"Kallu Wiegand" <
spam...@roev.de> schrieb:
> Hallo, on 13.10.2013 19:38, Stefan Kanthak wrote:
>> "Kallu Wiegand" <
spam...@roev.de> schrieb:
>>>
>>> Wer von denen die Datenscheibe (nur um die geht es!) wirklich benutzt
>>> hat, ist uninterresant. ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
>>
>> Jein.
>>
>> Falls das Produkt (=Vervielfaeltigungsstueck) als Datentraeger MIT COA-
>> Aufkleber (und ggf. einem Heft "Erste Schritte") in Verkehr gebracht wurde
>> (was bei OEM-Versionen die Regel ist), dann folgt aus dem Besitz NUR des
>> Datentraegers KEIN Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht folgt aus dem Besitz
>> des VOLLSTAENDIGEN und ORIGINALEN Vervielfaeltigungsstuecks!
>
> An dem Punkt gehen unsere Meinungen eindeutig auseinander.
Ich weiss!
> Im UrhG ist immer die Rede von einem oder mehreren Vervielf�ltigungs-
> st�ck(en)
Korrekt.
Ein Vervielfaeltigungsstueck (des Werks) ist eine Kopie des Originals
(des Werks).
Solltest Du jetzt meinen "aber der COA mit dem individuellen Produkt-
Schluessel ist keine Kopie": kaufe Dir eine ECHTE Lithografie eines
bekannten Kuenstlers. Diese Vervielfaeltigungsstuecke sind typischerweise
mit einer fortlaufenden Exemplarnummer versehen und vom Urheber einzeln
unterschrieben; haeufig gibt's dazu noch eine beglaubigte Urkunde, die
die Echtheit des Vervielfaeltigungsstueck belegen soll.
> von Progammen,
als EINE Auspraegung eine Werks!
> nie von einem Set unterschiedlicher Gegenst�nde.
Jein.
Ob ein Werk aus einem oder mehreren Teilen/Gegenstaenden bestehen kann
laesst das UrhG offen, resp. trifft keine explizite, wohl aber MEHRFACH
implizite Aussagen:
- � 46 (1) ... von Teilen eines Werkes ...
- � 53 (6) ... Teile durch Vervielf�ltigungsst�cke ...
- � 55a ... Teil des Datenbankwerkes ... Vervielf�ltigung dieses Teils ...
- � 63 (1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes ... vervielf�ltigt wird
- � 67 Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen ...
- � 69c 1. ... Vervielf�ltigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms
- � 98 (5) ... Teile von Vervielfaeltigungsstuecken.
Ist IMHO auch nicht noetig, denn mehrteilige Werke sind ueblich!
Siehe beispielsweise �8 (1).
Und: es gibt EINIGE Urteile, nach denen die Teile eines Werks NICHT
auseinandergerissen werden duerfen, resp. ein solches Teilen das
Recht des Urhebers verletzt.
> Nach dem Willen von MS d�rfen die nicht einmal miteinander verbunden
> werden, "das Papperl geh�rt an den PC";
Diese Bestimmung Microsofts fuer ihre OEM- und SystemBuilder-Produkte ist
dummerweise NUR fuer den OEM- oder SystemBuilder bindend: die haben diese
Produkte bei Microsoft erworben und damit diesen Vertragsbestimmungen
zugestimmt.
NACH dem In-Verkehr-bringen hat sich diese Bestimmung erschoepft!
> wobei dieser Aufkleber garantiert nicht urheberrechtlich sch�tzenswert
> ist (mangelnde Schaffensh�he).
Ist korrekt, aber irrelevant: das Produkt (=Werk =Vervielfaeltigungsst�eck)
"Windows" besteht beim OEM- und SystemBuilder-Versionen aus Datentraeger
UND COA (und ggf. dem Heft "Erste Schritte").
> Ein Urteil dazu ist mir nicht bekannt, aber MS w�rde die Besitzer von
> legal erworbenen Betriebssystem-Datentr�gern unangemessen
> benachteiligen, da sie �ber ihr Eigentum (Datentr�ger) nicht mehr frei
> verf�gen (handeln) k�nnten.
Nein.
Selbstverstaendlich koennen die Besitzer mit jedem Teil ihres Eigentums
machen was sie wollen! Ein Nutzungsrecht haben sie aber nur, wenn das
VOLLSTAENDIGE und ORIGINALE Werk, bestehend aus Datentraeger und COA (und
ggf. ...) in ihrem Besitz ist.
> Insgesamt ist das Ganze aber vermutlich ein recht hei�es Eisen, der BGH
> hat in seiner Entscheidung zum Thema Datentr�ger + Aufkleber ja auch
> geschickterweise zum Markenrecht gegriffen und das UhrG fein ruhen lassen.
>
>> Umgekehrt darf Microsoft einem Nutzer, der im Besitz des VOLLSTAENDIGEN
>> und ORIGINALEN Vervielfaeltigungsstuecks ist, die Aktivierung nicht
>> verweigern.
> Sie d�rften es niemandem verweigern, der in Besitz eines
> Original-Datentr�gers ist.
Falsch. Original-Vervielfaeltigungsstuecks.
>> Dummerweise muesste in solchen Faellen aber der Nutzer nachweisen, dass
>> sein Vervielfaeltigungsstueck VOLLSTAENDIG und ORIGINAL ist.
>
> Warum bist du nicht der Meineinung, das MS dem Kunden nachweisen muss,
> dass seine Ware nicht Original ist? Weil sie dann in die Verlegenheit
> k�men, etwas �ber ihre "Schl�ssel-Verteil-Methodik" offenlegen zu m�ssen?
Nein.
Weil der BGH schon in den 50ern Urteile zum UrhR gesprochen hat, nach denen
aus dem "gutglaeubigen Erwerb" von Werken keine Nutzungsrechte entstehen.
Bundesgerichtshof, BGH I ZR 129/08 (03.02.2011):
| Ein gutglaeubiger Erwerb urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist nicht
| moeglich (BGH, Urteil vom 12. Februar 1952 - I ZR 115/51, BGHZ 5, 116,
| 119 - Parkstra�e 13; Urteil vom 26. Maerz 2009 - I ZR 153/06, BGHZ 180,
| 344 Rn. 19 - Reifen Progressiv).
Der Nutzer MUSS sich ggf. vergewissern, dass er diese Nutzungsrechte auch
wirklich hat.
Bundesgerichtshof, BGH I ZR 164/85 (28.10.1987):
| Wer urheberrechtlich geschuetzte Werke nutzt, muss sich Gewissheit
| darueber verschaffen, dass er dazu auch berechtigt ist.
>> Nur: welcher Nutzer strengt wegen EUR 20,- bis EUR 100,- ein Verfahren
>> gegen Microsoft an?!
>
> Stimm schon, Ms wird sich trotz allem bem�hen, den Ball flach zu halten,
> wenn ich �berlege, wieviele Millarden Euro da schon in die EU
> zur�cktransferiert wurden, weil Redmont auf dem hohen (Browser-)Ross
> sa�. ;-)
Zu letzterem: UDIAGS!