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BMA-PM_08-08-00: Urlaubsreglung von geringfuegig Beschaeftigten

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georg dresel

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Aug 8, 2000, 3:00:00 AM8/8/00
to
Bundesministerium für Arbeit
http://www.bma.bund.de/


>>Urlaubsregelung von geringfügig Beschäftigten

Jeder geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer hat wie alle anderen
Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das ergibt sich aus 1
des Bundesurlaubsgesetzes.

Der Urlaubsanspruch besteht in entsprechendem Umfang wie bei einem
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Ist ein geringfügig beschäftigter
Arbeitnehmer regelmäßig an weniger Arbeitstagen einer Woche als ein
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beschäftigt, lässt sich die
Urlaubsdauer entsprechend der Zahl der für ihn maßgeblichen
Arbeitstage ermitteln.

Legt man also beispielsweise als Urlaubsdauer eines
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers 25 Arbeitstage zugrunde, und
unterstellt man, der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer arbeitet
regelmäßig an zwei Arbeitstagen pro Woche, ergibt sich für den
geringfügig Beschäftigten ein anteiliger Urlaubsanspruch von 10
Arbeitstagen (25:5x2=10).

Ist die regelmäßige Arbeitszeit eines geringfügig Beschäftigten auf
einen Zeitraum verteilt, der mit einer Kalenderwoche nicht
übereinstimmt, muss für die Umrechnung eines nach Arbeitstagen
bemessenen Urlaubsanspruchs auf längere Zeitabschnitte, ggf. auf ein
Kalenderjahr, abgestellt werden.

Für die in Heimarbeit beschäftigten Personen gelten die Regelungen des
12 BUrlG.


--> 12 Urlaub im Bereich der Heimarbeit

Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen nach 1 Abs. 2
Buchstaben a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten, für die
die Urlaubsregelung nicht ausdrücklich von der Gleichstellung
ausgenommen ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme der
4 bis 6, 7 Abs. 3 und 4 und 11 nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen:

Heimarbeiter ( 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) und nach
1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte
erhalten von ihrem Auftraggeber oder, falls sie von einem
Zwischenmeister beschäftigt werden, von diesem bei einem Anspruch auf
24 Werktage ein Urlaubsentgelt von 9,1 vom Hundert des in der Zeit vom
1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres oder bis zur Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses verdienten Arbeitsentgelts vor Abzug
der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und
ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge
Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.

War der Anspruchsberechtigte im Berechnungszeitraum nicht ständig
beschäftigt, so brauchen unbeschadet des Anspruches auf Urlaubsentgelt
nach Nummer 1 nur so viele Urlaubstage gegeben zu werden, wie
durchschnittliche Tagesverdienste, die er in der Regel erzielt hat, in
dem Urlaubsentgelt nach Nummer 1 enthalten sind.

Das Urlaubsentgelt für die in Nummer 1 bezeichneten Personen soll erst
bei der letzten Entgeltzahlung vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt
werden.

Hausgewerbetreibende ( 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes)
und nach 1 Abs. 2 Buchstaben b und c des Heimarbeitsgesetzes
Gleichgestellte erhalten von ihrem Auftraggeber oder, falls sie von
einem Zwischenmeister beschäftigt werden, von diesem als eigenes
Urlaubsentgelt und zur Sicherung der Urlaubsansprüche der von ihnen
Beschäftigten einen Betrag von 9,1 vom Hundert des an sie ausgezahlten
Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen,
den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden
Zahlungen.

Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach 1 Abs. 2
Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen
ihren Auftraggeber Anspruch auf die von ihnen nach den Nummern 1 und 4
nachweislich zu zahlenden Beträge.

Die Beträge nach den Nummern 1, 4 und 5 sind gesondert im Entgeltbeleg
auszuweisen.

Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß Heimarbeiter ( 1 Abs. 1
Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes), die nur für einen Auftraggeber
tätig sind und tariflich allgemein wie Betriebsarbeiter behandelt
werden, Urlaub nach den allgemeinen Urlaubsbestimmungen erhalten.

Auf die in den Nummern 1, 4 und 5 vorgesehenen Beträge finden die
23 bis 25, 27 und 28 und auf die in den Nummern 1 und 4 vorgesehenen
Beträge außerdem 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechende
Anwendung. Für die Urlaubsansprüche der fremden Hilfskräfte der in
Nummer 4 genannten Personen gilt 26 des Heimarbeitsgesetzes
entsprechend.

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