Gerald Gruner schrieb:
> In einem Fahrstuhl wird von zwei Darstellern vor versteckter Kamera eine
> Mordszene gespielt, bei der der eine den anderen gerade mit einem Seil
> erdrosselt und dieser schon am Boden liegt und nur noch zuckt, und die
> Reaktion der zufälligen Passanten gefilmt.
Wenn das denn so ist - und nicht ein Fall von "scripted reality".
> So gechmacklos das ist, die juristische Frage:
> Was, wenn einer die Szene ernst nimmt (sie sieht IMHO echt genug aus), ein
> "Opfer" in offensichtlich höchster Lebensgefahr sieht und dem "Täter" den
> erstbesten, schweren Gegenstand über den Schädel zieht?
> Was, wenn nun der Schein-Täter vom "Helfer" schwer verletzt wird?
> Ist das trotzdem Notwehr?
Putativ-Notwehr, also ein Fall des Erlaubnistatbestandsirrtums (kurz:
ETB), mit der Folge, dass nach h.M. nach § 16 StGB analog die
Vorsatzschuld (bzw. der Vorsatz) entfällt und daher nur eine
Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht kommt.
(Immer vorausgesetzt, dass die Notwehrhandlung nicht nur geeignet,
sondern auch erforderlich im Sinne des mildesten Mittels ist.) Nachdem
hier Fahrlässigkeit eher fernliegend erscheint, dürfte der
vermeintliche Nothelfer straflos bleiben.
> *Real* bestand keinerlei Gefahr, also keinerlei Grund für eine
> Notwehr/Nothilfe. Für den Nothelfer (und eigentlich jeden unbeteiligten
> Dritten) war die scheinbare Situation allerdings sehr eindeutig, nur eben
> gespielt.
>
> Was nun?
Siehe oben. Das ist eine recht einfache Irrtumskonstellation.
Bei Irrtümern ist immer zu unterscheiden, ob der Irrende sich über die
tatsächlichen Voraussetzungen täuscht (dann Tatbestandsirrtum oder
eben Erlaubnistatbestandsirrtum, § 16 StGB, Vorsatz entfällt) oder
über die rechtliche Beurteilung (dann Verbots- bzw. Erlaubnisirrtum, §
17 StGB, mit der weiteren Untescheidung nach vermeidbar und
unvermeidbar).
Beispiele:
1) Der 16jährige A hat Geschlechtsverkehr mit der 13jährigen B, die er
aber für 14-15 Jahre alt hält. ---> Irrtum über tatsächliche Umstände,
nämlich das Alter (hätte A recht, wäre er straflos) --->
Tatbestandsirrtum ---> Vorsatz entfällt, straflos (fahrlässige Tat ist
nicht strafbar)
2) Der 16jährige A hat Geschlechtsverkehr mit der 13jährigen B, deren
Alter er kennt; er denkt aber, dass sein Handeln nur strafbar sei,
wenn er selbst schon volljährig ist. ---> Irrtum über die Rechtslage
(hätte A recht, wäre er straflos) ---> Verbotsirrtum ---> vermeidbar
---> strafbar.
Das gleiche gilt letztlich, wenn nicht über den gesetzlichen
Tatbestand bzw. das gesetzliche Verbot, sondern umgekehrt über
Voraussetzungen oder Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes geirrt
wird; der Erlaubnistatbestandsirrtum ist wie der Tatbestandsirrtum zu
behandeln, der Erlaubnisirrtum wie der Verbotsirrtum.
3) Der A hört nachts ein Rumoren und Rütteln an seiner Wohnungstür und
vermutet einen Einbrecher. Er verbirgt sich daher mit seinem
Baseballschläger in der Hand neben der Tür. Als diese sich öffnet,
schlägt er den Einbrecher nieder. Es ist aber in Wahrheit sein weit
entfernt lebender Bruder, der über einen Wohnungsschlüssel verfügt,
zufällig in der Stadt war und nunmehr - alkoholisiert -
"vorbeischauen" wollte, um dort seinen Rausch auszuschlafen. --->
Irrtum über tatsächliche Umstände, hätte A recht, wäre er
gerechtfertigt gewesen ---> ETB ---> Vorsatz entfällt, Fahrlässigkeit
zu prüfen
4) Der A hört nachts Geräusche. Er vermutet einen Einbrecher und legt
sich mit seiner Pistole auf die Lauer. Als er das Klirren der Scheibe
seiner Terrassentür hört, gibt er fünf Schüsse in diese Richtung ab
und verletzt den B schwer. A geht davon aus, dass er so handeln dürfe,
weil auf seinem Grundstück niemand etwas ohne Einladung zu suchen habe
und er auch entsprechende Warnschilder aufgestellt hat. ---> Irrtum
über die Rechtslage; ob B wirklich ein Einbrecher oder der Bruder ist,
ist hier irrelevant ---> Erlaubnisirrtum ---> vermeidbar --->
strafbar.
Grüße,
-thh
--
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