wie sieht es mit dem Urheberrecht aus, wenn ich aus einem
aktuellen Buch ein Bild herausscanne, das vor ca. 180 Jahren
entstand, fuers Web nachbearbeite und auf einer Webseite
veroeffentliche? Das Urheberrecht auf das Bild selber duerfte ja
inzwischen erloschen sein. Verletzt man dann irgendwelche Ur-
heberrechte beim Verleger des aktuellen Buches, in dem das
Bild abgebildet ist?
Gruesse, Lothar
--
Lothar Kimmeringer E-Mail: spam...@kimmeringer.de
PGP-encrypted mails preferred (Key-ID: 0x8BC3CD81)
Always remember: The answer is forty-two, there can only be wrong
questions!
> Verletzt man dann irgendwelche Ur-
> heberrechte beim Verleger des aktuellen Buches, in dem das
> Bild abgebildet ist?
Urheberrechte nicht, wenn er das Bild nicht künstlerisch bearbeitet hat.
Leistungsschutzrechte aber allemal - also fragen und ggf. zahlen...
Sevo
Hier ein paar Zitate und Links, von denen ich einige schon
einmal auf eine aehnliche Frage gepostet habe:
Die Meinung, dass Reproduktionsfotografien
dem Leistungsschutz nach Par 72 UrhG
unterliegen wird nicht von allen
Rechtsexperten und geteilt.
siehe:
http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm
s. dort: Konnte van Gogh schwimmen?
http://www.uni-bayreuth.de/departments/aedph/2001/0242.html
http://www.uni-koblenz.de/~graf/kultjur.htm
http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20020513/000457.html
aber auch:
http://www.fotorecht.de/publikationen/ReproFotos.html
Und aus Schrickers Kommentar zum UrhG ohne die
weiterfuehrenden Literaturangaben (Autor: Vogel):
"Die Untergrenze des Lichtbildschutzes bildet
die nicht mehr schutzfaehige Reproduktionsfotografie ...
... Nicht der bloss technische Reproduktionsvorgang
aber begruendet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr
der Umstand, dass das Lichtbild als solches originaer,
dh. als Urbild geschaffen wird ... Andernfalls koennte
durch wiederholte fotografische Reproduktionsvorgaenge
die Schutzfrist eines Bildes beliebig verlaengert werden..."
BGH 1. Zivilsenat Urteil vom 8. November 1989, Az: I ZR 14/88
UrhG § 3 Fassung: 1985-06-24, UrhG § 4, UrhG § 31 Abs 5, UrhG § 72
Fassung: 1985-06-24
Urheberrechtsschutz - Umfang der Nutzungsrechtseinräumung:
Buchvertrieb über
Kaffeefilialketten; schutzfähige Bearbeitung oder Sammelwerk: Änderung
von Format und
Anordnung übernommener Kupferstichfotografien in einer Bibel;
Lichtbildschutz für
Lichtbildvervielfältigungen - Bibelreproduktion
BGH 1. Zivilsenat Urteil vom 8. November 1989, Az: I ZR 14/88
Leitsatz
Bibelreproduktion
1. ...
2. ...
3. Ein Lichtbildschutz nach UrhG § 72 scheidet für solche Lichtbilder
aus, die sich lediglich als bloße Vervielfaeltigung anderer
Lichtbilder
(oder aehnlich hergestellter Erzeugnisse) darstellen.
Und aus dem Text dieses Urteils:
"Die Beklagten haben lediglich die in der Bibel der Klaegerin
enthaltenen Abbildungen der
Merian-Kupferstiche (einschließlich
der Bildbezeichnungen und der Bibelstellenangaben) übernommen.
Diese Bilder als solche sind nicht geeignet, auf die betriebliche
Herkunft oder auf die
Besonderheiten der Bibel der
Klaegerin hinzuweisen. Die Kupferstiche selbst sind gemeinfrei,
Rechte an den Photographien der Originalvorlagen stehen, soweit
sie in Betracht kommen, jedenfalls nicht der Klaegerin zu ..."
In diesem Fall lag also weder ein Verstoss gegen das UWG noch gegen
das UrhG vor. Aber wohlgemerkt: Die Frage, ob Leistungsschutzrechte
an den "Photographien der Originalvorlagen" bestehen koennen,
laesst das Urteil offen.
Dennoch glaube ich, Klaus Graf hat Recht, wenn er (s. den dritten
Link)
schreibt:
"Wer Urkunden- oder Handschriftenfaksimiles, historische Ansichten
oder
Grafiken, sofern es sich dabei um (unmanipulierte) "Flachware" handelt
und der Urheber der Vorlagen hinreichend lange tot ist
(Faustregel: 70 Jahre), im Internet "klaut", begeht
damit keine Rechtsverletzung."
MfG
Johannes
www.schmunzelkunst.de