Am Fri, 21 Sep 2012 05:20:54 +0200 schrieb Erika Cieśla:
> Antwort auf eine Nachricht von Dirk Wolfgang Glomp
>> Am Thu, 13 Sep 2012 12:18:21 +0200 schrieb Erika Cieśla:
>>> Antwort auf eine Nachricht von Dirk Wolfgang Glomp
>>>> Am Thu, 13 Sep 2012 05:20:46 +0200 schrieb Thomas Heger:
>
>
>>> Mag sein, aber wo siehst Du eine militärische Besetzung?
>>
>> Das geht aus dem Schreiben vom Militär-Gouverneur für die westlichen
>> Besatzungszonen hervor, wo der Besatzungsstatus erneut bekraftigt wurde.
>
> Das gilt nicht mehr.
>
>>>> In diesem Sinne kann ein Friedensvertrag auch nur mit den
>>>> Besatzungsmächten erfolgen, …
>>>
>>> Längst erledigt!
>>
>> Ein für ein gesamtes Volk rechstgultiger Friedensvertrag kann nur von einem
>> gesamten und ungeteilten Volk in freier Selbstbestimmung abgeschlossen
>> werden, ...
>
> Nö.
>
> Mit dem 2+4-Vertrag enden Teilung und Besatzung.
Während der „2 + 4 Verhandlungen“ am 17.07.1990 in Paris haben die
Vertreter der Alliierten dem Außenminister der „BRD, Hans Dietrich
Genscher, im Beisein der weiteren Außenminister Eduard Schewardnadze,
Markus Meckel und Krzyzstof Skubiszewski mitgeteilt, dass der Art. 23 a.F.
„Grundgesetz“ per 18.07.1990 0:00 Uhr MEZ "gestrichen" ist. Diese Regelung
wurde im „Einigungsvertrag“ dann übernommen, worauf hin das „Grundgesetz“
an sechs Stellen geändert wurde und auch eine neue Präambel bekam.
(Eine Präambel alleine kann aber keinen Geltungsbereich rechtswirksam
definieren.)
Der sogenannte „Einigungsvertrag“ wurde _nur_ von der „BRD“ ratifiziert,
aber von _keinem_ einzigen der Siegermächte, weil insbesondere die
gemeinsame Verfassung für beide Teile Deutschlands nicht geschaffen wurde.
Auch die vorher zugesicherte „volle Souveränität" durch die Siegermächte
wurde nachträglich wieder aufgehoben. Dies läßt sich den einschlägigen
Archiven der Gegenwart entnehmen.
Am 25.09.1990 haben die Westalliierten, auf Grund der Weigerung der
„BRD/DDR“-Politiker das Faktum der Nichtexistenz der „BRD“ anzuerkennen,
ein „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin“
zwischen den Westalliierten und der „BRD“ geschlossen und somit wurde
folgender Text in Art. 4 dieses Übereinkommens festgelegt (BGBl. II, S.
1274 ff.): „Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die
alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder
gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und
Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin* erlassen
worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig
und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie
Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.“ * Da
alle alliierten Entscheidungen in Berlin ergangen sind, betrifft dies auch
alle jemals getroffenen Entscheidungen! Damit gehört beispielsweise Berlin
noch immer nicht zum Bundesgebiet und kann demzufolge auch nicht die
Hauptstadt Deutschlands sein! Da Berlin damit exterritorial ist, können
dort erlassene Gesetze auf deutschem Boden nicht wirksam sein!
In einem Schreiben der Drei Mächte vom 8. Juni 1990 wurde noch einmal
ausdrücklich darauf hingewiesen:
„Sehr geehrter Herr Bundeskanzler,
wir möchten Ihnen mitteilen, dass die Drei Westmächte im Lichte der
jüngsten Entwicklungen in Deutschland und in der internationalen Lage
bestimmte Aspekte Ihrer Vorbehalte zum Grundgesetz einer erneuten Prüfung
unterzogen haben. Die Vorbehalte der Drei Westmächte in bezug auf die
Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und das volle Stimmrecht
der Vertreter Berlins im Bundestag und im Bundesrat, die insbesondere im
Genehmigungsschreiben vom 12. Mai 1949 zum Grundgesetz angesprochen sind,
werden hiermit aufgehoben. Die Haltung der Alliierten, „dass die Bindungen
zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland
aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, dass
diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der
Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert
werden, bleibt unverändert.“ (BGBl. Jahrgang 1990 Teil I, S. 1068)
Verschiedene Bundesverfassungsgerichtsurteile haben dies ebenfalls
bestätigt: BverfG 2 BvL 6/56 vom 21. Mai 1957, BverfG 2 BvF 1/73 vom 31.
Juli 1973, BGBl. II 1990, S. 1274 u.a. 1994 stimmten Bundestag und
Bundesrat dem „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf
Berlin“ vom 25.09.1990 zu. (Vgl. BGBl. II 1994, S. 26, Art. 1, Buchstabe d)
Damit gab die „BRD“ endgültig ihren Anspruch auf „volle Souveränität“ auf.
Weitere Verträge bestätigen die nicht vorhandene Souveränität Deutschlands
(Auswahl): „2 + 4 Vertrag“: Art. 2: „Alle Rechte und Verpflichtungen der
alliierten Behörden bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in
Kraft.“ Art. 4: „Alle Urteile und Entscheidungen der alliierten Behörden
bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtswirksam und
rechtskräftig.“ (Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1274 sowie BGBl. II
1994, S. 40 ff. und BGBl. II, S.1386) „Vereinbarung vom 27./28.09.1990 zum
Vertrag über die Beziehungen der BRD und den Drei Mächten“: „Alle Rechte
und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder
Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden begründet oder festgestellt
worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in
Kraft.“ (Bundesgesetzblatt 1990 Teil II, Seite 1386 ff., Teil I, Art. 2,
Abs. 1)
Auch ist völkerrechtlich betrachtet eine „Einigung“ noch lange keine
Wiedervereinigung. Danach stellt sich die juristische Frage, ob sich das
„Grundgesetz“ noch auf einen in diesem selbst bestimmten räumlichen
Geltungsbereich erstreckt. Die Präambel spricht zwar davon, dass das
„Grundgesetz“ für "das gesamte Deutsche Volk" gelten soll. Dies bezeichnet
jedoch keinen territorialen Geltungsbereich. Die rechtliche Würdigung für
den "schlimmsten Fall" ergibt, dass die „BRD“ seit dem 18.07.1990 00:00 MEZ
komplett abgeschafft wurde und zwar durch einen besatzungs-hoheitlichen Akt
der Siegermächte. Gegen dieses rechtliche Faktum ist bisher noch kein
durchschlagendes Gegenargument ersichtlich geworden. Das „Grundgesetz“, das
seinerseits ebenfalls nie ratifiziert worden ist (!) und nur durch
"faktische Unterwerfung" eine Art Gewohnheitsrecht in der „BRD“ wurde
(vgl. Prof. Dr. Carlo Schmid in seiner Rede im Parlamentarischen Rat
vom 8. September 1948), kann aber als "Ersatzverfassung" nicht auf eine
selbst ausdrücklich vorgenommene räumliche Definition seines
Geltungsbereichs (wie im alten Art. 23) verzichten. Als ranghöchstes Recht
hat es diese grundlegenden Bestimmungen selbst zu treffen! Dies ist derzeit
nicht mehr der Fall und somit ist die vermeintliche „BRD“ nur noch eine
nichtstaatliche Organisation. Damit sind aber alle rechtlichen Grundlagen
für laufende Verfahren nach StPO, ZPO, OwiG, AO usw. entfallen, so dass
sich eine Entscheidung hierauf nicht (mehr) stützen kann. Die Verfahren
sind daher sämtlichst einzustellen, es sei denn, von Seiten des Staates
wird eine Legitimation geliefert, die rechtlich zwingend ist. Unzulässig
sind Argumentationen mit der "normativen Kraft des Faktischen",
"Gewohnheitsrecht" oder ähnliche Verlegenheitslösungen. Diese sind als
Eingriffsgrundlage gegen den Bürger nicht geeignet! Da auch die gesamte
Rechtsprechung in der „BRD“ auf dem Boden des „Grundgesetzes“ und in der
„DDR“ auf dem Boden der dortigen Verfassung stand, ist nach dem 18.07.1990
in konsequenter Fortführung des Gedankens zumindest von einem Stillstand
der Rechtspflege auszugehen. Auch dies würde eine Einstellung laufender
Verfahren rechtfertigen! Es braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden,
welches Recht bei dieser Sachlage überhaupt gilt. Auf jeden Fall gelten die
SHAEF-Gesetze der Besatzungsmächte weiter, die neue und weitere Probleme
aufwerfen. Dies wurde durch entsprechende Vereinbarungen nach der
„Vereinigung“ mehrfach festgestellt (Bsp.: „Übereinkommen zur Regelung
bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990 II S.
1274))
Bildnachweise findest solcher Dokumente findest man auch unter:
http://www.jahrhundertlüge.de/images/stories/buch/JLv6.pdf
Dirk