BayVGH zu vorsorgeorientierter Bauleitplanung

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Feb 2, 2011, 8:01:26 AM2/2/11
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HLV Info 011

 

Sonderinfo

 

 

02.02.2011

 

 

BayVGH zu vorsorgeorientierter Bauleitplanung

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

eine soeben veröffentliche Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 23.11.2010 zur Zulässigkeit einer vorsorgeorientierten kommunalen Bauleitplanung zu Mobilfunkanlagen veranlasst uns zu dieser Sondermeldung.

 

Die Gemeinde Uffing hat in der Auseinandersetzung um die Mobilfunkanlage auf dem Bahnhofsdach einen weiteren beachtlichen Sieg vor dem Verwaltungsgerichtshof errungen.

 

Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig und wie zu erwarten war, hat die unterlegene Betreiberseite inzwischen Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt, die vom BayVGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen wurde.

 

Dennoch ist diese ausführlich begründete Entscheidung ein bedeutsamer obergerichtlicher Meilenstein als weitere Bestätigung der bauleitplanerischen Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen von Standorten für Mobilfunkanlagen mit einer bundesweit über den konkreten Fall hinaus gehenden Bedeutung und Signalwirkung. Denn diese kommunale Option wurde von den Mobilfunkbetreibern bisher weitgehend negiert.

 

Das Urteil ist auf der Internetseite der Landesanwaltschaft Bayern unter folgendem Link zugänglich/erhältlich:

http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/images/PDFs/2011/1a1332b.pdf

Die Landesanwaltschaft Bayern hat dem Urteil recht prägnante Orientierungssätze vorangestellt. Besonders der erste, wohl auch für "Nichtjuristen" eingängige Satz ist bemerkenswert deutlich (von der Redaktion fett formatiert):

  1. Mobilfunkanlagen können aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sowie der Gestaltung des Ortsbildes planerisch aus allen Wohngebieten ausgeschlossen werden. Die Gefährdungen durch die von Mobilfunkbasisstationen herrührende Strahlenbelastung ist nicht dem Bereich der rechtlich irrelevanten Immissionsbefürchtung, sondern dem vorsorgerelevanten Risikoniveau zuzuordnen.
  2. Die Rechtsgrundlage für den Ausschluss fernmeldetechnischer Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO findet sich im unmittelbar anwendbaren § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO.
  3. Ein verfahrensfreies Vorhaben wird von einer erst während seiner Ausführung in Kraft tretenden Veränderungssperre erfasst, weil es keine gegenteilige gesetzliche Regelung gibt. Der sich hieraus ergebende Interessenkonflikt zwischen der durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition des Bauherrn und der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Planungshoheit der Gemeinde kann durch Einbeziehung von § 14 Abs. 2 BauGB ausgeglichen werden. Wirkt sich die Veränderungssperre unverhältnismäßig aus, weil der Bauherr nicht mit ihrem Inkrafttreten rechnen und sie folglich auch nicht bei seinen Dispositionen berücksichtigen musste, und weil sein Vertrauen auf das Fortbestehen der bei der Vorbereitung des Bauvorhabens und bei Beginn der Bauausführung gegebene Rechtslage schutzwürdiger ist als der mit der Veränderungssperre verfolgte Sicherungszweck, kann er eine Ausnahme von der Veränderungssperre auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB beanspruchen.

 

…………………s. hierzu auch eine Presse PM in der Anlage

 

 


24-11-2010 Murnauer Tageblatt.docx
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