuelle Erweiterung von 4980, "Betriebsbedarf")
gebucht und fertig. Ebenso Disketten, CDROMs, serielle Kabel und
auch mal ne (billige) Festplatte - die Platten überleben eh meistens
ihre Rechner :-)

Wobei das bei mir sogar noch *einigermaßen* übersichtlich wäre,
aber der andere Betrieb, den ich "betreue", hat inzwischen eine
Inventarliste von fast 200 EDV-Teilen (PCs, SUNs, Ciscos usw.
usf.), zwischen denen munter die Festplatten, RAM-Module usw.
usf. ausgetauscht werden - jede Woche mindestens zwei, grad nach
Bedarf, was grad im jeweiligen Server so gebraucht wird. Und
letzte Woche hat er fünf Tastaturen, zehn Mäuse und 20 Netz-
werkkarten eingekauft, für irgendwelche Server, die halt irgend-
wann mal angeschafft werden. Sorry, aber das ist für mich alles
"Computerzubehör", anders geht das im Real Life einfach nicht.

Gruß Matthias.

Hans-Peter Popowski

unread,
Jan 26, 2002, 10:22:07 PM1/26/02
to

"Erik Hoffmann" <er...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:1923272.L...@news01.ddns.ee...

Hallo Erik,

> >> Ich finde aber schon, dass der Drucker eigenständig zu bewerten ist
> >> und auch eigenständig abzuschreiben ist (vgl. u.a. H 40 EStH,
> >> Selbständige Bewertbarkeit bzw. Nutzungsfähigkeit). Der Drucker ist
> >> somit keine Erweiterung des Netzwerkes.

> > woraus liest du das? Konkret steht es so nicht da.

> Man unterscheidet zwischen selbständig *nutzbar* und selbständig
> *bewertbar* . Das können 2 unterschiedliche Dinge sein.

wir reden hier über "Anlagevermögen" und nicht über "Umlaufvermögen"
oder "Einlagen".

> H 40 EStH Selbständige Bewertbarkeit bzw. Nutzungsfähigkeit:
> "Die selbständge Nutzungsfähigkeit verbundener oder gemeinsam
> genutzter Wirtschaftsgüter ist kein Kriterium bei der Beurteilung der
> selbständigen Bewertbarkeit. Ein selbstänig bewertbares Wirtschaftsgut
> liegt vor, wenn es in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei
> Veräußerung greifbar ist. ..."

> Trotzdem der Drucker womöglich nicht selbständig nutzbar ist, kommt er
> ins Anlagegitter als selbständig bewertbares Wirtschaftsgut und wird
> nicht der Computeranlage zugeschrieben.

> Für den Drucker dürfte es auch InvestZulage geben, denn der Drucker
> ist ja kein WG (GWG) i.S.d. § 6 II EStG.

Darüber reden wir doch die ganze Zeit, ob der Drucker, Monitor etc. ein
GwG ist oder nicht; und wenn Du jetzt sagst, dass der Drucker kein GwG
ist, wo wäre denn dann das Problem.
Einfaches Beispiel: Du kaufst im Jahre 2000 im Dezember einen PC für
8.000 DM, Nutzungsdauer 4 Jahre, Afa für 2000 = 1.000 DM, im Februar
2001 kaufst Du Dir einen Drucker für 620 DM; der Drucker wird der
Computeranlage zugeschrieben, Afabemessungsgrundlage 7.600 DM, Afa für
2001 = 2.540 DM.

> > Die maschinentechnische Ausrüstung (Hardware) einer betrieblich
> > genutzten Computeranlage gehört zum abnutzbaren Anlagevermögen (§ 6
> > Abs. 1 Nr. 1 EStG ). Die komplette Anlage (mit allen Komponenten, z.
> > B. Monitor, Drucker) wird als ein Wirtschaftsgut angesehen und ist
> > mit den (Gesamt-)Anschaffungskosten, vermindert um die

> > Abschreibungen, zu bilanzieren. Einzelne Komponenten einer


> > Computeranlage können auch dann, wenn ihre Anschaffungskosten
> > ohne Umsatzsteuer 800 DM nicht übersteigen, nicht als geringwertige
> > Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden, da sie nicht
selbständig
> > nutzbar sind
> > [FG München, Urteil v. 30. 6. 1992, 16 K 4178/91, EFG 1993 S. 214].

> Dass der Drucker nicht als selbständig *nutzbares* WG angesehen wird,
> darüber sind wir uns einig. Ich weiss nicht, was in dem Urteil genau
> drinne steht, aber ich würde den Drucker heute nicht der
> Computeranlage zuschreiben. M.E. sind z.B. Postscriptdrucker sogar
> selbständig nutzbar (Ich glaube es gab dazu auch mal ein Urteil).

Nun, wenn er die Voraussetzungen der selbständigen Nutzbarkeit erfüllt,
dann gibt es ja auch kein Problem, diesen als selbständiges WG zu
aktivieren, bzw. die Sofortafa für GwG in Anspruch zu nehmen, aber das
betrifft ja nicht das Ausgangsproblem eines normalen Druckers, der in
die PC-Anlage oder ein Netzwerk eingebunden ist.

> > Mein Schmidt sagt mir dazu: (...)

> Alles richtig, es geht im Schmidt nur um die selbständige Nutzbarkeit,
> nicht Bewertbarkeit.

Und was willst Du bewerten? Die zu aktivierenden Anschaffungskosten oder
Herstellungskosten?

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Hans-Peter Popowski

unread,
Jan 27, 2002, 5:56:51 PM1/27/02
to

"Erik Hoffmann" <er...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:1068884.T...@news01.ddns.ee...

Hallo Erik,

> >> Für den Drucker dürfte es auch InvestZulage geben, denn der Drucker
> >> ist ja kein WG (GWG) i.S.d. § 6 II EStG.

> > Darüber reden wir doch die ganze Zeit, ob der Drucker, Monitor etc.
> > ein GwG ist oder nicht; und wenn Du jetzt sagst, dass der Drucker
> > kein> GwG ist, wo wäre denn dann das Problem.

> Soweit ist ja alles klar.

> > Einfaches Beispiel: Du kaufst im Jahre 2000 im Dezember einen PC für
> > 8.000 DM, Nutzungsdauer 4 Jahre, Afa für 2000 = 1.000 DM, im Februar
> > 2001 kaufst Du Dir einen Drucker für 620 DM; der Drucker wird der

> > Computeranlage zugeschrieben, Afabemessungsgrundlage 7.620 DM, Afa


> > für 2001 = 2.540 DM.

> Warum willst du den Drucker unbedingt der Computeranlage zuschreiben?
> Der Drucker ist selbständig bewertbar und somit eigenständiges
> Wirtschaftsgut. Auch wenn der Drucker nicht eigenständig nutzbar ist,
> so ist er eigenständig bilanzierbar.

bitte einmal die Rechtsgrundlage für Deine "Meinung".
Und wie würdest Du obiges Beispiel abschreiben?
Oder bewerten? Wann und warum sollte ein Drucker selbständig bewertbar
sein?
Ausnahme, bei einer Einlage um den Einlagewert zu bestimmen, mit dem er
der PC-Anlage oder dem Netzwerk zugeschrieben wird.

Und was willst Du denn bewerten? (Hatte ich das letzte Mal schon
gefragt.)
Du kennst das Maßgeblichkeitsprinzip? Hat mit dem Sachverhalt überhaupt
nichts zu tun, Du verwirrst damit nur noch etwas weniger Kundige.
Siehe § 140 AO, Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz,
danach gelten Handelsbilanzwerte auch für die Steuerbilanz "wenn diese
steuerrechtlich zulässig" sind.

Und noch einmal, der Drucker wird grundsätzlich nicht bewertet, weil
hier § 255 (1 + 2) HGB maßgebend sind, möglich wäre eine
Teilwertabschreibung (§ 6 Abs.1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG), die
eine außergewöhnliche Abnutzung voraus setzt, sei es technischer Art,
z.B. durch Beschädigung oder Zerstörung, sei es wirtschaftlicher Art,
vor allem wegen Unrentabilität, also eine voraussichtliche "dauerhafte"
Wertminderung.
Wo siehst Du das im Ausgangsfall für gegeben?

> Der Drucker hat vielleicht sogar eine höhere Nutzungsdauer als der
> Rest der Computeranlage, ist somit länger abzuschreiben (oder evtl.
auch
> kürzer abzuschreiben).

Es bleibt dem Stpfl. unbenommen eine andere betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer als die in den amtlichen Afa-Tabellen festgeschriebene
gegenüber dem FA zu belegen, aber nur für das Wirtschaftsgut mit allen
seinen unselbständigen Bestandteilen und Drucker, Monitor, Scanner,
Maus, CD-Rom etc. sind nun mal keine selbständig nutzbaren, beweglichen
Wirtschaftsgüter.

Noch einmal: Nach § 6 (2) 2 und 3 EStG ist ein WG einer selbständigen
Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung
nur zusammen mit anderen WG des Anlagevermögens genutzt werden kann und
die in dem Nutzungszusammenhang eingefügten WG aufeinander abgestimmt
sind. Das gilt auch, wenn das WG aus dem betrieblichen
Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen
Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. Eine dauerhafte oder
körperliche bzw. mit einer gewissen Festigkeit ausgestattete Verbindung
ist dafür nicht erforderlich (BFHE 164, 324 - BStBl II 91, 628; BFHE
143, 569 - BStBl II 88, 126; R 40 (1) EStR); s.a. Beispiel Infrarot-
bzw. Funkverbindung PC <--> Maus, Drucker u.a..

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Joachim Peter

unread,
Jan 28, 2002, 8:28:07 AM1/28/02
to

Matthias Hanft <m...@hanft.de> schrieb in im Newsbeitrag:
3C52CB5F...@hanft.de...
> Hans-Peter Popowski schrieb:

> >
> Die PCs haben
> sich im Laufe der letzten zehn Jahre immer wieder mal geändert, der
> Drucker steht heute noch als Fels in der Brandung da und läuft wie
> geschmiert... es wäre also absolut unzutreffend gewesen, diesen
Drucker
> einem PC zuzuordnen - der eh während der Laufzeit seiner AfA wegge-
> schmissen wurde, <ketzerisch ON> hätte ich dann den Drucker mit
> wegschmeißen müssen?!<ketzerisch OFF>

Hallo,
da hab ich eine fantastische Idee: Ordne den Drucker doch einfach
irgendeinem PC zu, der im gleichen Jahr abgeschrieben wird ! Dann ist er
auch sofort abschgeschrieben, wenn er teurer als 410 EUR war. :-)

Nein im ernst, wenn man das so liest, müsste man ja wirklich das gesamte
Netzwerk als ein Gerät behandeln, den switch und den Schrank wo er
eingebaut ist, und das Patchboard und die in der Wand verlegten Strippen
kann auch keiner ohne daran angeschlossene Computer gebrauchen. (Äh
doch, man kann auch ein Telefon statt dem Rechner anschliessen, und ans
andere Ende die Telefonanlage) Man stelle sich das bei einer Firma mit
mehreren 100 Rechnern vor !

Joachim

Matthias Hanft

unread,
Jan 28, 2002, 12:24:08 PM1/28/02
to
Joachim Peter schrieb:

>
> Nein im ernst, wenn man das so liest, müsste man ja wirklich das gesamte
> Netzwerk als ein Gerät behandeln, den switch und den Schrank wo er
> eingebaut ist, und das Patchboard und die in der Wand verlegten Strippen
> kann auch keiner ohne daran angeschlossene Computer gebrauchen. (Äh
> doch, man kann auch ein Telefon statt dem Rechner anschliessen, und ans
> andere Ende die Telefonanlage) Man stelle sich das bei einer Firma mit
> mehreren 100 Rechnern vor !

Sowas hat einer unserer Steuerberater neulich mal ernsthaft vorgeschlagen:
Man könnte doch alle 50 PCs, 20 Ciscos und 10 SUNs samt Zubehör in *einen*
großen Batzen "EDV-Ausstattung" überführen und *den* dann abschreiben. Wenn
was neues gekauft wird (Maus etc.), ist das einfach eine Zuschreibung, und
wenn was weggeschmissen wird, ein Anlagenabgang.

Soll angeblich bei anderen Firmen so gemacht werden und wäre - extern - zwar
höchst übersichtlich, weil es nur noch einen (statt 200) Posten in der AfA-
Tabelle gäbe, intern jedoch hätten wir dann überhaupt keinen Überblick mehr
über unsere Geräte - es sei denn, wir würden intern eine geheime "Nebenbuch-
haltung" für die einzelnen Kisten führen, aber dann können wirs auch gleich
wieder in die "offizielle" AfA-Tabelle schreiben...

Gruß Matthias.

Hans-Peter Popowski

unread,
Jan 28, 2002, 1:56:13 PM1/28/02
to

"Matthias Hanft" <m...@hanft.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3C558938...@hanft.de...

Hallo Matthias,

> Sowas hat einer unserer Steuerberater neulich mal ernsthaft
> vorgeschlagen:

dann hat er sich vielleicht ernsthaft mit dem Steuerrecht beschäftigt?
Aber es gibt ja immer noch die Klausel unter einer Gewinnermittlung
(wegen der Haftung): "Die Buchführung wurde nach den Angaben des
Steuerpflichtigen erstellt." (oder so ähnlich).

> Man könnte doch alle 50 PCs, 20 Ciscos und 10 SUNs samt Zubehör in
> *einen* großen Batzen "EDV-Ausstattung" überführen und *den* dann
> abschreiben.
> Wenn was neues gekauft wird (Maus etc.), ist das einfach eine
> Zuschreibung, und wenn was weggeschmissen wird, ein
> Anlagenabgang.

Bei Neukauf muss man aber unterscheiden zwischen Ersatzkauf und
Erweiterungskauf.

> Soll angeblich bei anderen Firmen so gemacht werden und wäre -
> extern - zwar höchst übersichtlich, weil es nur noch einen (statt 200)

> Posten in der AfA-Tabelle gäbe, intern jedoch hätten wir dann


> überhaupt keinen Überblick mehr über unsere Geräte - es sei denn,

> wir würden intern eine geheime "Nebenbuchhaltung" für die einzelnen


> Kisten führen, aber dann können wirs auch gleich wieder in die
> "offizielle" AfA-Tabelle schreiben...

Verstehe ich nicht, in die Anlagenbuchhaltung muss ja jeder Zugang und
Abgang erfasst werden, Ersatzkauf gehört aber nicht in die
Anlagenbuchhaltung.
Warum siehst Du da immer nur Nachteile?
Es gibt auch Vorteile, jeder Zugang wird über die Restnutzungsdauer des
Netzwerkes abgeschrieben, solange nicht durch allzuviele Auswechselungen
bzw. Zukäufe ein neues Wirtschatsgut entsteht.
Es spielt keine Rolle, ob und welche Reparaturen für das Wirtschaftsgut
angefallen sind, die als Erhaltungsaufwand sofort abziehbare
Betriebsausgaben begründen. Nur wenn es sich um eine tiefgreifende
Umgestaltung [BFH, Urteil v. 28. 9. 1990, III R 77/89 , BStBl 1991 II S.
361] oder einen sonstigen Fall von nachträglichem Herstellungsaufwand
handelt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um diesen Betrag
zu erhöhen und der folgenden AfA zugrunde zu legen.

Ist durch die nachträglichen Herstellungskosten wegen ihres Umfangs ein
neues Wirtschaftsgut entstanden, bemessen sich die AfA nach dem
Rest(Buch-)wert des Wirtschaftsguts und den nachträglichen
Herstellungskosten entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer des
nun vorhandenen neuen Wirtschaftsguts.
Ergänzungsbeschaffungen (Erweiterungen) werden wie nachträgliche
Anschaffungskosten behandelt.

Noch etwas zum Anlagegitter und zur Inventur:

R 31EStR
Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens
Allgemeines

(1) 1Nach § 240 Abs. 2 HGB, §§ 140 und 141 AO besteht die Verpflichtung,
für jeden Bilanzstichtag auch ein Verzeichnis der Gegenstände des
beweglichen Anlagevermögens aufzustellen (Bestandsverzeichnis). 2In das
Bestandsverzeichnis müssen sämtliche beweglichen Gegenstände des
Anlagevermögens, auch wenn sie bereits in voller Höhe abgeschrieben
sind, aufgenommen werden. 3Ausnahmen gelten für geringwertige
Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG) und für die mit einem Festwert
angesetzten Wirtschaftsgüter (Absatz 3).

4Das Bestandsverzeichnis muß

1. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes und

2. seinen Bilanzwert am Bilanzstichtag

enthalten. 5Das Bestandsverzeichnis ist auf Grund einer jährlichen
körperlichen Bestandsaufnahme aufzustellen; R 30 Abs. 1, 3, 4 und 6 gilt
sinngemäß.

Zusammenfassen mehrerer Gegenstände

(2) 1Gegenstände, die eine geschlossene Anlage bilden, können statt in
ihren einzelnen Teilen als Gesamtanlage in das Bestandsverzeichnis
eingetragen werden, z. B. die einzelnen Teile eines Hochofens
einschließlich Zubehör, die einzelnen Teile einer Breitbandstraße
einschließlich Zubehör, die Überlandleitungen einschließlich der Masten
usw. eines Elektrizitätswerks, die entsprechenden Anlagen von Gas- und
Wasserwerken sowie die Wasser-, Gas- und sonstigen Rohrleitungen
innerhalb eines Fabrikationsbetriebs. 2Voraussetzung ist, daß die
Absetzungen für Abnutzung auf die Gesamtanlage einheitlich vorgenommen
werden. 3Gegenstände der gleichen Art können unter Angabe der Stückzahl
im Bestandsverzeichnis zusammengefaßt werden, wenn sie in dem selben
Wirtschaftsjahr angeschafft sind, die gleiche Nutzungsdauer und die
gleichen Anschaffungskosten haben und nach der gleichen Methode
abgeschrieben werden.

Verzicht auf Erfassung

(3) 1Geringwertige Anlagegüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG , die im
Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben
worden sind, brauchen nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu
werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b Abs. 1 EStG), nicht mehr
als 100 DM betragen haben oder auf einem besonderen Konto gebucht oder
bei ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem besonderen Verzeichnis
erfaßt worden sind. 2Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, für
die zulässigerweise ein Festwert angesetzt wird, brauchen ebenfalls
nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden.

Bestandsaufnahme und Wertanpassung bei Festwerten

(4) 1Für Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, die
zulässigerweise mit einem Festwert angesetzt worden sind (Absatz 3
letzter Satz), ist mindestens an jedem dem Hauptfeststellungszeitpunkt
für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens
vorangehenden Bilanzstichtag, spätestens aber an jedem fünften
Bilanzstichtag, eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen.
2Übersteigt der für diesen Bilanzstichtag ermittelte Wert den bisherigen
Festwert um mehr als 10 v. H., so ist der ermittelte Wert als neuer
Festwert maßgebend. 3Der bisherige Festwert ist so lange um die
Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Festwert erfaßten und nach
dem Bilanzstichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs angeschafften
oder hergestellten Wirtschaftsgüter aufzustocken, bis der neue Festwert
erreicht ist. 4Ist der ermittelte Wert niedriger als der bisherige
Festwert, so kann der Steuerpflichtige den ermittelten Wert als neuen
Festwert ansetzen. 5Übersteigt der ermittelte Wert den bisherigen
Festwert um nicht mehr als 10 v. H., so kann der bisherige Festwert
beibehalten werden.

Keine Inventur bei fortlaufendem Bestandsverzeichnis

(5) 1Der Steuerpflichtige braucht die jährliche körperliche
Bestandsaufnahme (Absatz 1) für steuerliche Zwecke nicht durchzuführen,
wenn er jeden Zugang und jeden Abgang laufend in das Bestandsverzeichnis
einträgt und die am Bilanzstichtag vorhandenen Gegenstände des
beweglichen Anlagevermögens auf Grund des fortlaufend geführten
Bestandsverzeichnisses ermittelt werden können; in diesem Fall müssen
aus dem Bestandsverzeichnis außer den in Absatz 1 bezeichneten Angaben
noch ersichtlich sein:

1. der Tag der Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes,

2. die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn die
Anschaffung oder Herstellung vor dem 21. 6. 1948 oder im Beitrittsgebiet
vor dem 1. 7. 1990 erfolgt ist, die Werte der DM-Eröffnungsbilanz,

3. der Tag des Abgangs.

2Wird das Bestandsverzeichnis in der Form einer Anlagekartei geführt, so
ist der Bilanzansatz aus der Summe der einzelnen Bilanzwerte (Absatz 1
Nr. 2) der Anlagekartei nachzuweisen. 3Ist das Bestandsverzeichnis nach
den einzelnen Zugangsjahren und Abschreibungssätzen gruppenweise
geordnet, so kann auf die Angabe des Bilanzwerts am Bilanzstichtag für
den einzelnen Gegenstand (Absatz 1 Nr. 2) verzichtet werden, wenn für
jede Gruppe in besonderen Zusammenstellungen die Entwicklung der
Bilanzwerte unter Angabe der Werte der Abgänge und des Betrags der AfA
summenmäßig festgehalten wird. 4Die in Absatz 1 Nr. 1 und unter den
Nummern 1 bis 3 bezeichneten Angaben müssen auch in diesem Fall für den
einzelnen Gegenstand aus dem Bestandsverzeichnis ersichtlich sein. 5Die
Sachkonten der Geschäftsbuchhaltung können als Bestandsverzeichnis
gelten, wenn sie die in Absatz 1 und unter den Nummern 1 bis 3
bezeichneten Angaben enthalten und wenn durch diese Angaben die
Übersichtlichkeit der Konten nicht beeinträchtigt wird.

Erleichterungen

(6) Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Absätzen 1 bis 5 für
einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen.
<fin>

Weiter im Text:
R 43 (5) EStR

Nachträgliche Herstellungskosten
(5) Sind nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Wirtschaftsgut so
umfassend, dass hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entsteht, so ist
die weitere AfA nach der Summe aus dem Buchwert oder Restwert des
bisherigen Wirtschaftsguts und den nachträglichen Herstellungskosten zu
bemessen.
AfA nach nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

R 44 (11) und (12) EStR

AfA nach nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(11) 1Bei nachträglichen Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die
nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschrieben
werden, ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Zustands
des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen
Herstellungsarbeiten neu zu schätzen. 2In den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz
2 EStG ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die
weitere AfA nach dem bisher angewandten Vomhundertsatz bemessen wird.
3Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung von
nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind diese so zu
berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden.
4Ist durch die nachträglichen Herstellungsarbeiten ein anderes
Wirtschaftsgut entstanden (R 43 Abs. 5), so ist die weitere AfA nach § 7
Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG und der voraussichtlichen
Nutzungsdauer des anderen Wirtschaftsguts oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1
EStG zu bemessen. 5Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist nur
zulässig, wenn das andere Wirtschaftsgut ein Neubau ist.

AfA nach Entnahme, Einlage oder Nutzungsänderung oder nach Übergang zur
Buchführung
(12) 1Nach einer Entnahme, Einlage oder Nutzungsänderung eines
Wirtschaftsguts oder nach Übergang zur Buchführung (R 43 Abs. 5) ist die
weitere AfA wie folgt vorzunehmen:

1. Hat sich die AfA-Bemessungsgrundlage für das Wirtschaftsgut geändert
(R 43 Abs. 5 Satz 1 und 2), ist die weitere AfA nach § 7 Abs. 1 oder
Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG und der tatsächlichen künftigen
Nutzungsdauer oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu bemessen.

2. 1Bleiben die Anschaffungs- und Herstellungskosten des
Wirtschaftsguts als Bemessungsgrundlage der AfA maßgebend (R 43 Abs. 5
Satz 3), so ist die weitere AfA grundsätzlich nach dem ursprünglich
angewandten Absetzungsverfahren zu bemessen. 2Die AfA kann nur noch bis
zu dem Betrag abgezogen werden, der von der Bemessungsgrundlage nach
Abzug von AfA, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen verbleibt
(AfA-Volumen). 3Ist für das Wirtschaftsgut noch nie AfA vorgenommen
worden, so ist die AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2
EStG und der tatsächlichen gesamten Nutzungsdauer oder nach § 7 Abs. 4
Satz 1 oder Abs. 5 EStG zu bemessen. 4Nach dem Übergang zur Buchführung
oder zur Einkünfteerzielung kann die AfA nur noch bis zu dem Betrag
abgezogen werden, der von der Bemessungsgrundlage nach Abzug der Beträge
verbleibt, die entsprechend der gewählten AfA-Methode auf den Zeitraum
vor dem Übergang entfallen.
....

Tja, nun red Du mit der Kuh französisch. Hat nun Dein Steuerberater
recht oder wer?

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter


Matthias Hanft

unread,
Jan 28, 2002, 2:36:29 PM1/28/02
to
Hans-Peter Popowski schrieb:
>
[Steuerberater]

> dann hat er sich vielleicht ernsthaft mit dem Steuerrecht beschäftigt?

Hoffentlich, es ist unser neuester :-)

> Aber es gibt ja immer noch die Klausel unter einer Gewinnermittlung
> (wegen der Haftung): "Die Buchführung wurde nach den Angaben des
> Steuerpflichtigen erstellt." (oder so ähnlich).

Das sowieso. Und: "Die Prüfung der Wertansätze war nicht Gegenstand
der Beratung" oder so ähnlich.

> Bei Neukauf muss man aber unterscheiden zwischen Ersatzkauf und
> Erweiterungskauf.

Das ist klar. Es geht mir auch nur um Eweiterungen.

> Es gibt auch Vorteile, jeder Zugang wird über die Restnutzungsdauer des
> Netzwerkes abgeschrieben, solange nicht durch allzuviele Auswechselungen
> bzw. Zukäufe ein neues Wirtschatsgut entsteht.

Was passiert eigentlich, wenn das Netzwerk als Ganzes schon längst kom-
plett abgeschrieben ist (z.B. nach zehn Jahren), und dann kaufe ich ein
zusätzliches Gerät (neu) dazu? Ist eigentlich dadurch geregelt:

> Ist durch die nachträglichen Herstellungskosten wegen ihres Umfangs ein
> neues Wirtschaftsgut entstanden, bemessen sich die AfA nach dem
> Rest(Buch-)wert des Wirtschaftsguts und den nachträglichen
> Herstellungskosten entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer des
> nun vorhandenen neuen Wirtschaftsguts.
> Ergänzungsbeschaffungen (Erweiterungen) werden wie nachträgliche
> Anschaffungskosten behandelt.

Aber wer vermag sich anzumaßen zu definieren, ob ein "neues Wirtschaftsgut"
entstanden ist?!

> (2) 1Gegenstände, die eine geschlossene Anlage bilden, können statt in
> ihren einzelnen Teilen als Gesamtanlage in das Bestandsverzeichnis
> eingetragen werden, z. B. die einzelnen Teile eines Hochofens
> einschließlich Zubehör, die einzelnen Teile einer Breitbandstraße
> einschließlich Zubehör, die Überlandleitungen einschließlich der Masten
> usw. eines Elektrizitätswerks, die entsprechenden Anlagen von Gas- und
> Wasserwerken sowie die Wasser-, Gas- und sonstigen Rohrleitungen
> innerhalb eines Fabrikationsbetriebs.

Ich frage mich, ob unter diese Beispiele auch "alle Computer, Router,
Modems, Kabel, Schränke, Hubs, Switches etc. eines Internetproviders"
fallen?!

> (5) Sind nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Wirtschaftsgut so
> umfassend, dass hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entsteht, so ist
> die weitere AfA nach der Summe aus dem Buchwert oder Restwert des
> bisherigen Wirtschaftsguts und den nachträglichen Herstellungskosten zu
> bemessen.

Tja, wie definiert sich "anderes Wirtschaftsgut"?!

> Tja, nun red Du mit der Kuh französisch. Hat nun Dein Steuerberater
> recht oder wer?

Kommt drauf an, wie die richtige Antwort auf meine obigen Fragen ist :-)

Gruß Matthias.

Hans-Peter Popowski

unread,
Jan 28, 2002, 7:21:59 PM1/28/02
to

"Matthias Hanft" <m...@hanft.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3C55A83C...@hanft.de...

Hallo Matthias,

> [Steuerberater]
> > dann hat er sich vielleicht ernsthaft mit dem Steuerrecht
> > beschäftigt?

> Hoffentlich, es ist unser neuester :-)

naja, gut eingeführt hat er sich ja schon einmal, zumindest macht er
sich über seine Mandanten Gedanken, was eigentlich üblich sein sollte.

> > Aber es gibt ja immer noch die Klausel unter einer Gewinnermittlung
> > (wegen der Haftung): "Die Buchführung wurde nach den Angaben des
> > Steuerpflichtigen erstellt." (oder so ähnlich).

> Das sowieso. Und: "Die Prüfung der Wertansätze war nicht Gegenstand
> der Beratung" oder so ähnlich.

Ja, solche und auch andere "Ausschlussklauseln" sind sehr beliebt, man
sollte dabei immer ergründen, welche Auswirkungen sie haben könnten und
bei der Auftragsvergabe immer mit konkreter, schriftlicher
Aufgabenstellung auf Nummer Sicher gehen, bzw. damit das eigene Risiko
einschränken und um für spätere mögliche Haftungen nicht in Beweisnot zu
geraten (gilt übrigens nicht nur für StB).

> > Bei Neukauf muss man aber unterscheiden zwischen Ersatzkauf und
> > Erweiterungskauf.

> Das ist klar. Es geht mir auch nur um Eweiterungen.

Modernisierungen _können_ u.U. auch darunter fallen, man muss dies halt
auf den Einzelfall unter Beachtung und Wertung aller Gesamtumstände
betrachten.

> > Es gibt auch Vorteile, jeder Zugang wird über die Restnutzungsdauer
> > des Netzwerkes abgeschrieben, solange nicht durch allzuviele
> > Auswechselungen bzw. Zukäufe ein neues Wirtschatsgut entsteht.

> Was passiert eigentlich, wenn das Netzwerk als Ganzes schon längst

> komplett abgeschrieben ist (z.B. nach zehn Jahren), und dann kaufe ich


> ein zusätzliches Gerät (neu) dazu? Ist eigentlich dadurch geregelt:

S.u. Verhältnis der Teilwerte.

> > Ist durch die nachträglichen Herstellungskosten wegen ihres Umfangs
> > ein neues Wirtschaftsgut entstanden, bemessen sich die AfA nach dem
> > Rest(Buch-)wert des Wirtschaftsguts und den nachträglichen
> > Herstellungskosten entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer
> > des nun vorhandenen neuen Wirtschaftsguts.
> > Ergänzungsbeschaffungen (Erweiterungen) werden wie nachträgliche
> > Anschaffungskosten behandelt.

> Aber wer vermag sich anzumaßen zu definieren, ob ein "neues
> Wirtschaftsgut" entstanden ist?!

> > (2) 1Gegenstände, die eine geschlossene Anlage bilden, können statt
> > in ihren einzelnen Teilen als Gesamtanlage in das
> > Bestandsverzeichnis eingetragen werden, z. B. die einzelnen Teile
> > eines Hochofens einschließlich Zubehör, die einzelnen Teile einer
> > Breitbandstraße einschließlich Zubehör, die Überlandleitungen
> > einschließlich der Masten usw. eines Elektrizitätswerks, die
> > entsprechenden Anlagen von Gas- und Wasserwerken sowie die
> > Wasser-, Gas- und sonstigen Rohrleitungen innerhalb eines
> > Fabrikationsbetriebs.

> Ich frage mich, ob unter diese Beispiele auch "alle Computer, Router,
> Modems, Kabel, Schränke, Hubs, Switches etc. eines Internetproviders"
> fallen?!

Kannst Du die Ähnlichkeiten nicht feststellen, es war ja auch keine
abschließende Aufzählung, sondern nur Beispiele.

> > (5) Sind nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Wirtschaftsgut
> > so umfassend, dass hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entsteht, so
> > ist die weitere AfA nach der Summe aus dem Buchwert oder Restwert
> > des bisherigen Wirtschaftsguts und den nachträglichen
> > Herstellungskosten zu bemessen.

> Tja, wie definiert sich "anderes Wirtschaftsgut"?!

Eigentlich war dies ja die Definition. ;-))

Also die Rechtsprechung geht davon aus, das, wenn mit der Umgestaltung
des Wirtschaftsgutes (Netzwerk) entweder eine "neue Idee" verwirklicht
worden ist oder aber der Teilwert der verbliebenen Altteile 10 Prozent
des Teilwerts der neu hergestellten Wirtschaftsgüter nicht übersteigt,
funktional neue, bisher nicht vorhandene Bestandteile hinzugefügt worden
sind und es über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert
wurde und die grundlegende Modernisierung zu einer wesentlichen
Verbesserung des Nutzungswertes führt und somit auch eine neue
betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer gegeben ist, ein neues Wirtschaftsgut entstanden ist.

> > Tja, nun red Du mit der Kuh französisch. Hat nun Dein Steuerberater
> > recht oder wer?

> Kommt drauf an, wie die richtige Antwort auf meine obigen Fragen ist
> :-)

Und wer sagt Dir ob meine Antwort die richtige ist? ;-))

Da Erik wohl mit seiner Beantwortung noch etwas Zeit braucht, so möchte
ich noch etwas zu "bewertbaren" Wirtschaftsgütern sagen (so mal zum
Nachdenken), der Motor eines PKW ist auch ein selbständig bewertbares
Wirtschaftsgut, es würde aber niemals nicht jemanden einfallen, wenn er
sich einen PKW (100 % Betriebsvermögen) zulegt, den Motor einzeln
abzuschreiben. Damit wollte ich eigentlich nur andeuten, dass dies zwei
grundsätzlich verschiedene Sachverhalte sind (selbständig nutzbar <-->
selbständig bewertbar).

Und noch einmal zu einem richtig geführten Anlagegitter, da kommt es
eben darauf an, wie man es entsprechend aufbaut, damit seine
Übersichtlichkeit nicht verloren geht. So etwas sollte ein guter StB
schon draufhaben und sich nicht mit IMHO schwachsinnigen Erklärungen
(s.o. "Ausschlussklauseln") herausreden.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter

P.S.:
Urteil vom 25.11.1999, III R 77/97
(Siehe auch BFH v. 06.10.96 III R 101/93 - Maschinengebundene Werkzeuge)

Besprechung

Normenkette
BGB § 93
BGB § 94 Abs. 2
EStG § 6 Abs. 2
InvZV § 2 Satz 1
InvZV § 2 Satz 1 Nr. 1
Leitsatz:
Die in einem Betriebsgebäude nachträglich sowohl auf als auch unter Putz
lose (teils über Haken, teils in auf dem Putz angebrachten
Führungsschienen, teils in Wand- und Elektroführungsschächten unter
Putz) zur Vernetzung einer EDV-Anlage verlegten Datenkabel nebst Zubehör
können bewegliche Wirtschaftsgüter und damit auch zulagenbegünstigt
sein. Jedenfalls nach der für das Jahr 1990 im Beitrittsgebiet
bestehenden, zulagenrechtlich übergangsweise anzuerkennenden regionalen
Verkehrsanschauung gehörte eine solche Vernetzung noch nicht zum
typischen Ausstattungsstandard derart gewerblich genutzter Gebäude und
war daher auch kein wesentlicher Gebäudebestandteil i.S. des § 94 Abs. 2
BGB (Fortführung des BFH-Urteils vom 8. Februar 1996 III R 126/93, BFHE
180, 480, BStBl II 1996, 542).
Tatbestand:
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt im früheren
Ostteil von Berlin in der Rechtsform einer GmbH den Handel mit und die
Reparatur von Kfz. Für das Streitjahr 1990 beantragte sie
Investitionszulage in Höhe von 12 v.H. nach der Verordnung über die
Beantragung und die Gewährung von Investitionszulagen für
Anlageinvestitionen (InvZV) vom 4. Juli 1990 (Gesetzblatt der DDR --GBl
DDR-- I Nr. 41, S. 621) für nach dem 30. Juni 1990 begonnene und vor dem
1. Januar 1991 abgeschlossene Investitionen mit einer
Bemessungsgrundlage von 565 964 DM. Darin enthalten sind Aufwendungen
für eine EDV-Anlage, die aus einer Zentraleinheit, 30 Terminals und 12
Druckern sowie den Kabeln nebst Zubehör für die Vernetzung der
Anlage --letztere im Gesamtbetrag von 42 935,96 DM-- besteht. Für die
Verkabelung wurden u.a. 7 581 m vieradrige Kabel, 984 m neunadrige Kabel
sowie Aufputzsteckdosen verwendet. Die Kabel verbinden die
Zentraleinheit mit den Peripheriegeräten. Sie sind lose teils auf, teils
unter Putz, entweder über Haken oder in Führungsschienen oder in Wand-
und Elektroführungsschächten verlegt. Die Anlage dient der
Auftragsabwicklung, der Bestandserfassung sowie der Lohn- und
Finanzbuchhaltung des klägerischen Unternehmens.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten
Investitionszulagen-Sonderprüfung gelangte der Prüfer u.a. zu der
Feststellung, die Kabel gehörten zu den wesentlichen
Gebäudebestandteilen. Sie seien fest mit dem Gebäude verbunden und
könnten nicht entfernt werden, ohne ihren wirtschaftlichen Wert zu
vernichten. Die Anlage sei keine Betriebsvorrichtung. Die Verkabelung
stehe nicht in einem vom Gebäude losgelösten Nutzungs- und
Funktionszusammenhang.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die
Investitionszulage entsprechend den Prüfungsfeststellungen, abweichend
von dem berichtigten Investitionszulagenantrag, mit Bescheid vom 3. Juli
1992 auf 42 789 DM fest.
Mit ihrem Einspruch vertrat die Klägerin u.a. die Auffassung, die Kabel
stellten eine Betriebsvorrichtung dar. Dem folgte das FA in der
Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 1993 nicht.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 1998, 62 veröffentlichten Urteil statt und führte
zur Begründung im wesentlichen aus:
Es handele sich bei den Kabeln und dem Zubehör um bewegliche
Wirtschaftsgüter. Die einzelnen Teile der Verkabelung stellten eine
Sachgesamtheit dar, so dass eine Zulagenbegünstigung nicht nach § 2 Satz
1 Nr. 1 InvZV ausgeschlossen sei. Da die Kabel nach dem unbestrittenen
klägerischen Vortrag von dem Gebäude getrennt werden könnten, ohne dass
diese oder das Gebäude zerstört oder in ihrem Wesen verändert würden,
seien sie keine wesentlichen Gebäudebestandteile nach § 93 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dies gelte ebenso hinsichtlich der nur
mittels verdübelter Schrauben an den Wänden befestigten Kabelkanäle
und -steckdosen. Die Kabel seien auch nicht nach § 94 Abs. 2 BGB
wesentliche Gebäudebestandteile geworden (dazu Urteil des
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 13. März 1970 V ZR 71/67, BGHZ 53, 324,
326; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juni 1977 III R 76/75,
BFHE 122, 385, BStBl II 1977, 590). Eine Verkehrsanschauung, wonach
Datenkabel zur Vernetzung von EDV-Anlagen in Büro-, Verkaufs- und
Werkstattgebäuden eines Kfz-Handels- und Reparaturbetriebes diese erst
ihrem Nutzungszweck zugänglich machten, bestehe offensichtlich nicht,
insbesondere nicht im Beitrittsgebiet. Das Betriebsgrundstück der
Klägerin sei durch die Verkabelung auch nicht erst zu dem geworden, was
es darstellen solle. Offensichtlich habe es bereits zuvor für die
betrieblichen Zwecke der Klägerin genutzt werden können, auch wenn
es --ausweislich der Investitionszulagenanträge für 1990 und 1991-- für
eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung erheblicher Investitionen, vor
allem in die Ausstattung, bedurft habe.
Die Verkabelung, nebst Zubehör, sei dem Gebäude auch nicht in dem Maße
angepasst worden, dass beide eine Einheit bildeten. Zwar seien die Kabel
in ihrer Länge an die Büroräume angepasst worden. Indes könne nicht von
einer Anpassung an den Baukörper die Rede sein. Unstreitig seien die
Kabel lose über Haken und in Kabelkanälen (Führungsschienen) sowie in
Wand- und Elektroführungsschächten verlegt. Ähnlich wie in dem vom FG
Berlin im Urteil vom 19. Mai 1994 IV 237/93 (D-spezial, 1994, Nr. 36, S.
5, Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 6. Februar 1997 III B
144/94, BFH/NV 1997, 674 als unzulässig verworfen) entschiedenen Fall
seien die Kabel auch hier allein den betrieblichen Bedürfnissen der
Klägerin und den jeweiligen Standorten der Geräte der EDV-Anlage
angepasst worden. Sie könnten jedoch verändert werden und dies sei nach
dem unbestrittenen und glaubhaften klägerischen Vortrag auch tatsächlich
geschehen.
An der Qualifizierung der Kabel als bewegliche Wirtschaftsgüter ändere
auch der Umstand nichts, dass die Kabel lose auf oder in den
Gebäudewänden verlegt seien, die ihrerseits wesentliche
Gebäudebestandteile darstellten. Es bestehe weder eine tatsächliche noch
eine funktionelle Verbindung der Kabel mit den Wänden.
Der Senat folge auch nicht der abweichenden Beurteilung der
Finanzverwaltung in der Rundverfügung der Oberfinanzdirektion (OFD)
Berlin vom 20. März 1987 (Einkommensteuerkartei Bln Nr. 10 zu § 19 des
Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG--, "bewegliche Wirtschaftsgüter",
Tz. 3.3), da diese nicht den besonderen Umständen des Streitfalles
gerecht werde.
Der Senat lasse offen, ob eine andere Beurteilung bei neu errichteten
Bürogebäuden oder sonstigen gewerblich genutzten Gebäuden wegen einer
insoweit veränderten Verkehrsanschauung Platz greife.
Mit der --vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(Abweichung von der Rundverfügung der OFD Berlin) zugelassenen--
Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 2 InvZV).
Soweit Kabel nicht fester Bestandteil der Peripheriegeräte seien,
sondern der verlängerten Verbindung mit der Zentraleinheit dienten,
seien sie zwar selbständig bewertungsfähig, nicht aber selbständig
nutzungsfähig (vgl. Urteil des FG München vom 30. Juni 1992 16 K
4178/91, EFG 1993, 214, rkr.). Die fehlende selbständige
Nutzungsfähigkeit begründe indes keine Sachgesamtheit "Computeranlage".
Zu den wesentlichen Gebäudebestandteilen gehörten die zur Herstellung
des Gebäudes, und zwar auch im Zuge einer Renovierung oder des Umbaus
eingefügten Sachen (vgl. BGHZ 53, 324, 326). Weder komme es also auf den
Zeitpunkt des Einfügens an, noch sei eine feste Verbindung notwendig.
Entsprechend der veränderten Verkehrsanschauung und unter den
allgemeinen Bedingungen der modernen Kommunikation sowie des
wirtschaftlichen Wettbewerbsdruckes werde das Betriebsgebäude der
Klägerin erst durch die Einfügung der EDV-Anlage und deren Verkabelung
mit den einzelnen betrieblichen Funktionsstellen fertiggestellt. Diese
Betrachtung stehe insbesondere auch im Einklang mit dem zur Verkabelung
einer Telefonanlage ergangenen Urteil des FG Berlin vom 3. Juli 1980 IV
444/79.
Entgegen der Ansicht des FG lasse sich für ein in der Größenordnung des
von der Klägerin betriebenen Unternehmens innerhalb des Betrittsgebiets
keine abweichende Verkehrsanschauung herleiten.
Die Kabel seien in Kabelkanälen verlegt, die am Gebäude mit Winkeln und
Schellen befestigt oder teils unter Putz in die Wände eingelassen seien,
so dass eine feste Verbindung zum Gebäude hergestellt worden sei. Die
Verkabelung sei wegen ihres besonderen Zuschnittes auf den Betrieb bzw.
das Betriebsgebäude und die Betriebsräume der Art des Betriebsgebäudes
besonders angepasst worden. Schon allein deshalb sei sie ein
Gebäudebestandteil. Es sei auch nicht möglich, die eingefügten und
besonders angepassten Kabel bei einer Trennung vom Gebäude anderweitig
mit einem verhältnismäßigen Aufwand ohne Beschädigung (ggf. durch
Kürzen) oder Änderung (ggf. durch besonderen Zuschnitt und Verlängerung)
erneut einzufügen. Die für die Verkabelung notwendigen Zubehörteile
(Steckdosen, Winkel, Dübel, Kanäle etc.) seien nicht selbständig
nutzungsfähig und nähmen ebenso wie die hälftigen
Installationsaufwendungen an der rechtlichen Zuordnung der
Sachgesamtheit EDV-Verkabelung teil.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.

Entscheidungsgrund:
Die Revision ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen (vgl. § 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FG hat zu Recht die Zulagenbegünstigung der EDV-Kabel, nebst
Zubehör, bejaht.
1. Nach § 2 Satz 1 InvZV wird u.a. die Anschaffung von neuen abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei Vorliegen
weiterer, hier nicht streitiger Voraussetzungen durch Investitionszulage
gefördert.
Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsgutes wird in der InvZV --wie
auch in anderen Fördergesetzen-- nicht eigenständig erläutert. Vielmehr
wird er in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht bestimmt. Das
Einkommensteuergesetz (EStG) wiederum grenzt bewegliche von den
unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter Rückgriff auf die Regelung des
bürgerlichen Rechts in den §§ 93 f. BGB über wesentliche
Gebäudebestandteile einerseits und Scheinbestandteile andererseits in
erster Linie anhand des Bewertungsrechtes ab (BFH-Urteil vom 6. August
1998 III R 28/97, BFHE 187, 124, unter Ziff. II. 2. a der Gründe).
Um zulagenbegünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter handelt es sich danach
auch, wenn entweder die Voraussetzungen für Scheinbestandteile i.S. von
§ 95 Abs. 2 BGB gegeben sind (dazu BFH-Urteil vom 31. Juli 1997 III R
247/94, BFH/NV 1998, 215, unter Ziff. 3. a der Gründe, m.w.N.) oder zwar
zivilrechtlich wesentliche Gebäudebestandteile vorliegen, diese aber als
Betriebsvorrichtungen i.S. von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Bewertungsgesetzes --BewG-- (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 187, 124,
m.w.N.) zu beurteilen sind.
2. a) Die EDV-Kabel nebst Zubehör sind nicht wesentliche Bestandteile
des Betriebsgebäudes der Klägerin nach § 93 BGB geworden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Kabelanlage um eine im
Rechtssinne einheitliche Sache handelt --was wohl das FG meint-- oder
nur um eine Sachgesamtheit, die zwar wirtschaftlich als Einheit
erscheint, jedoch unverändert aus einer Mehrheit rechtlich weiterhin
selbständiger Sachen besteht (vgl. dazu bereits Urteil des
Reichsgerichts --RG-- vom 2. Juni 1915 V 19/15, RGZ 87, 43, 45; ferner
BGH-Urteile vom 8. Oktober 1955 IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 228, und vom
26. Februar 1980 VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 219). Sowohl die einzelnen
Kabel als auch die hier zu beurteilenden Kabelkanäle und -steckdosen
können von dem Betriebsgebäude getrennt werden, ohne dass sie bzw. das
Gebäude zerstört oder in ihrem Wesen verändert würden (vgl. dazu
BFH-Urteil in BFHE 122, 385, BStBl II 1977, 590, unter Ziff. 4. der
Gründe). Diese in § 93 BGB genannten negativen Voraussetzungen liegen
dann nicht vor, wenn der eine oder der andere Bestandteil verbundener
Sachen nach der Trennung noch in der bisherigen Art, sei es auch erst in
Verbindung mit einer neuen Sache, wirtschaftlich genutzt werden kann.
Dabei schaden verhältnismäßig geringfügige Wertminderungen infolge der
Trennung nicht. Anders kann es liegen, wenn der eine oder andere
Bestandteil nach der Trennung nur noch Schrottwert besitzt (vgl. Urteil
des BGH vom 1. Februar 1990 IX ZR 110/89, NJW-Rechtsprechungs-Report
Zivilrecht --NJW-RR-- 1990, 586, 587, m.w.N.).
Soweit die Kanäle und Steckdosen lediglich mittels verdübelter Schrauben
an den Wänden befestigt worden sind, können sie nach den mangels
zulässiger und begründeter Verfahrensrügen bindenden Feststellungen des
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ohne Beschädigung ohne weiteres gelöst und
anderweitig verwendet werden. Soweit die Führungsschienen und -schächte
unter Putz liegen, geht der Senat nach den Feststellungen des FG davon
aus, dass dafür keine Investitionszulage beantragt worden ist (vgl. S. 6
1. des angefochtenen Urteils).
Den Einwand des FA, wegen des besonderen Zuschnitts der Verkabelung auf
die Betriebsräume, der eine Trennung ohne Beeinträchtigung einer
sinnvollen wirtschaftlichen Verwendung nicht zulasse, hat das FG zu
Recht als nicht durchgreifend angesehen. Zum einen hat die Klägerin die
Standorte der Geräte der EDV-Anlage entsprechend ihren betrieblichen
Bedürfnissen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG später
z.T. tatsächlich wieder verändert und die Kabelanlagen entsprechend
angepasst. Zum anderen entwertet allein der Umstand, dass die Kabel in
der Länge den konkreten Raumverhältnissen entsprechend zugeschnitten
worden sind, nicht ihre wirtschaftlich sinnvolle Weiterverwendung, etwa
durch den Einsatz von Verbindungssteckern.
b) Die Kabelanlage ist auch kein wesentlicher Bestandteil des
Betriebsgebäudes nach § 94 Abs. 2 BGB geworden. Danach gehören zu den
wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des
Gebäudes eingefügten Sachen.
Zur Herstellung eingefügt sind alle Teile, ohne die das Gebäude nach der
Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist. Maßgebend ist insoweit
das "Fertigsein" des Bauwerks (BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 215, 216;
vom 16. November 1990 III R 100/89, BFH/NV 1991, 772; BGH-Urteile in
NJW-RR 1990, 586, 587, und vom 25. Mai 1984 V ZR 149/83, Neue
Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 2277, 2278).
Neben den Baumaterialien kommen dafür nur die bauwerkprägende
Ausstattung oder besonders angepasste Teile, die mit dem Baukörper eine
Einheit bilden, in Betracht, sofern sie nach der Verkehrsanschauung dem
Gebäude eine besondere Eigenart bzw. ein bestimmtes Gepräge geben. Die
Beurteilung nach der Verkehrsanschauung erfolgt nach dem Wesen, dem
Zweck und der Beschaffenheit des konkreten Gebäudes (BFH-Urteile in
BFH/NV 1998, 215, 216; in BFHE 122, 385, BStBl II 1977, 590, unter Ziff.
5. a der Gründe; BGH-Urteile in BGHZ 53, 324, 325; vom 13. März 1970 V
ZR 71/67, NJW 1970, 895; in NJW-RR 1990, 586, 587, und vom 10. Juli 1987
V ZR 285/86, NJW 1987, 3178). Es handelt sich demgemäß im wesentlichen
um eine Frage der Feststellung, die nur nach Lage des Einzelfalles
entschieden werden kann (vgl. BGH-Urteil vom 9. Januar 1992 IX ZR
277/90, NJW 1992, 1162, 1163, m.w.N.).
c) Der Senat braucht im Streitfall nicht abschließend zu entscheiden, ob
nach der heutigen Verkehrsauffassung Datenkabel zur Vernetzung einer
EDV-Anlage in Betriebsgebäuden zum typischen Standard derartig
gewerblich genutzter Gebäude gehören und ihr Fehlen solchen Gebäuden ein
negatives Gepräge gibt. Er folgt jedenfalls der Auffassung des FG, dass
eine derartige Verkehrsanschauung im Streitjahr 1990 für das
Beitrittsgebiet nicht angenommen werden kann.
Die Feststellung der Verkehrsanschauung obliegt dem FG als
Tatsacheninstanz (vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 1996 III R 126/93, BFHE
180, 480, BStBl II 1996, 542, unter Ziff. II. 2. der Gründe, m.w.N.).
Das FA weist zwar zutreffend auf die Veränderlichkeit der
Verkehrsanschauung hin, die insbesondere unter den allgemeinen
Bedingungen der modernen Kommunikation sowie des wirtschaftlichen
Wettbewerbsdruckes geprägt werde. Indessen hat das FA keine konkreten
Einwendungen gegen die vom FG noch für das Streitjahr 1990 angenommene
gegenteilige Verkehrsanschauung vorgetragen. Ob und inwieweit die vom FA
vermutete, den technischen Fortschritt berücksichtigende
Verkehrsanschauung im Streitjahr bereits in den alten Bundesländern
bestanden hat, kann der Senat offenlassen. Hinsichtlich der technischen
Ausstattung von Bürogebäuden in den neuen Bundesländern bestand sie 1990
jedoch offenkundig noch nicht (vgl. § 291 der Zivilprozeßordnung i.V.m.
§ 155 FGO; zum Begriff der Offenkundigkeit vgl. auch BFH-Beschluss vom
3. August 1993 VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326).
Der erkennende Senat hat im Urteil in BFHE 180, 480, BStBl II 1996, 542,
unter Ziff. II. 2. zu § 2 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes 1991
betreffend die Frage der selbständigen Bewertbarkeit von
Wirtschaftsgütern eine besondere Verkehrsanschauung in den neuen
Bundesländern für eine Übergangszeit vor allem unter dem Gesichtspunkt
des auf die neuen Bundesländer beschränkten Förderungszweckes als
vertretbar erachtet. Für das Streitjahr 1990, in dessen Verlauf
überhaupt erst die Wiedervereinigung zustande gekommen ist, wäre
jedenfalls eine von den alten Bundesländern möglicherweise abweichende
regionale, auf die neuen Bundesländer begrenzte Verkehrsanschauung
hinzunehmen.
d) Unbeschadet der Frage, ob die Kabelanlage insgesamt als einheitliches
Wirtschaftsgut zu beurteilen wäre, stünde auch im Falle einer bloßen
Sachgesamtheit die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZV, wonach
geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. von § 6 Abs. 2 EStG nicht zu den
begünstigten Investitionen gehören, einer Förderung im Streitfall nicht
entgegen. Das FA geht selber zutreffend davon aus, dass Kabel, die als
Verlängerung der Verbindung der Peripheriegeräte mit der Zentraleinheit
genutzt werden, zwar selbständig bewertungsfähig, nicht jedoch
selbständig nutzungsfähig, mithin keine geringwertigen Wirtschaftsgüter,
sind (vgl. auch Urteil des FG München in EFG 1993, 214, rkr.; Zitzmann,
Zulagen für Investitionen in den neuen Bundesländern, 5. Aufl., Rz. 61;
ebenfalls Rundverfügung der OFD Berlin in Einkommensteuerkartei, § 19
BerlinFG, "bewegliche Wirtschaftsgüter", Tz. 3.2; ferner allgemein zu
den Voraussetzungen eines geringwertigen Wirtschaftsgutes BFH-Urteil vom
21. Juli 1998 III R 110/95, BFHE 186, 572, BStBl II 1998, 789, m.w.N.).
Die Kabel, Kabelschächte und Steckdosen dienen der einheitlichen
Vernetzung der EDV-Anlage im klägerischen Betrieb. Nach ihrer
betrieblichen Zweckbestimmung können sie nur zusammen genutzt werden.
Unschädlich ist es, dass sie aus dem betrieblichen Zusammenhang gelöst


und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden

können (vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG).
Fundstelle:
BB 20001127
<fin>


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