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Urteil gegen Abzocke?

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Wolfgang Schäfer

unread,
Jul 8, 2004, 12:18:20 PM7/8/04
to
Hallo,

ich habe irgendwo einmal gehört, dass ein Gericht (glaube sogar BGH)
entschieden hat, dass eine Radarkontrolle an Zeiten in denen der Grund für
die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht besteht nicht rechtens sind, bzw das
Strafmas herabgesetzt werden kann. (Z.B. Um Mitternach in der 30er-Zone vor
einer Schule)

Gibt es wirklich so ein Urteil? (Wann, Wo,...?)

Bitte keine Diskusion über das Thema "Du hast den Verstoß begangen, also
sthe auch dazu" oder ähnliches. Darum geht es mir wirklich nicht. Ich möchte
nur wissen ob jemand so ein Urteil kennt.

Vielen Dank für eure Hilfe!

mfg
Wolfgang

--
Wer mir eine mail schreiben will, der muß einfach vor das "ng" ein "s"
schreiben.


Wolfgang Kieckbusch

unread,
Jul 8, 2004, 3:37:35 PM7/8/04
to
> Gibt es wirklich so ein Urteil? (Wann, Wo,...?)

Kann ja gar nicht.
Wenn da 30 steht, gibt es Verkehrsteilnehmer, die darauf vertrauen, dass da
30 gefahren wird, und allein deshalb schon gelten die 30 immer.
Gruß, Wolfgang


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Peter Racz

unread,
Jul 9, 2004, 4:15:11 AM7/9/04
to
Wolfgang Schäfer wrote:
> Hallo,
>
> ich habe irgendwo einmal gehört, dass ein Gericht (glaube sogar BGH)
> entschieden hat, dass eine Radarkontrolle an Zeiten in denen der Grund für
> die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht besteht nicht rechtens sind, bzw das
> Strafmas herabgesetzt werden kann. (Z.B. Um Mitternach in der 30er-Zone vor
> einer Schule)

Das war vermutlich die Bxxx-Zeitung.


>
> Gibt es wirklich so ein Urteil? (Wann, Wo,...?)

Warum es so einen Urteil nicht gibt?

Erstens regelt die StVO ganz klar die Sache. Ein Urteil, der ein
gültiges Gesetz mißachtet, würde im nächsten Instanz kein Bestand haben.

Zweitens würde so ein Urteil Tür und Tor vor Diskussionen öffnen, wann
"der Grund der Geschwindigkeitskontrolle" nicht besteht. Um Mitternacht
ja, um 22 Uhr auch noch, oder gar um 17 Uhr, wo schon alle Schüler aus
der Schule weg sind? Diese Diskussion wäre alleine schon aus dem Grund
sinnlos, weil die StVO klar sagt zu welcher Zeit so eine Beschränkung gilt.

Drittens die StVO sieht die Möglichkeit vor Geschwindigkeitsbegrenzungen
zeitlich zu begrenzen.

Viertens die Streit über eine begangene Ordnungswidrigkeit ist nicht die
Stelle, wo man Prinzipien der Aufstellung von
Geschwindigkeitsbegrenzungen diskutiert. Mit anderen Worten, wenn einem
ein Tafel nicht gefällt, kann gerne bei den zuständigen Ämtern der
Gemeinde sein Anliegen vorbringen, nicht aber in Zuge eines
Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Dort wird lediglich darüber entschieden
ob man die Ordnungswidrigkeit begangen hat oder nicht.

>
> Bitte keine Diskusion über das Thema "Du hast den Verstoß begangen, also
> sthe auch dazu" oder ähnliches. Darum geht es mir wirklich nicht. Ich möchte
> nur wissen ob jemand so ein Urteil kennt.
>

Diese Diskussion entsteht deshalb, weil es meistens so abläuft, daß dem
Betroffenen die Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder erst dann als
sinnlos erscheint, wenn er selber geblitzt wurde.

Gruß
Peter

Rainer Halstenbach

unread,
Jul 11, 2004, 7:25:30 AM7/11/04
to
Wolfgang Schäfer wrote:

> Hallo,
>
> ich habe irgendwo einmal gehört, dass ein Gericht (glaube sogar BGH)
> entschieden hat, dass eine Radarkontrolle an Zeiten in denen der Grund für
> die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht besteht nicht rechtens sind, bzw das
> Strafmas herabgesetzt werden kann. (Z.B. Um Mitternach in der 30er-Zone vor
> einer Schule)
>
> Gibt es wirklich so ein Urteil? (Wann, Wo,...?)

Ich weiß nicht, ob es dazu ein Urteil gibt, aber zumindest ist die
Formulierung der Streckenverbotszeichens 274 in bestimmten Fällen mit
Deiner Darstellung übereinstimmend:

"Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das
Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist
und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die
angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet,
wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem
Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist."

Wenn also beispielsweise wegen einer Autobahnbaustelle eine
entsprechende Beschilderung mit Beschränkung galt und diese Baustelle
offensichtlich nicht mehr da ist, dann verlieren die Schilder, die ggf.
vergessen wurden zu beseitigen, ihre Wirkung. Ich meine auch in
Erinnerung zu haben, daß genau dieser Sachverhalt einmal Gegenstand
einer Klage war - aber ich kann nichts dazu finden.

MfG
Rainer

Jens Fangmeier

unread,
Jul 11, 2004, 7:37:38 AM7/11/04
to
On Sun, 11 Jul 2004 13:25:30 +0200, Rainer Halstenbach
<rhalst...@gmx.de> wrote:

>Wolfgang Schäfer wrote:
>
>> Hallo,
>>
>> ich habe irgendwo einmal gehört, dass ein Gericht (glaube sogar BGH)
>> entschieden hat, dass eine Radarkontrolle an Zeiten in denen der Grund für
>> die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht besteht nicht rechtens sind, bzw das
>> Strafmas herabgesetzt werden kann. (Z.B. Um Mitternach in der 30er-Zone vor
>> einer Schule)
>>
>> Gibt es wirklich so ein Urteil? (Wann, Wo,...?)
>
>Ich weiß nicht, ob es dazu ein Urteil gibt, aber zumindest ist die
>Formulierung der Streckenverbotszeichens 274 in bestimmten Fällen mit
>Deiner Darstellung übereinstimmend:
>
>"Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das
>Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist
>und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die
>angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet,
>wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem
>Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist."

Das ist ja auch ein ganz anderer Schnack.

Man beachte insbesondere: "Wenn das Streckverbotszeichen ZUSAMMEN mit
einem Gefahrenzeichen angebracht ist".

D.h. Wenn hier das "30" zusammen mit "Achung Kinder" angebracht währe,
DANN könnte man so argumentieren.

Solange aber das 30 "alleine" steht, dann gilt dies nicht!


Tschau, Jens

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--
Jens Fangmeier * je...@feurio.de
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Rainer Halstenbach

unread,
Jul 11, 2004, 10:47:22 AM7/11/04
to
Jens Fangmeier wrote:

> D.h. Wenn hier das "30" zusammen mit "Achung Kinder" angebracht währe,
> DANN könnte man so argumentieren.

Genau. Und der Fragesteller nannte ja auch (beispielsweise?) einen
Schulbereich, wo sicherlich nachts um 3 Uhr keine Schulkinder mehr
auftauchen - welche Schilder nun wirklich dort gestanden haben, weiß nur
er selbst...

> Solange aber das 30 "alleine" steht, dann gilt dies nicht!

Ganz klar.

Mich ärgert es trotzdem, daß ich das "Baustellenurteil" nicht finde -
bin mir ziemlich sicher, vor einigen Jahren etwas entsprechendes gelesen
zu haben.

MfG
Rainer

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