Keine Chance beim Handymast?

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news.omega

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Aug 25, 2008, 6:18:32 AM8/25/08
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 Bitte an Herrn DR. Kommenda weiterleiten.

 

Sg. Herr Dr. Kommenda, vielleicht interessiert Sie der tieferstehende Kommentar zum Pressebeitrag vom 15.8.2008.

 

„Keine Chance beim Handymast“, lautet ein Beitrag in „Die Presse „ vom 15.8.2008

„Keine Chance hingegen hat, wer einen Handymast auf dem Dach vorfindet. „Zwischen dem Gebäudeeigentümer und dem Handybetreiber wurde ein Mietvertrag abgeschlossen“, erklärt Maximilian Mayer, Geschäftsführer des Forums Mobilkommunikation. Der Käufer des Gebäudes übernehme als Rechtsnachfolger diesen Mietvertrag. Angesichts der hohen Investitionskosten in Handymasten verzichtet der Eigentümer dabei in der Regel auf sein Kündigungsrecht. Wer das Auslaufen des meist langfristig abgeschlossenen Vertrags nicht abwarten möchte, muss auf die Immobilie verzichten“.

Kommentar von Risiko Elektrosmog Kärnten (www.risiko-elektrosmog.at )
Diese Aussage ist (nach Österr. Recht) unrichtig:

Da solche Bestandverträge nicht dem Mietrechtsgesetz unterliegen, kann der Käufer, je nach Zeitpunkt der Übergabe des Bestandgegenstandes entweder aufkündigen oder es wurde durch den Kauf der Mietvertrag „gebrochen“.

Lediglich im Falle der Eintragung des Bestandrechtes ins Grundbuch muß der Erwerber das Bestandrecht gegen sich gelten lassen. Jedoch ist nach der Judikatur bekanntlich die Verbücherung unbefristeter Bestandrechte unzulässig.

Herr Mag. Mayer vom FMK ist offensichtlich die Bestimmung des § 1120 ABGB unbekannt geblieben. Das ABGB wählt im Gegenstz zum BGB hier für nicht verbücherte Bestandrechte die Lösung, daß das Schuldverhältnis zwar auf den neuen Erwerber mit allen Rechten und Pflichten übergeht, ausgenommen die Vertragsdauer. Der Erwerber kann also unter Einhaltung der gesetzlichen oder ortsüblichen Frist aufkündigen.

Der Mobilfunkbetreiber kann sich also diesfalls nur mit allf. Schadenersatzansprüchen an den Veräßerer wenden. Damit eröffnet sich jedoch in derartigen Fällen ein wirschftlich zu betrachtender Beurteilungsspielraum für Veräußerer und Erwerber. 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Erwin Tripes

 

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