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"Scherz-Verbrechen" ernst genommen - strafbar?

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Gerald Gruner

unread,
Mar 6, 2013, 6:18:04 PM3/6/13
to
Hi

ich habe gerade in den Weiten des Internets eine (IMHO geschmacklose)
Werbecampagne für einen neuen Kinofilm gesehen.
http://de.nachrichten.yahoo.com/video/b-ser-fahrstuhl-streich-menschen-132600681.html

In einem Fahrstuhl wird von zwei Darstellern vor versteckter Kamera eine
Mordszene gespielt, bei der der eine den anderen gerade mit einem Seil
erdrosselt und dieser schon am Boden liegt und nur noch zuckt, und die
Reaktion der zufälligen Passanten gefilmt.

So gechmacklos das ist, die juristische Frage:
Was, wenn einer die Szene ernst nimmt (sie sieht IMHO echt genug aus), ein
"Opfer" in offensichtlich höchster Lebensgefahr sieht und dem "Täter" den
erstbesten, schweren Gegenstand über den Schädel zieht?
Was, wenn nun der Schein-Täter vom "Helfer" schwer verletzt wird?
Ist das trotzdem Notwehr? Oder ist es eine strafbare schwere
Körperverletzung?

*Real* bestand keinerlei Gefahr, also keinerlei Grund für eine
Notwehr/Nothilfe. Für den Nothelfer (und eigentlich jeden unbeteiligten
Dritten) war die scheinbare Situation allerdings sehr eindeutig, nur eben
gespielt.

Was nun?
(Außer dass man den Verantwortlichen für solch einen "Scherz" mal kräftig
wohin treten sollte, wo es richtig weh tut...)

MfG
Gerald

--
No trees were killed in the sending of this message. However
a large number of electrons were terribly inconvenienced.

Thomas Hochstein

unread,
Mar 6, 2013, 10:52:59 PM3/6/13
to
Gerald Gruner schrieb:

> In einem Fahrstuhl wird von zwei Darstellern vor versteckter Kamera eine
> Mordszene gespielt, bei der der eine den anderen gerade mit einem Seil
> erdrosselt und dieser schon am Boden liegt und nur noch zuckt, und die
> Reaktion der zufälligen Passanten gefilmt.

Wenn das denn so ist - und nicht ein Fall von "scripted reality".

> So gechmacklos das ist, die juristische Frage:
> Was, wenn einer die Szene ernst nimmt (sie sieht IMHO echt genug aus), ein
> "Opfer" in offensichtlich höchster Lebensgefahr sieht und dem "Täter" den
> erstbesten, schweren Gegenstand über den Schädel zieht?
> Was, wenn nun der Schein-Täter vom "Helfer" schwer verletzt wird?
> Ist das trotzdem Notwehr?

Putativ-Notwehr, also ein Fall des Erlaubnistatbestandsirrtums (kurz:
ETB), mit der Folge, dass nach h.M. nach § 16 StGB analog die
Vorsatzschuld (bzw. der Vorsatz) entfällt und daher nur eine
Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht kommt.
(Immer vorausgesetzt, dass die Notwehrhandlung nicht nur geeignet,
sondern auch erforderlich im Sinne des mildesten Mittels ist.) Nachdem
hier Fahrlässigkeit eher fernliegend erscheint, dürfte der
vermeintliche Nothelfer straflos bleiben.

> *Real* bestand keinerlei Gefahr, also keinerlei Grund für eine
> Notwehr/Nothilfe. Für den Nothelfer (und eigentlich jeden unbeteiligten
> Dritten) war die scheinbare Situation allerdings sehr eindeutig, nur eben
> gespielt.
>
> Was nun?

Siehe oben. Das ist eine recht einfache Irrtumskonstellation.

Bei Irrtümern ist immer zu unterscheiden, ob der Irrende sich über die
tatsächlichen Voraussetzungen täuscht (dann Tatbestandsirrtum oder
eben Erlaubnistatbestandsirrtum, § 16 StGB, Vorsatz entfällt) oder
über die rechtliche Beurteilung (dann Verbots- bzw. Erlaubnisirrtum, §
17 StGB, mit der weiteren Untescheidung nach vermeidbar und
unvermeidbar).

Beispiele:

1) Der 16jährige A hat Geschlechtsverkehr mit der 13jährigen B, die er
aber für 14-15 Jahre alt hält. ---> Irrtum über tatsächliche Umstände,
nämlich das Alter (hätte A recht, wäre er straflos) --->
Tatbestandsirrtum ---> Vorsatz entfällt, straflos (fahrlässige Tat ist
nicht strafbar)

2) Der 16jährige A hat Geschlechtsverkehr mit der 13jährigen B, deren
Alter er kennt; er denkt aber, dass sein Handeln nur strafbar sei,
wenn er selbst schon volljährig ist. ---> Irrtum über die Rechtslage
(hätte A recht, wäre er straflos) ---> Verbotsirrtum ---> vermeidbar
---> strafbar.

Das gleiche gilt letztlich, wenn nicht über den gesetzlichen
Tatbestand bzw. das gesetzliche Verbot, sondern umgekehrt über
Voraussetzungen oder Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes geirrt
wird; der Erlaubnistatbestandsirrtum ist wie der Tatbestandsirrtum zu
behandeln, der Erlaubnisirrtum wie der Verbotsirrtum.

3) Der A hört nachts ein Rumoren und Rütteln an seiner Wohnungstür und
vermutet einen Einbrecher. Er verbirgt sich daher mit seinem
Baseballschläger in der Hand neben der Tür. Als diese sich öffnet,
schlägt er den Einbrecher nieder. Es ist aber in Wahrheit sein weit
entfernt lebender Bruder, der über einen Wohnungsschlüssel verfügt,
zufällig in der Stadt war und nunmehr - alkoholisiert -
"vorbeischauen" wollte, um dort seinen Rausch auszuschlafen. --->
Irrtum über tatsächliche Umstände, hätte A recht, wäre er
gerechtfertigt gewesen ---> ETB ---> Vorsatz entfällt, Fahrlässigkeit
zu prüfen

4) Der A hört nachts Geräusche. Er vermutet einen Einbrecher und legt
sich mit seiner Pistole auf die Lauer. Als er das Klirren der Scheibe
seiner Terrassentür hört, gibt er fünf Schüsse in diese Richtung ab
und verletzt den B schwer. A geht davon aus, dass er so handeln dürfe,
weil auf seinem Grundstück niemand etwas ohne Einladung zu suchen habe
und er auch entsprechende Warnschilder aufgestellt hat. ---> Irrtum
über die Rechtslage; ob B wirklich ein Einbrecher oder der Bruder ist,
ist hier irrelevant ---> Erlaubnisirrtum ---> vermeidbar --->
strafbar.

Grüße,
-thh
--
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klaussen

unread,
Mar 7, 2013, 5:06:14 AM3/7/13
to
On Thu, 7 Mar 2013 00:18:04 +0100, Gerald Gruner <gera...@yahoo.de>
wrote:
>
>So gechmacklos das ist, die juristische Frage:
>Was, wenn einer die Szene ernst nimmt (sie sieht IMHO echt genug aus), ein
>"Opfer" in offensichtlich h�chster Lebensgefahr sieht und dem "T�ter" den
>erstbesten, schweren Gegenstand �ber den Sch�del zieht?
>Was, wenn nun der Schein-T�ter vom "Helfer" schwer verletzt wird?
>Ist das trotzdem Notwehr? Oder ist es eine strafbare schwere
>K�rperverletzung?

Ungef�hr so?
http://www.youtube.com/watch?v=oa8QOjpfxUI&feature=related
Paul

Mitglied in M�sels Killfile

Paul Ney

unread,
Mar 7, 2013, 11:26:27 PM3/7/13
to

"Gerald Gruner" <gera...@yahoo.de> schrieb am 07.03.2013 00:18 den
Newsbeitrag news:1scunhbr6il7r$.d...@10235314.user.individual.de

> ich habe gerade in den Weiten des Internets eine (IMHO geschmacklose)
> Werbecampagne für einen neuen Kinofilm gesehen.
> http://de.nachrichten.yahoo.com/video/b-ser-fahrstuhl-streich-menschen-132600681.html
>
> In einem Fahrstuhl wird von zwei Darstellern vor versteckter Kamera
> eine Mordszene gespielt, bei der der eine den anderen gerade mit einem
> Seil erdrosselt und dieser schon am Boden liegt und nur noch zuckt,
> und die Reaktion der zufälligen Passanten gefilmt.

Im Fahrstuhl gibt es nur Fahrgäste, steht er, so steigen Passanten ein
und aus bzw. gehen an der offenen Tür vorbei.

> So gechmacklos das ist, die juristische Frage:
> Was, wenn einer die Szene ernst nimmt (sie sieht IMHO echt genug aus),
> ein "Opfer" in offensichtlich höchster Lebensgefahr sieht und dem
> "Täter" den erstbesten, schweren Gegenstand über den Schädel zieht?
> Was, wenn nun der Schein-Täter vom "Helfer" schwer verletzt wird?
> Ist das trotzdem Notwehr? Oder ist es eine strafbare schwere
> Körperverletzung?

Zum Szenario mit Opfer O, Täter T, Zeuge Z und Helfer H: Z wird H und
mischt sich auf der Seite von O ein. Egal was H gegen T unternimmt,
sofort stellt sich die Frage nach der Angemessenheit der Mittel ;-)
Greift T auch H an, so kann auch H von Notwehr reden. So allgemein
können sich O und T auch zusammentun und H "vermöbeln". Tut Z nichts, so
kommt die "unterlassene Hilfeleistung" in Betracht. Lauter Gründe, warum
potenzielle Z und H lieber bloß P (Passanten) bleiben wollen ;-)

Aber es gibt auch das Schpaß-Recht ;-) und liefert weitere Gründe:
1. AGSA (amtlich genehmigte Schau-Aktion): Z.B. so ein "Verstehen Sie
Spaß" oder Verhaltens-Feldforschung usw., alle mit versteckter Kamera.
Läßt H T und O keine Zeit, sich zu erklären, so könnte daraus Angriff
gegen Amtspersonen oder auf die Freiheit der angewandten Feldforschung
usw. usf. werden. Schlimm ;-)

2. ANGSA (amtlich nicht-genehmigte Schau-Aktion): Da könnten sich T und
O u.a. wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verantworten müssen. Die
Berufung auf die Freiheit der Kunst ist auch relativ ;-) Zudem können
sich weitere Z in die Rangelei einmischen und dann weiß man nicht mehr,
wer da Künstler, Kritiker oder Kurator war...

> *Real* bestand keinerlei Gefahr, also keinerlei Grund für eine
> Notwehr/Nothilfe. Für den Nothelfer (und eigentlich jeden
> unbeteiligten Dritten) war die scheinbare Situation allerdings sehr
> eindeutig, nur eben gespielt.
>
> Was nun?
> (Außer dass man den Verantwortlichen für solch einen "Scherz" mal
> kräftig wohin treten sollte, wo es richtig weh tut...)

Ich habe das Video nicht gesehen. (Kein Kommentar)

MfG, PY [Paul_Ney/at/t-online.de]

Gerald Gruner

unread,
Mar 10, 2013, 10:57:39 AM3/10/13
to
Thomas Hochstein schrieb am 7.03.13:

[simuliertes Verbrechen]

> Wenn das denn so ist - und nicht ein Fall von "scripted reality".

Das ist nie auszuschlie�en.

> Siehe oben. Das ist eine recht einfache Irrtumskonstellation.

OK, Danke.
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