Ralf Bader schrieb:
> "In F�llen von anderer kriminalit�t stapelt der anklagende
> Staatsanwalt oftmals bewusst tief, um das anvisierte Strafma� auch
> einigerma�en sicher durchzubekommen.
> W�rde er n�mlich einen K�rperverletzer oder Totschl�ger wegen Mordes
> anklagen und diese Mordanklage k�nnte er nicht beweisen, dann w�re
> der Angeklagte straffrei.
Ein Extraspezialexperte, in der Tat.
> Grund wird keiner angegeben; beim Versuch, einen zu finden, sto�e ich auf
>
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__265.html
> woraus aber erwartungsgem�� kein Hindernis zu erkennen ist, da� ein
> Mordvorwurf in der Anklage sich nicht im Zuge der Hauptverhandlung etwa in
> eine fahrl�ssige T�tung verwandeln k�nnte, wenn sich eine entsprechende
> Beweislage einstellt; das Umgekehrte hingegen kann zumindest mit
> verfahrensm��igen Komplikationen verbunden sein. Wie verh�lt sich das?
So, wie Du annimmst.
Entscheidend ist am Ende mehr, welcher tats�chliche Lebensvorgang in
der Anklageschrift beschrieben ist; �ber den urteilt n�mlich das
Gericht und w�rdigt ihn selbst rechtlich. Wenn die Staatsanwaltschaft
das Geschehen als Mord anklagt, kann es dennoch als fahrl�ssige T�tung
verurteilt werden; wahrscheinlich ist allerdings eine Anklage wegen
*versuchten* Mords oder Totschlags, die in eine Verurteilung wegen
gef�hrlicher K�rperverletzung m�ndet. Das ist gar nicht so selten,
wenn der T�tungsvorsatz nicht sicher feststellbar ist oder, noch
h�ufiger, ein strafbefreiende R�cktritt vom Versuch nicht
auszuschlie�en ist. Die umgekehrte Situation ist selten, kommt aber
auch vor.
Umgekehrt ist es, wie Du schreibst, ggf. prozessual schwieriger: das
h�here Gericht kann auch Delikte verurteilen (und Strafen auswerfen),
f�r die das niedrigere Gericht zust�ndig gewesen w�re, wenn man
bereits von Anfang an die Sache so gesehen h�tte, wie sie sich am Ende
herausstellt, umgekehrt gilt das aber nicht, weil es bestimmte Delikte
gibt, f�r die die Gerichte niedrigerer Ordnung nicht zust�ndig sind,
und weil es bestimmte Strafh�hen und bestimmte Ma�regeln gibt, die
Gerichte niedrigerer Ordnung nicht aussprechen d�rfen.
Eine Schwurgerichtskammer, die f�r (versuchte) T�tungsdelikte
zust�ndig ist, kann problemlos auch eine K�rperverletzung verurteilen.
Der Strafrichter beim Amtsgericht oder das Sch�ffengericht kann das
aber nicht, so dass das Verfahren dann dem Schwurgericht zur �bernahme
vorgelegt werden und die Beweisaufnahme dort noch einmal wiederholt
werden muss.
Nicht nur deshalb wird sich die Staatsanwaltschaft in der Regel im
Zweifel f�r die Anklage des schwereren Delikts entscheiden. Das ist in
jeder Hinsicht g�nstiger: die Sache wird direkt mit dem entsprechenden
zeitlichen und fachlichen Aufwand verhandelt, der ihr m�glicherweise
angemessen ist; eine Verweisung an ein h�heres Gericht mit
Wiederholung der Beweisaufnahme ist nicht erforderlich; die
Verteidigung kann sich direkt auf den schwereren Vorwurf konzentrieren
und wird nicht davon �berrascht, dass das "dicke Ende" nachkommt; und
schlie�lich ist es auch f�r den Angeklagten deutlich angenehmer, wenn
er erst eine Verurteilung wegen eines T�tungsdelikts bef�rchten muss,
dann aber "nur" wegen K�rperverletzung verurteilt wird, als wenn er
sich einem Prozess wegen K�rperverletzung stellt und am Ende wegen
eines T�tungsdelikts verurteilt wird.
Meistens wird allerdings - solange es nicht zum Freispruch kommt - die
Tat verurteilt, die auch angeklagt wurde.
Gr��e,
-thh
--
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