In der vergangenen Schnee-Periode ist mir aufgefallen, dass Schneepflüge
während des Räumens nachts bei null sonstigem Verkehr auch mal über rote
Ampeln fahren. Ich halte das durchaus für sinnvoll, weil sie dann zügiger
räumen können - aber dürfen die das auch?
Ein Schneepflug ist ganz sicher ein Fahrzeug, welches der Reinigung von
Straßen dient. Hat also Sonderrechte nach § 35 (6) und darf zu jeder Zeit
jede Straße in jeder Richtung befahren. Eine totale Befreiung von der StVO
nach § 35 (1) liegt aber nicht vor, da die Schneepflüge nicht zu den dort
genannten Behörden gehören.
Eine Möglichkeit, nach § 46 eine Befreiung von § 37 zu erteilen, sehe ich da
auch nicht. Also vermute ich, dass die das mit den roten Ampeln offiziell
nicht dürfen, oder?
Matthias
Gruß
Torben
"Torben Frank (Rad-in-RD.de)" <torben....@googlemail.com> schrieb im
Newsbeitrag
news:0559fd34-80de-4d35...@i40g2000yqh.googlegroups.com...
> Genau, sie dürfen es nicht. Könnte man zeitlich eingeschränkt bei
> oranger Rundum-Leuchte für Räumfahrzeuge in den Nachtstunden
> eigentlich erlauben. Petition?
Natürlich dürfen sie es!
Was ist denn an "Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der
Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch
weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen
Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu
allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert..." (§35
(6) STVO) nicht zu verstehen?
Gruß, Thomas
Genau diesen Paragrafen habe ich ja eingangs angeführt. Aber kann man daraus
wirklich schließen, dass damit auch das Recht verbunden ist, über rote
Ampeln zu fahren? Dazu muss man wohl Jurist sein, um den Text so zu
verstehen.
Und wer sagt, dass das für einen Schneepflug "erforderlich" ist? Man kann ja
auch Schnee schieben, an der Ampel anhalten und dann weiterschieben. Also
das Erfordernis sehe ich da nicht, selbst wenn es so wäre, wie Du meinst.
Diese Regelung ist ja eher dafür gedacht, dass z.B. Baustellenfahrzeuge oder
die Müllabfuhr verkehrtrum durch Einbahnstraßen fahren dürfen und
dergleichen.
Sinnvoll finde ich es ja, wenn Schneepflüge durchpflügen - aber auch nur,
wenn weit und breit kein anderer Verkehrsteilnehmer in Sicht ist. Ich glaube
kaum, dass ein autofahrender Nichtjurist davon ausgeht, dass ein Schneepflug
in Querrichtung weiterfährt, wenn man selbst "grün" hat. Denn er hat kein
Blaulicht und kein Horn.
Matthias
Bei „null sonstigem Verkehr“ sollte niemand an einer roten Ampel warten
müssen. Am besten wird wohl die Ampel zu solchen Zeiten abgeschaltet.
> weil sie dann zügiger
> räumen können - aber dürfen die das auch?
Ich denke nein, INAL.
>> Nat�rlich d�rfen sie es!
>> Was ist denn an "Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der
>> Stra�en und Anlagen im Stra�enraum oder der M�llabfuhr dienen und durch
>> wei�-rot-wei�e Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, d�rfen auf allen
>> Stra�en und Stra�enteilen und auf jeder Stra�enseite in jeder Richtung zu
>> allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert..." (�35
>> (6) STVO) nicht zu verstehen?
>
> Genau diesen Paragrafen habe ich ja eingangs angef�hrt. Aber kann man daraus
> wirklich schlie�en, dass damit auch das Recht verbunden ist, �ber rote
> Ampeln zu fahren?
Grunds�tzlich ja; im Zweifel wird ihr Einsatz das aber nicht
erfordern.
Es gibt zu dieser Frage eine Entscheidung des Th�ringer
Oberlandesgerichts vom 10.08.1999 (3 U 1357/97), die sich mit der
Frage eines Zusammensto�es zwischen Stra�enbahn und Kehrmaschine auf
einer ampelgeregelten Kreuzung befasst, bei der die Kehrmaschine bei
Gr�n eingefahren war und bei Rot weiterkehrte.
Daraus folgende Erw�gungen:
| Bei der Abw�gung fiel zun�chst ma�geblich ins Gewicht, dass der
| Kehrmaschine als Sonderrechtsfahrzeug i.S.v. � 35 Abs. 6 StVO
| ungeachtet der abweichenden Lichtzeichenregelung zum Zeitpunkt der
| Kollision und entgegen der - nicht n�her begr�ndeten - Auffassung der
| Beklagten im Kreuzungsbereich der Vorrang zukam, so dass der Fahrer
| der Kehrmaschine im Grundsatz davon ausgehen durfte, dass ihm die
| anderen Verkehrsteilnehmer einschlie�lich der Stra�enbahnf�hrer den
| Vorrang einr�umen w�rden.
|
| [...] Allerdings handelte es sich bei dem Fahrzeug der Kl�gerin um ein
| Sonderrechtsfahrzeug gem. � 35 Abs. 6 StVO, welches zum
| Unfallzeitpunkt im Einsatz war und dementsprechend auch das ihm
| einger�umte Sonderrecht in Anspruch nehmen durfte. Nach � 35 Abs. 6
| StVO d�rfen u.a. Fahrzeuge, die der Reinigung der Stra�en und Anlagen
| im Stra�enraum dienen und durch wei�-rot-wei�e Warneinrichtungen
| gekennzeichnet sind, auf allen Stra�en und Stra�enteilen und auf jeder
| Stra�enseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten,
| soweit ihr Einsatz dies erfordert. Dass die Voraussetzungen dieser
| Vorschrift erf�llt waren (Stra�enwartungsfahrzeug im Einsatz) hat die
| Beweisaufnahme erster Instanz zweifelsfrei ergeben. [...]
|
| � 35 Abs. 6 StVO gew�hrt den Stra�enwartungsfahrzeugen nun allerdings
| keine allgemeine Befreiung von den Verkehrsvorschriften [...], sondern
| nur in dem durch ihren Einsatz erforderlichen Umfang. So kann man
| Stra�endienstfahrzeuge nicht grunds�tzlich von der Wartepflicht nach �
| 8 StVO oder bei Rotlicht ausnehmen, da ihr Einsatz ein Abweichen von
| der Wartepflicht nicht zwingend erfordert [...]. Ein bei Gr�nlicht
| begonnener Kehrvorgang im Kreuzungsbereich soll durch den Fahrer des
| Sonderrechtsfahrzeuges aber auch dann beendet werden k�nnen, wenn die
| Lichtzeichenanlage inzwischen erneut umgeschaltet hat und nunmehr dem
| Querverkehr freie Fahrt gew�hrt [...]. Dem schlie�t sich der Senat mit
| Blick auf die Zweckbestimmung einer Kehrmaschine an, zumal
| anderenfalls ein mehrfaches Einfahren in den Kreuzungsbereich
| erforderlich w�re, man von dem Fahrer der Kehrmaschine also h�tte
| verlangen m�ssen, zun�chst nur eine H�lfte der Kreuzung zu reinigen,
| den Kreuzungsbereich sodann zu verlassen und den Wendevorgang erst in
| der gegen�berliegenden Stra�e zu vollziehen, um anschlie�end bei
| Gr�nlicht erneut in den Kreuzungsbereich einzufahren. Dass ein solches
| Verhalten zweckm��iger bzw. weniger gefahrentr�chtig w�re, vermag der
| Senat nicht festzustellen. Ein Wendevorgang auf der angrenzenden
| Stra�e w�re mit �hnlichen Gefahren verbunden wie ein einheitlicher
| Kehrvorgang im Kreuzungsbereich. Im �brigen w�rde man die Sonderrechte
| des � 35 Abs. 6 StVO bei einer solchen Betrachtungsweise zu stark
| einschr�nken.
> Dazu muss man wohl Jurist sein, um den Text so zu
> verstehen.
Ich finde "d�rfen [�berall], auf jeder Seite, in jeder Richtung, zu
jeder Zeit fahren und halten" eigentlich unmi�verst�ndlich. Welchen
Sinn und Zweck soll der Satzteil "d�rfen zu allen Zeiten fahren" denn
sonst haben, wenn er nicht von der Beachtung von Lichtzeichenanlagen
entbindet? Zeitabh�ngige Fahrverbote sind so h�ufig nun nicht ...
> Und wer sagt, dass das f�r einen Schneepflug "erforderlich" ist?
Das ist der Knackpunkt.
> Diese Regelung ist ja eher daf�r gedacht, dass z.B. Baustellenfahrzeuge oder
> die M�llabfuhr verkehrtrum durch Einbahnstra�en fahren d�rfen und
> dergleichen.
Nicht nur. :)
Gr��e,
-thh
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>
> Ich finde "dürfen [überall], auf jeder Seite, in jeder Richtung, zu
> jeder Zeit fahren und halten" eigentlich unmißverständlich. Welchen Sinn
> und Zweck soll der Satzteil "dürfen zu allen Zeiten fahren" denn sonst
> haben, wenn er nicht von der Beachtung von Lichtzeichenanlagen
> entbindet? Zeitabhängige Fahrverbote sind so häufig nun nicht ...
Zeiten bedeutet Uhrzeiten, ist meiner Meinung nicht auf Ampelphasen
anzuwenden. Auch wenn zeitabhängige Fahrverbote nicht so häufig sind,
müssen sie für Schneeräumung, Müllabfuhr etc. doch im Gesetez
berücksichtigt werden. Einem Kehrfahrzeug, das bei grün in die Kreuzung
einfährt und diese nicht bei Grün verlassen kann (wie im zitierten
Urteil), ist das ebenso zu ermöglichen, wie einem normalen
Verkehrsteilnehmer.
--
Für persönliche Nachricht Reply-Adresse verwenden und "usenet" im Betreff
einfügen.
Eben, dass sie immer (tags, nachts) und überall (Fußgängerzonen,
Einbahnstraßen, Gehwege) fahren dürfen. Aber das von Dir zitierte Urteil
betont m.E., dass eine Kehrmaschine (oder ein Schneepflug) nicht ohne
weiteres eine rote Ampel ignorieren darf. Im zitierten Fall fuhr das
Fahrzeug ja bei grün ein. Bei rot darf m.E. nur gefahren werden, wenn
(unbedingt) erforderlich. Im Normalfall wartet also auch der Schneepflug
bei rot. (Um ehrlich zu sein würde ich auch damit rechnen, wenn ich grün
habe und quer kommt ein Schneepflug. Aber nach diesem Thread passe ich
lieber doppelt auf ;-)).
> Aber das von Dir zitierte Urteil betont m.E., dass eine Kehrmaschine (oder
> ein Schneepflug) nicht ohne weiteres eine rote Ampel ignorieren darf.
Vor allem zeigt es, dass meine Frage doch nicht so blöd ist wie ich zunächst
vermutet habe. Mal schauen, ob wir noch zu einem verbindlichen Ergebnis
gelangen. Wenn ich richtig mitgezählt habe, gibt es eine leichte Mehrheit
für "darf nicht".
Matthias
Wie kommen die auf Vorrang?
Das kann ich aus dem oben zitierten �en nun wirklich nicht
herauslesen. �berall fahren d�rfen ist doch was v�llig
anderes?
--
Radwege bauen hei�t Fallen stellen.
> Am 31.01.2011 21:26, schrieb Thomas Hochstein:
>> Ich finde "d�rfen [�berall], auf jeder Seite, in jeder Richtung, zu
>> jeder Zeit fahren und halten" eigentlich unmi�verst�ndlich. Welchen
>> Sinn und Zweck soll der Satzteil "d�rfen zu allen Zeiten fahren" denn
>> sonst haben, wenn er nicht von der Beachtung von Lichtzeichenanlagen
>> entbindet?
>
> Eben, dass sie immer (tags, nachts) und �berall (Fu�g�ngerzonen,
> Einbahnstra�en, Gehwege) fahren d�rfen. Aber das von Dir zitierte Urteil
> betont m.E., dass eine Kehrmaschine (oder ein Schneepflug) nicht ohne
> weiteres eine rote Ampel ignorieren darf.
Es darf - wenn das unbedingt erforderlich ist.
> Bei rot darf m.E. nur gefahren werden, wenn
> (unbedingt) erforderlich. Im Normalfall wartet also auch der Schneepflug
> bei rot.
Ja, eben.
Gr��e,
-thh