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Vorfahrtfrage

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Frnaz Weber

unread,
Nov 21, 2009, 9:30:56 AM11/21/09
to
Hi an alle,

eine Kreuzung innerorts, ich stehe mit meinem PKW am Stoppschild und
will links abbiegen. Rechts ist frei, von links kommt ein erkennbar langsam
fahrendes Fahrzeug mit Blinker rechts. Dahinter folgt ein PKW, der nun
ebenfalls langsam fahren mu�, bis der Vordermann abgebogen ist.
Also w�re f�r mich Zeit genug gewesen, abzubiegen. Doch pl�tzlich schert
dieser Verkehrsteilnehmer in die Linksabbiegerspur aus und zieht stark
beschleunigend an dem Rechtsabbieger vor sich geradeausfahrend vorbei.
W�re ich abgebogen, w�re es zum Unfall gekommen. Wie h�tte die
Schuldfrage ausgesehen?


Andreas Portz

unread,
Nov 21, 2009, 10:17:46 AM11/21/09
to
Frnaz Weber wrote:

> W�re ich abgebogen, w�re es zum Unfall gekommen. Wie h�tte die
> Schuldfrage ausgesehen?

Du bist schuld, weil du einem Fahrzeug auf einer vorfahrtberechtigten
Stra�e die Vorfahrt genommen hast.
�hnliche Situation w�re es sogar, wenn du als Rechtsabbieger in eine vfb
Stra�e einbiegst und dabei von rechts von einem �berholenden Fahrzeug
betroffen wirst.

In beiden Situationen kann man dem �berholer lediglich aufgrund der
Formulierung StVO �5 "(2) �berholen darf nur, wer �bersehen kann, da�
w�hrend des ganzen �berholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs
ausgeschlossen ist." oder "(3) Das �berholen ist unzul�ssig: 1. bei
unklarer Verkehrslage" versuchen am Zeug zu flicken.
Allerdings ist vorfahrtsmissachtend einbiegender Querverkehr nicht
unbedingt als Gegenverkehr anzusehen und erkennbar unklar war die
Verkehrslage auch nicht, da der Querverkehr erkennbar angehalten hatte
und sich somit seiner Wartepflicht wohl bewusst war.


-Andreas

--
Disclaimer - These opiini^H^H damn! ^H^H ^Q ^[ .. :w :q :wq :wq! ^d X^?
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man help ^C exit ?Quit ?q CtrlShftDel "Hey, what does this button d..."

Robert Bar

unread,
Nov 21, 2009, 10:34:14 AM11/21/09
to
Frnaz Weber schrieb:
> [...]
> Wie hätte die Schuldfrage ausgesehen?

Die Schuld*frage* oder - gesetzt den Fall, sie wäre gestellt worden -
die zugehörige ('Schuld'-)*Antwort* ...?
--
regards

Michael Landenberger

unread,
Nov 21, 2009, 5:13:51 PM11/21/09
to
"Andreas Portz" <Andrea...@gmx.de> schrieb:

> Du bist schuld, weil du einem Fahrzeug auf einer
> vorfahrtberechtigten Stra�e die Vorfahrt genommen hast.
> �hnliche Situation w�re es sogar, wenn du als Rechtsabbieger
> in eine vfb Stra�e einbiegst und dabei von rechts von einem
> �berholenden Fahrzeug betroffen wirst.

Nein, diese Situationen haben nur wenig miteinander gemeinsam. Im vom
OP geschilderten Fall hat der Vorfahrtberechtigte n�mlich gegen eine
Verkehrsregel versto�en (Geradeausfahren �ber Linksabbiegerspur), und
damit m�ssen andere Verkehrsteilnehmer nicht unbedingt rechnen. Zwar
liegt tats�chlich ein Vorfahrtversto� vor, aber der Unfallgegner wird
sich vermutlich eine Mitschuld anrechnen lassen m�ssen.

Das von dir aufgef�hrte Beispiel basiert dagegen auf der Annahme, dass
sich der �berholer richtig verh�lt, d. h. an einer Stelle �berholt, wo
das erlaubt ist.

Gru�

Michael

Franz Weber

unread,
Nov 21, 2009, 5:56:51 PM11/21/09
to

"Michael Landenberger" <spameim...@arcor.de> wrote in message
news:7mr712F...@mid.uni-berlin.de...

> "Andreas Portz" <Andrea...@gmx.de> schrieb:
>
>> Du bist schuld, weil du einem Fahrzeug auf einer
>> vorfahrtberechtigten Stra�e die Vorfahrt genommen hast.

> Nein, diese Situationen haben nur wenig miteinander gemeinsam. Im vom OP

> geschilderten Fall hat der Vorfahrtberechtigte n�mlich gegen eine
> Verkehrsregel versto�en (Geradeausfahren �ber Linksabbiegerspur), und
> damit m�ssen andere Verkehrsteilnehmer nicht unbedingt rechnen. Zwar liegt
> tats�chlich ein Vorfahrtversto� vor, aber der Unfallgegner wird sich
> vermutlich eine Mitschuld anrechnen lassen m�ssen.

Ja, genauso hatte ich mir das auch vorgestellt.
Ich hatte noch vergessen zu sagen, da� auf diesem Streckenabschnitt
ein �berholverbot in beiden Richtungen besteht.


Franz Weber

unread,
Nov 21, 2009, 5:59:16 PM11/21/09
to

Robert Bar schrieb b�hmische D�rfer:

> Die Schuld*frage* oder - gesetzt den Fall, sie w�re gestellt worden - die
> zugeh�rige ('Schuld'-)*Antwort* ...?


Michael Landenberger

unread,
Nov 21, 2009, 7:04:49 PM11/21/09
to
"Franz Weber" <weber...@web.de> schrieb:

> Ich hatte noch vergessen zu sagen, da� auf diesem
> Streckenabschnitt ein �berholverbot in beiden Richtungen
> besteht.

Das wiederum k�nnen Verkehrsteilnehmer, die aus der nicht
vorfahrtberechtigten Stra�e kommen, nicht unbedingt wissen, denn sie
sehen die entsprechenden Verkehrszeichen wenn �berhaupt nur von der
R�ckseite. Ich k�nnte mir daher denken, dass ein Versto� gegen das
�berholverbot bei der Kl�rung der Schuldfrage keine Rolle spielt. Die
Linksabbiegerspur mit ihren Richtungspfeilen d�rfte aber auch aus der
einm�ndenden Stra�e heraus erkennbar sein, und man muss nicht unbedingt
damit rechnen, das sie zum �berholen und zum StVO-widrigen
Geradeausfahren genutzt wird.

Gru�

Michael

Erich Kirchmayer

unread,
Nov 22, 2009, 3:15:39 AM11/22/09
to
Hi,

"Frnaz Weber" <weber...@web.de> schrieb:

> eine Kreuzung innerorts, ich stehe mit meinem PKW am Stoppschild und
> will links abbiegen. Rechts ist frei, von links kommt ein erkennbar
> langsam fahrendes Fahrzeug mit Blinker rechts. Dahinter folgt ein
> PKW, der nun ebenfalls langsam fahren mu�, bis der Vordermann
> abgebogen ist. Also w�re f�r mich Zeit genug gewesen, abzubiegen.

Mit gr�sster Vorsicht, denn du weist ja nicht, ob das Auto mit Blinker
rechts nicht doch geradeaus weiterfahren will. (den Navis sei dank sieht
man �fters solche Konstellationen)


> Doch pl�tzlich schert dieser Verkehrsteilnehmer in die
> Linksabbiegerspur aus und zieht stark beschleunigend an dem
> Rechtsabbieger vor sich geradeausfahrend vorbei. W�re ich abgebogen,
> w�re es zum Unfall gekommen. Wie h�tte die Schuldfrage ausgesehen?

Schwierig, da �berholen im Kreuzungsbereich nicht "nett" ist, schon
garnicht wenn das �berholen vorschriftswidrig auf einer Abbiegespur
erfolgt. (Wobei du auch einem hier wohl eher theoretischem
Linksabbieger, der auf der Vorfahrtsstrasse ist, die Vorfahrt gew�hren
musst)

Bei einem Unfall w�re es wohl auf eine geteilte Schuld hinausgelaufen,
wer mehr Anteile dabei hat, werden Gutacher und Richter bestimmen
m�ssen.

Gru�

Erich

--
Lebe heute und freue dich auf morgen.

Rupert Haselbeck

unread,
Nov 22, 2009, 3:55:52 AM11/22/09
to
Frnaz Weber schrieb:

> Wäre ich abgebogen, wäre es zum Unfall gekommen.
> Wie hätte die Schuldfrage ausgesehen?

Das Vorfahrtrecht erstreckt sich auf die ganze Breite der Fahrbahn. Der
auf der Vorfahrtstraße fahrende Verkehrsteilnehmer hätte auch dann
Vorfahrt gehabt, wenn er auf der, aus seiner Sicht, Gegenfahrbahn
unterwegs gewesen wäre. Die Schuld an einem Unfall trägt also
grundsätzlich mal der aus der untergeordneten Straße Einfahrende.
Abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls kann eine anteilige
Haftung des Vorfahrtberechtigten in Betracht kommen, jedoch eher kaum
bei einer Situation wie du sie schilderst; immerhin ist es durchaus
nicht selten, daß nachfolgende Fahrzeuge einen Rechtsabbieger links
überholen, auch wenn dazu eine Linksabbiegerspur oder gar eine
Sperrfläche in Anspruch genommen werden muß. Man wird mit derartigem
Verhalten also rechnen müssen.
Das Vorfahrtrecht kann sogar dann erhalten bleiben, wenn der Berechtigte
trotz Dunkelheit unbeleuchtet und auf der "falschen" Fahrbahnseite oder
gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung einer Einbahnstraße fährt.

MfG
Rupert

Volker Neurath

unread,
Nov 22, 2009, 6:39:20 AM11/22/09
to
Rupert Haselbeck wrote:

> Das Vorfahrtrecht kann sogar dann erhalten bleiben, wenn der Berechtigte
> trotz Dunkelheit unbeleuchtet und auf der "falschen" Fahrbahnseite oder

> gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung einer Einbahnstraᅵe fᅵhrt.

Warum bitte sollte in letzterem Fall das Vorfahrtsrecht erhalten bleiben?

Volker
--
Im ᅵbrigen bin ich der Meinung, dass TCPA/TCG verhindert werden muss

Wenn es vom Himmel Zitronen regnet, dann lerne, wie man Limonade macht

Andreas Portz

unread,
Nov 22, 2009, 10:14:06 AM11/22/09
to
Michael Landenberger wrote:

> Nein, diese Situationen haben nur wenig miteinander gemeinsam. Im vom

> OP geschilderten Fall hat der Vorfahrtberechtigte n�mlich gegen eine
> Verkehrsregel versto�en (Geradeausfahren �ber Linksabbiegerspur), und
> damit m�ssen andere Verkehrsteilnehmer nicht unbedingt rechnen.

Das Ende der Linksabbiegerspur ist aber genau an der Stelle, wo das
wartepflichtige Fahrzeug von rechts in die Kreuzung einbiegt. Wenn es
also wirklich kracht, dann genau an der Stelle, wo der (verbotenerweise)
geradeaus Fahrende auch h�tte links abbiegen k�nnen. Mal abgesehen von
seiner Geschwindigkeit gibt's da f�r den Unfallhergang kaum einen
Unterschied. Wenn er noch rechtzeitig reagieren kann, die
Geschwindigkeit per Vollbremsung (da er zuvor hinter einem Rechtabbieger
'festhing', bevor er sich f�r das Linksabbiegerspur�berholman�ver
entschied, war er vermutlich auch noch nicht allzu schnell) stark
reduziert und keine Zeugen da sind, die seinen fehlenden
Fahrtrichtungsanzeiger zusammen mit dem erkennbaren Ansatz zum
Durchbeschleunigen zu Protokoll geben, kann er sich bestimmt gut auf
"ich wollte (z�gig) links abbiegen" rausreden.

Rupert Haselbeck

unread,
Nov 22, 2009, 12:38:35 PM11/22/09
to
Andreas Portz schrieb:

> Unfallhergang kaum einen Unterschied. Wenn er noch rechtzeitig
> reagieren kann, die Geschwindigkeit per Vollbremsung (da er zuvor

> hinter einem Rechtabbieger 'festhing', bevor er sich für das
> Linksabbiegerspurüberholmanöver entschied, war er vermutlich auch noch


> nicht allzu schnell) stark reduziert und keine Zeugen da sind, die
> seinen fehlenden Fahrtrichtungsanzeiger zusammen mit dem erkennbaren
> Ansatz zum Durchbeschleunigen zu Protokoll geben, kann er sich

> bestimmt gut auf "ich wollte (zügig) links abbiegen" rausreden.

Das ist doch alles überflüssige Lügerei und kann überdies sogar den
Versicherungsschutz kosten. Man verliert das Vorfahrtsrecht nicht
dadurch, daß man sich falsch einordnet.

MfG
Rupert

Rupert Haselbeck

unread,
Nov 22, 2009, 12:40:13 PM11/22/09
to
Volker Neurath schrieb:

> Rupert Haselbeck wrote:
>> Das Vorfahrtrecht kann sogar dann erhalten bleiben, wenn der
>> Berechtigte trotz Dunkelheit unbeleuchtet und auf der "falschen"
>> Fahrbahnseite oder gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung einer

>> Einbahnstraße fährt.


>
> Warum bitte sollte in letzterem Fall das Vorfahrtsrecht erhalten
> bleiben?

Er befindet sich auf der Vorfahrtstraße. Welche Vorschrift schreibt vor,
daß er das Vorfahrtsrecht unter den genannten Umständen verliert?

MfG
Rupert

Volker Neurath

unread,
Nov 23, 2009, 3:23:46 AM11/23/09
to
Rupert Haselbeck wrote:

> Er befindet sich auf der Vorfahrtstra�e.

IMO irrelevant. Er nutzt die Stra�e entgegen der vorgeschriebenen
Fahrtrichtung.


--
Wenn es vom Himmel Zitronen regnet -- lerne, Limonade zu machen.

Stefan Zickenrott

unread,
Nov 23, 2009, 12:57:11 PM11/23/09
to
Volker Neurath schrieb:

> Rupert Haselbeck wrote:
>
>> Er befindet sich auf der Vorfahrtstra�e.
>
> IMO irrelevant. Er nutzt die Stra�e entgegen der vorgeschriebenen
> Fahrtrichtung.

"IMO" ist da tats�chlich irrelevant.
Relevant ist ob irgendwo in der StVO oder der Sekund�rliteratur zu lesen
steht das die Vorfahrt mit der falschen Fahrtrichtung erlischt. Das aber
ist sehr unwahrscheinlich, weil es voraussetzt das der Wartepflichtige
einwandfrei die richte Fahrtrichtung erkennen kann.

Volker Neurath

unread,
Nov 23, 2009, 1:39:43 PM11/23/09
to
Stefan Zickenrott wrote:

> ist sehr unwahrscheinlich, weil es voraussetzt das der Wartepflichtige
> einwandfrei die richte Fahrtrichtung erkennen kann.

Kann er doch - meistens jedenfalls.

Bei uns ist es jedenfalls ᅵblich, am Beginn einer Einbahnstraᅵe das
entsprechende Hinweisschild aufzustellen:

_______________
Einbahnstrasse \
_______________/

(Sorry, bin kein guter ASCII-Grafiker)

Und an Kreuzungen wie hier (Fahrtrichtung von a -> B)

| B |S
------+ +-----
Einbahnstrasse
------+ +-----
| |
A

stᅵnde das Schild demnach etwa an Position S, also fᅵr A gut lesbar.
In gleicher hᅵhe stᅵnde, sichtbar fᅵr jeden Verkehrtherum-Fahrer,
Z. 267.
Wo genau ist da also das Problem?
Jemand, der in diesem Fall trotzdem in die Kreuzung einfᅵhrt, *kann* IMO
nicht vorfahrtberechtigt sein.

Volker

Andreas Portz

unread,
Nov 23, 2009, 4:22:47 PM11/23/09
to
Volker Neurath wrote:

> Jemand, der in diesem Fall trotzdem in die Kreuzung einf�hrt, *kann* IMO
> nicht vorfahrtberechtigt sein.

F�r Fahrr�der ist das mittlerweile erlaubt. Und ja, die zust�ndigen
Stra�enbeh�rden sind schlampig, wenn es darum geht, das "'Fahrr�der'
frei" Schild an jedes Einbahnstra�enschild dazu zu schrauben. Oft genug
steht es nur am 'Ende' der Einbahnstra�e als Zusatz unter dem Z.267
"Verbot der Einfahrt". Somit kann es nur der dort einfahrende Radler
wirklich wissen, dass er entgegen der Einbahnstra�e legal unterwegs ist.
Unterwegs einbiegender Querverkehr sieht oft genug nur Z.220.

Stefan Zickenrott

unread,
Nov 23, 2009, 5:36:37 PM11/23/09
to
Volker Neurath schrieb:

> Stefan Zickenrott wrote:
>
>> ist sehr unwahrscheinlich, weil es voraussetzt das der Wartepflichtige
>> einwandfrei die richte Fahrtrichtung erkennen kann.
>
> Kann er doch - meistens jedenfalls.
>
> Bei uns ist es jedenfalls ᅵblich, am Beginn einer Einbahnstraᅵe das
> entsprechende Hinweisschild aufzustellen:
>
> _______________
> Einbahnstrasse \
> _______________/

Ist das nicht mit der letzten StVO Novelle abgeschafft worden?
Ist aber auch egal, ich kenne mehr als eine Straᅵe wo diese Schild steht
oder stand und trotzdem Fahrzeuge in der Gegenrichtung zulᅵssig waren.
Georgstraᅵe und Schillerstraᅵe in Hannover zum Beispiel.

Das Schild also trifft dazu genau gar keine Aussage.

Message has been deleted

Stefan Zickenrott

unread,
Nov 24, 2009, 2:04:59 PM11/24/09
to
Bernd Sluka schrieb:

>> Ist aber auch egal, ich kenne mehr als eine Straᅵe wo diese Schild steht
>> oder stand und trotzdem Fahrzeuge in der Gegenrichtung zulᅵssig waren.
>> Georgstraᅵe und Schillerstraᅵe in Hannover zum Beispiel.
>>
>> Das Schild also trifft dazu genau gar keine Aussage.
>

> Anderer Meinung: Anlage 2 zu ᅵ 41 StVO, lfd. Nr. 9.

Zitat:
Zeichen 220 Ge- oder Verbot
Einbahnstraᅵe
Fahrzeugfᅵhrer dᅵrfen die Einbahnstraᅵe
nur in Richtung des Pfeiles befahren.

Erlᅵuterung

Das Zeichen schreibt fᅵr den
Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die
Fahrtrichtung vor.

9.1 Zusatzzeichen 1000-32 Ge- oder Verbot
Radverkehr von
links und rechts Fahrzeugfᅵhrer mᅵssen beim Einbiegen und
im Verlauf einer Einbahnstraᅵe auf
Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung
achten.

Erlᅵuterung

Das Zusatzzeichen zeigt an, dass
Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen
ist.
Zitat Ende.

Wo aber ist da jetzt die Relevanz fᅵr den Fahrzeugfᅵhrer, der von einer
anderen Straᅵe in die Einbahnstraᅵe einfᅵhrt? Vor allem weil das
Zusatzzeichen ja nicht immer angebracht wird wenn Fahrradverkehr in
gegenrichtung zulᅵssig ist, oder oft senkrecht zum "Pfeilschild" steht
und damit von der Seite oder von hinten nicht erkennbar ist.

Message has been deleted

e-a-ju...@t-online.de

unread,
Nov 27, 2009, 10:39:02 AM11/27/09
to

Der �berholende benutzt unberechtigt die Linksabbiegerspur, trotzdem hat
er die vorfahrtberechtigte Spur, er h�tte ja auch als Linksabbieger
Vorfahrt. So versicherungsfreundlich wie die deutsche Rechtsprechung
inzwischen seit Jahren ihre urteile f�llt w�rde ich vermuten: 2/3 du,
1/3 der andere und ihr beide werdet hochgestuft! *sbg*^^
mfg
Ernst-August

e-a-ju...@t-online.de

unread,
Dec 2, 2009, 12:40:54 AM12/2/09
to

"Volker Neurath" <nean...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:fg1rt6-...@ID-29596.user.individual.de...

> Stefan Zickenrott wrote:
>
> > ist sehr unwahrscheinlich, weil es voraussetzt das der
Wartepflichtige
> > einwandfrei die richte Fahrtrichtung erkennen kann.
>
> Kann er doch - meistens jedenfalls.
>
> Bei uns ist es jedenfalls ᅵblich, am Beginn einer Einbahnstraᅵe das
> entsprechende Hinweisschild aufzustellen:
>
> _______________
> Einbahnstrasse \
> _______________/
>
> (Sorry, bin kein guter ASCII-Grafiker)
>
> Und an Kreuzungen wie hier (Fahrtrichtung von a -> B)
>
> | B |S
> ------+ +-----
> Einbahnstrasse
> ------+ +-----
> | |
> A
>
> stᅵnde das Schild demnach etwa an Position S, also fᅵr A gut lesbar.
> In gleicher hᅵhe stᅵnde, sichtbar fᅵr jeden Verkehrtherum-Fahrer,
> Z. 267.
> Wo genau ist da also das Problem?
> Jemand, der in diesem Fall trotzdem in die Kreuzung einfᅵhrt, *kann*
IMO
> nicht vorfahrtberechtigt sein.

Moppelkotze! Bielefeld 1985, real passiert und vor Gericht verhandelt.
Der Beklagte war verkehrt die Einbahnstrasse hochgefahren und hatte
deswegen Rechts vor Links Vorfahrt gegenᅵber dem Klᅵger der auf der
eigentlich vorfahrtberechtigten Strasse fuhr. Begrᅵndung? Der Beklagte
hᅵtte auch Vorfahrt gehabt wenn er den Einfahrtsbereich der
Einbahnstrasse - erlaubtermassen(!) - zum wenden benutzt hᅵtte. Er hat
vorher auch kurz gehalten und ist dann mit Rechts vor Links
Vorfahrtsrecht eingebogen. Tja....... und genau an der Stelle war das
damals kein Einzelfall. Ein Schelm wer bᅵses dabei denkt!:-)
mfg
Ernst-August

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