Rudolf Sponsel schrieb:
> Die funktionelle Einordnung oder Zuordnung hat jedenfalls mit der Frage, ob
> Staatsanw�ltInnen befangen sein k�nnen, und dass zur Behandlung solcher F�lle
> es einer Rechtsgrundlage bedarf, nichts zu tun.
Korrekt. Nat�rlich k�nnen auch Staatsanw�lte befangen sein, und
nat�rlich gibt es f�r diese F�lle die rechtliche M�glichkeit, sie
durch ihren Vorgesetzten abl�sen zu lassen.
Im Unterschied zum Richter oder Sachverst�ndigen liegt eine
Befangenheit des Staatsanwalts aber nicht schon deshalb vor, weil er
sich bereits vor Beginn der Hauptverhandlung eine Meinung �ber die
Schuldfrage gebildet hat - das ist vielmehr gerade seine Aufgabe. W�re
er nicht davon �berzeugt, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist
als ein Freispruch, d�rfte er keine Anklage erheben.
Das ist der eine Unterschied; der andere Unterschied ist, dass im
gerichtlichen Verfahren eine Befangenheit des Staatsanwalts - im
Gegensatz zu einer Befangenheit von Richtern oder Sachverst�ndigen -
die Rechte des Angeklagten nicht gef�hrdet. Der Staatsanwalt gibt
n�mlich weder eine sachverst�ndige Beurteilung ab, deren Ergebnis f�r
den Angeklagten von Bedeutung ist, noch entscheidet er �ber den
Verfahrensausgang. Er kann nur Fragen und Antr�ge stellen und
unterscheidet sich insofern nicht vom Verteidiger oder
Nebenkl�gevertreter, dessen Aufgabe es geradezu ist, so befangen zu
sein, wie es nur geht ;), weil er in erster Linie die Interessen
seines Mandanten zu vertreten hat. Es besteht also (im Gegensatz zu
Gericht und Sachverst�ndigen) kein Bedarf daran, gerichtliche
Mechanismen f�r den Ausschluss eines Staatsanwalts aus der
Hauptverhandlung vorzusehen.
Soviel zur Praxis; die Rechtslage ist in
<
http://archiv.jura.uni-saarland.de/Entscheidungen/pressem98/OLG/befansta.html>
bereits dargestellt.
> Hier ging es darum, dass Richter- und Staatsanw�ltInnen, also Judikative und
> Exekutive in einem Club sind.
Das ist eine hinreichend unsinnige und in keiner Weise belegte
Behauptung.
> Die scheinen nicht nur austauschbar zu sein, sie
> wechseln ja auch oft die Rollen - oder nicht?
Ja. Und?
> Diese N�he und Verschmelzung
> dr�ckt ja f�r die Richterseite nicht gerade "Unabh�ngigkeit" aus.
Richter sind in ihrer Entscheidungen sachlich unabh�ngig und in ihrer
Position nahezu unangreifbar pers�nlich unabh�ngig. Ansonsten sind sie
Menschen wie andere auch, mit politischen und weltanschaulichen
Ansichten, mit Freunden und Bekannten unter Staatsanw�lten,
Rechtsanw�lten und in allen m�glichen anderen Berufsgruppen ...
> Ist hier schon mal das italienische Modell diskutiert worden?
Die italienische Justiz ist anerkannterma�en weltweit vorbildlich:
unbestechlich, hocheffizient, z�gig und von politischem Einflu�
vollkommen frei.
-thh
--
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