Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

<2003-03-16> Auktionen-FAQ (Infos zu de.alt.etc.auktionshaeuser)

0 views
Skip to first unread message

Karsten Huppert

unread,
Jul 5, 2003, 6:00:00 PM7/5/03
to
archive-name: de/auktionen/faq
posting-frequency: every two weeks
URL: http://www.auktionen-faq.de/
URL: http://www.faqs.org/faqs/de/auktionen/faq/


########################################################
# Änderungen seit der letzten Fassung: #
# #
# - 7.2 Link geändert #
# #
########################################################

Häufig gestellte Fragen (frequently asked questions, FAQ)
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
zum Thema Auktionen
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
und allgemeine Informationen zur Gruppe de.alt.etc.auktionshaeuser
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Übersicht
=========

1. Vorwort
1.1. Was ist daea und wozu dient dieses Dokument?

2. daea-Internes
2.1. Tagline und Charta von daea
2.2. Themenbereiche
2.3. Umgangsformen in der Gruppe
2.4. Gestaltung des Betreffs/Verwenden von Tags
2.5. Abkürzungen
2.6. Diskussionen über eine konkrete Auktion, einen bestimmten
Geschäftspartner, ...
2.7. Datenschutz

3. FAQ: online versteigern/ersteigern
3.1. Kauf
3.1.1. Vor dem Ersteigern
3.1.1.1. - Was sollte man bei einem Angebot beachten?
3.1.2. Nach dem Ersteigern
3.1.2.1. - Ich habe eine Auktion gewonnen. Und nun?
3.1.2.2. - Was tun, wenn der Verkäufer mich nicht bewerten möchte?

3.2. Verkauf
3.2.1. Vor dem Versteigern
3.2.1.1. - Welchen Startpreis soll ich wählen?
3.2.1.2. - Welche Zahlungsmodalitäten soll ich anbieten?
3.2.1.3. - Welche Versandart soll ich anbieten?
3.2.1.4. - Wer soll die Gebühren übernehmen?
3.2.1.5. - Was soll ich beim Erstellen des Angebotstextes beachten?
3.2.1.6. - Was sollte ich noch beachten?
3.2.2. Nach dem Versteigern
3.2.2.1. - Was tun, wenn mein Artikel versteigert ist?
3.2.2.2. - Was tun, wenn der Käufer mich nicht bewerten möchte?
3.2.2.3. - Was tun, wenn der Käufer vom Vertrag abspringt?

4. FAQ: Rechtliches zu Online-Auktionen
4.0 Vorbemerkungen
4.1. zum Kauf
4.1.1 Allgemeines zum Vertragsschluß
4.1.1.1 - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von Privat
ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben. Was
kann ich machen?
4.1.1.2 - Aber wir haben doch nichts Schriftliches, also ist es
doch kein Vertrag, oder?
4.1.1.3 - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von einem
Händler ersteigert und will es nun doch nicht mehr
haben. Was kann ich machen?

4.1.2 Warenübergabe
4.1.2.1 - Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verkäufer hat
die Sendung zur Post gebracht, was er auch beweisen
kann. Sie ist aber nie angekommen. Was nun?
4.1.2.2 - Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verkäufer
behauptet, daß er die Sendung zur Post gebracht hat,
was er nicht beweisen kann. Sie ist aber nie angekommen.
4.1.2.3 - Ich habe von einem Händler etwas ersteigert. Der
Verkäufer behauptet, daß er die Sendung zur Post
gebracht hat, es ist aber nie angekommen.
4.1.2.4 - Dem Verkäufer war anscheinend der Kaufpreis zu niedrig:
er meldet sich nach Auktionsende nicht, antwortet nicht
auf meine E-Mails und macht auch keine Anstalten, mir
die Ware zu liefern.
4.1.2.5 - Der Verkäufer meldet sich nicht und will anscheinend gar
nicht verkaufen. Mir ist die Sache eigentlich egal -
kann ich die Angelegenheit nicht einfach so ergessen?
4.1.2.6 - Ich hab dem Verkäufer den Kaufpreis überwiesen. Nun
liefert er jedoch nicht und meldet sich auch nicht mehr.
Was soll ich tun?

4.1.3 Sachmängelhaftung/Garantie
4.1.3.1 - Der Artikel ist anders als es aus der Beschreibung
hervorging. Was kann ich machen?
4.1.3.2 - Ich habe etwas von privat ersteigert. Muß der Verkäufer
für Sachmängel haften und wie lange?
4.1.3.3 - Ich habe etwas von einem Händler ersteigert. Muß der
Verkäufer für Sachmängel haften und wie lange?
4.1.3.4 - Ich habe etwas gekauft und es ist nach X Monaten kaputt
gegangen. Habe ich Garantie?
4.1.3.5 - Ich habe einen Artikel erworben, in dessen Beschreibung
stand, daß er möglicherweise defekt ist. Nun ist es
wirklich defekt, kann ich ihn zurückgeben?
4.1.3.6 - Nun hat der Verkäufer überhaupt nichts zur
Funktionstüchtigkeit geschrieben, muß es dann
funktionieren?

4.1.4 Allgemeines/Sonstiges
4.1.4.1 - Ich habe mich beim Bieten vertippt (falschen Betrag
eingegeben, wiederholt auf den Sofort-Kaufen-Knopf
gedrückt o. ä.) und so mehr geboten, als ich wollte.
Bin ich an dieses Gebot gebunden?
4.1.4.2 - Ich hab mir die Beschreibung nicht richtig durchgelesen
bzw. falsch verstanden. Bin ich an dieses Gebot
gebunden?
4.1.4.2b - Ich habe unbewußt statt einem Produkt nur dessen
Verpackung ersteigert. Muß ich die Schachtel trotzdem
abnehmen oder ist das schon Betrug?
4.1.4.3 - Ich hab bei einer Auktion aus Spaß ein paar Tausend Euro
geboten (z. B. bei einer Scherzversteigerung à la
"halbes Käsebrötchen", "Schnee von gestern" oder
"nichts"). Muß ich den Betrag nun wirklich zahlen?
4.1.4.4 - Der Verkäufer verlangt von mir auch die Erstattung der
Versteigerungsgebühren, obwohl das die AGB des Auktions-
hauses verbieten. Muß ich trotzdem zahlen?
4.1.4.5 - Ich hab mit dem Verkäufer vereinbart, daß ich die
Versandkosten übernehme. Jetzt verlangt er von mir eine
überteuerten Betrag. Muß ich zahlen?
4.1.4.6 - In der Auktionsbeschreibung stand "zuzüglich 16% Mwst".
Darf das der Verkäufer, und muß ich zahlen?
4.1.4.7 - In der Auktionsbeschreibung behält sich der Verkäufer
ausdrücklich einen verbindlichen Vertragsabschluß vor.
Kommt trotzdem ein Vertrag zustande?
4.1.4.8 - Ich habe hinterher erfahren, daß ich Hehlerware
ersteigert hab. Hab ich mich strafbar gemacht? Muß ich
die Ware zurückgeben?
4.1.4.9 - Ich habe den Kaufpreis an den Verkäufer überwiesen,
möchte mein Geld aber wieder zurück (weil ...). Kann ich
die Überweisung zurückbuchen lassen?

4.2. Zum Verkauf
4.2.1 Vertragsschluß
4.2.1.1 - Das Endgebot ist viel zu niedrig - mein Artikel ist doch
sehr viel mehr wert. Muß ich ihn trotzdem zu diesem
Preis verkaufen?

4.2.2 Warenübergabe
4.2.2.1 - Ich habe privat bei einem Onlineauktionshaus etwas
versteigert und den Gegenstand verschickt. Der Käufer
behauptet nun, er hat den Gegenstand nicht bekommen.
4.2.2.2 - Warum sollte ich den Artikel nicht als Brief oder
Päckchen mit der Post verschicken, es ist doch billiger?

4.2.3 Geldübergabe
4.2.3.1 - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
und Vorauskasse vereinbart. Der Käufer überweist das
Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht.
4.2.3.2 - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
und den Gegenstand verschickt. Der Käufer überweist das
Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht.

4.2.4 Sachmängelhaftung/Rücktrittsrecht
4.2.4.1 - Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
und das Geschäft wurde normal abgewickelt. Jetzt gefällt
der Artikel dem Käufer aber nicht. Muß ich ihn
zurücknehmen?
4.2.4.2 - Ich habe privat etwas versteigert. Muß ich
Gewährleistung bieten?
4.2.4.3 - Man hat mir gesagt, es gibt jetzt ein Gesetz, nach dem
auch ein privater Verkäufer (jahrelang) für seine Ware
haften muß, und ich solle unbedingt die Haftung
ausschließen. Was ist da dran?

4.2.5 Sonstiges
4.2.5.1 - Was darf ich nicht versteigern?
4.2.5.2 - Handele ich gewerblich? Brauche ich einen Gewerbeschein?
4.2.5.3 - Ich versteigere gewerblich im Internet als Händler. Was
sind die Unterschiede zum privaten Verkauf?
4.2.5.4 - Ich habe privat etwas versteigert. Nun will der Käufer
eine Quittung. Muß ich ihm eine ausstellen?
4.2.5.5 - Ich möchte ein Produkt versteigern und benötige für die
Artikelbeschreibung noch ein Foto. Darf ich mir einfach
eines aus einer anderen Auktion, von dem Hersteller oder
einem Händler "klauen"?

4.3. Sonstiges
4.3.1. - Ist eine Internetauktion wirklich eine Auktion?
4.3.2. - Mein Geschäftspartner ist minderjährig. Wie sieht es mit
der Gültigkeit des Vertrages aus?

4.4. andere Staaten

5. FAQ: die einzelnen Auktionshäuser
5.1. eBay
5.1.1. - Wo finde ich bei eBay eigentlich ...
5.1.2 - Was ist eigentlich ...
5.1.3. - Wieso meint eBay, meine Bewertungen sei "vulgär"?
5.1.4. - Warum kommen zu bestimmten Suchbegriffen niemals
Treffer?
5.1.5. - Ich habe bei eBay etwas an jemanden versteigert, aber in
der End-of-Auction-Mail waren weder Name noch Adresse
des Höchstbieters angegeben. Wie kann das passieren?
5.1.6. - Ich hab eine E-Mail bekommen, die angeblich von eBay
stammt. Man fordert mich auf, bestimmte Daten zu
übermitteln. Wie soll ich mich verhalten?
5.1.7. - Wie lange kann ich Bewertungen abgeben? Nur 90 Tage
nach der Auktion?
5.1.8. - Wann ist der nächste "free listing day"?
5.1.9 - Welchen Sinn hat es, sein Profil auf "privat" zu
stellen?
5.1.10 - Wieso wird bei einem Nutzer, der 42 positive Bewertungen
und keine negative hat, als Summe in der Klammer nur
"41" angezeigt?

6. FAQ: Sonstiges
6.1. - Wie funktionieren diese oft genannten Tools (Sniper),
und wo bekommt man sie her?
6.2. - Welchen Transporteur soll ich wählen?
a) Deutsche Post (DPAG)
b) Deutscher Paketdienst (DPD)
c) General Logistics Systems/German Parcel (GLS/GP)
d) Hermes Versand
e) United Parcel Service (UPS)
f) iloxx

7. Links
7.1. Offizielle Homepage
7.2. Allgemeines zum Thema Versteigerungen
7.3. Auktionsgestaltung
7.4. Versand
7.5. Juristisches
7.6. Newsgruppen

8. Ein paar Worte zu dieser FAQ
8.1. Autorenliste/Danksagungen
8.2. Stand/Änderungen
8.3. "Copyright"
8.4. Impressum
8.5. Das letzte Wort habt Ihr ... :)


1. Vorwort

1.1. Was ist daea und wozu dient dieses Dokument?

"daea" ist die Abkürzung der Newsgruppe de.alt.etc.auktionshaeuser.
Wer mit dem Begriff "Newsgruppe" nichts anzufangen weiß, kann sich
z.B. beim Projekt Usenet-ABC unter <http://www.usenet-abc.de/> schlau
machen. Kurz gesagt handelt es sich bei Newsgroups um Diskussionsforen
- und daea ist ein Forum, das sich rund um das Thema (Online-)
Auktionen dreht.

Dieses Dokument soll dazu dienen, die regelmäßig gestellten und immer
gleichen Fragen (frequently asked questions, FAQ) zu sammeln und dann
natürlich auch möglichst richtig und ausführlich zu beantworten. Damit
können zum einen "unnötige" Diskussionen vermieden werden, zum anderen
entsteht so aber auch für diejenigen, die bisher nichts mit daea zu
tun hatten, ein kleiner Ratgeber.

Die Erstellung der FAQ begann im Januar 2002 - im gleichen Monat, in
dem die Newsgruppe de.alt.etc.auktionshaeuser eingerichtet wurde. Im
März 2002 wurde die erste Version veröffentlicht.

2. daea-Internes

2.1. Tagline und Charta von daea

| de.alt.etc.auktionshaeuser Der Handel blueht online und offline.

| Gegenstand dieser Gruppe sind alle Auktionshäuser, insbesondere die
| modernen Internet-Auktionsplattformen. Die Themen sind vor allem
| Handelstaktiken, Betrugsproblematik, Hilfs-Software,
| diskussionswürdige Auktionen, Auktionssucht und Handelswahn. Nicht
| Gegenstand der Gruppe sind Kleinanzeigen und werbende Hinweise auf
| laufende Auktionen sowie die Durchführung von Auktionen in der
| Gruppe.

2.2. Themenbereiche

Wie in der Charta beschrieben, geht es in dieser Gruppe um
Diskussionen rund um das Thema "Auktionen" - sowohl via Internet
(eAuction) als auch über "echte" Auktionshäuser.

In de.alt.etc.auktionshaeuser (kurz: daea) sind u. a. folgenden Themen
on topic:

- diskussionswürdige Internetauktionen,
- Betrugsproblematik bei Internetversteigerungen,
- Hilfssoftware für Onlineauktionen (Snipers),
- Gestaltung von Auktionen (Design, Inhalt),
- Biet- und Verkaufsstrategien,
- Waren- und Geldübergabe (Selbstabholung, Wahl des Transporteurs,
Porto, Versandarten, Zahlungsmethoden, Zahlungszeitpunkt)
- Handelstaktiken bei Auktionshäusern,
- Auktionssucht und Handelswahn
- etc.

Off topic, also was hier nicht hingehörend, ist:

- Werbung! Diese Gruppe ist nicht zum Bewerben laufender Auktionen
bestimmt. Wenn Du etwas bewerben möchtest, dann findest Du dafür
in der Hierarchie de.markt.ALL einen entsprechenden Platz.
- Beschuldigungen. Diese Gruppe ist kein öffentlicher Pranger, an den
Du jemanden stellen kannst, wenn Du /glaubst/, übers Ohr gehauen
worden zu sein. Trage das doch bitte mit ihm privat aus.

2.3. Umgangsformen in der Gruppe

Auch wenn es eigentlich nicht mehr extra erwähnt werden müßte, gelten
hier natürlich die in de.ALL üblichen Umgangsformen:

Was man tun und lassen sollte, ist den Infopostings der Newsgruppe
news:de.newusers.infos zu entnehmen. Zumindest aber sollte man sich
die Netiquette (<http://www.kirchwitz.de/~amk/dni/netiquette>) sowie
eine Anleitung zum richtigen Zitieren (<http://learn.to/quote>)
durchlesen.

2.4. Gestaltung des Betreffs/Verwenden von Tags

de.alt.etc.auktionshaeuser ist mit weit über 100 neuen Postings pro
Tag eine der trafficreichsten Gruppen in der gesamten de-Hierarchie.
Die meisten Teilnehmer lesen sich nicht alle Beiträge durch sondern
nur die, die sie auch tatsächlich interessieren könnten. Daher ist es
wichtig, einen aussagekräftigen Betreff zu verwenden, um dem Leser
eine sinnvolle Vorauswahl zu ermöglichen. Subjects wie "Seht mal
hier!!" oder "Darf der das??" sind dabei nicht sehr hilfreich.

Besonders hilfreich ist dagegen der Gebrauch sogenannter "Tags" (engl.
Markierung). Diese werden an den Anfang der Betreffzeile gesetzt und
zeigen so dem Leser auf den ersten Blick an, worum es in dem Posting
geht. Folgende Tags sind derzeit in daea gebräuchlich:

[FYA] For Your Amusement:
"Zu Eurer Unterhaltung". Damit wird beispielsweise auf
eine kuriose Onlineauktion hingewiesen. Alternativ wird
auch "[Fun]" (engl. Spaß) als Tag für solche Postings
benutzt.

[FYI] For Your Information:
"Zu Eurer Information". Auf diese Weise kündigt z. B. man
Pressemitteilungen oder interessante, nützliche Links an.

[Meta] Meta-Diskussion:
Es geht um ein Thema, daß die Gruppe selbst betrifft,
ohne direkten Bezug zum Gruppenthema ("Auktionen") zu
haben. Beispielsweise sind dies Diskussionen über die
FAQ oder über die offizielle Homepage von daea.

[OT] off topic:
"Entspricht nicht dem (Gruppen-)Thema". Der Artikel
gehört eigentlich in eine gaaaanz andere Gruppe, hat
also nix mit Auktionen zu tun, aber der Poster ist gerade
zu faul, ein Followup-To: zu setzen. *g*

[Statistik] Statistik-Posting:
Mit diesem Tag werden die Statistik-Postings
gekennzeichnet, in denen der Gruppentraffic ausgewertet
wird.

[...] ...

Den entsprechenden Tag stellt man für gewöhnlich vor das eigentliche
Subject. Eine Betreffzeile könnte also etwas so aussehen:

| [FYA] Date zu versteigern

2.5. Abkürzungen

Wenn in einer Diskussion ein bestimmtes "Akronym" fällt, mit dem Du
nichts anfangen kannst, solltest Du entweder die Abkürzung einfach
einmal bei Google eingeben und schauen, was alles ausgespuckt wird.
Oder Du wirfst einen Blick in einen der folgenden Glossare:

- <http://piology.org/yabla.txt>
- <http://volker-gringmuth.de/usenet/begriffe.htm>
- <http://home.snafu.de/ohei/vera/vera.html>

Die wohl häufigsten Abkürzungen sind hier kurz aufgeführt:

- ACK acknowledgement:
"Zustimmung"

- AFAIK as far as I know:
"soweit ich weiß"

- AFAIR as far as I recall:
"soweit ich mich erinnere"

- AOL siehe "ACK"

- BTW by the way:
"übrigens", "apropos"

- daea de.alt.etc.auktionshaeuser

- FAQ frequently asked question:
"eine häufig gestellte Frage"

frequently asked questions:
eine Zusammstellung von häufig gestellten Fragen, wie z. B.
dieses Dokument :)

- FLD free listing day:
"kostenloser Einstelltag", ein Tag, an dem beim Auktionshaus
keine Einstellungsgebühren verlangt werden

- FYA for your amusement:
"zu Eurer Unterhaltung"

- FYI for your information:
"zu Eurer Information"

- FZ Fragezeichen:
ein Usenet-Ausdruck für "Euro"

- HTH Hope that helps:
"Ich hoffe, das hilft Dir weiter."

- IANAL I am not a lawyer:
"Ich bin kein Anwalt"

- IIRC if I recall correctly:
"wenn ich mich richtig erinnere"

- IMHO in my humble opinion:
"meiner bescheidenen Meinung nach"

- LOL laughing out loud:
"laut lachend"

- NACK no acknowledgement:
"keine Zustimmung"

- RTFFAQ Read the f*cking FAQ:
"Lies die verdammte FAQ"

- RTFM Read the f*cking manual:
"Lies das verdammte Handbuch"

2.6. Diskussionen über eine konkrete Auktion, einen bestimmten
Geschäftspartner, ...

Wenn Du einen bestimmten Fall ansprechen willst, dann beachte bitte
folgende Punkte.

a) Niemand in daea kann hellsehen.

Was Du uns nicht erzählst, können wir auch nicht wissen. Es ist
mühselig, ständig Details nachfragen zu müssen, nur weil im
Ursprungsposting zu wenige Informationen angegeben wurden. Daher:
beschreibe Deinen Fall so ausführlich, daß ihn auch jeder
nachvollziehen kann.


b) Angabe von Auktionsnummern

Bei Fragen zu einer konkreten Versteigerung, ist es in der Regel sehr
hilfreich, die Auktionsnummer mitanzugeben - und zwar bereits im
ersten Posting und nicht erst, wenn hundert Leute danach gefragt
haben. :-)

Jedoch ist es nicht jedermanns Sache, sein Kaufverhalten auf diese
Weise der Öffentlichkeit preiszugeben, siehe auch Punkt 2.7. Wenn es
Dich stört und wenn Du, statt die Auktionsnummer anzugeben, den Fall
ausführlich beschreibst, wird das wohl auch von den meisten
respektiert werden.


c) Posten von Links

Wenn Du Dich entschlossen hast, die Auktionsnummer bekanntzugeben,
dann bitte in Linkform und so, daß der Link auch anklickbar ist. Viele
Newsreader brechen nämlich selbst Links nach einer bestimmten
Zeichenzahl (ca. 72) automatisch um - dann kommt soetwas dabei heraus:

| http://cgi6.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&category=123456&item=1234
| 567890

Das macht jedem, der sich die Seite anschauen will, zusätzliche
Arbeit. Schau daher bitte in eine entsprechende FAQ zu Deinem
Newsreader, wie man den Umbruch bei Links verhindert (bei einigen
Programmen beispielsweise, indem man den Link in spitze Klammern
setzt). Außerdem kann man die meisten Links auch sinnvoll kürzen. Der
o.g. Link würde zum Beispiel am besten so aussehen:

| <http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=1234567890>

Ggf. können auch Dienste wie <http://www.makeashorterlink.com/> oder
<http://kuerzer.de> nützlich sein, um einen Zeilenumbruch zu
verhindern. Dies sollte aber nur eine Notlösung darstellen, da viele
Leser solche Angebote schon aus Prinzip nicht nutzen wollen.


d) Informationen über Geschäftspartner

Wenn Du über einen Deiner Geschäftspartner berichten möchtest, ist es
trotz der obigen Bitte nach ausführlichen Informationen in der Regel
nicht notwendig, Daten wie Anschrift, E-Mail-Adresse oder
Telefonnummer zu posten. Im Gegenteil: das sind persönliche Daten, mit
denen Du sorgsam umgehen solltest - Du würdest ja auch nicht wollen,
daß jemand Deine Daten grundlos in der ganzen Welt verbreitet.

Auch beim Zitieren von E-Mails solltest Du mit Bedacht handeln: im
Usenet wird es von vielen als unhöflich angesehen, wenn man private
E-Mails postet.


e) daea ist kein Pranger.

Auch wenn Du Probleme mit einem Geschäftspartner hattest - daea ist
nicht als Pranger gedacht, um die anderen vor ihm zu warnen. Solche
Warnungen sind meist auch nur sehr einseitig: Dein Geschäftspartner
würde den Fall wahrscheinlich genau umgekehrt darstellen und die
anderen vor /Dir/ warnen ...

2.7. Datenschutz

An daea nehmen viele Menschen teil: im Jahr 2002 haben knapp
neunzehnhundert verschiedene Leute in die Gruppe gepostet - dazu
kommen die wohl zahlreichen stillen Leser ("Lurker"). Du kannst Dir
vorstellen, daß unter diesen Menschen auch einige sind, die Deine
Artikel sehr kritisch beäugen. Wenn Du von eigenen Verfehlungen
berichtest (auch wenn Du überhaupt nicht weißt, daß Du etwas falsch
gemacht hast), sind die Chancen groß, daß Dich jemand bei Deinem
Auktionshaus anschwärzen wird. Das solltest Du bedenken bevor Du,
bevor Du Deinen Benutzernamen in der Gruppe bekannt gibst.

Hast Du Dich entschlossen, Deinen Benutzernamen nicht zu
veröffentlichen, ist es sinnvoll, auch die E-Mail-Adresse, mit der Du
Dich beim Auktionshaus angemeldet hast, nicht bekanntzugeben (z.B. im
"From:"-Feld): eBay beispielsweise erlaubt nämlich die Identifikation
von Mitglieder anhand ihrer Adresse ...

Deine Postings werden außerdem in verschiedenen Archiven wie Google
Groups auf lange Zeit gespeichert. Auch "X-No-Archive: yes" in Deinem
Header kann nicht verhindern, daß zumindest Teile Deiner Beiträge
archiviert werden. So wird es für Deine Freunde und Bekannte sehr
einfach sein, auf einmal von Dir gepostete Informationen
zurückzugreifen. Dessen solltest Du Dir bewußt sein, bevor Du
vertrauliche Daten Deiner Geschäftspartner (vgl. 2.6.d) oder von Dir
selbst veröffentlichst.

3. FAQ: online versteigern/ersteigern

3.1. Kauf

3.1.1. Vor dem Ersteigern

3.1.1.1. Was sollte man bei einem Angebot beachten?

a Sorgfältig lesen.

Lies Dir die Beschreibung immer sorgfältig durch. In der Beschreibung
stehen meistens wichtige Details (etwa über Defekte und
Beschädigungen), die alleine aus der Auktionsüberschrift nicht
ersichtlich sind.

Oft hat Verkäufer auch noch auf seiner "mich"-Seite Informationen zu
den Versandkosten und zum Ablauf stehen. Wenn also im Text steht, daß
man auf diese "mich"-Seite schauen soll, dann sollte man das
sicherheitshalber auch tun!


b Im Netz umschauen.

Schnapp Dir Google, und informiere Dich, was das Produkt kosten würde,
wenn Du es Dir neu kaufst - vielleicht lohnt sich ja eher ein Neukauf.
In dem Zusammenhang solltest Du auch einen Blick auf die Seite des
Herstellers oder auf Preisvergleich-Seiten (wie etwa
<http://www.guenstiger.de>) werfen.

Sieh auch nach, wie lange das Produkt schon auf dem Markt ist und wie
es in Tests abgeschnitten hat. Oft hilft auch ein Blick in
Google-Groups, um zu sehen, was im Usenet so darüber geschrieben
wurde.

Ein kleiner Hinweis nebenbei: bei einigen Onlineversteigerungen bieten
manche Leute utopische Preise, obwohl es das Produkt verhältnismäßig
günstig in jedem zweiten Onlineshop oder im Discounter um die Ecke zu
kaufen gibt - oft weil die Verkäufer durch Bemerkungen wie "günstig",
"selten" oder "OOP" ("out of print": wird nicht mehr hergestellt) in
die Irre führen. Wenn Du eine solche Auktion entdeckst, kommt es Dir
ja vielleicht in den Sinn, den Bieter per E-Mail darauf hinzuweisen,
daß er den Artikel für einen wesentlich niedrigeren Preis auch neu im
Handel kaufen könnte. Der Bieter wird sich darüber freuen - informiere
Dich aber vorher, ob Du mit einem solchen Vorgehen nicht gegen die
Bestimmungen des Auktionshauses verstößt.


c Über den Verkäufer informieren.

Schau Dir vor einem Gebot stets die Bewertungen des Verkäufers an -
besonders die negativen ... Natürlich hat jeder von uns auch mal mit
"0 positiven Bewertungen" angefangen, weswegen das nicht grundsätzlich
gegen den Verkäufer spricht. Allerdings solltest Du vorsichtig sein,
wenn ein Neuling wertvolle Gegenstände auffallend günstig verkauft.


d Frag den Verkäufer bei Unklarheiten.

Wenn Du Fragen zum Artikel hast, stell sie dem Verkäufer, und steigere
nicht einfach blind mit. Besonders bei teuren Geständen solltest Du
VOR dem Bieten das Gespräch mit dem Verkäufer suchen ... Wenn der
Verkäufer nicht antwortet, solltest Du die ganze Sache noch mal
überdenken.


f Steck Dir Deine Grenzen ab.

Leg vor dem Bieten den Höchstbetrag fest, den Du für diesen Artikel
ausgeben willst, und halte Dich dann auch daran. Laß Dich in der Hitze
des (Auktions-)Gefechts nicht dazu verleiten, einen Betrag zu bieten,
den Du später vielleicht bereust.


g Biete nicht zu früh

Es hat sich in der Praxis gezeigt, daß man durch zu frühes Bieten den
Preis nur sinnlos in die Höhe treibt. Denke immer daran: andere Bieter
sitzen auch vor der Auktion, vielleicht auch gerade der, den Du
überbieten willst. Wenn noch viel Zeit bis zum Auktionsende ist, dann
bricht oft beim Überbotenen der Ehrgeiz durch und er überbietet Dich.
Biete also so, daß er keine Chance mehr hat. Am besten setzt Du Dich
mit einer Stoppuhr davor und bietest in den letzten Sekunden. Beachte
aber die Server-Reaktionszeiten.


h Schau nach Sofort-Kaufen-Auktionen

eBay und auch viele andere Anbieter bieten den Verkäufern die
Möglichkeit, ihrer Auktion einen Fixpreis hinzuzufügen. Diesen kann
man bieten und die Auktion ist sofort beendet. Manchmal liegt dieser
Preis unter dem zu erwartenden Endpreis. Suche daher in den ganz neuen
Auktionen nach "Sofort-Kaufen"-Schnäppchen. Mit viel Glück findet man
Auktionen, wo der Verkäufer den Wert seiner Ware unterschätzt hat.
Dann gewinnt, wer diese zuerst findet.


i Sofort-Kaufen verhindern

Es kann natürlich auch sein, daß der Sofort-Kaufen-Preis genau im
Mittelfeld des zu erwartenden Endpreises liegt. Wenn Du die Hoffnung
hast, daß Du den Artikel unter diesem Preis ersteigen kannst, aber die
Befürchtung hast, daß ihn doch noch einer per "Sofort-Kaufen"
wegschnappt, dann biete das Startgebot. Die Option "Sofort-Kaufen" ist
nämlich nur verfügbar, wenn noch kein Gebot vorliegt. Durch Dein
Erstgebot kannst Du das also wirksam verhindern.

3.1.2. Nach dem Ersteigern

3.1.2.1. Ich habe eine Auktion gewonnen. Und nun?

a Melde Dich beim Verkäufer.

Ergreife die Initiative, und schreibe dem Verkäufer. Was in Deine
E-Mail hinein sollte:
- Deine Postanschrift
- Versandart, die Du möchtest (falls nicht schon in der Beschreibung
festgelegt)
- Zahlungsart, die Du möchtest (falls nicht schon in der Beschreibung
festgelegt)
- evtl. Telefonnummer für Rückfragen
- ein paar freundliche Worte. :)


b Sei geduldig.

Nicht jeder checkt alle 5 Minuten seine E-Mails. Also werde nicht
ungeduldig, wenn sich der Verkäufer nach zwei oder drei Tagen noch
nicht gemeldet hat, und schicke dem anderen keine bösen E-Mails. Halte
Dich eher an die Maßgaben des Auktionshauses, das meistens einen
Zeitraum von einer Woche für die Kontaktaufnahme läßt.


c Wähle die Versandart.

Es ist ratsam, den Versand von Gegenständen, die mehr als nur ein paar
Euro gekostet haben, dokumentieren zu lassen, also sie als
(Einwurf-)Einschreiben oder als Paket verschicken zu lassen. Sollte
die Ware dann wirklich auf dem Postweg verloren gehen (und das ist bei
Päckchen nicht gerade selten), hätte sich dann der Streit, ob der
Verkäufer die Ware denn nun auch abgeschickt hat, erübrigt.

(Natürlich ist das auch nur ein Beleg, daß der Verkäufer /irgendetwas/
abgeschickt hat ... Falls ein Ziegelstein in Deinem Paket ist, ist der
Fall wieder anders.)

Wertvolle Gegenstände solltest Du Dir evtl. sogar nur versichert
schicken lassen: Postpakete sind grundsätzlich immer mit 500 Euro
versichert, Einschreiben mit 25 Euro. Es lohnt sich also nicht nur
der Protokollierung wegen, teurere Versandarten zu wählen, sondern
auch wegen des Schutzes bei Verlust.

Postsendungen können auch mit höheren Beträgen als 500 Euro
versichert werden. Beachte aber, daß für bestimmte Gegenstände,
nämlich solche der sog. Valorenklasse II, das sind Wertpapiere,
Bargeld, Münzen, Edelmetalle und dergl., die im Verlustfall nicht in
einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden können, der
Versandwert grundsätzlich auf 500 Euro beschränkt ist, und zwar für
die Summe aller Sendungen an den gleichen Adressaten. Weiche bei
wertvollen Sammlerobjekten usw. daher lieber auf einen anderen
Transporteur aus, der auch höherwertige Sendungen versichert
befördert.

Bedenke: Die Gefahr geht auf Dich über, sobald der Verkäufer die Ware
zur Post gebracht hat - wenn /Du/ Dich gegen eine Versicherung
entscheidest, kannst Du im Falle eines Verlustes oder einer
Beschädigung grundsätzlich nicht vom Verkäufer Schadensersatz
verlangen. Weitere rechtliche Infos zu diesem Thema gibt's in den
Punkten 4.1.2.1 und 4.1.2.2.

Eine kleine Übersicht über verschiedene Transporteure findest Du im
Punkt 6.2.


d Wähle die Zahlungsart.

Überweisungen sind schnell und günstig. Eine Nachnahme ist relativ
teuer - außerdem muß der Verkäufer u. U. ziemlich lange auf sein Geld
warten ... Davon abgesehen sind beide Zahlungsmethoden aber
gleichwertig.

Für Vielersteigerer lohnt sich in diesem Zusammenhang vielleicht sogar
ein Onlinebankingkonto: So kann das Geld schon innerhalb von 24
Stunden beim Verkäufer sein.


e Bei teurer Ware: Bitte Identifikationsnachweis

Bei teuren Gegenständen solltest Du überprüfen, ob der Verkäufer einen
Telefonbucheintrag hat (z. B. über <http://www.telefonbuch.de> oder
über die Auskunft), um Dich so von der Richtigkeit seiner Angaben zu
überzeugen. Ansonsten bitte ihn um seine Telefonnummer (aber seine
Festnetznummer! Mobilfunknummern können auch zu unangemeldeten
Prepaidkarten gehören), damit es im Falle eines möglichen Betruges
zumindest einen Anhaltspunkt gibt ...


f Bewerte den Verkäufer.

Wenn die Auktion abgeschlossen ist (Du hast die Ware, und er hat das
Geld - nicht vorher), gib eine Bewertung des Verkäufers ab. Wenn alles
gut verlaufen ist, gib auch eine gute Bewertung ab.

Um eine negative Bewertung abzugeben, sollten auch wirklich triftige
Grunde vorliegen. In jedem Fall solltest Du Dich vor einem solchen
Schritt mit dem Verkäufer in Verbindung setzen, um ihn um eine
Stellungnahme zu bitten. Oft hat sich danach das Problem schon von
alleine geklärt.

3.1.2.2. Was tun, wenn der Verkäufer mich nicht bewerten möchte?

Zunächst einmal: Du hast kein Anrecht auf eine Bewertung. Deswegen
kannst Du den anderen auch nicht zu einer Bewertung zwingen.

Wenn er Dich nicht von alleine bewertet, schreib ihm doch eine kurze,
höfliche E-Mail, in der Du ihn um Bewertung bittest. Schreib in die
E-Mail Deinen Benutzernamen, die Auktionsnummer und vielleicht noch
den URL, bei dem er eine Bewertung abgegeben kann (im Falle einer
eBay-Auktion, siehe Abschnitt 5.1.1.d). Reagiert er nicht: Werde nicht
unhöflich und belästige auch ihn nicht mit dutzenden E-Mails. Denk in
dem Fall lieber darüber nach, ob Du nicht doch auf die Bewertung
verzichten willst.

3.2. Verkauf

3.2.1. Vor dem Versteigern

3.2.1.1. Welchen Startpreis soll ich wählen?

Grundsätzlich ist es eine gute Idee, den Startpreis so niedrig wie
möglich festzusetzen (also etwa 1 EUR). Das erhöht den Anreiz
mitzusteigern, und die Zahl der Gebote steigt ebenfalls: so hast Du
dann beispielsweise schon 10 oder 20 Gebote, wenn der Preis die
100-EUR-Marke erreicht, anstatt daß Du erst bei 100 EUR startest - und
die Leute steigern wohl eher bei Artikeln mit, die schon viele Gebote
haben.

Zudem richten sich die Startgebühren auch meist nach dem Startpreis.
Bei eBay z. B. gilt folgende Staffelung bzgl. des Startpreises:

- bei Startpreis bis 1,00 EUR: 0,25 EUR
- bei Startpreis ab 1,01 bis 9,99 EUR: 0,40 EUR
- bei Startpreis ab 10,00 bis 24,99 EUR: 0,60 EUR
- bei Startpreis ab 25,00 bis 99,99 EUR: 1,20 EUR
- bei Startpreis ab 100,00 EUR: 2,40 EUR

Ausnahmen:
- bei Autos grundsätzlich: 10,00 EUR
- bei Motorrädern grundsätzlich: 5,00 EUR

(Bei Powerauktionen wird der Startpreis mit der Zahl der Auktionen
multipliziert und als /ein/ Startpreis berechnet. Beispiel: Du
verkaufst im Rahmen einer Powerauktion 10 Artikel zu einem Startpreis
von je 1 EUR. Also zahlst Du die Gebühren für eine Auktion von 10 EUR
(= 60 Cent) und nicht für 10 Auktionen zu 1 EUR (also 10*0,25 EUR =
2,50 EUR).)

Recht komfortabel kann man sich die individuellen eBay-Gebühren z. B.
über <http://www.wortfilter.de/provision.html> ausrechnen.

Bedenke aber, daß Du evtl. auch an Deinem Startpreis "kleben" bleiben
kannst: wenn Du einen Artikel ab 1 EUR einstellst, riskierst Du es
auch immer, daß dieser Artikel für nur 1 EUR (oder wenig mehr)
verkauft wird ... und je weniger die Sache bei dem entsprechenden
Auktionshaus gefragt ist, desto höher ist die Gefahr.

Es gibt auch die Möglichkeit einen "Sofort-Kaufen"-Preis festzulegen -
bei eBay wird hierfür beispielsweise ein Aufschlag von 0,05 EUR
berechnet. Wenn Du diese Option nutzen willst, vergleiche die
Endpreise ähnlicher Artikel und wähle einen Preis, der im oberen
Mittelfeld liegt. Die Chance ist dann groß, daß jemand zu diesem Preis
zuschlägt, obwohl die Internetversteigerung auf normalem Wege
vielleicht niedriger geendet hätte.

3.2.1.2. Welche Zahlungsmodalitäten soll ich anbieten?

Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, in der Artikelbeschreibung auf
Vorkasse zu bestehen: damit stellst Du sicher, daß Du nicht Deinem
Geld hinterher rennen mußt, während Dein Käufer schon längst den
Artikel hat. (Es sei an dieser Stelle erwähnt, daß Vorkasse und
Überweisung nicht das gleiche sind: überweisen kann man schließlich
auch erst, nachdem man die Ware erhalten hat.)

Als Zahlungsarten gibt es u. a. folgende Möglichkeiten:


a Überweisung

Für Dich wohl die schnellste Methode, an Dein Geld zu kommen: meist
sind Überweisungen schon wenige Tage später am Ziel, manchmal sogar
noch am gleichen Tag.


b Nachnahme

Nachnahmezahlungen brauchen meist Tage (oder Wochen), bis sie bei Dir
eintreffen. Außerdem sind Nachnahmesendungen auch um einiges teurer
(allerdings werden die Versandkosten ja wohl meistens sowieso vom
Käufer übernommen).

Nachnahme ist zudem noch ein Kostenrisiko für Dich, denn wenn der
Käufer das Paket nicht annimmt, bleibst Du erst einmal auf den nicht
zu knappen Kosten sitzen.


c sonstige Zahlungsmethoden

Interessant ist auch die Paybox-Methode, die eBay unterstützt. Hierzu
müssen aber Käufer und Verkäufer dort angemeldet sein. Der Käufer kann
über die eBay-Webseite auswählen, daß er mit Paybox zahlen will, dann
klingelt sein Handy und er bestätigt die Zahlung mit seiner PIN.
Paybox bucht dann vom Käufer ab und beim Verkäufer drauf. Die Zahlung
ist in Sekunden erledigt ... Leider wurde der Dienst Ende Januar 2003
"vorübergehend" eingestellt.

Bei internationalen Auktionsgeschäften sind auch Dienste wie PayPal
(<http://www.paypal.com/>) hilfreich, um Geld zu überweisen: man
richtet ein Konto ein und überweist via Internet Geld an einen anderen
PayPal-Kunden. Dieser Betrag wird dann von Deiner Kreditkarte oder
Deinem Girokonto abgebucht. Übrigens: eBay hat PayPal im Sommer 2002
für 1,5 Milliarden US-$ aufgekauft.

Daneben gibt es auch noch weitere, allerdings nicht so weit
verbreitete solcher Services, z.B. Bidpay.

3.2.1.3. Welche Versandart soll ich anbieten?

Um Dir Ärger zu ersparen, solltest Du den Versand von Gegenständen,
die mehr als nur ein paar Euro kosten, grundsätzlich dokumentieren
lassen, also eine Versandart wie "Übergabeeinschreiben" oder "Paket"
wählen. Päckchen gehen oft einmal verloren, und auch Briefe kommen
nicht immer an ... Obwohl beim Privatkauf die Gefahr beim Aufgeben bei
der Post auf den Käufer übergeht, kann es trotzdem zum Streit kommen,
wenn die Sendung tatsächlich verlorengeht. Mehr Infos zu diesem Thema
findest Du im Rechtsteil unter Punkt 4.2.1 und Punkt 4.2.2.

Oft schrecken aber Käufer vor den höheren Versandkosten zurück und
bestehen auf dem billigeren unversicherten Versand, auch wenn Du sie
über die Risiken belehrst. Bei Verlust ist natürlich trotzdem der
Ärger groß. Du solltest aus diesem Grund immer einen Zeugen haben, der
Dir bestätigen kann, daß Du die Sendung auf die Post gebracht hast,
dann bist Du rechtlich auf der sicheren Seite. Du solltest einen
solchen Zeugen aber auch wirklich haben. Bedenke bitte, daß er in
einem Gerichtsverfahren verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen, und
Falschaussagen strafbar sind.

Viele wissen auch nicht, daß die Post verschiedene Briefarten
anbietet, mit der man auch Minipäckchen absenden kann. So kann man mit
einem Maxibrief, der nur 2,20 Euro kostet, ein Päckchen mit den
Maximalmaßen von 35,3 cm x 25 cm x 5 cm und einem Gewicht von 1 kg
versenden. Damit bekommt man viel weg! Man muß also nicht immer zum
Päckchen greifen.

Die aktuellen Preise und Maße findet man unter:
<http://www.deutschepost.de/application/preise/t_default.jsp?id=6>.
Eine Übersicht anderer Anbieter findet man im Abschnitt 6.2.

Welche Versandarten Du aber auch anbietest, Du solltest in Deiner
Artikelbeschreibung die Kosten für Porto und Verpackung möglichst
genau ausweisen, um Transparenz für den Käufer zu schaffen. Bedenke
dabei aber, daß die "Versandkosten" auch wirklich nur die
Versandkosten decken sollen: ein Pauschalbetrag von 10 EUR für eine
Warensendung, die ein oder zwei Euro kostet, ist unfair. (Zur
Gültigkeit solcher Verträgen mit überhöhten Versandkosten siehe
4.1.4.5.)

3.2.1.4. Wer soll die Gebühren übernehmen?

a Auktionsgebühren

Die Auktionsgebühren werden von den wohl meisten Auktionshäusern dem
Verkäufer berechnet - daher finden es viele unfair, wenn Du sie dem
Käufer aufbürden würdest. Schließlich muß der Käufer dann auch erst
einmal recherchieren, was denn da auf ihn zukommt - macht er es nicht,
ist das Wehklagen später evtl. groß.

Deswegen erlaubt es eBay beispielsweise auch nicht mehr, daß der
Verkäufer diese Gebühren dem Käufer berechnet. Tut er es doch, muß er
mit der Löschung seiner Auktion rechnen.

Daß trotz dieser Klausel ein gültiger Vertrag zustande kommt (falls
die Versteigerung eben nicht vorher gelöscht wird) und daß der Käufer
dann wohl auch die Auktiongebühren zahlen muß, wird im Abschnitt
4.1.4.4. näher beschrieben.

Erlaubt das Auktionshaus, daß Du diese Gebühren dem Käufer auferlegst,
und Du willst es nichtsdestotrotz auch tun, dann mach es wenigstens
transparent: Gib möglichst genau an, wieviel auf den Käufer zukommt,
also etwas "3 EUR für die Anzeige und dann noch mal 4% des endgültigen
Gebotes". Damit ersparst Du Dir Beschwerden.


b Versandgebühren

Es ist üblich, daß der Käufer die Versandkosten übernimmt. Möchtest Du
dem Käufer etwas Gutes tun und diese Kosten für ihn übernehmen, gib
sie detailliert an, daß er auch sieht, was er spart. Denk daran, daß
dies aber nicht unbedingt auch zu höheren Geboten führt - viele werden
trotzdem zum Gebot instinktiv die Versandkosten addieren.

3.2.1.5. Was soll ich beim Erstellen des Angebotstextes beachten?

a Benutzername

Bevor Du etwas verkaufen kannst, muß Du Dich erst anmelden und dabei
einen Benutzernamen auswählen. Dabei solltest Du schon darauf achten,
daß sich dieser Name halbwegs seriös anhört - wer will schon bei
"suPEraRscHLoH" oder "megaheld" kaufen?


b Richtige Kategorie

Such Dir erst einmal die richtige Rubrik aus, in die Dein Artikel
gehört. In der falschen Kategorie wird ihn u. U. niemand finden, weil
dort niemand nach ihm sucht.


c Informationsgehalt

Beschreibe Deinen Artikel möglichst genau (Hersteller, Bezeichnung,
Produktnummer). Gib darüber hinaus ggf. nähere Infos zu Deinem Artikel
an - mach Werbung, was das Produkt alles zu bieten hat. Aber
beschreibe auch Mängel (Beschädigungen, Defekte etc.) so sorgsam wie
möglich, um hinterher Reklamationen zu verhindern.


d Aussagekräftiger Auktionstitel

Verzichte auf nichtssagende Begriffe wie "super" oder "toll" und auf
reißerische Titel. Nutze den Platz stattdessen, um Deinen Artikel so
gut wie möglich zu umschreiben. Dazu sollte z. B. bei Kleidungsstücken
unbedingt die Nennung der Kleidergröße gehören, insb. wenn diese nicht
aus der gewählten Kategorie ersichtlich ist.


e Rechtschreibung, äußere Form

Achte auf Deine Rechtschreibung, und versuche die Beschreibung in eine
möglichst angenehm zu lesende Form zu bringen (Einfügen von Absätzen,
sorgsamer Einsatz von Fett-/Kursivschrift etc.).


f Bilder

Das Einfügen eines Bildes kann in den meisten Fällen sehr anziehend
auf potentielle Käufer wirken. Aussagekräftige Bilder führen meist zu
höheren Verkaufserlösen, da man den Zustand der Ware sehen kann. eBay
bietet gegen Aufschlag an, mehr als ein Bild einzufügen. Das kann man
sich sparen, da die Auktionsbeschreibung HTML-fähig ist. Mit etwas
Erfahrung kannst Du also kostenlos -zig Bilder auf der Auktion
plazieren.

Allerdings kann man dann u. U. natürlich auch recht leicht
recherchieren, wer Du bist: wenn die Bilder z. B. unter Deiner
de-Domain abrufbar sind, kann man Deinen Namen und Deine Anschrift auf
der Seite der Denic erfahren. Ebenso erstellt T-Online für jeden
Kunden, der ihren Webspace nutzt, automatisch ein Impressum mit der
Kundenanschrift.

Aber Vorsicht mit Bilderklau: beim dem Verwenden fremder Bilder, ohne
vorher nachzufragen, begibst Du Dich rechtlich auf Glatteis. Siehe
auch 4.2.5.5.


g Sachmängelhaftung

Wenn Du für Deine Ware keine Gewährleistung übernehmen willst bzw.
wenn Du diese beschränken willst, dann ist ein Hinweis in Deiner
Anzeige angebracht. Mehr zum Thema Sachmängelhaftung findest Du im
Punkt 4.2.4.3.


h Auktionsende

Wähle einen sinnvollen Zeitpunkt für das Auktionsende. Bei eBay enden
die Versteigerungen zu der Uhrzeit, zu der sie einstellt worden sind.
Daher ist es wenig sinnvoll, seine Angebote nachts um 4 Uhr ins Netz
zu stellen: zu dieser Zeit ist kaum jemand vor seinem PC - und das
gilt auch für die vielen möglichen Käufer, die grundsätzlich in
letzter Sekunde mitbieten.

Über den richtigen[tm] Moment für das Auslaufen einer Versteigerung
scheiden sich die Geister: sinnvoll dürfte es wohl sein, einen
Zeitraum zu wählen, zu dem möglichst viele potentielle Bieter online
sein, also tagsüber (z. B. in den Abendstunden zwischen Feierabend und
Zubettgehen). Auch der jeweilige Wochentag kann entscheidend sein
neben verschiedenen anderen Faktoren (Wetter, Ferienzeit, Feiertage
etc.).


i Wortfilter

Einige Auktionshäuser setzen Wortfiltersysteme ein, siehe Abschnitt
5.1.4. Daher ist es möglich, daß Deine Auktion mit der gewählten
Beschreibung unauffindbar wird, selbst wenn es sich nicht um etwas
unanständiges oder gar illegales handelt. Problematisch kann es z. B.
wenn man bei eBay ein Buch über das Judentum oder über die
Naziverbrechen verkaufen will: sowohl "jude*" als auch "nazi*" werden
gefiltert. Insbesondere beim Auktionstitel sollte man dies bedenken.

Auf Seiten wie <http://www.wortfilter.de/> kannst Du Dich über
derartige System informieren.

3.2.1.6. Was sollte ich noch beachten?

Checke regelmäßig Deine E-Mails. Falls Nachfragen kommen, macht es
einen guten Eindruck, wenn Du zügig antwortest.

3.2.2. Nach dem Versteigern

3.2.2.1. Was tun, wenn mein Artikel versteigert ist?

a Melde Dich beim Käufer.

Ergreife die Initiative und schreibe dem Käufer. Was in Deine E-Mail
hinein sollte:
- Deine Bankverbindung (bei Vorkasse)
- evtl. Anschrift oder Telefonnummer für Rückfragen
- ein paar freundliche Worte. :)


b Sei geduldig.

Nicht jeder checkt alle 5 Minuten seine E-Mail. Also werde nicht
ungeduldig, wenn sich der Käufer noch zwei oder drei Tagen noch nicht
gemeldet hat, und schicke dem anderen auch keine bösen E-Mails. Halte
Dich eher an die Maßgaben des Auktionshauses, das meistens einen
Zeitraum von einer Woche für die Kontaktaufnahme läßt.


c Bewerte den Käufer.

Wenn die Onlineversteigerung abgeschlossen ist (Du hast das Geld und
er hat die Ware - nicht vorher), gib eine Bewertung des Käufers ab.
Wenn alles gut verlief, gib auch eine gute Bewertung ab. Um eine
negative Bewertung abzugeben, sollten auch wirklich triftige Gründe
vorliegen.

3.2.2.2. Was tun, wenn der Käufer mich nicht bewerten möchte?

Zuerst einmal: Du hast kein Anrecht auf eine Bewertung. Deswegen
kannst Du den anderen auch nicht zu einer Bewertung zwingen.

Wenn er Dich nicht von alleine bewertet, schreibe ihn doch eine kurze,
höfliche E-Mail, in der Du ihn um Bewertung bittest. Schreib in die
E-Mail Deinen Benutzernamen, die Auktionsnummer und vielleicht noch
den URL, bei dem er eine Bewertung abgeben kann (im Falle einer
eBay-Auktion: siehe Abschnitt 5.1.1.d). Reagiert er nicht: Werde nicht
unhöflich und belästige auch ihn nicht mit dutzenden E-Mails. Denk in
dem Fall lieber darüber nach, ob nicht doch auf die Bewertung
verzichten kannst.

3.2.2.3. Was tun, wenn der Käufer vom Vertrag abspringt?

Ob Dein Käufer vom Vertrag zurücktreten darf und welche Ansprüche Du
dann gegen ihn hast, wird im Abschnitt 4 ausführlich besprochen.

Falls er nun aber doch (vielleicht ja auch in Deinem Einvernehmen) vom
Vertrag abgesprungen ist, dann solltest Du Dich, bevor Du den Artikel
erneut versteigerst, zunächst an den Zweithöchstbietenden wenden -
vielleicht hat er ja noch Interesse an der Sache. Bei eBay gibt es
dazu auf der Auktionsseite den Button "Unterbreiten Sie ein
persönliches Angebot" - kommt auf diese Weise ein Vertrag zustande,
kannst Du die meisten gewohnten eBay-Dienstleistungen (den
Treuhandservice, die Versicherung, die Möglichkeit, eine Bewertung
abzugeben, ...) in Anspruch nehmen.

Auch wäre es sinnvoll, sich an das Auktionshaus zu wenden, damit man
Dir die Einstellungsgebühren zurückerstattet.

4. FAQ: Rechtliches zu Online-Auktionen

4.0 Vorbemerkungen

In diesem Abschnitt werden typische juristische Sachverhalte anhand
von (fingierten) Fragen näher erläutert. Ziel ist es, einen
allgemeinen Einblick in die Rechtslage zu verschaffen. Dagegen geht es
nicht um die Erteilung von Rechtsrat im konkreten Fall. Bei Fragen,
die sich um ein konkretes Problem drehen, ist ein Anwalt aufzusuchen;
bitte schickt keine solchen Anfragen an den Autor - er darf und wird
sie nicht beantworten (siehe auch Art. 1 § 1 I RBerG).

Die folgenden Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen
zusammengestellt. Es gibt aber keine Garantie auf Richtigkeit oder
Vollständigkeit; besonders letzteres sei betont, da sich im konkreten
Einzelfall für eine angewandte Vorschrift wohlmöglich leicht eine
Ausnahme finden läßt.

Und selbst wenn es eine solche Ausnahme nicht gibt: "Recht haben" und
"Recht bekommen" ist (leider) nicht immer dasselbe ... Auch wenn Du
einen Anspruch hast, bedeutet das nicht zwangsläufig, daß Du ihn auch
durchsetzen kannst.

Es sei noch erwähnt, daß Dich die nachfolgenden Ausführungen nicht
davon abhalten sollen, es bei Konflikten zunächst einmal mit ein paar
freundlichen Worten zu versuchen, bevor Du die "Rechtskeule" auspackst
und mit Paragraphen um Dich wirfst.

Die Hinweise der Abschnitte 4.1 bis 4.3 beziehen sich auf deutsches
Recht.

4.1. zum Kauf

4.1.1 Allgemeines zum Vertragsschluß

4.1.1.1 Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von Privat
ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben. Was
kann ich machen?

Rechtlich nichts. Du hast einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen
und bist auch verpflichtet, ihn zu erfüllen. Die einzige Möglichkeit,
die Du hast, ist, Dich mit dem Verkäufer zu einigen, ihm evtl. seine
Auslagen zu erstatten und dann in beidseitigem Einvernehmen vom
Kaufvertrag zurückzutreten. Ist der Verkäufer damit nicht
einverstanden, mußt Du den Vertrag erfüllen und das Geld überweisen.
Dir bleibt dann nur der Weg, den Gegenstand selber weiterzuverkaufen.

4.1.1.2 Aber wir haben doch nichts Schriftliches, also ist es
doch kein Vertrag, oder?

Doch, natürlich habt ihr einen Vertrag. Nur ganz wenige Ausnahmen
benötigen die Schriftform, die Mehrzahl der Verträge ist formfrei.
Oder wie kaufst Du Deine Brötchen?

4.1.1.3 Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas von einem
Händler ersteigert und will es nun doch nicht mehr haben.
Was kann ich machen?

Du hast einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen - für solche Verträge
gibt es im deutschen Recht besondere Vorschriften: §§ 312b ff. BGB
(ehemals: Fernabsatzgesetz). Diese Vorschriften gewähren u. a. auch
ein grundsätzliches Rücktrittsrecht: innerhalb einer Frist von zwei
Wochen kannst Du die Ware zurückschicken. Diese Frist fängt an zu
laufen, wenn Du die Ware bekommen hast und wenn Du vom Händler über
Dein Rücktrittsrecht belehrt worden bist.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen. So gilt das Rücktrittsrecht u. a. nicht
für:

- Konzertkarten (§ 312b III Nr. 6 BGB),
- Waren, die nach Deinen Wünschen angefertigt wurden (§ 312d IV Nr. 1
BGB), z. B. einen PC, den Du Dir nach gewonnener Auktion selbst
zusammenstellen kannst,
- Audio-, Videoaufzeichnungen und Software, die von Dir entsiegelt
worden sind (§ 312d IV Nr. 2 BGB), z. B. die Musik-CD, deren
Plastikhülle Du aufgerissen aus.

Eine weitere Ausnahme wird in § 312d IV Nr. 5 BGB erwähnt:

| Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
| nicht bei Fernabsatzverträgen [...]
|
| die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.

Allerdings handelt es sich bei den Online-"Versteigerungen" nach
herrschender Meinung nicht um Versteigerungen iSv § 156 BGB (siehe
auch Punkt 4.3.1.).

Mehr zu diesem Thema "Fernabsatzverträge" findest Du etwa unter
<http://www.haerting.de/deutsch/archiv/faq_fernabsatz.htm> oder unter
<http://www.fernabsatzgesetz.de/>.

4.1.2 Warenübergabe

4.1.2.1 Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verkäufer hat
die Sendung zur Post gebracht, was er auch beweisen kann.
Sie ist aber nie angekommen. Was nun?

Die Gefahr für die Sache geht beim privaten Verkauf auf Dich über,
sobald die Ware an den Transporteur übergeben wurde. Wenn also der
ersteigerte Artikel auf dem Postweg verloren geht oder beschädigt
wird, muß der Verkäufer grundsätzlich nicht dafür haften.

Auf die Frage, /ob/ der Verkäufer nachweisen kann, daß er die Sendung
zur Post gebracht hat, wird im Punkt 4.1.2.2 eingegangen. Gehen wir
zunächst einmal davon aus, /daß/ er die Übergabe beweisen kann (z.B.
durch einen Beleg oder durch Zeugen) und daß er die Sache auf die Art
und Weise verschickt, wie es von Euch vereinbart wurde.

War die Sendung versichert (z.B. Paket), dann solltest Du den
Verkäufer auffordern, bei der Post einen Nachforschungsauftrag zu
stellen. Stellt sich heraus, daß die Sache tatsächlich
verlorengegangen ist, wird der Verkäufer den Wert ersetzt bekommen
(Pakete sind grundsätzlich bis 500 EUR versichert - wird etwas
wertvolleres verschickt, lohnt sich u.U. eine Zusatzversicherung,
siehe auch Punkt 6.2). Der Verkäufer ist verpflichtet, Dir diesen
Betrag auszubezahlen.

War die Sendung nicht versichert (z.B. Standardbrief, Büchersendung,
Päckchen), kann man auch einen Nachforschungsantrag stellen. Dazu
gibt es ein Formular "Nachforschungen im Briefdienst zu einer Sendung
ohne Nachnahme", auf dem man die Sendung möglichst genau beschreiben
soll (Empfänger, Absender, Farbe, Form etc.). Nähere Infos wirst Du in
Deiner Postfiliale oder über die Privatkundenhotline (01802 3333, 6
Cent pro Anruf aus dem DTAG-Festnetz) erhalten.

Es ist natürlich richtig, daß die Post für unversicherte Sendungen,
wenn sie nichts findet, auch keinen Ersatz leisten muß. Man sollte
sich aber vor Augen halten, daß die Post ein Interesse daran besitzt,
daß die ihr anvertrauten Sendungen auch ankommen. Sollte es irgendwo
ein "Leck" geben, durch das Briefe und Päckchen verloren gehen, will
sie es sicherlich auch stopfen. Es gibt also berechtigte Hoffnung, daß
der Antrag nicht in der "Rundablage P" landet. Zudem wurde auch schon
von mehreren Fällen berichtet, in denen ein solcher
Nachforschungsauftrag erfolgreich war, siehe z.B.
<news:a6nomi$gno$06$1...@news.t-online.com> oder
<news:am1eoe$1m52j$1...@ID-84165.news.dfncis.de> - ein Versuch lohnt sich
also.

4.1.2.2 Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verkäufer
behauptet, daß er die Sendung zur Post gebracht hat,
was er nicht beweisen kann. Sie ist aber nie angekommen.

Wie in 4.1.2.1 beschrieben, sollte man (auch bei Briefen und Päckchen)
zunächst die Möglichkeit ausnutzen, einen Nachforschungsauftrag zu
stellen.

Bleiben die Nachforschungen ohne Ergebnis, bietet sich folgende
Rechtslage: Grundsätzlich geht das Risiko mit Übergabe an den
Spediteur auf den Käufer über (§ 447 I BGB). Hat die Übergabe
stattgefunden, hast Du Pech gehabt. Daher ist die Frage, /ob/ sie
überhaupt stattgefunden hat. Wenn der Verkäufer keinen Beleg dafür
hat, daß die Ware an Dich losgeschickt worden ist
(Einlieferungszettel, Zeugenaussage eines Bekannten oder des
Postbeamten), dürfte er auch nur wenig Chancen haben, wenn das Ganze
vor Gericht gehen sollte - selbst wenn er die Kaufsache tatsächlich
verschickt hat ... soviel zum Thema "Recht haben und Recht bekommen".

Ganz schlecht würde es für den Verkäufer aussehen, wenn Du ihn
aufgefordert hättest, die Sendung versichert (also z.B. als Paket) zu
verschicken und er sich nicht daran gehalten hätte: entsteht Dir
dadurch nämlich ein Schaden, muß er Ersatz leisten (§ 447 II BGB).

4.1.2.3 Ich habe von einem Händler etwas ersteigert. Der
Verkäufer behauptet, daß er die Sendung zur Post
gebracht hat, es ist aber nie angekommen.

Anders als bei einem Kauf von privat, geht in diesem Fall die Gefahr
für die Ware erst an Dich über, wenn Dir die Ware übergeben wird.

Die bereits genannte Regelung aus § 447 BGB ist bei solchen Verträgen
("Verbrauchsgüterkauf") gem. § 474 II BGB nicht anwendbar: deshalb
geht entsprechend § 446 BGB die Gefahr erst bei Übergabe auf Dich über
- und gem. § 475 I BGB darf der Händler mit Dir auch nichts anderes
vereinbaren.

4.1.2.4 Dem Verkäufer war anscheinend der Kaufpreis zu niedrig:
er meldet sich nach Auktionsende nicht, antwortet nicht
auf meine E-Mails und macht auch keine Anstalten, mir die
Ware zu liefern.

Natürlich ist nicht nur für Dich der Kaufvertrag verbindlich (siehe
4.1.1.1) sondern auch für den Verkäufer.

Zunächst mußt Du ihm eine Frist setzen, Dir die Kaufsache zu
übereignen. Dazu genügt eine E-Mail, in der Du ihn aufforderst, die
Ware bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu liefern. Gewähre ihm eine
ausreichend lange Frist (beispielsweise sieben Tage). Bei dieser
Gelegenheit solltest Du ihn auch auffordern, Dir seine Bankverbindung
mitzuteilen, damit Du ihm den Kaufpreis überweisen kannst. Wenn Du
statt der E-Mail einen Brief verschickst (am besten als Einschreiben),
erhöht das evtl. die Chance, daß Dein Auktionspartner entsprechend
reagiert.

Liefert er die Kaufsache nicht und läßt die Frist einfach
verstreichen, hast Du folgende Möglichkeiten:

- Du trittst vom Vertrag zurück (§ 323 I BGB).

- Du verlangst vom Käufer statt der Waren Schadensersatz (§ 281 I
BGB), also beispielsweise die Differenz zwischen Eurem Kaufpreis
und dem Beschaffungspreis für die Ware bei einem anderen Händler.

- Du verlangst weiterhin die Lieferung.

Wenn Du einfach vom Vertrag zurückgetreten bist, ohne einen
Schadensersatz von ihm zu verlangen, ist die Sache hier für Dich
vorbei.

Bestehst Du allerdings weiterhin auf Lieferung oder forderst
Schadensersatz, und der Verkäufer reagiert weiterhin nicht, wirst Du
wohl den Weg über ein Gericht wählen müssen, um zu Deinem Recht zu
kommen. Sollest Du keine Ahnung von dieser Materie haben, ist es
empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen.

4.1.2.5 Der Verkäufer meldet sich nicht und will anscheinend gar
nicht verkaufen. Mir ist die Sache eigentlich egal -
kann ich die Angelegenheit nicht einfach so ergessen?

Das ist nicht ratsam, denn solange Du nicht vom Vertrag zurückgetreten
bist, ist er immer noch gültig!

So kann also der Verkäufer, wenn Du Dir längstens schon Ersatz für die
nicht gelieferte Sache besorgt hast, plötzlich auf die Idee kommen,
doch noch zu liefern - und Du wärst verpflichtet zu zahlen. Besonders
bei höherpreisigen Gegenständen wäre das recht ärgerlich.

4.1.2.6 Ich hab dem Verkäufer den Kaufpreis überwiesen. Nun
liefert er jedoch nicht und meldet sich auch nicht mehr.
Was soll ich tun?

Du hast im Grund die gleichen Möglichkeiten, wie im Punkt 4.1.2.4.
Allerdings hast Du, wenn Du - wie dort beschrieben - vom Vertrag
zurücktrittst, auch Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises.
Ebenso würde sich dann der Schaden, den Du ersetzt verlangst, auf den
vollen Beschaffungspreis für die Ersatzware erstrecken.

Solltest Du den Verdacht haben, daß es sich um einen Betrug handelt
(also daß der Verkäufer z. B. Dein Geld angenommen hat, ohne jemals
die Absicht gehabt zu haben, Dir die Ware zu schicken), könntest Du
auch über eine Strafanzeige nachdenken: diese kann formfrei (also auch
mündlich) bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim
Amtsgericht erstattet werden. Einige Polizeidienststellen ermöglichen
sogar Onlineanzeigen wie Köln (<http://www.polizei.nrw.de/koeln/>)
oder Aachen (<http://www.polizei-aachen.de/>).

Allerdings handelt es sich oft auch nur um Mißverständnisse zwischen
Käufer und Verkäufer, weswegen Du einen solchen Schritt zweimal
überdenken solltest. Hast Du Dich dann aber einmal zu diesem Schritt
entschlossen, laß Dir nicht zu viel Zeit: bei einem groß angelegten
Betrugsfall kann es auf jeden Tag ankommen ...

Schließlich bleibt Dir noch die Möglichkeit, die Versicherung Deines
Auktionshauses einzuschalten: eBay bietet beispielsweise eine
Versicherung bis 200 EUR (abzüglich 25 EUR Selbstbeteiligung) für
solche Fälle an.

4.1.3 Sachmängelhaftung/Garantie

4.1.3.1 Der Artikel ist anders als es aus der Beschreibung
hervorging. Was kann ich machen?

Nach § 433 I Satz 2 BGB muß der Verkäufer "dem Käufer die Sache frei
von Sach- und Rechtsmängeln [...] verschaffen." Eine Sache ist
mängelfrei, "wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat", bzw. wenn sie sich für die im Vertrag
vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten "wenn sie sich für die
gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die
bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art
der Sache erwarten kann." (§ 434 I BGB).

Ein Sachmangel liegt also vor, wenn ...

- ... der Artikel anders beschaffen ist, als es in der Beschreibung
steht, und dies für Dich ein Nachteil ist. Beispiel: der
ersteigerte PC hat nur 256 MB RAM statt 512 MB oder die Schuh-
größe der gekauften Pumps beträgt 41 statt 37.

- ... der Artikel sich nicht zu der Verwendung gebrauchen läßt, die in
der Beschreibung aufgeführt ist. Beispiel: die ersteigerte
Zitrus-Presse kann keinen Apfelsaft herstellen, obwohl dies so
im Auktionstext stand.

- ... der Artikel anders beschaffen ist, als man es von einem solchen
Produkt normalerweise erwarten kann, selbst wenn dazu nichts in
der Beschreibung stand. Beispiel: der ersteigerte Monitor hat
einen Grünstich, was in der Auktionsbeschreibung weder erwähnt
noch ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Dagegen sind bei einem
"mehrfach gelesenen Buch" ein paar Eselsohren kein Mangel.

- ... der Artikel anders beschaffen ist, als dies Verkäufer oder
Hersteller in der Werbung versprochen haben (Ausnahmen: der
Verkäufer kannte die Werbung nicht, die Werbung wurde zwischen-
zeitlich berichtigt oder die Werbung war nicht kaufent-
scheidend).Beispiel: das gekaufte Mobiltelefon besitzt keinen
Vibrationsalarm, obwohl der Hersteller damit wirbt.

- ... die Monatageanleitung eines Artikels, der zum Zusammenbauen
bestimmt ist, mangelhaft ist. Beispiel: die Anleitung des
ersteigerten Billy-Regals fehlt oder sie ist in Schwedisch.

- ... eine zu geringe Menge des Artikels geliefert wurde. Beispiel: Du
ersteigerst 10 kg Legosteine, es werden aber nur 5 kg geliefert.

- ... ein anderer Artikel geliefert wurde ("aliud"). Beispiel: der
Verkäufer liefert Dir statt dem ersteigerten 24-bändigen
Brockhaus die 30-bändige Encyclopædia Britannica.

Dabei muß der Mangel schon zum Zeitpunkt vorgelegen haben, zu dem die
Gefahr auf Dich übergegangen ist (beim privaten Versandkauf: sobald
die Sendung bei der Post aufgegeben wurde). Ist der Mangel erst später
aufgetreten, muß der Verkäufer dafür nicht haften.

Hat die Sache nun einen Mangel, kannst Du vom Verkäufer Nacherfüllung
verlangen (§§ 437, 439 I BGB). Das bedeutet, Du kannst von ihm
fordern, daß er den Mangel behebt, oder Du kannst verlangen, daß er
Dir eine mangelfreie Sache schickt. Die Kosten der Nacherfüllung,
insb. die für Dich entstehen Portokosten, hat der Verkäufer zu tragen
(§ 439 II BGB).

Bevor Du weitere Schritte einleitest, mußt Du ihm grundsätzlich erst
eine ausreichende Frist zu Nacherfüllung setzen (Ausnahme: z. B. wenn
er "ernsthaft und endgültig" die Nacherfüllung abgelehnt hat).

Ist diese Frist verstrichen, ohne daß die Nacherfüllung erfolgreich
war (gem. § 440 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen
zweiten Versuch als fehlgeschlagen), hast Du gem. § 437 BGB folgende
Möglichkeiten:

- Du kannst vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) oder Preisminderung
verlangen (§ 441 BGB) und
- Du kannst Schadensersatz (§§ 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 284 BGB).

Bei unerheblichen Mängeln darfst Du jedoch nur den Kaufpreis mindern,
ein Vertragsrücktritt ist nicht möglich (§ 323 V BGB).

Bist Du vom Vertrag zurückgetreten, mußt Du die Sache natürlich wieder
zurückgeben. Hast Du sie beschädigt oder ist sie verlorengegangen,
mußt Du den Schaden ersetzen. Das gilt jedoch nicht für den
Verschleiß, der durch einen normalen Gebrauch entstanden ist. Mit dem
Vertragrücktritt, hast Du Anspruch auf die Rückerstattung des
Kaufpreises.

Auf die Frage der Verjährung und des grundsätzlichen Ausschlusses von
Sachmängelhaftung wird im Punkt 4.1.3.2 (Privatkauf) und im Punkt
4.1.3.3 (Kauf bei Händler) eingegangen.

4.1.3.2 Ich habe etwas von privat ersteigert. Muß der Verkäufer
für Sachmängel haften und wie lange?

Auch beim privaten Verkauf hat der Käufer ein Recht auf
Mängelfreiheit: die in Punkt 4.1.3.1 genannten Ansprüche verjähren
grundsätzlich erst nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB).

Allerdings kann der Verkäufer die Gewährleistung auch vertraglich
begrenzt oder sogar ganz ausgeschlossen haben - dies hätte er dann in
der Artikelbeschreibung erwähnen müssen ... Unter Umständen kannst Du
also nicht einmal dann wie oben beschrieben Nacherfüllung verlangen,
wenn Du einen Mangel unmittelbar nach Erhalt der Ware entdeckt hast.

Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung gilt aber nur für Mängel, die
der Verkäufer nicht kennt - wenn er etwas verschweigt arglistig
verschweigt, muß er trotzdem haften (§ 444 BGB). Beispiel: es wird
eine "ungetestete" Grafikkarte angeboten, für die der Verkäufer die
Haftung ausschließt. Ist diese Karte nun in zwei Teile gebrochen
worden, was der Anbieter auch erkannt hat, ohne dies jedoch in der
Artikelbeschreibung aufgeführt zu haben, so muß er trotz Ausschluß
haften.

4.1.3.3 Ich habe etwas von einem Händler ersteigert. Muß der
Verkäufer für Sachmängel haften und wie lange?

Beim sogenannten "Verbrauchsgüterkauf" hat der Verkäufer (also der
Händler) eine erweiterte Sachmängelhaftung im Vergleich zum privaten
Verkauf: die Verjährungsfrist Deines Anspruchs auf Mängelfreiheit von
24 Monaten (§ 438 I Nr. 3 BGB) kann von ihm nicht (bei Neuwaren) bzw.
nur um ein Jahr (bei Gebrauchtwaren) gekürzt werden.

Auch hier muß der Verkäufer in jedem Fall für arglistig verschwiegene
Mängel zwei Jahren haften (§ 444 BGB).

4.1.3.4 Ich habe etwas gekauft und es ist nach X Monaten kaputt
gegangen. Habe ich Garantie?

Zunächst sollte der Unterschied zwischen Garantie und
Sachmängelhaftung (früher: "Gewährleistung") verdeutlicht werden:

Sachmängelhaftung: Du hast darauf Anspruch, daß die Kaufsache zum
Zeitpunkt der Gefahrenübergabe mängelfrei war.

(Haltbarkeits-)Garantie: Du hast darauf Anspruch, daß die Kaufsache
über einen bestimmten Zeitraum mängelfrei bleibt.

Eine Garantie wird meistens vom Hersteller darauf abgegeben, daß ein
Produkt über einen bestimmten Zeitraum mängelfrei bleibt. Allerdings
können bestimmte Komponenten auch von der Garantie ausgeschlossen
werden (z. B. beim Mobiltelefon der Akku) oder man gibt nur auf
bestimmte Teile Garantie (z. B. beim Auto nur auf den Motor). Niemand
wird gezwungen, eine Garantie anzubieten - tut man es aber, ist
derjenige, der die Garantie erklärt (ob nun Hersteller, Verkäufer oder
ein Dritter), daran gebunden (§ 443 BGB). Die Sachmängelhaftung (siehe
4.1.3.1 ff.) bleibt davon unberührt.

D. h. es kann gut sein, daß die Sachmängelhaftung seitens des
Verkäufers ausgeschlossen wurde, der Hersteller jedoch eine
(freiwillige) Garantieleistung erbringt. Glück gehabt!

Solltest Du ein Produkt ersteigern, für das die Garantiefrist des
Herstellers noch nicht abgelaufen ist, ist es ratsam, den Verkäufer
vorsorglich um den Kaufbeleg, die Garantiekarte o. ä. zu bitten.
Ansonsten könntest es im Garantiefall schwer werden, dem Hersteller zu
belegen, daß die Frist noch nicht abgelaufen ist, und Du wärst u. U.
auf dessen Kulanz angewiesen ...

4.1.3.5 Ich habe einen Artikel erworben, in dessen Beschreibung
stand, daß er möglicherweise defekt ist. Nun ist es
wirklich defekt, kann ich ihn zurückgeben?

Wenn der Artikel als "möglicherweise defekt" oder ähnlich beschrieben
wurde, ist die Funktionstüchtigkeit des Artikels keine zugesicherte
Eigenschaft, und er muß daher auch nicht heil sein. Du kannst ihn also
nicht zurückgeben.

Bei Geräten, die "möglicherweise defekt" sind, kann man zu 99,9% davon
ausgehen, daß sie es wirklich sind, und sollte besser die Finger davon
lassen, wenn man sie nicht als Ersatzteillager benötigt.

Anders liegt der Fall, wenn der Verkäufer wußte, daß die Sache kaputt
ist, er aber trotzdem schrieb, sie /könnte/ defekt sein: bei einem vom
LKW überfahrenen Handy, für das "keine Funktionsgarantie" gegeben
wurde, ist es offensichtlich, daß der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen hat - in den meisten anderen Fällen, wirst Du aber
Schwierigkeiten mit dem Nachweis bekommen ...

Selbstverständlich hängt es immer im Einzelfall von der genauen
Formulierung der Ausschlußklausel ab. Hier kann aber nur noch ein
Anwalt weiterhelfen.

4.1.3.6 Nun hat der Verkäufer überhaupt nichts zur
Funktionstüchtigkeit geschrieben, muß es dann
funktionieren?

Ja. Der Verkäufer muß grundsätzlich auch ohne Zusicherung die
Fehlerfreiheit der Ware gewährleisten. Zusicherung ist nur
Verschärfung der Gewährleistung. Wenn der Verkäufer ausdrücklich eine
Eigenschaft ausschließt, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist,
ist diese fehlende Eigenschaft natürlich auch kein Mangel, für den er
haften muß.

Ausnahmen gibt es hier, wenn der Verkäufer nicht wußte, daß der
Artikel defekt war, also keine arglistige Täuschung (iSv § 444 BGB)
vorliegt, und die Sachmängelhaftung grundsätzlich ausgeschlossen
wurde.

4.1.4 Sonstiges

4.1.4.1 Ich habe mich beim Bieten vertippt (falschen Betrag
eingegeben, wiederholt auf den Sofort-Kaufen-Knopf
gedrückt o. ä.) und so mehr geboten, als ich wollte.
Bin ich an dieses Gebot gebunden?

Nicht unbedingt. Du wollest ja eine Willenserklärung dieses Inhaltes
gar nicht abgeben - daher kannst Du sie anfechten (§ 119 I Alt. 2
BGB). Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, nachdem Du Deinen
Fehler bemerkt hast. Damit ist Dein Gebot nichtig.

Sollte dem Verkäufer durch Deinen Vertipper ein Schaden entstanden
sein, bist Du ihm gegenüber allerdings schadensersatzpflichtig.
(Beispiel: Du willst eine CD für 10 EUR ersteigern, tippst aber 100
EUR ein und merkst es erst, als die Auktion beendet ist - Du hast den
Zuschlag für XX EUR bekommen. Hättest Du nicht mitgeboten, wäre die CD
für 20 EUR weggegangen ... Nun fichtst Du an, und die CD muß erneut
versteigert werden - allerdings kommen am Ende nur 15 EUR raus. Also
hat der Verkäufer einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5 EUR gegen
Dich zzgl. evtl. angefallener zusätzlicher Auktionsgebühren.)

Wie aber bereits in den Vorbemerkungen (4.0.) erwähnt, ist "Recht
haben" und "Recht bekommen" nicht immer das Gleiche: Du trägst bei der
Anfechtung die Beweispflicht. Das heißt, wenn die Sache vor Gericht
käme, müßtest Du es dem Richter schlüssig vortragen und ggf. auch
belegen, daß und wieso Du Dich geirrt hast.

In manchen Fällen wird es aber einfacher sein, sich mit dem Verkäufer
darauf zu einigen, das Produkt zum zweithöchsten Gebot abzunehmen und
die Ware dann ggf. selbst weiterzuversteigern.

4.1.4.2 Ich hab mir die Beschreibung nicht richtig durchgelesen
bzw. falsch verstanden. Bin ich an dieses Gebot gebunden?

Nicht unbedingt. Auch in diesem Fall läßt das Gesetz es zu, daß Du
Deine Willenserklärung (also Dein Gebot) anfichtst (§ 119 I Alt. 1
BGB). Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, nachdem Du Deinen
Fehler bemerkt hast. Damit ist Dein Gebot nichtig. Aber auch diesmal
bist Du wieder schadensersatzpflichtig und trägst auch die Beweislast
(siehe Punkt 4.1.4.1).

Anders liegt der Fall dagegen, wenn der Verkäufer Dich mit seinem
Angebotstext vorsätzlich in die Irre geführt hat (also wenn er z. B.
in der gesamten Beschreibung den Eindruck erweckt, er würde eine DVD
verkaufen, dann aber in einem kurzen Nebensatz erwähnt, daß es nur um
die Hülle der DVD geht). Eine solche arglistige Täuschung (§ 123 BGB)
berichtigt Dich natürlich auch zur Anfechtung, allerdings muß diese
zum einen nicht unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen sondern
binnen Jahresfrist (§ 124 BGB). Außerdem bist Du natürlich auch nicht
schadensersatzpflichtig.

4.1.4.2b Ich habe unbewußt statt einem Produkt nur dessen
Verpackung ersteigert. Muß ich die Schachtel trotzdem
abnehmen oder ist das schon Betrug?

Genau wie in Punkt 4.1.4.2 beschrieben, bist Du anfechtungsberechtigt:
Du kannst also im Nachhinein Dein Gebot unwirksam machen. In der Regel
sollte es auch kein Problem sein, Deinen Irrtum in einer etwaigen
Gerichtsverhandlung zu beweisen: denn niemand gibt mehrere hundert
Euro für eine leere Pappschachtel aus.

Zur Frage, ob Du schadensersatzpflichtig bist, kommt es darauf an, ob
Dich Dein Verkäufer getäuscht hat. Grundsätzlich ist es natürlich
völlig legitim auch Originalverpackungen ohne Inhalt zu verkaufen:
schließlich gibt es auch Käufer, die ein bestimmtes Produkt besitzen,
denen aber die Verpackung fehlt (etwa um die Sache zu verschenken oder
gewinnbringender weiterzuverkaufen).

Allerdings ist es seit Ende 2002 (wohl durch Presseberichte über
solche Verkäufe inspiriert) zur Mode geworden, leere Pappschachtel mit
mißverständlicher Auktionsbeschreibung anzubieten. Wer als Verkäufer
versucht, den Anschein zu erwecken, es handele sich um eine Verpackung
*mit* Inhalt, der täuscht seinen Käufer.

Daß der Bieter durch sorgfältiges Lesen den Irrtum hätte verhindern
können, weil in irgendeinem Nebensatz erwähnt wird, daß die Schachtel
leer ist, ist dabei nicht entscheidend: Schließlich hat der Verkäufer
den Irrtum bewußt provoziert (durch mißverständliche Beschreibungen
wie "OVP"; durch die ausgewählten Kategorien; durch Fotos und
Umschreibungen des Produktes, das ja nicht zum Verkauf steht; ...). Er
wußte, daß es Teilnehmer gibt, die sich den Auktionstext nicht genau
durchlesen - und um diese Personen zu täuschen, hat er die
Beschreibung möglichst mißverständlich gehalten.

Es käme also eine Anfechtung gem. § 123 BGB in Betracht, durch die
kein Schadensersatzanspruch entsteht.

Ebenso begibt sich ein solcher Verkäufer strafrechtlich auf Glatteis:
wollte er nämlich tatsächlich die Bieter täuschen, hätte er sich
wohlmöglich eines Betruges gem. § 263 StGB strafbar gemacht. Stellt
der gelackmeierte Kunde Strafanzeige gegen ihn, kann dies unangenehme
Folgen für den Verkäufer haben.

4.1.4.3 Ich hab bei einer Auktion aus Spaß ein paar Tausend Euro
geboten (z. B. bei einer Scherzversteigerung à la "halbes
Käsebrötchen", "Schnee von gestern" oder "nichts"). Muß
ich den Betrag nun wirklich zahlen?

Nein, sofern Du Dein Gebot nicht ernstlich gemeint hast und davon
ausgegangen bist, daß das auch jeder merkt (ein sog. "guter Scherz").
In einem solchen Fall ist Deine Willenserklärung nichtig (§ 118 BGB).
Sollte der Anbieter allerdings wider Erwarten davon ausgehen, daß das
Gebot ernst gemeint war, bist Du verpflichtet, ihn aufzuklären.

Gem. § 122 BGB machst Du Dich durch so einen Scherz allerdings
schadensersatzpflichtig.

4.1.4.4 Der Verkäufer verlangt von mir auch die Erstattung der
Versteigerungsgebühren, obwohl das die AGB des Auktions-
hauses verbieten. Muß ich trotzdem zahlen?

Es kommt drauf an.

Wenn in der Auktionbeschreibung nichts davon stand, mußt Du sie auch
nicht bezahlen, denn die Versteigerungsgebühren werden bei den meisten
Plattformen dem Verkäufer in Rechnung gestellt.

Anders sieht es aus, wenn in der Beschreibung ausdrücklich erwähnt
wurde, daß die Gebühren vom Käufer zu tragen sind. In diesem Fall hast
Du mit Deinem Gebot eine Willenserklärung abgegeben, die sich auf den
Abschluß eines Vertrages mit eben diesem Inhalt ("Ich übernehme die
Auktionsgebühren") richtet.

Daß dieses Vorgehen nun evtl. gegen die AGB des Auktionshauses
verstößt, ändert wohl nichts daran, daß Eurer Vertrag gültig ist: Die
AGB können zwar helfen, falls es zu Schwierigkeiten bei der Auslegung
der Willenserklärungen kommt: "Verständnislücken können dann unter
Rückgriff auf die durch die Anerkennung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen begründeten wechselseitigen Erwartungen der
Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die
Funktionsweise der Online-Auktion geschlossen werden." (BGH, Urteil
vom 07.11.2001, AZ: VIII ZR 13/01, z. B.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm). Allerdings ist der von
Euch geschlossene Vertrag recht eindeutig, so daß die AGB keine
rechtliche Wirkung im Verhältnis von Dir und dem Verkäufer zueinander
entfalteten.

Wenn Du die Auktionsgebühren nicht bezahlen willst, hilft wohl nur
eines: nicht mitbieten.

4.1.4.5 Ich hab mit dem Verkäufer vereinbart, daß ich die
Versandkosten übernehme. Jetzt verlangt er von mir eine
überteuerten Betrag. Muß ich zahlen?

Es kommt drauf an.

Steht in der Auktionsbeschreibung nur "Käufer trägt Versandkosten",
ohne daß ein bestimmter Betrag erwähnt wird, dann mußt Du auch nur die
tatsächlichen Versandkosten tragen - und zwar nach "billigem
Ermessen": Wenn der Verkäufer Dir das Paket per Taxi bringen läßt,
kann er nicht mehrere hundert Euro von Dir verlangen, selbst wenn das
die tatsächlichen Kosten sind (außer, Ihr hättet die Taxifahrt
vereinbart).

Ebensowenig kann der Verkäufer eine utopische Summe (für
Verdienstausfall, Benzinkosten, u. ä.) verlangen, weil er wegen Deines
Pakets zur Post fahren mußte: Schließlich kann man sich z. B. bei der
Deutschen Post ein Paket für nur 3 EUR mehr (Freeway Paketmarke) von
zu Hause abholen lassen.

Wenn in der Auktionsbeschreibung dagegen eine feste Pauschale für
Porto und Verpackung angegeben wurde, dann ist dieser Betrag wohl auch
Vertragsbestandteil geworden. Selbst wenn dieser Betrag nun die
tatsächlichen Versandkosten übersteigt, dann sollte dies durch den
Grundsatz der Privatautonomie gedeckt sein: schließlich hast Du
gewußt, daß es eine Pauschale ist, die höher ist als die wirklichen
Unkosten - und Du hast trotzdem mitgeboten ...

4.1.4.6 In der Auktionsbeschreibung stand "zuzüglich 16% Mwst". Darf
das der Verkäufer, und muß ich zahlen?

Kurze Antwort: Er darf es wohl nicht, Du mußt aber wohl trotzdem
zahlen.

Ausführliche Anwort: Die Preisangabenverordnung bestimmt, daß man
einem "Letztverbraucher" (zum Beispiel einem privaten Käufer)
grundsätzlich Endpreise angeben muß - das heißt den Preis inkl.
Mehrwehrssteuer (der sog. Bruttopreis). Ein Verstoß dagegen ist eine
Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 25.000 EUR geahndet
werden kann (§§ 10 I Nr. 1 PAngV, 3 WiStG).

Keine Endpreise muß der Verkäufer gem. § 9 I Nr. 1 PAngV dann angeben,
wenn er die Waren beispielsweise ausschließlich Gewerbetreibenden,
Selbständigen oder Behörden anbietet. In diesem Fall muß er aber dafür
Sorge tragen, daß auch nur diese Personengruppe die Ware kaufen kann.
Dies ist bei eBay-Pro nicht grundsätzlich der Fall.

Eine weitere Ausnahme, daß der Verkäufer keine Endpreise angeben muß,
bietet § 9 I Nr. 5 PAngV: Warenangebote bei Versteigerungen.
Allerdings sind Onlineversteigerungen wohl nicht unter
"Versteigerungen" im Sinne dieser Verordnung zu subsumieren (ähnlich
wie bei § 312d IV Nr. 5 BGB und § 34b GewO, vgl. Abschnitt 4.3.1.).

Aber auch wenn die Verwendung von Nettopreisen eine Ordnungswidrigkeit
darstellt, wird dadurch noch lange nicht die Klausel "zzgl. Mwst."
oder gar der ganze Vertrag ungültig: zwar ist gem. § 134 BGB ein
Vertrag nichtig, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt,
allerdings ist § 1 Absatz 1 Preisangabenverordnung lediglich eine
Ordnungsvorschrift, die die Gültigkeit des Vertrages nicht berührt.

Nun könnte es sich bei "zzgl. Mwst." um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung handeln, wenn der Verkäufer diese Klausel öfters in
seinen Auktionsbeschreibungen verwendet (§ 305 BGB). In diesem Fall
wäre es möglich, daß die Klausel "überraschend" und damit unwirksam
ist (§ 305c BGB) ... Diese Alternative scheidet jedoch aus, wenn Du
bei Gebotsabgabe gewußt hast, daß zu dem Preis noch 16% Steuern
dazukommen - schließlich kannst Du dann ja nicht mehr überrascht
werden.

Die Möglichkeit einer Anfechtung wegen Erklärungsirrtums, wenn Du die
Artikelbeschreibung nicht richtig durchgelesen hättest, bleibt Dir
natürlich nach wie vor, siehe 4.1.4.2.

4.1.4.7 In der Auktionsbeschreibung behält sich der Verkäufer
ausdrücklich einen verbindlichen Vertragsabschluß vor.
Kommt trotzdem ein Vertrag zustande?

Nein.

Ein Vertrag kommt dadurch zustande, daß Käufer und Verkäufer zwei
übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen abgeben. Das
scheitert hier allerdings schon daran, daß es sich bei dem "Angebot"
des Verkäufers um keine Willenserklärung handelt: Es fehlt am
Rechtsbindungswillen, da er deutlich macht, daß er eben keinen Vertrag
schließen will. Also ergibt sich auch kein Anspruch, wenn man bei
einer solchen Auktion mitbietet.

So sieht es auch die Rechtssprechung:

- Ein Verkäufer hat bei eBay einen Austin Rover MK2 Mini eingestellt
mit dem Vermerk "Verhandlungsbasis: 1900 DM. Nicht bieten!". Jemand
hat trotzdem geboten und für 655 DM den Zuschlag bekommen.
Natürlich wollte der Verkäufer nicht liefern. Der Käufer zog vor
das AG Kerpen - und verlor. (Urteil vom 25.05.2001, AZ: 21 C 53/01,
<http://www.jurpc.de/rechtspr/20020167.htm>)

- Jemand hat für eine Modelleisenbahn (Wert: ca. 13.500 DM) eine
Auktion gestartet. Dort schrieb er in der Einleitung: "Achtung, dies
ist vorerst eine Umfrage! Nicht bieten!". Es hat selbstverständlich
doch jemand mitgesteigert und mit 1.565 DM die Auktion gewonnen. Als
der Verkäufer nicht liefern wollte, hat sich der Bieter ein
ähnliches Modell gekauft und wollte nun Schadensersatz. Auch dieser
Fall kam vor ein Gericht und auch diesmal hat der Kläger verloren
(LG Darmstadt, Urteil vom 24.01.2002, AZ: 3 O 289/01,
<http://www.jurpc.de/rechtspr/20020374.htm>).

Daß dieses Verhalten jeweils gegen die AGB des Auktionshauses
verstoßen hat, hat den Klägern nicht weitergeholfen.

Jedoch ist anzumerken, daß der Vorbehalt auch in der
Auktionsbeschreibung erklärt werden muß: Wenn sich der Verkäufer
insgeheim denkt, keinen verbindlichen Vertrag abschließen zu wollen,
ist das ein geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB), der nicht alleine zur
Nichtigkeit der Willenserklärung führt. Ebenso wenig nutzt es dem
Verkäufer, wenn er /nach/ gewonnener Auktion den Vorbehalt erklärt -
dann ist der Vertrag ja schon geschlossen.

4.1.4.8 Ich habe hinterher erfahren, daß ich Hehlerware ersteigert
hab. Hab ich mich strafbar gemacht? Muß ich die Ware
zurückgeben?

Wenn Du nicht gewußt hast, daß Du auf Hehlerware bietest (Waren aus
Diebstählen, Unterschlagungen, Veruntreuungen), hast Du Dich auch
nicht gem. § 259 StGB strafbar gemacht, da bei Deiner Handlung der
Vorsatz gefehlt hat.

Allerdings hast Du wahrscheinlich keinen Eigentum an der Sache
erworben, sofern es sich um Diebesgut handelt. Zwar gibt es einen
sogenannten "gutgläubigen Erwerb" (§§ 932 ff. BGB), durch den Du auch
dann Eigentümer werden kannst, wenn dem Verkäufer die Sache gar nicht
gehört hat. Dazu mußt Du in gutem Glauben sein - Du darfst also nicht
wissen, daß Dein Vertragspartner die Sache nicht verkaufen darf.
Jedoch gilt dies (bis auf wenige Ausnahmen) nicht, wenn die Kaufsache
dem tatsächlichen Eigentümer gestohlen wurde, er sie verloren hat oder
sie sonst abhanden gekommen ist.

Somit bleibt der Bestohlene grundsätzlich weiterhin Eigentümer und
kann von Dir die Rückgabe verlangen. Den von Dir bezahlten Kaufpreis
muß er Dir nicht erstatten - dazu mußt Du Dich an Deinen Verkäufer
halten.

4.1.4.9 Ich habe den Kaufpreis an den Verkäufer überwiesen, möchte
mein Geld aber wieder zurück (weil ...). Kann ich die
Überweisung zurückbuchen lassen?

Nein, das ist (trotz des weit verbreiteten Irrglaubens) grundsätzlich
nicht möglich.

Man kann zwar eine Lastschrift zurückgeben, also wenn jemand Drittes
einen Betrag von Deinem Konto abbucht. Wenn man allerdings selbst die
Überweisung veranlaßt, ist diese in der Regel nicht mehr rückgängig zu
machen. (Ausnahmen sind evtl. Vertipper beim Betrag oder
versehentliche Doppelüberweisungen: wenn man sich in einem solchen
Fällen /umgehend/ mit seiner Bank in Verbindung setzt, hat man
vielleicht noch eine Chance, die Überweisung aufzuhalten, bevor sie
ausgeführt wird.)

Siehe dazu auch
<http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri-richtig.html#12.3> und
<http://www.zahlungsverkehr-faq.de/ueberweisung.html>.

4.2. Zum Verkauf

4.2.1 Vertragsschluß

4.2.1.1 Das Endgebot ist viel zu niedrig - mein Artikel ist doch
sehr viel mehr wert. Muß ich ihn trotzdem zu diesem Preis
verkaufen?

Grundsätzlich schon.

Durch Dein Einstellen des Artikels und durch das Gebot des
Höchstbieters ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Dies ist
schließlich auch das Ziel einer üblichen Internetauktion, wie man es
aus den AGB der meisten Plattformen herauslesen kann.

Die Tatsache, daß Du im Nachhinein nicht mit dem erreichten Ergebnis
zufrieden bist, ändert nichts: schließlich hast Du ja bewußt den
(niedrigen) Startpreis ausgewählt - und daß dieser Startpreis
schlimmstenfalls auch der Kaufpreis sein könnte, mußte Dir von Anfang
an klar sein.

Auch der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen mit der Verbindlichkeit
von Onlineauktionen beschäftigt: ein Händler hatte einen neuen
VW-Passat (Verkaufspreis: ca. 39.000 DM) zu einem Startpreis von 10 DM
bei Ricardo eingestellt; das Höchstgebot lag am Schluß bei 26.350 DM.
Für den Händler war das zu wenig und er wollte nicht liefern - der BGH
hat dagegen entschieden, daß ein wirksamer Vertrag zustande gekommen
ist. (Urteil vom 07.11.2001m AZ: VIII ZR 13/01, z. B.
<http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm>).

Anders sähe es aus, wenn sich der Verkäufer einen Vertragsschluß
vorbehält und den Käufer davon auch in Kenntnis gesetzt hat (z. B.
über ein Reserve-Price-System, wie es eBay.com anbietet, siehe
5.1.2a).

4.2.2 Warenübergabe

4.2.2.1 Ich habe privat bei einem Onlineauktionshaus etwas
versteigert und den Gegenstand verschickt. Der Käufer
behauptet nun, er hat den Gegenstand nicht bekommen.

Sobald Du die Ware bei der Post abgibst, geht die Gefahr auf dem
Käufer über (§ 447 BGB). Das heißt, wenn die Ware verloren geht oder
beschädigt wird, ist das nicht mehr Dein Problem ... (außer, Du
hättest fahrlässig gehandelt und die Sachen z. B. nicht richtig
verpackt oder Du hättest die Ware entgegen den Anweisungen des
Verkäufers nicht versichert).

Und nun wieder zum Thema "recht haben und Recht bekommen": Wenn Du
nicht belegen kannst, daß Du die Ware verschickt hast, wirst Du vor
Gericht alt aussehen. Daher solltest Du immer dafür sorgen, daß Du
einen Beleg hat: das kann der Einlieferungszettel sein oder auch die
Aussage eines Freundes, der mit Dir auf der Post war.

Was dann als Beweis gewertet wird und was nicht, liegt allerdings
letztendlich im Ermessen des Richters ...

4.2.2.2 Warum sollte ich den Artikel nicht als Brief oder
Päckchen mit der Post verschicken, es ist doch billiger?

Bei Paketen und Einschreiben bekommst Du einen Zettel als Nachweis von
der Post. Mit Hilfe dieses Zettels kannst Du beweisen, daß Du etwas
verschickt hast, und es kann nachgeforscht werden, wo der Artikel
geblieben ist.

(Wenn der andere behauptet, Du hättest ihm einen Ziegelstein
geschickt, wird das natürlich wenig nutzen - dazu bräuchtest Du schon
einen Zeugen, der vom Verpacken des Päckchens bis zum Aufgeben bei der
Post an Deiner Seite war ... Allerdings ist das bei Produkten im Wert
von ein paar Euro sicherlich unnötig, und auch sonst sollte man doch
eigentlich sich auf das Gute im Menschen verlassen können, oder? :-))

Ferner ist die Sendung bis zu einer bestimmten Summe versichert.
Verschickst du höherpreisige Gegenstände (z. B. wertvolle Uhren),
solltest du auf jeden Fall eine Zusatzversicherung abschließen.

4.2.3 Geldübergabe

4.2.3.1 Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
und Vorauskasse vereinbart. Der Käufer überweist das Geld
aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht.

Ihr habt einen wirksamen Kaufvertrag, und Du hast Anspruch auf dieses
Geld. Zunächst solltest Du ihm eine ausreichende Frist (z. B. eine
Woche) setzen, seine vertraglichen Leistungen zu erfüllen, sprich: um
zu bezahlen. Dazu genügt eine E-Mail - ein Einschreibebrief könnte
jedoch vorteilhafter sein.

Läßt er die Frist verstreichen, ohne zu zahlen, hast Du folgende
Möglichkeiten:

- Du trittst vom Vertrag zurück (§ 323 I BGB),
- Du verlangst vom Käufer statt Zahlung des Kaufpreises (und statt
der Abnahme der Kaufsache) Schadensersatz (§ 281 I BGB) oder
- Du bestehst weiterhin auf Erfüllung des Kaufvertrages.

Solltest Du vom Vertrag zurücktreten, ohne weitere Forderungen zu
stellen, ist die Sache hier für Dich erledigt: Du kannst den Artikel
erneut versteigern. Denk aber daran, Dich an das Auktionshaus wegen
einer evtl. Gutschrift der Gebühren zu wenden.

Solltest Du weiterhin auf die Vertragserfüllung bestehen, kannst Du
nun auch Zinsen verlangen (§ 288 BGB): Der Zinssatz beträgt pro Jahr 5
%-Punkte über dem aktuellen Basiszinssatz - dieser ist derzeit bei
2,47%, also ergibt sich ein Satz von 7,47% p. a. (Stand: 01.07.2002).
Berechnen darfst Du die Zinsen ab dem Einsetzen des Verzuges - und der
Verzug hat eingesetzt:

- als er Deine Mahnung erhalten hat (§ 286 I BGB), also etwa o. g.
Schreiben,
- spätestens jedoch dreißig Tage nach Erhalt Deiner ersten
Zahlungsaufforderung (§ 286 III BGB).

Wenn der Käufer weiterhin nicht auf Deine Forderungen (Zahlung des
Kaufpreises bzw. des Schadensersatzes) eingeht, wirst Du wohl den Weg
über ein Gericht wählen müssen, um zu Deinem Recht zu kommen. Beim
Eintreiben von Geldforderungen hast Du die Möglichkeit, recht einfach
von zu Hause aus ein Mahnverfahren einzuleiten: Dazu füllst Du einen
Mahnbescheidvordruck aus (gibt's in fast jedem Schreibwarengeschäft),
bezahlst die Gerichtsgebühren ("Ohne Schuß kein Jus" - die Gebühren
kannst Du aber vom Käufer zurückverlangen) und schickst den Wisch ab.
Dieser wird Deinem Schuldner dann zugestellt - legt er innerhalb einer
bestimmten Frist keinen Widerspruch ein, hast Du einen vollstreckbaren
Titel ... Näheres zum Thema Mahnverfahren findest Du auf einer der
vielen Seiten im Netz:
<http://www.google.de/search?q=mahnverfahren&meta=cr%3DcountryDE>.

Sollest Du Dich nicht an diese Materie herantrauen, ist es
selbstverständlich empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen.

4.2.3.2 Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
und den Gegenstand verschickt. Der Käufer überweist das
Geld aber trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht.

Auch hier hast Du die gleichen Möglichkeiten wie in Punkt 4.2.3.1.

Dazu könnte sich die Frage auftun, ob der Käufer überhaupt jemals die
Absicht hatte zu zahlen - hatte er sie wohl nicht, dann liegt ein
Betrugsfall nahe. Solltest Du diesen Verdacht haben, könntest Du auch
über eine Strafanzeige nachdenken: diese kann formfrei (also auch
mündlich) bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder beim
Amtsgericht erstattet werden.

Allerdings handelt es sich oft auch nur um Mißverständnisse zwischen
Käufer und Verkäufer, weswegen Du einen solchen Schritt zweimal
überdenken solltest.

4.2.4 Sachmängelhaftung/Rücktrittsrecht

4.2.4.1 Ich habe bei einem Onlineauktionshaus etwas versteigert
und das Geschäft wurde normal abgewickelt. Jetzt gefällt
der Artikel dem Käufer aber nicht. Muß ich ihn
zurücknehmen?

Wenn Du als Privatperson verkauft hast und in Deiner
Artikelbeschreibung kein Rückgaberecht versprochen hast: nein, mußt Du
nicht.

Im deutschen Kaufrecht gibt es kein generelles Rückgaberecht. Wenn z.
B. Karstadt das zu kleine T-Shirt zurücknimmt oder man beim MediaMarkt
den Videorecorder umtauschen kann, hat das mit Kulanz oder
Kundenfreundlichkeit zu tun - eine rechtliche Verpflichtung besteht
nicht (entgegen dem Volkstümlichen Rechtsirrtum: siehe
<http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri-richtig.html#1.2>).

Daher sind auch über eBay geschlossene Verträge nun einmal
grundsätzlich einzuhalten ("Pacta sunt servanda.").

Worauf sich der Käufer allerdings möglicherweise beziehen könnte, sind
die Bestimmungen im BGB zu Fernabsatzverträgen (ehemals:
Fernabsatzgesetz). Dort wird bestimmt, daß bei Verträgen zwischen
Unternehmer und Verbrauchen, die z. B. via Internet zustande kommen,
grundsätzlich ein Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen besteht. Für
Dich als privaten Verkäufer spielt das jedoch keine Rolle. Fazit: Wenn
Du den Artikel zurücknimmst, dann ist das reine Nettigkeit von Dir.

Bist Du dagegen ein Händler, sieht die Sache natürlich anders aus
(vgl. Punkt 4.2.5.3). Dabei sei erwähnt, daß es nicht unbedingt
notwendig ist, daß Du einen Gewerbeschein besitzt: Wenn Du 32.768
Bewertungen hast, dann wird ein Richter wohl kaum davon ausgehen, daß
es sich bei Dir um private Auktionen handelt - ebenso würde das wohl
auch das Finanzamt sehen ...

4.2.4.2 Ich habe privat etwas versteigert. Muß ich Gewährleistung
bieten?

Grundsätzlich ja.

Nach § 433 I Satz 2 BGB mußt Du "dem Käufer die Sache frei von Sach-
und Rechtsmängeln [...] verschaffen." Eine Sache ist mängelfrei, "wenn
sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat", bzw. wenn
sie sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
ansonsten "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich
ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann." (§ 434 I
BGB).

Das heißt, der Artikel muß so sein, wie Du es im Auktionstext
beschrieben hast. Hast Du dort nichts erwähnt, dann muß die Sache in
einem "normalen" Zustand sein (z. B. darf dann ein gelesenes Buch
höchstens leichte Gebrauchsspuren aufweisen, allerdings keine
ausgerissenen oder vollgekritzelten Seiten).

Hat die Ware, die Du verkauft hast, Mängel, so kann der Käufer von Dir
Nacherfüllung fordern (§§ 437, 439 I BGB). Das bedeutet, er kann
verlangen, daß Du den Mangel behebst, oder er kann auch verlangen, daß
Du ihm eine mangelfreie Sache schickst. Die Kosten der Nacherfüllung,
insb. die entstehenden Portokosten, mußt Du tragen (§ 439 II BGB).

Kommst Du seinen Forderungen nicht nach bzw. unternimmst Du zwei
Versuche zur Nachbesserung, die beide fehlschlagen (§ 440 BGB), so
ergeben sich aus § 437 BGB für den Käufer folgenden Möglichkeiten:

- er kann vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) oder Preisminderung
verlangen (§ 441 BGB) und
- er kann Schadensersatz (§§ 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 284 BGB).

Dieses Recht des Käufers (auf mangelfreie Ware zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs) verjährt erst nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3).

Allerdings kannst Du die Sachmängelhaftung ("Gewährleistung") auch
beschränken: mehr dazu in Punkt 4.2.4.3.

4.2.4.3 Man hat mir gesagt, es gibt jetzt ein Gesetz, nach dem auch
ein privater Verkäufer (jahrelang) für seine Ware haften
muß, und ich solle unbedingt die Haftung ausschließen. Was
ist da dran?

Es ist wahr, daß sich durch die große Schuldrechtsreform zum 1. Januar
2002 einiges im Kaufrecht geändert. Aber: schon seit über hundert
Jahren ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt, daß man auch als
privater Verkäufer grundsätzlich für Mängel haften muß. Früher nannte
man das "Gewährleistung", seit der Reform heißt es
"Sachmängelhaftung".

Was sich tatsächlich geändert hat, ist der Zeitraum, in dem man haften
muß: damals waren es sechs Monate, seit 2002 sind es zwei Jahre.

Wie auch schon früher ist es heute möglich, die Haftung zu begrenzen.
Bevor man aber einen solchen Schritt in Erwägung zieht, sollte man
sich klar machen, was "Sachmängelhaftung" überhaupt ist bzw. was es
nicht ist: Es ist nämlich keine Garantie!

Wie in 4.2.4.2 beschrieben, hat der Käufer aus der Sachmängelhaftung
einen Anspruch darauf, daß die Kaufsache zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs mangelfrei ist. Der Gefahrübergang findet beim
privaten Verkauf dann statt, wenn der Verkäufer die Sache an den
Transporteur abgegeben hat. Also muß der Verkäufer zwei Jahre dafür
haften, daß der Gegenstand ok war, als er ihn zur Post gebracht hat.

Dagegen muß der Verkäufer keine Garantie dafür übernehmen, daß die
Sache auch zwei Jahre lang mangelfrei /bleibt/. Fällt dem Käufer also
das ersteigerte Handy in die Badewanne oder gibt der gebrauchte
CD-Brenner nach weiteren -zigtausend Rohlingen endgültig den Geist
auf, fällt das nicht unter die Haftungspflicht.

Nun kannst Du z.B. mit einem Satz wie "Ich übernehme keine Haftung für
Sachmängel." die Gewährleistung völlig ausschließen. Ebenso ist es
möglich nur über einen begrenzten Zeitraum Sachmängelhaftung
anzubieten: "Für sechs Wochen ab Erhalt der Ware biete ich Haftung für
Sachmängel. Danach schließe ich jedewede Gewährleistungsansprüche
aus."

Allerdings gibt es Schranken beim Haftungsausschluß: der Ausschluß
nützt Dir nichts, wenn Du einen Mangel kennst und ihn arglistig
verschweigst, also nicht in der Auktionsbeschreibung angibst - in
einem solchen Fall mußt Du trotzdem für Fehler gerade stehen (§ 444
BGB).

Eine Gewährleistungsbeschränkung bringt Dir also nur etwas, wenn die
Sache einen Mangel hat, den Du nicht kennst. Und in einem solchen Fall
muß man sich fragen, ob es fair wäre, den Käufer darauf sitzen zu
lassen. Apropos: ein Haftungsausschluß kann auch nach hinten losgehen
und potentielle Käufer abschrecken.

Bei Mängeln, die Du kennst, hilft aber so oder so nur eines: eine
ehrliche Beschreibung ...

4.2.5 Sonstiges

4.2.5.1 Was darf ich nicht versteigern?

Selbstverständlich darfst Du Dinge nicht versteigern, deren Besitz und
Vertrieb grundsätzlich verboten ist, wie z. B.:

- bestimmte Waffen (§ 37 WaffG),
- bestimmte Rauschmittel (§§ 29 ff. BtMG),
- Kinderpornographie (§ 184 III, IV StGB).

Zudem gibt es Dinge, deren Besitz erlaubt ist, deren Vertreiben aber
nicht, z. B.:

- volksverhetzende Schriften (§ 130 II StGB),
- Gewaltdarstellung bzw. beschlagnahmte/eingezogene Schriften (§ 131
StGB),
- Tierpornographie, gewalttätige Pornographie (§ 184 III StGB).

(Ein Hinweis am Rande: versucht man die bisher genannten Artikel bei
eBay zu verkaufen und es fliegt auf, droht eine Strafanzeige. Beim
Verkauf einer nachfolgend aufgeführten Sache, reagiert eBay dagegen
nur mit einer Löschung der Auktion und einer Verwarnung. Siehe
<http://www.wortfilter.de/ebay-uni.html>.)

Der Jugendschutz verbietet den /öffentlichen/ Vertrieb bestimmter
Produkte, deren Besitz und Vertrieb grundsätzlich erlaubt sind:

- indizierte Filme (§ 3 GjS),
- Filme "FSK ab 18" (§ 7 III Nr. 2 JÖSchG),
- Pornographie (§ 184 I StGB).

Natürlich darfst auch Du keine Menschen oder menschliche Organe
versteigern; dasselbe gilt für Angebote, die wider die guten Sitten
verstoßen. Der Vertrieb bestimmter gefährdeter Tierrassen (ob lebend
oder tot) ist ebenso nicht gestatten.

Beim Verkaufen von Produkten, deren Vertriebsgebiet lizenzrechtlich
bestimmt ist (etwa DVD mit anderen Regionalcodes, siehe
<http://www.heise.de/ct/01/01/156/>), befindest Du Dich in einer
Grauzone und gehst evtl. ein Risiko ein.

Schlußendlich gibt es auch noch eine ganze Reihe von Produkten, deren
Verkauf erlaubt ist (z. B. Sexspielzeuge), die einige Auktionshäuser
aber nicht zum Handel zulassen. Was erlaubt ist und was nicht, findest
Du meist auf den Infoseiten der Häuser.

4.2.5.2 Handele ich gewerblich? Brauche ich einen Gewerbeschein?

Ob Du gewerblich handelst hat nicht mit der Tatsache zu tun, ob Du
einen Gewerbeschein hast: Deine Auktionen können auch gewerblich sein,
ohne daß Du einen Gewerbeschein hast (das ist dann natürlich nicht
legal). Genauso kann aber auch ein Händler weiterhin Sachen privat
versteigern.

Wenn Du 50 Uhren des gleichen Fabrikats versteigerst oder regelmäßig
Sachen günstig ankaufst, um sie gewinnbringend via eBay zu
verscherbeln, liegt es sehr nahe, daß Du gewerblich handelst. Wenn Du
Dich nicht um einen Gewerbeschein kümmerst, kannst Du ziemlichen Ärger
mit dem Finanzamt bekommen ...

Im Gesetz heißt es dazu: ein Gewerbebetrieb ist eine "selbständige
nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen,
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt [...]" (§ 15 II EStG).

Bist Du Dir nicht sicher, ob Du nun einen Gewerbeschein brauchst oder
nicht, solltest Du besser einen Fachmann fragen, der sich damit
auskennt.

4.2.5.3 Ich versteigere gewerblich im Internet als Händler. Was
sind die Unterschiede zum privaten Verkauf?

Beim Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher ("Verbrauchsgüterkauf",
B2C) gibt es einige wesentliche Unterschiede zum Kauf zwischen
Privatpersonen. Diese dienen dem Schutz des Verbrauchers und sind
daher auch meistens unabdingbar (d. h. der Unternehmer kann sich weder
durch entsprechend formulierte AGB noch durch eine Klausel in einem
individuell ausgehandelten Vertrag um diese Rechte des Verbrauchers
drücken).

Die wichtigsten (jedoch nicht alle) Unterschiede kurz angerissen:

a Sachmängelhaftung

Auch beim Verbrauchsgüterkauf muß der Verkäufer grundsätzlich 24
Monate für Sachmängel haften (siehe 4.2.4.2). Diese Frist läßt sich
allerdings im Gegensatz zum privaten Kauf nicht beliebig kürzen: bei
Gebrauchtwaren muß man mindestens 12 Monate und bei Neuwaren weiterhin
24 Monate geradestehen (§ 475 II BGB). Zudem gibt es eine
Beweislastumkehr: zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate ein
Sachmangel, ist grundsätzlich zu vermuten, daß die Sache von Anfang an
fehlerhaft - der Verkäufer muß also beweisen, daß der Käufer den
Mangel verursacht hat (§ 476 BGB).

Wie oben beschrieben ist dies zwingendes Recht (§ 475 I BGB) - der
Verkäufer kommt als nicht drum herum.


b Gefahrenübergabe

§ 447 BGB regelt, daß die Gefahr des Untergangs der Sache auf dem
Transportweg beim Käufer liegt (siehe auch 4.2.2.1). Diese Vorschrift
gilt jedoch nicht für den Kauf zwischen Händler und Privatmann (§ 474
II BGB). Also haftet der Verkäufer für alle Mängel, die entstehen, bis
der Käufer die Ware in Händen hält, z. B. für Transportschäden.

Da auch diese Reglung wieder unabdingbar ist (§ 475 I BGB), bringt es
nichts, den Käufer zwischen versichertem und unversichertem Versand
wählen zu lassen: geht die Sendung verloren, haftet er so oder so
nicht.


c Widerrufsrecht

Bei Verträgen, die über Fernkommunikationsmittel (z. B. das Internet)
geschlossen worden sind, - den sogenannten Fernabsatzverträgen - gibt
es besondere Vorschriften. Danach hat der Käufer ein grundsätzliches
Rückgaberecht von 14 Tagen (§§ 312d I, 355 BGB). Diese Frist beginnt
jedoch erst, sobald er die Waren erhalten hat und sobald Du Deiner
Informationspflicht nachgekommen bist (§ 312d II BGB): Du mußt ihn
nämlich u. a. darauf hinweisen, daß er ein Widerrufsrecht hat.
Informierst Du ihn nicht, erlischt sein Widerrufsrecht auch nicht (§
355 III S. 3 BGB). Außerdem könnte z. B. ein Mitbewerber auf die Idee
kommen, Dich wegen Deines Verhaltens abzumahnen bzw. abmahnen zu
lassen ... und das würde teuer für Dich. Die Kosten für die
Rücksendung trägst Du. Bei einem Bestellwert bis zu 40 EUR darfst Du
allerdings mit Käufer vertraglich vereinbaren (d. h. es in Deine
Auktionsbeschreibung aufnehmen), daß er die Rücksendekosten selbst
übernehmen muß. (§ 357 II BGB)

Auch diese Bestimmungen zu den Fernabsatzverträge sind zwingendes
Recht (§ 312f BGB).

4.2.5.4 Ich habe privat etwas versteigert. Nun will der Käufer
eine Quittung. Muß ich ihm eine ausstellen?

Ja.

Auf Verlangen mußt Du dem Verkäufer ein schriftliches
"Empfangsbekenntnis" erteilen - also eine Quittung ausstellen (§ 368
BGB). Dies hat den Sinn, daß der Verkäufer einen Beweis dafür bekommt,
daß Du das Geld auch erhalten hast. Ebenso könntest Du von ihm eine
Quittung für den Erhalt der Ware verlangen.

Die Kosten für Quittung hat jeweils der Schuldner (also der Käufer,
wenn es um eine Quittung für die Bezahlung geht, bzw. der Verkäufer,
wenn es sich um die Warenübergabe handelt) zu tragen und auch
vorzuschießen (§ 369 BGB). Zu den Kosten gehören allerdings nur die
tatsächlichen Kosten wie Papier, Tinte oder zusätzliches Porto, nicht
jedoch die Arbeitszeit ... Also ein paar Cent, auf die man eigentlich
auch verzichten kann.

Eine Quittung muß schriftlich erteilt werden, also muß sie per Hand
unterschrieben werden. Eine (unsignierte) E-Mail reicht daher nicht
aus. Für ein "Empfangsbekenntnis" muß man sich keinen Quittungsblock
kaufen, es reicht auch ein kleiner selbstaufgesetzer Text - folgende
Angaben sollten hinein: Dein Name, Deine Anschrift, Name und Anschrift
des Käufers, die Kaufsache, der Kaufpreis und der Hinweis, daß Du
diesen Betrag erhalten hast. Evtl. noch das Datum vermerken und
unterschreiben.

Eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer kannst Du als
Privatperson nicht ausstellen, da Du ja auch keine Mehrwertsteuer
abführst. (Natürlich dürftest Du "0% MwSt: 0 EUR" auf Deine Rechnung
schreiben, aber ... ;-))

4.2.5.5 Ich möchte ein Produkt versteigern und benötige für die
Artikelbeschreibung noch ein Foto. Darf ich mir einfach
eines aus einer anderen Auktion, von dem Hersteller oder
einem Händler "klauen"?

Grundsätzlich nicht.

Die Bilder sind durch das Urheberrecht geschützt - denn was es wert
ist kopiert zu werden, ist es auch grundsätzlich wert geschützt zu
werden. Das gilt nicht nur für künstlerische Lichtbildwerke (siehe § 2
I Nr. 5 UrhG) sondern auch ausdrücklich für einfache Lichtbilder (§ 72
UrhG).

Du darfst sie nicht einfach für Deine Auktion benutzen, wenn es Dir
der Urheber (genauer gesagt: der "Lichtbildner") nicht erlaubt hat.
Schließlich hat dieser Zeit, Mühe und Kosten in die Herstellung der
Bilder investiert: egal, ob das nun Amateuraufnahmen mit einer Webcam
oder professionelle Fotos durch eine Agentur sind.

Sicherlich werden die meisten Hersteller oder auch viele
Privatpersonen nichts dagegen haben, daß Du ihre Fotos für Deine
Auktion nutzt. Mit einer kurzen E-Mail kann man das im Vorhinein
abklären.

Benutzt Du dagegen unerlaubt die Fotos, kann der Urheber von Dir
Beseitigung, Unterlassung und sogar Schadensersatz verlangen (§ 97
UrhG) - auf diese Weise können nicht unerhebliche Kosten für Dich
entstehen. Außerdem erfüllst Du mit einem solchen Verhalten auch einen
Straftatbestand (§ 108 I Nr. 3 UrhG), der mit bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht wird ... bei
gewerbsmäßigem Handeln sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe (§ 108a UrhG).

Mehr zum Thema Urheberrecht findest Du z. B. im remus-Grundwissen
Urheberrecht unter <http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/>.

4.3. Allgemeines/Sonstiges

4.3.1. Ist eine Internetauktion wirklich eine Auktion?

Nach herrschender Meinung sind die meisten Internet-"Auktionen" keine
Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB. Dort heißt es nämlich im
ersten Satz:

| Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag
| zustande.

Bei den üblichen Internetauktionen gibt es allerdings keinen Zuschlag.
Dort kommt der Vertrag dadurch zustande, daß jemand zu einem
bestimmten Zeitpunkt das höchste Gebot abgegeben hat. Der BGH ist in
seinem ricardo-Urteil vom 07. November 2001 zum Thema
Internetauktionen zu eben diesem Ergebnis gekommen (AZ: VIII ZR 13/01,
z. B. <http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm>).

Die Frage, ob eine Internetauktion eine Versteigerung gem. § 156 BGB
ist, ist besonders für Anwendbarkeit der Fernabsatzbestimmungen
wichtig. Siehe dazu Abschnitt 4.1.1.3.

Ebenso handelt es sich bei einer Onlineauktion nicht um eine
Versteigerung i. S. v. § 34 b GewO (Kammergericht, 11.05.2001, AZ: 5 U
9586/00, Fundstelle: <http://www.jurpc.de/rechtspr/20010181.htm>).
Daher müssen auch nicht die Vorschriften der VersteigerungsVO
eingehalten werden.

Infos zu dem Thema findet Ihr außerdem unter:

- <http://home.arcor.de/bastian-voelker/fun/vri.html#1.8>
("Volkstümliche Rechtsirrtümer")

- <http://www.jurpc.de/aufsatz/20000083.htm>
(JurPC-Aufsatz aus dem Jahr 2000)

- <http://www.e-gateway.de/recht/onlineauktion.cfm>
("Rechtliche Probleme von Online-Auktionen", S. Huppertz, B. Rünz)

4.3.2. Mein Geschäftspartner ist minderjährig. Wie sieht es mit
der Gültigkeit des Vertrages aus?

Es kommt drauf an.

Zunächst muß man unterscheiden, ob der Minderjährige jünger als sieben
Jahre oder älter ist. Eine Person unter sieben Jahren kann keinen
gültigen Vertrag schließen, da sie geschäftsunfähig ist (§§ 104, 105
BGB). Allerdings ist es wohl recht unwahrscheinlich, daß man in dem
Alter schon im Internet mitsteigert. Interessanter ist daher der Fall,
daß Dein Vertragspartner mindestens sieben Jahre alt aber jünger als
18 Jahre ist:

In diesem Alter ist der Minderjährige beschränkt geschäftsfähig (§ 106
BGB). Er darf zwar Willenserklärung abgeben, braucht dafür aber gem. §
107 BGB die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, also seiner
Eltern. (Das gilt zwar nur, wenn er durch seine Willenerklärung einen
rechtlichen Nachteil erlangt, allerdings ist das bei einem Kauf
grundsätzlich der Fall: er würde das Eigentum am Geld bzw. an der
Kaufsache verlieren).

Nun stellt sich die Frage, ob die Eltern in die Teilnahme an der
Auktion einwilligt haben. Haben sie es, ist der Vertrag gültig und
verpflichtend. Haben sie es nicht, ist der Vertrag "schwebend
unwirksam", d. h. er ist zwar unwirksam, kann aber noch wirksam
werden.

Wirksam würde er durch die nachträgliche Genehmigung (§ 108 I BGB). Du
kannst die Eltern auffordern, Dir mitzuteilen, ob sie mit dem Vertrag
einverstanden sind - sind sie es, ist der Vertrag gültig. Lehnen sie
ab oder schweigen zwei Wochen lang, ist Euer Rechtsgeschäft endgültig
unwirksam (§ 108 II BGB). Eine Besonderheit wäre es, wenn der
Minderjährige inzwischen volljährig geworden ist: dann kann er selbst
entscheiden, ob der Vertrag gültig werden soll oder nicht (§ 108 III
BGB).

Während der Vertrag schwebend unwirksam ist, hast Du allerdings auch
das Recht zurückzutreten - ansonsten müßtest Du ja u. U. Wochen
warten, bis Du Dein Geschäft mit einem anderen abschließen kannst. Das
gilt aber nicht, wenn Du hast gewußt, daß Dein Vertragspartner
minderjährig ist (und er Dich nicht getäuscht hat). Siehe § 109 BGB.

Was oft zu Mißverständnissen führt, ist der sog.
"Taschengeldparagraph" (§ 110 BGB): dieser besagt, daß ein Vertrag
auch dann wirksam ist, "wenn der Minderjährige die vertragsmäßige
Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier
Verfügung von dem Vertreter [...] überlassen worden sind". Es geht
also um Fälle, in denen die vertragsmäßige Leistung schon bewirkt
/wurde/ - hat der minderjährige Käufer noch nicht gezahlt, findet §
110 BGB sowieso keine Anwendung. Nur wenn der Minderjährige den
Kaufpreis schon komplett gezahlt hat, käme es darauf an, ob das Geld
aus dem "Taschengeld" stammt und ob die Eltern auch keine
Einschränkungen gemacht haben, wofür ihr Kind es verwenden darf.
("Mittel" im Sinne von § 110 BGB können übrigens auch Gegenstände sein
- also gilt oben gesagtes auch, wenn der Minderjährige eine Sache
verkauft.)

Fazit: Erfährst Du im Nachhinein, daß Dein Vertragspartner noch keine
18 Jahre alt ist, hast Du schlechte Karten ... Das ist wohl auch der
Grund, warum z. B. eBay keine minderjährigen Mitglieder aufnimmt.

4.4. andere Staaten

Wer etwas Ahnung von Zivilrecht in anderen Staaten hat (das eine
Relevanz für Internetauktionen im deutschsprachigen Raum besitzt), ist
herzlich eingeladen, sein Wissen zu teilen und dem Maintainer dieser
FAQ ein paar Worte zu den Fragen aus dem Abschnitt 4. zu
schreiben. :-)

5. FAQ: die einzelnen Auktionshäuser

5.1. eBay

5.1.1. Wo finde ich bei eBay eigentlich ...

a ... Infos zum "Gebühren-zahlt-der-Verkäufer!"-Button?

Die gibt's unter
<http://pages.ebay.de/help/sellerguide/sellerpaysfees.html>.


b ... Infos zur geprüften Mitgliedschaft?

Unter <http://pages.ebay.de/services/buyandsell/idverify-login.html>
wird dieser Vorgang Schritt für Schritt erklärt.


c ... Infos zum Sperren unzuverlässiger Bieter?

Unter <http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?bidderblocklogin>
kannst eine Liste mit Benutzern anlegen, deren Gebote bei Deinen
Auktionen künftig nicht mehr angenommen werden sollen.


d ... Infos zur Gebührenabwälzung?

Wenn jemand von Dir im Nachhinein eBay-Gebühren verlangt, kannst Du
ihn freundlich auf folgende Seite aufmerksam machen:
<http://pages.ebay.de/help/community/png-list.html#abwaelzen>.


e ... die Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

Die AGB gibt's unter
<http://pages.ebay.de/help/community/png-user.html>.


f ... die Handelsgrundsätze?

Wenn Du Informationen suchst, welche Verhalten bei eBay erlaubt und
nicht erlaubt ist, solltest Du Dir
<http://pages.ebay.de/help/community/png-list.html> anschauen.


g ... Informationen, welchen Gegenstände verkauft werden
dürfen?

Auf <http://pages.ebay.de/help/community/png-items.html> sind alle
Produkte aufgelistet, die nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen
angeboten werden dürfen.


h ... die Uhrzeit? :)

<http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?TimeShow> - damit man keine
Auktion mehr verpaßt.

5.1.2 Was ist eigentlich ...

a ... der "Reserve Price"?

Der Reserve Price ist der Mindestpreis, bis zu dem sich der Verkäufer
einen verbindlichen Vertragsschluß vorbehält. Der Reserve Price ist
aber nicht mit dem Startpreis zu verwechseln. Beispiel: Der Startpreis
liegt bei 1 $, der Reserve Price bei 50 $. Liegt das Höchstgebot am
Ende bei 49 $, so liegt es im freien Ermessen des Anbieters, ob er
verkauft oder nicht. Liegt das Höchstgebot jedoch bei 50 $, so muß er
verkaufen.

eBay.de arbeitet derzeit nicht mit einem Reserve Price.

5.1.3. Wieso meint eBay, meine Bewertungen sei "vulgär"?

Damit man die Bewertung nicht dazu ausnutzt, um seinen Auktionspartner
zu beschimpfen, weil man unzufrieden mit der Kaufabwicklung war, hat
eBay einige Worte gesperrt (z. B. "Arsch"). Um nun zu verhindern, daß
man statt "Du Arsch" alternativ "DuA rsch" schreibt, benutzt eBay
einen Filter, der Leer- und Satzzeichen ignoriert. Dadurch sind auch
Bewertungen wie

| Wunderbar schnelle Abwicklung.
^^ ^^^
nicht mehr möglich.

5.1.4. Warum kommen zu bestimmten Suchbegriffen niemals Treffer?

Auch im Suchsystem werden Filter eingesetzt, ähnlich wie in Punkt
5.1.3. beschrieben. Dabei werden zu Suchbegriffen, die gesperrte
Wortteile enthalten, keine Treffer geliefert. So steckt z. B. in
"Haarschneidemaschine" das Wort "arsch"; auch der Wortbestandteil
"jude" wird gefiltert. Wenn ein gesperrter Wortbestandteil im Titel
der Auktion enthalten ist, ist dieser Artikel u. U. auch dann nicht
auffindbar, wenn man mit anderen Begriffen sucht (z. B. wenn der
Auktionstitel "Hey Jude!" lautet und man nach "The Beatles" sucht).

Schwierigkeiten gibt es ebenso, wenn man nach Worten mit Umlauten
sucht: hierbei unterscheidet das System nach Groß- und
Kleinschreibung. Da heißt "Bügeleisen" und "BÜGELEISEN" bringen
unterschiedliche Treffer.

Mehr zum Thema eBay-Filter gibt es bei <http://www.wortfilter.de/>.

5.1.5. Ich habe bei eBay etwas an jemanden versteigert, aber in
der End-of-Auction-Mail waren weder Name noch Adresse des
Höchstbieters angegeben. Wie kann das passieren?

Wahrscheinlich ist der Bieter nicht bei eBay.de sondern evtl. bei
eBay.com registiert - in diesem Fall enthalten die
End-of-Auction-Mails anscheinend weder Name noch Adresse (im Gegensatz
zu Transaktionen zwischen Kunden der deutschen eBay-Tochter).

5.1.6. Ich hab eine E-Mail bekommen, die angeblich von eBay
stammt. Man fordert mich auf, bestimmte Daten zu
übermitteln. Wie soll ich mich verhalten?

Auf solche Anfragen solltest Du grundsätzlich vorsichtig reagieren,
denn es besteht die Gefahr, daß es sich um die Mail von einem Betrüger
handelt, der auf diese Weise an empflindliche Informationen (z. B.
Paßwörter, Kreditkartennummern) von Dir oder einem Deiner
Auktionspartner gelangen möchte.

Wenn die Antwortadresse nicht auf "@ebay.com" oder "@ebay.de" (oder
"@ebay.nl", wenn Du in den Niederlanden angemeldet bist, oder ...)
endet, kannst Du ziemlich sicher von einem Betrugsversuch ausgehen.
Einen solchen solltest Du am besten eBay melden, daß man dort
entsprechende Schritte einleiten kann.

Es sind aber auch mehrere Fälle bekannt, in denen sich eBay
tatsächlich an Kunden gewandt hat, um nach bestimmten Daten von
Auktionspartnern zu fragen: Es geht dabei um Personen, die bei eBay
angemeldet sind und auch über die Plattform gehandelt haben, jedoch
nun ihre Mitgliedschaft leugnen (um sich z. B. vor den eBay-Gebühren
zu drücken). Daher bittet eBay die Kunden, mit denen dieses Mitglied
gehandelt haben soll, um Informationen wie Adresse und Bankverbindung.

Natürlich mußt Du die Daten nicht übermitteln - Du solltest zwischen
denen von eBay und dem Interesse Deines Auktionspartners sorgfälltig
abwägen.

5.1.7. Wie lange kann ich Bewertungen abgeben? Nur 90 Tage
nach der Auktion?

Auch wenn die Auktion schon gelöscht ist, kannst Du weiterhin noch
Bewertungen abgeben - also auch, wenn die 90 Tage schon lange vorbei
sind. Dazu mußt Du folgenden Link benutzen:


<http://cgi.ebay.de/aw-cgi/eBayISAPI.dll?LeaveFeedbackShow&useridto=[eBay-Nick_des_zu_Bewertenden]&useridfrom=[eBay-Nick_des_Bewerters]&item=[Auktionsnummer]>

Trage Deinen eBay-Namen, den eBay-Namen Deines Auktionspartners und
die Artikelnummer ein (und entferne die eckigen Klammern).

5.1.8. Wann ist der nächste "free listing day"?

Wenn man das so genau wüßte ...

eBay gibt die Termine für den nächsten kostenlosen Einstelltag meist
ziemlich kurzfristig bekannt, manchmal nur wenige Stunden vorher. Um
keinen FLD zu verpassen, sollte man daher den eBay-Newsletter
abonniert haben; oder man liest in de.alt.etc.auktionshäuser mit -
dort verbreiten sich solche Nachrichten wie eine Lauffeuer. :)

In etwa kann man aber davon ausgehen, daß solche Aktionen ca. alle
drei Monate stattfinden; die letzten Termine waren:

2002-05-25/26 Auktionen einstellen: kostenlos
2002-09-04 Auktionen einstellen: kostenlos
2002-12-12 Festpreisangebote einstellen: 10 ct.

5.1.9 Welchen Sinn hat es, sein Profil auf "privat" zu stellen?

Das Profil ist grundsätzlich sinnvoll, um seine Geschäftspartner davon
zu überzeugen, daß man ein zuverlässiger "eBayer" ist.

Allerdings offenbart man dadurch jedermann sein Kaufverhalten. Wer die
E-Mail-Adresse oder gar den Benutzernamen von jemandem kennt, kann
ohne weiteres nachvollziehen, was dieser jemand in den letzten Wochen
alles bei eBay ge- oder verkauft hat. Damit haben zwar viele kein
Problem (nach der Devise "Ich hab ja nichts zu verbergen."), dennoch
geht das manchem zu weit: schließlich erzählt der Supermarkt um die
Ecke ja auch nicht weiter, was man dort so alles einkauft. Ebensowenig
der Buchhändler, das Kleidergeschäft oder der Sexshop ... :-)

Sein Profil auf "privat" stellen zu lassen, hat also nicht unbedingt
etwas damit zu tun, daß man mit Sachen handelt, die nicht koscher
sind, oder daß man krumme Dinger durchzieht. Es kann denjenigen
einfach um sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehen - um
Datenschutz.

5.1.10 Wieso wird bei einem Nutzer, der 42 positive Bewertungen
und keine negative hat, als Summe in der Klammer nur "41"
angezeigt?

Der Nutzer hat wahrscheinlich eine negative Bewertung streichen
lassen. Die Löschung wird zwar sofort in das Profil übernommen:

| 42 positive Bewertungen. 42 stammen von
| Mitgliedern und gehen in die endgültige
| Bewertung ein.
|
| 0 neutrale Bewertungen.
|
| 0 negative Bewertungen. 0 stammen von unterschiedlichen Mitgliedern
| und gehen in die endgültige Bewertung ein.

Allerdings hinkt das System von eBay noch etwas hinterher und rechnet
weiterhin "42 - 1". Daher steht in der Klammer hinter dem
Benutzernamen "41". Es dauert einige Tage, bis die Datenbank geupdatet
ist und diese gelöschte negative Bewertung nicht mehr mitgerechnet
wird.

6. FAQ: Sonstiges

6.1. Wie funktionieren diese oft genannten Tools (Sniper), und
wo bekommt man sie her?

Es gibt 2 Arten von Tools: Webbasierte Anbieter und richtige
Programme. Bei den webbasierten Anbietern muß man sich anmelden,
seinen Benutzernamen und sein Paßwort hinterlegen und den Auftrag
erteilen, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Betrag zu
bieten. Danach braucht man sich um nichts mehr zu kümmern. Da das eine
Dienstleistung ist, werden dafür aber Gebühren verlangt.

Bei den Programmen handelt es sich um Anwendungen, die einem lediglich
automatisiert die Eingabeschritte abnehmen und die Verwaltung der
Auktionen organisieren. Man kann einige auch als Bietagent benutzen,
indem man ihnen sagt, wann welches Gebot zu machen ist. Dazu muß
natürlich der Rechner, auf dem diese Programme laufen, zu diesem
Zeitpunkt eingeschaltet und im Internet eingewählt sein.

Die Links zu den wohl populärsten dieser Programme findest Du auf der
daea-Internetseite unter <http://www.daea.de/>.

Jedoch erlaubt nicht jedes Auktionshaus den Einsatz solcher Programme:
eBay beispielsweise verbietet seinen Mitgliedern seit der AGB-Änderung
im Sommer 2002 die "Abgabe von Geboten mittels automatisierter
Datenverarbeitungsprozesse" (§ 8 Abs. 5).

Ebenso geht man dort inzwischen gegen die Vertreiber dieser sog.
"Sniper" (engl. Scharfschütze) vor: Nachdem im Juli 2002 das LG
Hamburg eine einstweilige Verfügung bestätigt hat, die den Vertrieb
des Last-Second-Bietautomaten "safebay" untersagt (siehe
<http://www.jurpc.de/rechtspr/20020325.htm>), hat eBay im November
2002 auch eine einstweilige Verfügung gegen den Vertrieb von
Biet-O-Matic erwirken können. Nähreres dazu (sowie Information, wie
man den Autor des Programmes Joachim Schlesmann mit Spenden
unterstützen kann) finden sich auf der BOM-Homepage unter
<http://www.joachimschlesmann.de/bom/>.

6.2. Welchen Transporteur soll ich wählen?

Beim Aussuchen des Transporteur zum Versand seiner er- oder
versteigerten Sachen hat man die Qual der Wahl ... besonders bei
sperrigen oder schweren Paketen. Um die Wahl etwas zu erleichtern,
sind im folgenden einige der meist genutzten Anbieter samt ihrer
Eckdaten aufgeführt.

Um die genauen Preise zu ermitteln empfiehlt sich ein Blick auf die
jeweilige Internetseite bzw. der Besuch bei einem Vergleichsdienst wie
<http://www.posttip.de/>.

a Deutsche Post (<http://www.post.de/>)

Die meisten bei eBay & Co. versteigerten Sachen werden wohl über die
Deutsche Post verschickt, insbesondere wohl auch weil sich
Postfilialen oder -agenturen in jedem kleinen Ort befinden. Die
Tarifstruktur ist ziemlich komplex.

- Briefe: Als Brief kann man Sendungen mit einer Größe von bis zu 353
mm * 250 mm * 50 mm und einem Gewicht bis zu 1000 g versenden. Der
Preis liegt zwischen 0,55 EUR und 2,20 EUR. Briefe sind
grundsätzlich nicht versichert und man erhält auch keinen
Einlieferungsbeleg.

Es ist aber möglich den Brief als Einwurfeinschreiben (zzgl. 1,60
EUR) oder als Übergabeeinschreiben (zzgl. 2,05 EUR) zu versenden -
dadurch wird der Transport protokolliert, und im Verlustfall haftet
die Post für bis zu 20,00 EUR (E.-E.) bzw. bis 25,00 EUR (Ü.-E.).

Für Briefe zieht die Post einen Nachnahmebetrag bis zu 1.600 EUR
ein - in diesem Fall haftet die Post für den Nachnahmebetrag.

- Büchersendungen: Als Büchersendung kannst Du Bücher, Broschüren,
Notenblätter und Landkarten verschicken (nähere Infos über die
Beschaffenheit der Ware und die erlaubten Beilagen gibt's auf den
Internetseiten der Post).

Die Sendung darf Ausmaße bis 600 mm * 300 mm * 150 mm und ein
Gewicht bis 1000 g haben. Der Preis liegt zwischen 0,41 EUR und
1,28 EUR. Wichtig ist dabei der Vermerk "Büchersendung" überhalb
der Anschrift, außerdem mußt Du die Sendung offen verschicken.

Büchersendungen sind grundsätzlich nicht versichert und man erhält
auch keinen Einlieferungsbeleg.

- Warensendungen: Als Warensendung kannst Du Proben, Muster, Kalender
und sonstige Papier- oder Verkaufswaren verschicken (nähere Infos
über die Beschaffenheit der Ware und die erlaubten Beilagen gibt's
auf der Seite der Post).

Die Sendung darf Ausmaße bis 600 mm * 300 mm * 150 mm und ein
Gewicht bis 500 g haben. Der Preis liegt zwischen 0,41 EUR und 1,53
EUR. Wichtig ist dabei der Vermerk "Warensendung" überhalb der
Anschrift, außerdem mußt Du die Sendung offen verschicken.
Warensendungen sind grundsätzlich nicht versichert und man erhält
auch keinen Einlieferungsbeleg.

- Päckchen: Als Päckchen kannst Du Sendungen mit meinem Gewicht bis
2000 g und Ausmaßen bis 60 cm * 30 cm * 15 cm (bei Quaderform)
verschicken. Der Preis beträgt pauschal 4,10 EUR. Es gibt keine
Versicherung und Du erhältst keinen Einlieferungsbeleg.

- Pluspäckchen: Für 5,80 EUR erhältst Du ein sogenanntes Packset
(einen Karton bis zur Größe von 40 cm * 25 cm * 15 cm) und eine
Päckchenmarke, mit der Du Deine Sendung freimachen kannst. Das
zulässige Höchstgewicht beträgt 20 kg. Es gibt keine Versicherung
und Du erhältst keinen Einlieferungsbeleg.

- Paket: Als Paket lassen sich Sendungen mit Ausmaßen bis 120 cm * 60
cm * 60 cm (bei Quaderform) und einem Gewicht bis 20 kg verschicken.
Der Preis beträgt zwischen 6,70 EUR und 13 EUR. (Für zusätzliche
20 EUR kann man auch Sperrgut versenden.)

Bei Paketen zieht die Post einen Nachnahmebetrag bis zu 3.500 EUR
ein. Versichert sind Pakete grundsätzlich bis 500 EUR. Eine
Versicherung bis zu 25.000 EUR ist möglich. Der Versand wird
protokolliert.

- Freeway-Paketmarke: Die Freeway-Paketmarke dient zum Freimachen von
Sendungen mit Ausmaßen bis 120 cm * 60 cm * 60 cm (bei Quaderform).
Die Marke kostet **** EUR und reicht für ein Paket bis 4 kg aus. Für
je **** EUR kann man das Paket aber auch für weitere 4 kg freimachen
(bis insgesamt max. 20 kg). Nachnahmesendungen sind hier nicht
möglich. Das Paket ist bis 500 EUR versichert.

Zudem gibt es Mengenrabatte beim Kauf von Freeway-Marken (hundert
Marken à *** EUR kosten so z. B. nur 530,00 EUR).


b Deutscher Paketdienst (<http://www.dpd.de/>)

- Pakete: Der DPD liefert Pakete mit einem Gurtmaß (längste Seite +
Umfang) bis 3 m, einer Höchstlänge von 1,75 m sowie einem Gewicht
bis zu 31,5 kg aus. Die Preise hängen vom jeweiligen Depot ab - man
kann wohl mit einer Spanne von 5 bis 18 EUR rechnen.

Der DPD zieht einen Nachnahmebetrag bis 5.000 EUR ein. Das Paket
ist bis 520 EUR versichert, eine Höherversicherung bis 13.000 EUR
ist möglich.


c General Logistics Systems (<http://www.german-parcel.de/>)

- Pakete: GLS (ehemals: German Parcel) berechnet den Preis
ausschließlich nach dem Abmessungen des Paketes. Das Gewicht kann
dabei bis zu 40 kg betragen. Das "Gurtmaß" darf höchstens 3 m
betragen, wobei die max. Länge 2 m, die max. Höhe 0,6 m und die
max. Breite: 0,8 m beträgt. Ein Paket kostet zwischen 3,70 EUR und
10,50 EUR. Die Pakete sind bis 750 EUR versichert.


d Hermes Versand (<http://www.hermes-vs.de/>)

- Pakete: Als Paket lassen sich Sendungen mit Ausmaßen bis 120 cm * 60
cm * 60 cm und einem Gewicht bis 31,5 kg verschicken. Der Preis
beträgt zwischen 5,90 EUR und 14,50 EUR. (Für zusätzliche knapp 10
EUR kann man auch Sperrgut versenden.) Die Sendungen sind bis 500,00
EUR versichert.

- Reisegepäck: Hermes bietet für Koffer, Taschen, Kleidersäcke,
Fahrräder, Skier, verpackte Surfbretter etc. einen besonderen Tarif.
Dabei kannst Du für 14,90 EUR ein Gepäckstück mit Ausmaßen bis 120
cm * 60 cm * 60 cm (bei Quaderform) und einem Gewicht bis zu 31,5 kg
versenden. Jedes weitere Gepäckstück kostet 11,90 EUR. (Für
zusätzliche knapp 12 EUR kann man auch sperriges Gepäck versenden.)
Jedes Gepäckstück ist bis 1000 EUR versichert.


e United Parcel Service
(<http://www.ups.com/europe/de/gerindex.html>)

- Pakete: Als Paket lassen sich Sendungen bis 70 kg versenden. Das
Gurtmaß (Umfang + Länge) darf 330 cm und die Länge 270 cm betragen.
Die Preise liegen zwischen 4,86 und 37,48 EUR. Versichert sind die
Pakete bis 511,29 EUR.


f iloxx (<http://www.iloxx.de/>)

iloxx ist ein Versandvermittler, d. h. daß man Dein Paket nicht
selbst ausliefert, sondern den günstigsten Transporteur ermittelt
und über diesen den Versand abwickelt. Dementsprechend sind die
Kosten auch sehr unterschiedlich (abhängig von Entfernung, Größe,
Gewicht, Maße etc.) - auf der Internetseite findet man einen
Gebührenrechner. Die Bezahlung kann bequem per Lastschrift vom
eigenen Konto erfolgen.

Zwischen folgenden Versandarten kann man u. a. wählen:

- iloxx Ticket: Man bestellt per Internet oder per Telefon einen
bereits ausgefüllten Paketschein für seine Sendung, klebt diesen
auf das Paket und bringt es einfach zu Post. Erlaubt sind Größen
bis 120 cm mal 60 cm mal 60 cm. Im Gegensatz zum Postpaket darf
beim iloxx-Ticket die Sendung bis zu 30 kg wiegen. Die Preise
liegen zwischen 5,45 EUR und 9,28 EUR. Die Sendung ist bis 500
EUR versichert.

- iloxx Standard: Die Sendung wird von zu Hause abgeholt. Die
Höchstmaße liegen bei 200 cm * 80 cm * 60 cm (Gurtmaß: max. 300
cm), sowie einem Höchstgewicht von 40 kg. Die Kosten betragen
zwischen 7,66 EUR und 17,92 EUR. Für die Sendung kann gegen Entgelt
eine Transportversicherung abgeschlossenwerden.

- iloxx Quality/iloxx Express: Die Sendungen werden jeweils recht
zeitnahe abgeholt und geliefert. Das Paket darf bis zu 200 cm *
100 cm * 100 cm groß sein und bis zu 100 kg wiegen. Der Versand
kostet zwischen 16,18 EUR und 81,14 EUR (Quality) bzw. zwischen
mindestens 35,44 EUR und mindestens 184,73 EUR (Express). Für die
Sendung kann gegen Entgelt eine Transportversicherung
abgeschlossen werden.

- iloxx Transport XXL/iloxx Möbeltransport: Mit iloxx kann man auch
Möbel (max. 500 cm * 300 cm * 300 cm, max. 7,0 m³; pro Packstück:
max. 200 kg) und sperrige Gegenstände (max. 240 cm Länge, 120 cm
Breite, 200 cm Höhe; Gewicht bis 1.000 kg) verschicken.

7. Links

7.1. Offizielle Homepage

de.alt.etc.auktionshaeuser hat auch eine offizielle Homepage, welche
von Heiko Mittelstädt verwaltet wird - es lohnt sich auf jeden Fall,
mal einen Blick hineinzuwerfen. :)

<http://www.daea.de/>

7.2. Allgemeines zum Thema Versteigerungen

- Informationen zum Wortfiltersystem von eBay sowie zu vielen weiteren
Themen. (Auch Mirror der daea-FAQ.)

<http://www.wortfilter.de/>


- Direktlinks zu eBay, Hilfen zur Auktionsgestaltung. (Auch Mirror der
daea-FAQ.)

<http://www.mich-tipps.de/>


- Umfangreiche Linksammlung zum Thema eBay

<http://www.aschulz.net/-gizeh-/ebayservice.html>

7.3. Auktionsgestaltung

- Rund um das Gestalten eines Auktionstextes: mit vielen Vorlagen
(Hintergründe, Boxen, Listen), Tipps zum Verhindern von Bilderklau,
spezielle Grafiken für Auktionen ("Käufer zahlt kein überhöhtes
Porto", "Ich bewerte fair") etc.

<http://www.thuringix.de/hilfe/faq.htm>

7.4. Versand

- Tipps zum Verpacken

<http://frederick41.de/>
<http://www.kostenlos-verpacken.de/>


- Infos zum Ermitteln eines günstigen Transporteurs

<http://www.posttip.de/>

7.5. Juristisches

- Links zu den meisten deutschen Gesetzen

<http://www.rechtliches.de/>


- Empfehlenswerte Gesetzessammlung (insb. für BGB-Paragraphen)

<http://www.dejure.org/>


- Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik; regelmäßig mit Aufsätze
und Gerichtsentscheidungen bzgl. Onlineauktionen

<http://www.jurpc.de/>


- Mustertexte zu Onlineauktionen

<http://www.ks-mustertexte.de.vu/>

7.6. Newsgruppen

- de.alt.etc.auktionshaeuser ("daea")

Die deutschsprachige Newsgruppe rund um das Thema Auktionen, zu der
diese FAQ gehört.


- alt.marketing.online.ebay ("dmoe")

Das englischsprachige Pendant zu daea. Die FAQ dieser Gruppe findet
sich unter <http://www.banneditems.com/amoefaq.html>.


- alt.anti.ebay

Eine deutschsprachige Gruppe. Auch wenn sie laut Namen ein
Sammelbecken von eBay-Hassern sein sollte, werden dort im Grunde die
gleichen Themen diskutiert wie in daea.


- alt.anti-ebay

Das englischsprachige Pendant zu alt.anti.ebay.


- alt.marketplace.online.ebay

Eine englischsprachige Gruppe, um eigene Auktionen zu bewerben.

8. Ein paar Worte zu dieser FAQ

8.1. Autorenliste/Danksagungen

Die Texte stammen größtenteils aus der Feder des Betreuers dieser FAQ.
Als weitere Autoren waren beteiligt:

- Kathinka Diehl: auf der von Kathinka zusammengestellten eBay-FAQ
basiert der rechtliche Abschnitt (genauer gesagt: die Punkte
4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.2.1, 4.1.3.1, 4.1.3.4, 4.1.3.5, 4.1.3.6,
4.2.2.1, 4.2.2.2, 4.2.3.1, 4.2.3.2 und 4.2.4.1). Die eBay-FAQ
entstand unter Mithilfe von Holger Lembke, Dominik Boecker, Thomas
Bässler, den Stammlesern von dsrm sowie von ihrem Schatz. ;) Die
einzelnen Punkte wurden sprachlich angepaßt, größtenteils
inhaltlich ergänzt und korrigiert (insb. in Hinblick auf die große
Schuldrechtsreform).
- Heiko Mittelstädt: von ihm stammt die erste Fassung der Punkte
3.1.1.1f-h und 6.1.

An der Erstellung der HTML-Fassung dieser FAQ waren beteiligt:

- Heiko Mittelstädt: er hat die HTML-Fassung der Version 1.001
erstellt (damit die FAQ und daea.de aus einer Hand stammen).
- Gerhard Rosenberger: der Webmaster von <http://www.mich-tipps.de>
hat mir freundlicherweise seine aufgesplittete Fassung dieser FAQ
zur Verfügung gestellt.

Darüberhinaus waren mit wertvollen inhaltlichen und/oder sprachlichen
Verbesserungsvorschlägen an dieser FAQ beteiligt: Axel Gronen, Andreas
Brosche, Dr. Christian E. Naundorf, Christoph Pulster, Daniel Grund,
entomologin (eBay-Nick), Hans Kirchmeyr, Heiko Mittelstädt, Jörg
Rössler, Kai Kindereit, Klaus Petersen, Markus Quintes, Martin
Trautmann, Mathias Schindler, Matthias Otterbach, Ralf Kusmierz, Ronny
Hick, Sabine Bergmann, Stefan Keller, Werner Koltermann, die Fragenden
und Antwortenden aus daea und bestimmt noch einige weitere, die hier
vergessen worden sind.

Allen einen herzlichen Dank.

8.2. Stand/Änderungen

Diese Fassung wurde zuletzt geändert am:
2003-03-16 (Version 1.012).

Eine stets aktuelle Fassung ist auf der daea-Homepage unter
<http://www.daea.de/> oder direkt auf <http://www.auktionen-faq.de/>
(alternativ: <http://faq.kh80.de/daea/>) zu finden. Unter
<http://www.faqs.org/faqs/de/auktionen/faq/> könnt Ihr, falls o. g.
Adressen einmal nicht erreichbar sein sollten, auf eine Textversion
zugreifen. Zudem wird die FAQ 14-täglich in die Newsgruppen
de.alt.etc.auktionshaeuser, de.answers und news.answers gepostet.

Seit der letzten Fassung wurden folgende Änderungen vorgenommen:

- 7.2 Link geändert

8.3. "Copyright"

Dieses Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Allerdings ist Euch
(widerruflich) erlaubt, die FAQ auf Eurer Internetseite zu
veröffentlichen oder in sonstiger Form zu verbreiten - sei es ganz
oder auszugsweise. Schließlich ist es ja das Ziel, möglichst viele
Leser zu erreichen. :)

Dennoch gibt es ein paar Bedingungen:

- Ihr stellt die FAQ Euren Lesern unentgeltlich zur Verfügung. Eine
Nutzung für kommerzielle Zwecke ist ohne Zustimmung nicht gestattet,
insb. bei Veröffentlichungen in Printform.

- Ihr nehmt keine Veränderungen an dem Text vor (vgl. §§ 23, 39, 62
UrhG), also keine Ergänzungen oder sinnentstellende Kürzungen.

- Ihr kennzeichnet den Text eindeutig als Zitat. Wenn Ihr neben der
FAQ auch eigene Inhalte bereitstellt, muß hervorgehen, was von Euch
stammt und was zur FAQ gehört.

- Ihr verseht den Auszug mit einer deutlichen Quellenangabe samt Link
auf <http://www.auktionen-faq.de/> bzw. auf
<http://faq.kh80.de/daea/> und Datum des Abrufs des Dokuments bzw.
der Versionsnummer (vgl. §§ 13, 63 I UrhG).

Zitiervorschläge:

- daea-FAQ, Stand: 2003-03-16, <http://www.auktionen-faq.de/>
- daea-FAQ, Version 1.012, <http://faq.kh80.de/daea/>

Über einen kurzen Hinweis, daß Ihr die FAQ verwendet, würde sich der
Maintainer freuen. :) Natürlich könnt Ihr auch gerne einen Link auf
diese FAQ setzen: am besten auf einen der beiden o. g. URL.

8.4 Impressum

Ein Impressum für dieses Dokument (also für diese FAQ; nicht jedoch
für Angebote, die diese FAQ eingebunden haben, z. B. daea.de) findet
Ihr unter <http://www.kh80.de/impressum.html>.

8.5. Das letzte Wort habt Ihr ... :)

Verbesserungsvorschläge, Kritik oder auch Lob könnt Ihr gerne als
Follow-up nach de.alt.etc.auktionshaeuser posten. Wenn Ihr lieber eine
E-Mail schreiben möchtet, schickt diese an den Maintainer dieser FAQ:

Karsten Huppert <f...@kh80.de>.

0 new messages