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Der Fremdcancel und die Gesetze

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Wolfgang Kopp

unread,
Oct 30, 1997, 3:00:00 AM10/30/97
to

k...@cargo.inpw.net (Kai Fett) schrieb:

> Gesetz. Jede Theorie, die Cancel als
> "Beweismittelvernichtung" oder "Verfälschung technischer
> Aufzeichnungen" sieht, ist mehr als löchrig und wird von
> keinem Staatsanwalt ernstgenommen werden.

Fremdcancel können durchaus unter den Tatbestand des § 303a StGB
(Datenveränderung) subsumiert werden. Ob und in welchen Fällen die
Gerichte das tun werden, muß sich noch zeigen. Ich wäre jedenfalls
vorsichtig, zumal die Sache auch einen zivilrechtlichen Aspekt hat, wo
sehr viel eher mit einem unerfreulichen Ausgang (in Form von
Schadensersatz und/oder Prozeßkosten) zu rechnen ist. Vorausgesetzt
natürlich, juristische Schritte scheitern nicht an der Beweisfrage ...

(F'up2 gesetzt.)

--
Wolfgang Kopp · <ko...@naranek.camelot.de> · http://home.pages.de/~kopp/
»Mails von Idioten werden von meinem Mailsreader automatisch rausgefil-
tert.« <jo...@bingo.baynet.de>, dnq. (Ich will auch so einen!)

Wolfgang Kopp

unread,
Oct 31, 1997, 3:00:00 AM10/31/97
to

hwe...@berlin.snafu.de (Henning Weede) schrieb:

> Das ist schon diskutiert worden. Du irrst Dich: wer cancelt veraendert
> keine Daten, sondern empfiehlt unverbindlich dass jeder "seine"
> eigenen Daten selbst veraendert. Cancels are advisory!

Du vergißt aber, daß Cancels standardisiert sind, was wiederum den Sinn
hat, daß man die Verarbeitung automatisch ablaufen lassen kann. Eine
_Empfehlung_ wäre es dann, wenn es eine spezielle Newsgroup gäbe, in die
Du schreibst: »Ich, Henning Weede, empfehle (aus den und den Gründen),
den Artikel (soundso) zu löschen.«

Durch Absenden eines Cancels wird aber ein Automatismus ausgelöst. Der
Newsserverbetreiber kann entweder den ganzen Automatismus abschalten, so
daß auch (im Sinn der RFCs) legitime Cancels nicht mehr ausgeführt
werden, oder er läßt ihn laufen, muß dabei aber Fremdcancels in Kauf
nehmen. Eingeschaltete Cancelverarbeitung ist übrigens AFAIK der Default
bei den gängigen Newsservern.

An der objektiven Zurechnung wird eine Strafbarkeit also voraussichtlich
nicht scheitern. Die Behauptung, eigentlich habe ja der Newsadmin auf
eigene Verantwortung gelöscht, man selbst habe nur unverbindlich
empfohlen, ist aus den genannten Gründen nicht zutreffend.

> Bevor ich aufgehoert hab trugen meine Dauerspamcancels zuletzt den Text:
>
> By this advisory message hwe...@berlin.snafu.de recommends the local removal
> of that ongoing EMP/ECP spam because its Breidbart index is above 20.
> The above header does not state who has issued or approved this message.
>
> Das kostet nichts und sichert das ganze ab.

Das ist nicht automatisch auswertbar und damit in diesem Zusammenhang
bedeutungslos (anders möglicherweise, wenn es um Urkundenfälschung
geht). Über X-Cancelled-By, cyberspam und sonstige Konventionen kann man
da schon eher reden.

Ein weiterer Weg zur Rechtfertigung von Spamcancels liefe über das
Kriterium der Rechtswidrigkeit. Bei der Tatbestands-Rechtswidrigkeit
scheint einiges umstritten zu sein, dazu kann ich im Moment nichts
sagen. Außerhalb des Tatbestandes könnte z.B. § 34 StGB
(rechtfertigender Notstand) in Frage kommen.

Das ist juristisch wirklich noch völliges Neuland. Es scheint mir aber
nur eine Frage der Zeit zu sein, bis so ein Fall mal vor Gericht kommt.

»Ich habe ALLES! HACKERSTUFF UND ANDERES ZEUX!« - »Wie wärs mit einem
Leben? Oder zumindest einem Duden?«
Anonymus, Oliver B. Warzecha, de.alt.admin

Ralph Babel

unread,
Nov 2, 1997, 3:00:00 AM11/2/97
to

Wolfgang Kopp schrieb:

> Fremdcancel können durchaus unter den Tatbestand des
> § 303a StGB (Datenveränderung) subsumiert werden.

Vermutlich subsummierst Du es auch unter § 211 StGB,
wenn ich Dir einen Zettel in die Hand drücke, auf dem
steht, Du mögest gefälligst aus dem Fenster springen.

Des weiteren siehe <566...@babylon.pfm-mainz.de>.

Egon Vellusig

unread,
Nov 3, 1997, 3:00:00 AM11/3/97
to

In article <6guzg...@naranek.camelot.de>, Wolfgang Kopp wrote:

>Du vergißt aber, daß Cancels standardisiert sind, was wiederum den Sinn
>hat, daß man die Verarbeitung automatisch ablaufen lassen kann. Eine
>_Empfehlung_ wäre es dann, wenn es eine spezielle Newsgroup gäbe, in die
>Du schreibst: »Ich, Henning Weede, empfehle (aus den und den Gründen),
>den Artikel (soundso) zu löschen.«

Wie Du richtig schreibst, man *kann* sie automatisch ablaufen
lassen. Und die (Pseudo) Gruppe gibt es, sie nennt sich 'control'.

>Durch Absenden eines Cancels wird aber ein Automatismus ausgelöst. Der
>Newsserverbetreiber kann entweder den ganzen Automatismus abschalten, so
>daß auch (im Sinn der RFCs) legitime Cancels nicht mehr ausgeführt
>werden, oder er läßt ihn laufen, muß dabei aber Fremdcancels in Kauf
>nehmen. Eingeschaltete Cancelverarbeitung ist übrigens AFAIK der Default
>bei den gängigen Newsservern.

Ja, entweder stimme ich zu, dass gecancelt werden darf oder ich verbiete
es. Ein bisschen schwanger gibt es nicht.

>An der objektiven Zurechnung wird eine Strafbarkeit also voraussichtlich
>nicht scheitern. Die Behauptung, eigentlich habe ja der Newsadmin auf
>eigene Verantwortung gelöscht, man selbst habe nur unverbindlich
>empfohlen, ist aus den genannten Gründen nicht zutreffend.

Cancel nur bei vorliegen eines Gerichtsbeschlusses?

>Das ist nicht automatisch auswertbar und damit in diesem Zusammenhang
>bedeutungslos (anders möglicherweise, wenn es um Urkundenfälschung
>geht). Über X-Cancelled-By, cyberspam und sonstige Konventionen kann man
>da schon eher reden.

Dann aber bitte nur wenn entsprechende gesetzliche Regelungen vorliegen.

>Das ist juristisch wirklich noch völliges Neuland. Es scheint mir aber
>nur eine Frage der Zeit zu sein, bis so ein Fall mal vor Gericht kommt.

Und wird es vermutlich auch noch sehr lange bleiben.

--
Egon Vellusig, D-93309 Kelheim, Donaustr. 11
Email: vell...@inet-nb.de

uli

unread,
Nov 3, 1997, 3:00:00 AM11/3/97
to

....

>Cancel nur bei vorliegen eines Gerichtsbeschlusses?
>
>>Das ist nicht automatisch auswertbar und damit in diesem Zusammenhang
>>bedeutungslos (anders möglicherweise, wenn es um Urkundenfälschung
>>geht). Über X-Cancelled-By, cyberspam und sonstige Konventionen kann man
>>da schon eher reden.
>
>Dann aber bitte nur wenn entsprechende gesetzliche Regelungen vorliegen.
>
>>Das ist juristisch wirklich noch völliges Neuland. Es scheint mir aber
>>nur eine Frage der Zeit zu sein, bis so ein Fall mal vor Gericht kommt.
>
>Und wird es vermutlich auch noch sehr lange bleiben.

>Egon Vellusig, D-93309 Kelheim, Donaustr. 11
>Email: vell...@inet-nb.de

....kann man nicht davon ausgehen, dass die verschiedenen Rules
Voraussetzung fuer das Schreiben und Posten von Beitraegen sind?
Dort werden ja Spams etc ausgeschlossen. Somit koennte man die
Loeschung der Spams mit der Nichtbeachtung der Rules begruenden. Dann
waere ja der Admin aus dem Scheider (natuerlich nur, wenn er genau
nach den Rules handelt).

ciao uli

Wolfgang Kopp

unread,
Nov 3, 1997, 3:00:00 AM11/3/97
to

rba...@babylon.pfm-mainz.de (Ralph Babel) schrieb:

> > Fremdcancel können durchaus unter den Tatbestand des
> > § 303a StGB (Datenveränderung) subsumiert werden.
>
> Vermutlich subsummierst Du es auch unter § 211 StGB,
> wenn ich Dir einen Zettel in die Hand drücke, auf dem
> steht, Du mögest gefälligst aus dem Fenster springen.

Spar Dir die Polemik. Du kennst den Unterschied, vertrittst aber
offenbar die Auffassung, Cancel zögen keinen Automatismus hinter sich
her. Das ist zwar IMHO lebensfremd, aber wenn Du es so siehst ...

BTW: Falls ich geisteskrank bin, wird der Richter Deinen Zettel unter
Umständen tatsächlich unter §§ 212, 211, 25 I Alt. 2 StGB (Mord in
mittelbarer Täterschaft) subsumieren.

»Worin unterscheiden sich Z-Netz-Gruppen von .de-Gruppen gleichen
Namens?« - »In de.-Gruppen findet man manchmal intelligente Artikel.«
Stephan Groehn, Thorsten Guenther, de.newusers.questions

Wolfgang Kopp

unread,
Nov 3, 1997, 3:00:00 AM11/3/97
to

mdor...@mailhost.jura.uni-bonn.de (Max Dornseif) schrieb:

> > _Empfehlung_ wäre es dann, wenn es eine spezielle Newsgroup gäbe, in die
> > Du schreibst: »Ich, Henning Weede, empfehle (aus den und den Gründen),
> > den Artikel (soundso) zu löschen.«
>

> Gibt es. NoCeM (No See'em) erledigt das ganze automatisch. Da die

Yep. Halte ich auch für eine sehr vernünftige Alternative.

> Aber es ist falsch, daß Du cancel ganz abschaltest, oder alle
> akzepierrst. Wenn Henning die cyberspam! oder bincancel! Konventionen

Ja, Du hast recht. Aber es klappt eben nur, wenn der Fremdcancler das
will. In manchen Fällen liegt aber so viel Ideologie auf seiner Seite
vor, daß er den Artikel unter allen Umständen entfernt haben will
(»Aufforderungen zum Mord«, wie wir sie kürzlich erlebt haben, könnten
da ein gutes Beispiel sein). Dann wird er natürlich eine möglichst gute
Fälschung absenden, ohne Umgehungsmöglichkeit.

> Die ganze Cancellei ist meiner Meinung nach als Handelsbrauch zu bewerten.

Als Handelsbrauch jedenfalls nicht, aber die verschiedenen Konventionen
könnten schon einen Einfluß auf die juristische Bewertung haben, je nach
Verbreitungs- und Bekanntheitsgrad sowie Defaults.

»Wie immer [...] Nette Betreuung im Kino, kostenlos Cola, Ginger Ale,
Tonic Water, Gummibärchen und Popcorn in beliebigen Mengen.« - »Er-
schuettert stelle ich fest, dass ich in der falschen Welt lebe!« drfm

Egon Vellusig

unread,
Nov 4, 1997, 3:00:00 AM11/4/97
to

In article <6hA8T...@naranek.camelot.de>, Wolfgang Kopp wrote:

>> Dort werden ja Spams etc ausgeschlossen. Somit koennte man die
>> Loeschung der Spams mit der Nichtbeachtung der Rules begruenden. Dann
>> waere ja der Admin aus dem Scheider (natuerlich nur, wenn er genau
>> nach den Rules handelt).
>

>Das war mein Gedanke. Egon will das zwar gesetzlich geregelt haben,

Pardon, aber ich will einen Sch... gesetzlich geregelt haben. Aber wenn
gesagt wird, dass eine Cancel Message, dadurch dass damit Daten auf der
Platte veraendert werden, ein Verstoss gegen geltende Gesetze ist, dann
waere das eben gesetzlich geregelt.

IMHO ist aber auch eine 'cmsg cancel ...', wie alles andere im Usenet
auch, eine reine *Empfehlung* - 'Bitte lieber Newsmaster loesche bitte
den Artikel ... von Deiner Platte ...' - und nichts anderes.

>aber es ist ja schon fraglich, wie weit das Verfügungsrecht über
>eigene Newsartikel überhaupt reicht.

Das ist eine gute Frage. Im Grunde bin ich der Meinung, dass auch ein
Cancel durch den Poster unstatthaft ist. Eine Berichtigung waere
m.E. die bessere Loesung. Ausgenommen natuerlich Cancel aus technischen
Gruenden, wenn z.B. ein Artikel mehrfach gepostet wird.

Ebenso halte ich auch einen X-Noarchive Header fuer unmoralisch.

>Ist z.B. Spam geschützt, obwohl das Netz dagegen ist? Schon das ist
>gesetzlich nicht geregelt, man kann also auch hier ansetzen, um die
>Straflosigkeit einer Fremdcancelaktion zu begründen. Argument:
>Netzteilnahme ist nur nach den Regeln des Netzes möglich. Das
>entspricht ungefähr Deinem Gedankengang.

IMHO ist grundsaetzlich auch Spam durch die Fremdcancelregelung, solange
nicht der BI ueberschritten wird, geschuetzt.

Aber 'Straflosigkeit' fordern und mir den Ruf nach einer gesetzlichen
Regelung unterschieben?

>Wie gesagt, das läßt sich alles nicht aus dem Stegreif beantworten. Zum
>Beispiel wird auch die Meinungsfreiheit zu berücksichtigen sein, zu
>entscheiden sein, welche der internen Regeln im Netz überhaupt
>beachtlich sind usw. usf. Es wird wahrscheinlich eine Menge Kasuistik
>brauchen, bis die Rechtsprechung eine zweckmäßige Lösung gefunden hat.

Wer ruft nun nach Gesetzen?

>Fazit: Fremdcancler sollten ein gewisses Zutrauen in das Desinteresse
>der Staatsanwaltschaften oder starke Nerven haben, und sie sollten sich
>auf jeden Fall ihrer Verantwortung bewußt sein und sich Gedanken machen
>über das, was sie da tun.

Und nun gleich der Ruf nach dem Staatsanwalt.

--

Ralph Babel

unread,
Nov 4, 1997, 3:00:00 AM11/4/97
to

Wolfgang Kopp schrieb:

> Du [...] vertrittst aber offenbar die Auffassung, Cancel


> zögen keinen Automatismus hinter sich her. Das ist zwar
> IMHO lebensfremd, aber wenn Du es so siehst ...

Du hast <566...@babylon.pfm-mainz.de> nicht berücksichtigt.

> Falls ich geisteskrank bin, wird der Richter Deinen Zettel
> unter Umständen tatsächlich unter §§ 212, 211, 25 I Alt. 2
> StGB (Mord in mittelbarer Täterschaft) subsumieren.

Danke für das Analogon.

Heißt das, daß Du News-Verwalter, die die Bearbeitung von
Cancels derart konfiguriert haben, daß - wie Du behauptetest
- das Versenden von Cancels überhaupt erst unter § 303a StGB
subsumiert werden kann, als geisteskrank ansiehst? Da Du die
Anwendung ja zur _Norm_ zu machen gedenkst, müßte dies dann
nicht sogar auf die _Mehrheit_ der News-Verwalter zutreffen?

Usenet - doch ein Käfig voller Narren?

Wolfgang Kopp

unread,
Nov 5, 1997, 3:00:00 AM11/5/97
to

09441294...@t-online.de (Egon Vellusig) schrieb:

> Pardon, aber ich will einen Sch... gesetzlich geregelt haben. Aber wenn

> Aber 'Straflosigkeit' fordern und mir den Ruf nach einer gesetzlichen
> Regelung unterschieben?

Du zitierst und schreibst in Deinem vorausgehenden Artikel in diesem
Thread:

-----begin quoted text-----


>Das ist nicht automatisch auswertbar und damit in diesem Zusammenhang
>bedeutungslos (anders möglicherweise, wenn es um Urkundenfälschung
>geht). Über X-Cancelled-By, cyberspam und sonstige Konventionen kann man
>da schon eher reden.

Dann aber bitte nur wenn entsprechende gesetzliche Regelungen vorliegen.

-----end quoted text-----

Nur darauf bezog sich meine Aussage. Sorry für das Mißverständnis, aber
ich dachte tatsächlich, Du hieltest eine gesetzliche Regelung für
wünschenswert.

> >beachtlich sind usw. usf. Es wird wahrscheinlich eine Menge Kasuistik
> >brauchen, bis die Rechtsprechung eine zweckmäßige Lösung gefunden hat.
>
> Wer ruft nun nach Gesetzen?

Erstens ist die Feststellung, daß noch viel Kasuistik notwendig ist,
kein Ruf nach Gesetzen. Und zweitens: Warum wolltest Du mir daraus einen
Vorwurf machen? Sind Gesetze neuerdings verwerflich? Oder nur, wenn sie
sich auf Usenet beziehen?

> >Fazit: Fremdcancler sollten ein gewisses Zutrauen in das Desinteresse
> >der Staatsanwaltschaften oder starke Nerven haben, und sie sollten sich
> >auf jeden Fall ihrer Verantwortung bewußt sein und sich Gedanken machen
> >über das, was sie da tun.
>
> Und nun gleich der Ruf nach dem Staatsanwalt.

Ruf? Deine Phantasie geht mit Dir durch. Ich stelle nur fest, daß im
Moment StAs kein großes Interesse an der Problematik haben, daß das aber
nicht notwendig auf lange Sicht so bleiben muß.

»Ich bin für Strafen, die wirklich 'ziehen'. 1 Monat Usenet-Sperre für
schwere Delikte, und wir haben bald keine Kriminalität mehr. ;-))«
Holger Straube, de.soc.recht.misc

Egon Vellusig

unread,
Nov 7, 1997, 3:00:00 AM11/7/97
to

In article <6hIDh...@naranek.camelot.de>, Wolfgang Kopp wrote:

>Nur darauf bezog sich meine Aussage. Sorry für das Mißverständnis, aber
>ich dachte tatsächlich, Du hieltest eine gesetzliche Regelung für
>wünschenswert.

Ich habe mich wohl auch nicht besonders gut ausgedrueckt.

>Erstens ist die Feststellung, daß noch viel Kasuistik notwendig ist,
>kein Ruf nach Gesetzen. Und zweitens: Warum wolltest Du mir daraus einen
>Vorwurf machen? Sind Gesetze neuerdings verwerflich? Oder nur, wenn sie
>sich auf Usenet beziehen?

Ich habe dabei an die Worte "... bis die Rechtsprechung eine zweckmäßige
Lösung gefunden hat" gedacht. Rechtsprechung ohne Gesetze ist doch wohl
nicht moeglich, egal ob jetzt neue geschaffen oder alte 'umgebogen'
werden.

Und verwerflich, nein sicher nicht. Allerdings haben Juristen wohl eine
ganz andere Einstellung dazu. Normalbuerger kommen mit Gesetzen wohl
eher in nicht sehr angenehmen Situationen, egal ob als Klaeger oder als
Beklagter, in Beruehrung.

Ueberdies habe ich den Eindruck, dass, wenn etwas gesetzlich geregelt
wird, eher zu viel gleich mitgeregelt wird.

>Ruf? Deine Phantasie geht mit Dir durch. Ich stelle nur fest, daß im
>Moment StAs kein großes Interesse an der Problematik haben, daß das aber
>nicht notwendig auf lange Sicht so bleiben muß.

Du hast recht, ich habe ein gehoeriges Mass an Phantasie
:-). Grundsaetzlich ist mir aber ein eher geringes Interesse von StAs
lieber als ein zu grosses.

Max Dornseif

unread,
Nov 7, 1997, 3:00:00 AM11/7/97
to

ko...@naranek.camelot.de (Wolfgang Kopp) writes:

> > >Fazit: Fremdcancler sollten ein gewisses Zutrauen in das Desinteresse

> > >der Staatsanwaltschaften oder starke Nerven haben, und sie sollten sic=
h
> > >auf jeden Fall ihrer Verantwortung bewu=DFt sein und sich Gedanken mac=
hen
> > >=FCber das, was sie da tun.


> >
> > Und nun gleich der Ruf nach dem Staatsanwalt.
>

> Ruf? Deine Phantasie geht mit Dir durch. Ich stelle nur fest, da=DF im
> Moment StAs kein gro=DFes Interesse an der Problematik haben, da=DF das a=
ber
> nicht notwendig auf lange Sicht so bleiben mu=DF.

Wobei ich hin und wieder doch mal gerne einen StA im Netz s=E4he. Das
"leercanceln" von a.r.scientology w=E4re z.B. ein guter Ansatzpunkt
gewesen sich mit der Rechtm=E4=DFigkeit von Fremdcanceln zu besch=E4ftigen.

Max Dornseif

Ralph Babel

unread,
Nov 7, 1997, 3:00:00 AM11/7/97
to

Wolfgang Kopp rekurrierte:

> Hubert Partl schrieb:
>
>> Wenn Cancel eine unzulaessige Datenveraenderung waere,
>> dann waere Posten von Artikeln auch eine, denn auch da
>> wird auf fremnden Platten etwas gespeichert oder
>> veraendert.
>
> Aber nicht rechtswidrig.

Der Maßstab für eine etwaige Rechtswidrigkeit ergibt sich
aber eben _nicht_ aus § 303a StGB selbst; diese wird dort
schlicht _vorausgesetzt_, und liegt ein einschlägiger
Rechtfertigungsgrund vor (etwa Einwilligung - was bei einem
Autorcancel genausowenig vorausgesetzt werden kann wie bei
einem Drittcancel - oder Notwehr), kommt 303a gar nicht erst
zum Zuge.

Nach _Deiner_ Interpretation der _Wirkungsweise_ eines
Cancels fiele jedoch auch der Autorcancel unter 303a, denn
er erfüllt die objektiven Tatbestandsmerkmale (endlich mal
etwas, wofür 303a herangezogen werden kann) genausoviel oder
genausowenig wie jeder andere RFC-konforme Cancel und sogar
jede RFC-konforme Nichtsteuernachricht auch, denn die
Wirkungsweise ist immer unverändert. Hier noch einmal der
obligatorische Verweis auf <566...@babylon.pfm-mainz.de>.

Es ist also jetzt an Dir, die von Dir proklamierte
Nichtrechtswidrigkeit des Autorcancels im Unterschied zum
Drittcancel zu belegen. Eine Einwilligung zur weltweiten
_Löschung_ kann, wie gesagt, _nicht_ vorausgesetzt werden.
Aus der dennoch vorhandenen allgemeinen Akzeptanz des
Autorcancels kann dann aber nur folgen, daß die primär
erwünschte Wirkung gar nicht in der von Dir immer wieder
beschworenen _Löschung_ des Bezugsartikels bestehen kann,
sondern - wie ich bereits mehrfach darlegte - vielmehr in
der _Unterbindung_ einer weiteren _Verbreitung_ liegen muß,
in Anlehnung an § 42 UrhG, der ja ebenfalls nicht zur
Vernichtung bereits rechtmäßig verbreiteter
Vervielfältigungsstücke berechtigt.

Daß nicht jede _Implementation_ von News-Software dies so
handhabt und viele Nutzer sich damit abfinden, mag in der
Bequemlichkeit begründet sein, widerlegt jedoch den
nichttechnischen Teil obiger Herleitung nicht und ist mithin
irrelevant. Daß ein Dritter einen Rückruf gemäß § 42 UrhG
als Anlaß nimmt, sein rechtmäßig erworbenes Exemplar des
betroffenen Werks zu verbrennen, kann schließlich auch
schwerlich dazu verwendet werden, den Rückruf unter § 303
StGB fallen zu lassen.

Daß Dir diese _Schlüsse_ aus mutmaßlich persönlichen
netzpolitischen Erwägungen nicht genehm sein mögen, ändert
nichts an der Stringenz der unterliegenden _Argumentation_.
Vielleicht denkst Du trotzdem einmal _unvoreingenommen_
darüber nach; hin und wieder gelingt Dir das ja.

Wolfgang Kopp

unread,
Nov 8, 1997, 3:00:00 AM11/8/97
to

rba...@babylon.pfm-mainz.de (Ralph Babel) schrieb:

> Nach _Deiner_ Interpretation der _Wirkungsweise_ eines
> Cancels fiele jedoch auch der Autorcancel unter 303a, denn
> er erfüllt die objektiven Tatbestandsmerkmale (endlich mal

Das Wort »rechtswidrig« in § 303a I StGB bedeutet unter anderem »unter
Verletzung des fremden Verfügungsrechts«, vgl. Wessels BT/2, Rdnr. 52.
Das Verfügungrecht über einen Newsartikel liegt beim Absender, so daß
ein Eigencancel nicht rechtswidrig ist. Daneben kann man nicht
einwenden, das Verfügungsrecht liege _auch_ beim betroffenen Admin, da
derjenige, der die Cancelverarbeitung eingeschaltet (gelassen) hat,
zumindest insoweit auf sein - falls überhaupt vorhandenes -
Verfügungsrecht verzichtet.

Du magst also Recht haben damit, daß ein Eigencancel tatbestandsmäßig
ist - ich bezweifle das, und es ist auch nicht klar, ob das Wort
»rechtswidrig« in § 303a I StGB nur ein Hinweis auf das allgemeine
Erfordernis oder ein Tatbestandsmerkmal ist -, aber rechtswidrig ist er
jedenfalls nicht, und damit auch nicht strafbar.

> Vielleicht denkst Du trotzdem einmal _unvoreingenommen_
> darüber nach; hin und wieder gelingt Dir das ja.

Your turn.

Ralph Babel

unread,
Nov 9, 1997, 3:00:00 AM11/9/97
to

Wolfgang Kopp irrte:

> Das Verfügungrecht über einen Newsartikel liegt beim
> Absender,

Nein. Das _Urheberrecht_ über einen Artikel liegt in der
Regel beim Autor; das Verfügungsrecht über meine rechtmäßig
erlangten Datenbestände liegt alleine bei mir. Du magst mir
die Vervielfältigung ("Nutzung" im Sinne des UrhG) eines
Deiner Artikel untersagen können, nicht jedoch dessen
Speicherung. (Bei Verständnisproblemen bitte "Artikel" und
"Speicherung" durch "Buch" und "Lagerung" ersetzen; siehe
auch § 17 (2) UrhG.) Wenn Du dies bestreitest, implizierst
Du einen _Zwang_ zur Löschung bzw. Vernichtung beim Cancel
bzw. Rückruf, für den es keine Rechtsgrundlage gibt.
(Ansonsten nenne mir diese.) Wenn Du zustimmst, gibst Du zu,
daß das Verfügungsrecht eben _nicht_ beim Absender liegt.
Wofür entscheidest Du Dich?

> Du magst also Recht haben damit, daß ein Eigencancel
> tatbestandsmäßig ist - ich bezweifle das, und es ist auch
> nicht klar, ob das Wort »rechtswidrig« in § 303a I StGB
> nur ein Hinweis auf das allgemeine Erfordernis oder ein
> Tatbestandsmerkmal ist -, aber rechtswidrig ist er
> jedenfalls nicht, und damit auch nicht strafbar.

(Du drehst Dich im Kreis und merkst es augenscheinlich nicht
einmal.) Er ist nicht deswegen nicht rechtswidrig, weil Du
als Autor ein Verfügungsrecht über rechtmäßig verbreitete
Exemplare Deines Artikels auf fremden Festplatten hast,
sondern weil Dein Cancel nicht die von Dir propagierte
Funktion hat.

Egon Vellusig

unread,
Nov 10, 1997, 3:00:00 AM11/10/97
to

In article <6hQKs...@naranek.camelot.de>, Wolfgang Kopp wrote:

>Das ist IMHO eine Bewußtseinsfrage. Auch der Normalbürger ist tagtäglich
>von so vielen für ihn äußerst hilfreichen und wichtigen Rechtsnormen
>umgeben, daß er es gar nicht mehr bemerkt. Von der Existenz einer Norm
>nimmt man meist nur Notiz, wenn es zum Konflikt kommt. Aber auch dann
>muß das nicht unbedingt eine negative Erfahrung sein, ich denke da nur
>an Diskriminierungsverbote, Umweltinformationsgesetz usw.

Eben das meinte ich. Wirklich in 'Beruehrung' kommt er aber nur wenn er
irgendeinen Verstoss begeht. Ansonsten geniesst er nur mehr oder minder
unbewusst die Vorteile.

>Mal so, mal so. Häufig wird auch viel zu wenig geregelt, aber das ist
>zugegebenermaßen seltener. Unter'm Stricht haben wir wohl viel zu viele
>Rechtsvorschriften, aber das ist offenbar die Geißel einer
>rechtsstaatlichen Industriegesellschaft.

Sicher, volle Zustimmung.

>> :-). Grundsaetzlich ist mir aber ein eher geringes Interesse von StAs
>> lieber als ein zu grosses.
>

>Kommt darauf an, ob die Kriminalität oder der Staat in einer bestimmten
>Situation gefährlicher ist.

Ja, auch richtig. Aber ich bin z.B. auch bereit gewisse
Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen, wenn dadurch meine Freiheit
gewahrt bleibt.

Man kann IMHO nicht verlangen von StAs von Spam geschuetzt zu werden und
auf der anderen Seite dagegen protestieren, dass sich der Staat in
Netzangelegenheiten einmischt. Mir persoenlich ist da der Spam noch
lieber.

Auch mag ich Nazi-Propagande im Netz nicht. Aber ich nehme sie in Kauf,
wenn dadurch mein Recht auf freie Meinungsaeusserung geschuetzt
wird. Heute sind es die Neonazis, morgen die Linken und uebermorgen?
Gesetze in so sensieblen Bereichen werden auch sehr gerne eingesetzt um
eine Regierung vor dem Volk zu schuetzen.

Wolfgang Kopp

unread,
Nov 12, 1997, 3:00:00 AM11/12/97
to

rba...@babylon.pfm-mainz.de (Ralph Babel) schrieb:

> Regel beim Autor; das Verfügungsrecht über meine rechtmäßig
> erlangten Datenbestände liegt alleine bei mir. Du magst mir

Gehe bitte für einen Moment mit mir von der Existenz eines universellen,
automatischen Systems zum Rückruf und zur Löschung einmal geposteter
Newsartikel aus, der nur durch ein positives Handeln des zuständigen
Admins für sein System deaktiviert werden kann (im folgenden
»Cancelmechanismus« genannt).

Daß Du als Admin einen von mir geposteten Artikel auf Deinem System
löschen kannst, ist klar. _Insofern_ hast Du das Verfügungsrecht
darüber, unbestritten. Man könnte es als Verfügungsrecht über die
konkret gespeicherten Daten bezeichnen.

Du hast als Admin, obwohl die Daten _auch_ bei Dir gespeichert sind,
jedoch kein Recht, den Cancelmechanismus in Gang zu setzen und damit den
Artikel universell löschen zu lassen. _Insoweit_ liegt das
Verfügungsrecht, nennen wir es Verfügungsrecht über den abstrakt
existenten Newsartikel, beim Absender (oder Autor, diese Probleme sollen
hier keine Rolle spielen).

> auch § 17 (2) UrhG.) Wenn Du dies bestreitest, implizierst
> Du einen _Zwang_ zur Löschung bzw. Vernichtung beim Cancel
> bzw. Rückruf, für den es keine Rechtsgrundlage gibt.

Ob auch das positive Recht zum Rückruf - mit korrespondierender
Verpflichtung der Admins - Inhalt des Verfügungsrechts des Absenders
ist, braucht gar nicht entschieden zu werden, da es darauf für die Frage
der Verletzung des Verfügungsrechts durch Fremdcancel nicht ankommt.
Beim Fremdcancel kommt es nur darauf an, daß _kein anderer_ als der
Absender das Recht zum Canceln hat.

Randfrage: Warum streiten wir uns überhaupt über den Inhalt des
Verfügungsrechts? Weil der Gesetzgeber eine Strafbarkeit auf die
Verletzung dieses Rechts gründet, ohne das Recht selbst überhaupt
zivilrechtlich ausgestaltet zu haben. Das Verfügungsrecht über Daten
entspricht auch nicht etwa dem Urheberrecht, sondern ist eine davon
unabhängige Rechtsposition, deren genaue Inhalte umstritten sind.

»Die täglich im Internet bewegte Datenmenge übersteigt, so heißt es, das
gesamte Wissen der Weltbevölkerung im 19. Jahrhundert.« - Prof. Dr. M.
Schwarz, <URL:http://www.jura.uni-muenchen.de/Institute/internet_I.html>

Ralph Babel

unread,
Nov 13, 1997, 3:00:00 AM11/13/97
to

Wolfgang Kopp schrieb:

> Gehe bitte für einen Moment mit mir von der Existenz eines
> universellen, automatischen Systems zum Rückruf und zur
> Löschung einmal geposteter Newsartikel aus,

Es gibt kein solches System, und Du kannst die Prämisse für
Deine gesamte Argumentation nicht einfach so aus der Luft
greifen, nur weil sie ein Dir genehmes Ergebnis liefert.
"Man kann hoffen, daß sich später einmal 2 * 2 = 5
herausstellen wird, denn das wäre so vorteilhaft für die
Finanzen." (Niels Bohr)

> Du hast als Admin, obwohl die Daten _auch_ bei Dir
> gespeichert sind, jedoch kein Recht, den Cancelmechanismus
> in Gang zu setzen und damit den Artikel universell löschen
> zu lassen.

Das ist gar nicht das Thema. Es geht vielmehr darum, daß man
selbst als Absender/Autor nicht ohne weiteres das Recht hat,
über fremde Datenbestände zu verfügen.

> Ob auch das positive Recht zum Rückruf - mit
> korrespondierender Verpflichtung der Admins - Inhalt des
> Verfügungsrechts des Absenders ist, braucht gar nicht
> entschieden zu werden, da es darauf für die Frage der
> Verletzung des Verfügungsrechts durch Fremdcancel nicht
> ankommt.

Doch, denn beide Formen des Cancels haben vom technischen
Standpunkt _genau_ dieselbe Wirkung. Um die von Dir
beabsichtigte unterschiedliche Bewertung zu rechtfertigen,
müßte der Autor jedoch _weitergehende_ Rechte als Dritte,
nämlich insbesondere das zur Verfügung über den _fremden_
Datenbestand haben. Dieses Recht hast Du bisher nicht
nachweisen können.

> Beim Fremdcancel kommt es nur darauf an, daß _kein
> anderer_ als der Absender das Recht zum Canceln hat.

Und wieder im Kreis.

> Warum streiten wir uns überhaupt über den Inhalt des
> Verfügungsrechts?

Weil Du - entgegen § 17 (2) UrhG - dem Autor eines Werks
ein solches Verfügungsrecht über rechtmäßig verbreitete
Vervielfältigungen einräumen willst, um eine
Nichtanwendbarkeit von § 303a StGB auf Autorcancels
im Gegensatz zu Drittcancels konstruieren zu können.

> Das Verfügungsrecht über Daten entspricht auch nicht etwa
> dem Urheberrecht, sondern ist eine davon unabhängige
> Rechtsposition, deren genaue Inhalte umstritten sind.

Ein rechtmäßig verbreiteter Artikel wurde vor dem Versand
des Autorcancels auf Papier ausgedruckt. Hat der Autor ein
Anrecht auf Vernichtung des Schriftstücks? - Na also.

Sebastian Klemke

unread,
Nov 13, 1997, 3:00:00 AM11/13/97
to

Wolfgang Kopp

unread,
Nov 15, 1997, 3:00:00 AM11/15/97
to

rba...@babylon.pfm-mainz.de (Ralph Babel) schrieb:

> Und wieder im Kreis.

OK, Du hast wohl recht, vorbehaltlich neuer Erkenntnisse. Dann lassen
wir ein Verfügungsrecht des Absenders eben außen vor und gehen davon
aus, daß nur der Newsadmin das Verfügungsrecht über den Newsartikel hat,
und untersuchen auf dieser Grundlage eine mögliche Strafbarkeit. Gegeben
sei folgender, mehr oder weniger lebensnaher *Beispielfall*:

A hat einen Newsartikel gepostet. C ärgert sich beim Lesen dieses
Artikels so sehr über diesen, daß er in der Absicht, denselben möglichst
umfassend vom Angesicht der Welt zu beseitigen, eine Cancelnachricht zu
diesem Artikel verschickt, die er in keiner Weise als Fremdcancel
kenntlich macht, sondern die vielmehr ihrem äußeren Anschein nach
genauso von A hätte stammen können. C weiß, daß viele Newssysteme diese
Nachricht auswerten und daraufhin den Artikel des A löschen werden.

Auf dem korrekt installierten und gewarteten Newssystem des N, der
bisher keinen Anlaß gesehen hat, die Verarbeitung von Eigencancels
abzuschalten, wird gemäß der Defaulteinstellung des Newssystems, die
auch den allgemeinen Gepflogenheiten entspricht, der Artikel des A nach
automatischer Auswertung der Cancelnachricht des C aus dem Newsspool
gelöscht. N ist, als er davon erfährt, über das Verhalten des C so
empört, daß er Strafantrag gegen diesen stellt.

Die Strafbarkeit des C nach § 303a StGB ist gutachtlich zu prüfen.

1. *Objektiver Tatbestand*

a) C könnte sich durch Absenden seiner Cancelnachricht wegen *Löschens*
*von Daten* (§ 303a I F. 1 StGB) strafbar gemacht haben.

aa) Der bei N gespeicherte Newsartikel des A genügt dem Datenbegriff des
§ 202a II StGB. Der *tatbestandsmäßige Erfolg*, die Löschung des
Newsartikels, ist *eingetreten*.

bb) Das Versenden der Cancelnachricht durch C kann nicht hinweggedacht
werden, ohne daß der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten
Gestalt entfiele. Die Handlung des C war also auch *kausal* für den
Erfolgseintritt.

cc) Daneben müßte der Erfolg dem C auch *objektiv zurechenbar* sein.
Dies ist nach der Risikoerhöhungslehre der Fall, wenn C ein unerlaubtes
Risiko für den Erfolgseintritt geschaffen und sich dieses im Erfolg auch
verwirklicht hat.

Wegen der Tatsache, daß auf sehr vielen Newssystemen die
Cancelverarbeitung nicht deaktiviert ist und zur Löschung der
gecancelten Artikel führt, begründet das Versenden einer Cancelnachricht
ein Risiko dafür, daß der zugehörige Artikel auf einem Newssystem
gelöscht wird. Dieses Risiko hat sich hier auch verwirklicht. Um kein
unerlaubtes Risiko handelt es sich, wenn der Gesetzgeber das Schaffen
eines solchen Risikos gestattet. Dies ist hier nicht der Fall.

Es könnte aber ein Fall vorliegen, in dem die Zurechnung durch die
Zuordnung des Risikos zu einem fremden Verantwortungsbereich
ausgeschlossen wird. So läge es, wenn man das Risiko einer Datenlöschung
dem Newsadmin auferlegen müßte, der für die Cancelverarbeitung
verantwortlich ist. Eine Überwälzung des Risikos ist eine Frage der
sozialen Wertung und würde hier bedeuten, daß das Aktivlassen der
Cancelverarbeitung auf eigene Gefahr des Newsadmins erfolgt. Dies würde
aber dem Prinzip zuwiderlaufen, daß grundsätzlich niemand mit
pflichtwidrigem Verhalten Dritter rechnen muß, sondern sich auf deren
normgerechtes Verhalten verlassen darf, solange keine konkreten
Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen. Die Ermöglichung einer
Straftat durch das Opfer alleine schließt die Zurechnung nicht aus. Auch
eine weitere Überlegung spricht dagegen: Die Zuordnung zu einem fremden
Verantwortungsbereich ist eine Konkretisierung der Lehre vom
Schutzbereich des Tatbestandes. Der Tatbestand des § 303a StGB soll den
Berechtigten aber gerade auch vor solchen Datenveränderungen schützen,
die durch ihn selbst im weitesten Sinne »ermöglicht« wurden, denn § 303a
I StGB enthält im Gegensatz zu § 202a I StGB _keine_ Beschränkung auf
»gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert[e]« Daten.

Auch die herrschende Lehre zur objektiven Zurechnung führt zu keinem
abweichenden Ergebnis, da sie sich von der Risikoerhöhungslehre nur bei
Unklarheiten über die Verwirklichung eines von mehreren Risiken im Sinne
des Prinzips in dubio pro reo unterscheidet. Einer dieser ungewöhnlichen
Grenzfälle mit mehreren Risiken, von denen sich (mindestens) eines
verwirklicht, aber nicht geklärt werden kann, welches, liegt hier indes
nicht vor.

b) C müßte die Daten auch *rechtswidrig gelöscht* haben.

aa) Es ist nicht abschließend geklärt, ob das Wort »rechtswidrig« in
§ 303a I StGB ein Tatbestandsmerkmal oder nur einen Hinweis auf das
allgemeine Strafbarkeitserfordernis darstellt. Jedenfalls ist die
*Verletzung eines fremden Verfügungsrechts* über die Daten erforderlich
(vgl. Wessels BT/2, Rdnr. 52), die in Parallele zur Fremdheit der Sache
bei der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) zum Tatbestand gezählt werden
sollte. Das Verfügungsrecht über die auf seinem Newssystem gespeicherten
Daten liegt bei N, nicht jedoch bei C, so daß C unter Verletzung des
fremden Verfügungsrechts gehandelt hat.

bb) Ein *tatbestandsausschließendes Einverständnis* des N lag nicht vor.
Dabei kommt es nur auf den wirklichen Willen des N, nicht jedoch auf die
äußere Erkennbarkeit an.

2. *Subjektiver Tatbestand*

a) C müßte *vorsätzlich*, also mit Wissen und Wollen bezüglich aller
Merkmale des objektiven Tatbestandes gehandelt haben (§ 15 StGB). C
wußte zwar nicht mit Sicherheit, daß der Artikel auch bei N gelöscht
werden würde, doch war ihm wegen seiner Kenntnis von der Existenz und
Funktionsweise des Cancelmechanismus diese Möglichkeit bewußt. Er wollte
die Löschung des Artikels auch bei N, indem er in der Absicht handelte,
den Artikel des A »möglichst umfassend vom Angesicht der Welt zu
beseitigen«, was seinen Wunsch miteinschließt, auch bei N eine Löschung
zu bewirken. Damit liegt jedenfalls Eventualvorsatz bezüglich der
Löschung bei N vor. C wußte auch, daß er fremdes Verfügungsrecht
verletzte und stellte sich nicht irrtümlich ein Einverständnis des N
vor. Er handelte also vorsätzlich.

b) *Besondere subjektive Elemente* enthält der Tatbestand von § 303a I
StGB nicht.

3. *Rechtswidrigkeit*

Die Handlung des C könnte durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt und
damit rechtmäßig sowie straflos sein.

a) Eine *Einwilligung* in die Datenveränderung hat N nicht erklärt.

b) Eine *mutmaßliche Einwilligung* kommt nur da in Frage, wo das
rechtzeitige Einholen einer wirklichen Einwilligung nicht möglich war.
Beim Versenden einer Cancelnachricht würde das Einholen einer voll
rechtfertigenden Einwilligung voraussetzen, daß der Täter - will er ohne
Erlaubnis des Absenders canceln - alle Newsadmins der Welt anschreibt
und um Erlaubnis bittet. Daß dies nicht möglich ist, liegt auf der Hand.
Es gibt viel zu viele Admins, keine Liste, der man alle entnehmen
könnte, und überdies würde das Warten auf tausende von Antworten und
deren Auswertung einen Cancel, der rasch erfolgen muß, sinnlos machen.
Es wäre daneben auch völlig unzumutbar. Eine mutmaßliche Einwilligung
bleibt also möglich.

Bei sachgebundenen Entscheidungen darf der Täter von einer mutmaßlichen
Einwilligung in das gebotene Handeln ausgehen, solange keine
Anhaltspunkte dagegen vorliegen, während bei persönlichkeitsgebundenen
Entscheidungen konkrete Anhaltspunkte für den gemutmaßten Willen
vorliegen müssen. Die Entscheidung über die Löschung eines normalen
Newsartikels auf einem Server ist in keiner Hinsicht durch sachliche
Gründe vorgezeichnet und damit eine stark persönlichkeitsgebundene.

Niemand darf also ohne weiteres davon ausgehen, daß ein Admin bereit
ist, jeden Fremdcancel zu tolerieren, auch nicht deshalb weil er die
Verarbeitung von Cancelnachrichten aktiv läßt. Der Cancelmechanismus ist
für Eigencancel (vgl. RFC 1036 und Sohn) gedacht; Fremdcancel, denen der
Versender das Aussehen eines Eigencancels gegeben hat, können dagegen
nicht automatisch ausgefiltert und ignoriert werden, so daß von der
Existenz der Cancelverarbeitung keinesfalls auf einen Willen des
Newsadmins zum Akzeptieren solcher Fremdcancel, sondern nur auf einen
Willen zum Akzeptieren von Eigencancels geschlossen werden kann. Dieser
Erklärungswert liegt auch nach der Verkehrsanschauung im Betreiben eines
Servers mit aktiver Cancelverarbeitung.

c) *Sonstige Rechtfertigungsgründe* sind nicht ersichtlich.

4. *Schuld*

a) C ist *unvermindert schuldfähig* (§§ 20 f., 10 StGB, 1 II JGG).

b) Ein *Entschuldigungsgrund*, insbesondere § 35 StGB, liegt nicht vor.

5. a) Auch die *sonstigen Voraussetzungen der Strafbarkeit* sind
erfüllt.

b) Als *Voraussetzung der Strafverfolgung* stellt § 303c StGB für Taten
nach § 303a StGB *Strafantragserfordernis* auf, das durch den Antrag des
N als Verletztem (§ 77 I StGB) erfüllt ist.

*Ergebnis:* C hat sich wegen Datenveränderung (§ 303a StGB) strafbar
gemacht; die Tat kann auch ohne ein öffentliches Interesse verfolgt
werden (§ 303c StGB).

Ich hoffe, das taugt als neue Diskussionsgrundlage.

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