Am 17.02.2013 11:37, schrieb Bernd Sluka:
> Letzte Woche war ich bei der Fahrradakademie zum Thema "StVO, VwV-StVO
> und ERA in der Praxis". Dort referierte Jochen Leyendecker aus dem
> Referat LA22 des Bundesverkehrsministeriums, zustᅵndig fᅵr die StVO und
> VwV-StVO. Er brachte neben den bekannten ᅵnderungen der StVO ab
> 2013-04-01 einige neue Tatsachen ein, indem er die Rechtsauffassung des
> Bundesverkehrsministerium darstellte. Fᅵr mich waren diese Auslegungen
> neu, da ich bislang nur andere Rechtssprechung dazu kenne, aber ich
> schlieᅵe mich ihnen gerne an. Herr Leyendecker hat mir zugesagt, mir
> dazu noch einen Verweis auf ein Urteil zu schicken. Auᅵerdem haben
> andere Teilnehmer sowie auch der spᅵter referierende Alrutz die unter 1,
> 2 und 3 dargestellten Auffassungen bestᅵtigt. Alrutz hat zu 1 und 2
> sogar seinen vorbereiteten Vortrag geᅵndert.
>
> Folgendes hat Leyendecker vorgebracht:
>
> 1. [Benutzungspflicht re+li nichtig, wenn nur eine Fahrbahn]
>
> 2. [Benutzungspflicht hᅵben und Benutzungsrecht drᅵben sinnfrei]
aus 1 und 2 folgt: Linke Freigabe nur mᅵglich, wenn keinerlei
Benutzungspflicht. Sehr schᅵn! Aber das klingt doch sehr nach
buchstabengetreuer Auslegung der StVO, was besonders doof ist, wenn man
den erkannten Mangel nicht vor der Inkraftsetzung behebt.
> 3. Im Zusammenhang mit der geltenden VwV-StVO bei gemeinsamen Wegen fᅵr
> Fuᅵgᅵnger und Radfahrer ergibt sich noch ein weiteres "Hindernis". Die
> VwV-StVO zu ᅵ 2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 lᅵsst nur die Freigabe von
> "baulich angelegten Radwegen" in Gegenrichtung (linksseitig) zu. Wird
> nun einer der Wege durch Zeichen 239 mit Zusatzzeichen 1022-10
> fᅵr die rechtsseitige Benutzung freigegeben, ist er durch Zeichen 239
> als Gehweg ausgewiesen. Fᅵr einen Gehweg gᅵbe es aber keine Mᅵglichkeit,
> ihn in Gegenrichtung freizugeben. Dies wᅵre nur mᅵglich, wenn der Weg
> rechtsseitig mit Zeichen 240 als Radweg ausgewiesen wᅵre.
Das hieᅵe, eine Entfernung der Benutzungspflicht auᅵerᅵrtlicher Radwege,
die doch in der ᅵberwiegenden Mehrzahl Fᅵlle als einseitig gefᅵhrte
gemeinesame Rad-/Gehwege existieren, fᅵhrte automatisch zu einer
Verpflichtung, die Fahrbahn zu benutzen, wenn man in Gegenrichtung
unterwegs ist.
Was hindert das BMVBS, die VwV entsprechend zu ᅵndern?
Im ᅵbrigen gilt fᅵr entpflichtete auᅵerᅵrtliche Radwege (die nun keine
mehr sind) ab 1.4.13: Schrittgeschwindigkeit!
Was hinderte das BMVBS, die StVO entsprechend zu gestalten?
Ist "auᅵerorts" so ein schwer vorstellbarer Sonderfall, daᅵ man wieder
den Gerichten die Interpretation unklarer Formulierungen mit all seinen
ᅵberraschungen ᅵberlassen muᅵ?