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Kann aus Mord in der Anklage fahrlässige Tötung im Urteil werden?

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Ralf Bader

unread,
May 16, 2013, 8:36:15 PM5/16/13
to
Ein, wie ich annehme, Extraspezialexperte behauptet hier
http://www.heise.de/tp/foren/S-Re-200-Tagessaetze-
Geldstrafe/forum-256250/msg-23551395/read/
"In Fällen von anderer kriminalität stapelt der anklagende
Staatsanwalt oftmals bewusst tief, um das anvisierte Strafmaß auch
einigermaßen sicher durchzubekommen.
Würde er nämlich einen Körperverletzer oder Totschläger wegen Mordes
anklagen und diese Mordanklage könnte er nicht beweisen, dann wäre
der Angeklagte straffrei.
Klagt er hingegen einen möglichen Mörder nur wegen Körperverletzung
mit Todesfolge an, dann ist dieser Nachweis einfacher, wobei das dann
geringere Strafmaß in Kauf genommen wird."

Grund wird keiner angegeben; beim Versuch, einen zu finden, stoße ich auf
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__265.html
woraus aber erwartungsgemäß kein Hindernis zu erkennen ist, daß ein
Mordvorwurf in der Anklage sich nicht im Zuge der Hauptverhandlung etwa in
eine fahrlässige Tötung verwandeln könnte, wenn sich eine entsprechende
Beweislage einstellt; das Umgekehrte hingegen kann zumindest mit
verfahrensmäßigen Komplikationen verbunden sein. Wie verhält sich das?


Ralf

Bernd J. Kaup

unread,
May 17, 2013, 5:34:56 AM5/17/13
to
Es gibt ein paar uralte Strafrechtstheorien, die für einen abseitigen
Fall zu dem Ergebnis kamen, dass "die innere Tatseite", auch Vorsatz
genannt, eine Strafbarkeit ausschließen könne. Eine dieser Theorien
zitiert der OP als allgemeingültig, indem er sie falsch herum aufzieht.
Was egal ist, weil der BGH nach anfänglicher Zustimmung zu der einen
oder anderen Theorie seine eigene entwickelt hat, die das kuriose
Ergebnis vermeidet.
Daher gibt es heute eigentlich nur den Fall, dass ein wegen Mordes
angeklagter Täter dann freigesprochen werden muss, wenn man ihm nur
Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge nachweisen kann nicht
aber die besonderen Mordmerkmale, wenn der Totschlag oder die
Körperverletzung mit Todesfolge verjährt ist. Letzthin ist so ein Fall
durch die Presse gegangen.
Umgekehrt muss ein Angeklagter während des Verfahrens darauf hingewiesen
werden, wenn die Beweislage bis dahin eine Verurteilung aus einem
anderen Straftatbestand möglich erscheinen läßt.

mfg
bjk

Helmut Richter

unread,
May 17, 2013, 7:18:05 AM5/17/13
to
On Fri, 17 May 2013, Bernd J. Kaup wrote:

> Daher gibt es heute eigentlich nur den Fall, dass ein wegen Mordes angeklagter
> Tᅵter dann freigesprochen werden muss, wenn man ihm nur Totschlag oder
> Kᅵrperverletzung mit Todesfolge nachweisen kann nicht aber die besonderen
> Mordmerkmale, wenn der Totschlag oder die Kᅵrperverletzung mit Todesfolge
> verjᅵhrt ist.

Dann natᅵrlich schon. Aber wenn das Gericht zur ᅵberzeugung kommt, der
Tatbestand des Totschlags, der Kᅵrperverletzung mit Todesfolge oder der
fahrlᅵssigen Tᅵtung sei erfᅵllt, und wenn dabei hinsichtlich dieser
Tatbestᅵnde noch keine Verjᅵhrung eingetreten ist, dann darf es doch ein
entsprechendes Urteil fᅵllen, selbst wenn die ursprᅵngliche Anklage auf
Mord gelautet hat?

Nach dem vom OP zitierten Text allerdings nicht. Nach dem Sonderfall, dass
zwischenzeitlich Verjᅵhrung eingetreten sein kann, hatte der OP, so wie
ich seine Frage lese, nicht gefragt.

> Umgekehrt muss ein Angeklagter wᅵhrend des Verfahrens darauf hingewiesen
> werden, wenn die Beweislage bis dahin eine Verurteilung aus einem anderen
> Straftatbestand mᅵglich erscheinen lᅵᅵt.

Was ᅵndert das?

--
Helmut Richter

mock

unread,
May 17, 2013, 1:37:15 PM5/17/13
to
On 17 Mai, 13:18, Helmut Richter <hh...@web.de> wrote:
> On Fri, 17 May 2013, Bernd J. Kaup wrote:
>
> > Umgekehrt muss ein Angeklagter w hrend des Verfahrens darauf hingewiesen
> > werden, wenn die Beweislage bis dahin eine Verurteilung aus einem anderen
> > Straftatbestand m glich erscheinen l t.
>
> Was ndert das?

Das könnte eine Änderung der Verteidigungsstrategie notwendig machen.
Daraus ergibt sich bspw., dass der Prozess verschoben werden muss,
wenn der Angeklagte einen anderen Spezialisten als Verteidiger
wünscht.

IANAL, aber ich denke, dass dem Angeklagten von Gerichts wegen die
Möglichkeit eingeräumt werden muss, das Mandat statt an die Person des
Verteidigers an die Qualität der Anklage anzupassen.

Thomas Hochstein

unread,
May 18, 2013, 5:16:01 AM5/18/13
to
Ralf Bader schrieb:

> Ein, wie ich annehme, Extraspezialexperte behauptet hier
> http://www.heise.de/tp/foren/S-Re-200-Tagessaetze-
> Geldstrafe/forum-256250/msg-23551395/read/
> "In F�llen von anderer kriminalit�t stapelt der anklagende
> Staatsanwalt oftmals bewusst tief, um das anvisierte Strafma� auch
> einigerma�en sicher durchzubekommen.
> W�rde er n�mlich einen K�rperverletzer oder Totschl�ger wegen Mordes
> anklagen und diese Mordanklage k�nnte er nicht beweisen, dann w�re
> der Angeklagte straffrei.

Ein Extraspezialexperte, in der Tat.

> Grund wird keiner angegeben; beim Versuch, einen zu finden, sto�e ich auf
> http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__265.html
> woraus aber erwartungsgem�� kein Hindernis zu erkennen ist, da� ein
> Mordvorwurf in der Anklage sich nicht im Zuge der Hauptverhandlung etwa in
> eine fahrl�ssige T�tung verwandeln k�nnte, wenn sich eine entsprechende
> Beweislage einstellt; das Umgekehrte hingegen kann zumindest mit
> verfahrensm��igen Komplikationen verbunden sein. Wie verh�lt sich das?

So, wie Du annimmst.

Entscheidend ist am Ende mehr, welcher tats�chliche Lebensvorgang in
der Anklageschrift beschrieben ist; �ber den urteilt n�mlich das
Gericht und w�rdigt ihn selbst rechtlich. Wenn die Staatsanwaltschaft
das Geschehen als Mord anklagt, kann es dennoch als fahrl�ssige T�tung
verurteilt werden; wahrscheinlich ist allerdings eine Anklage wegen
*versuchten* Mords oder Totschlags, die in eine Verurteilung wegen
gef�hrlicher K�rperverletzung m�ndet. Das ist gar nicht so selten,
wenn der T�tungsvorsatz nicht sicher feststellbar ist oder, noch
h�ufiger, ein strafbefreiende R�cktritt vom Versuch nicht
auszuschlie�en ist. Die umgekehrte Situation ist selten, kommt aber
auch vor.

Umgekehrt ist es, wie Du schreibst, ggf. prozessual schwieriger: das
h�here Gericht kann auch Delikte verurteilen (und Strafen auswerfen),
f�r die das niedrigere Gericht zust�ndig gewesen w�re, wenn man
bereits von Anfang an die Sache so gesehen h�tte, wie sie sich am Ende
herausstellt, umgekehrt gilt das aber nicht, weil es bestimmte Delikte
gibt, f�r die die Gerichte niedrigerer Ordnung nicht zust�ndig sind,
und weil es bestimmte Strafh�hen und bestimmte Ma�regeln gibt, die
Gerichte niedrigerer Ordnung nicht aussprechen d�rfen.

Eine Schwurgerichtskammer, die f�r (versuchte) T�tungsdelikte
zust�ndig ist, kann problemlos auch eine K�rperverletzung verurteilen.
Der Strafrichter beim Amtsgericht oder das Sch�ffengericht kann das
aber nicht, so dass das Verfahren dann dem Schwurgericht zur �bernahme
vorgelegt werden und die Beweisaufnahme dort noch einmal wiederholt
werden muss.

Nicht nur deshalb wird sich die Staatsanwaltschaft in der Regel im
Zweifel f�r die Anklage des schwereren Delikts entscheiden. Das ist in
jeder Hinsicht g�nstiger: die Sache wird direkt mit dem entsprechenden
zeitlichen und fachlichen Aufwand verhandelt, der ihr m�glicherweise
angemessen ist; eine Verweisung an ein h�heres Gericht mit
Wiederholung der Beweisaufnahme ist nicht erforderlich; die
Verteidigung kann sich direkt auf den schwereren Vorwurf konzentrieren
und wird nicht davon �berrascht, dass das "dicke Ende" nachkommt; und
schlie�lich ist es auch f�r den Angeklagten deutlich angenehmer, wenn
er erst eine Verurteilung wegen eines T�tungsdelikts bef�rchten muss,
dann aber "nur" wegen K�rperverletzung verurteilt wird, als wenn er
sich einem Prozess wegen K�rperverletzung stellt und am Ende wegen
eines T�tungsdelikts verurteilt wird.

Meistens wird allerdings - solange es nicht zum Freispruch kommt - die
Tat verurteilt, die auch angeklagt wurde.

Gr��e,
-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>

Thomas Hochstein

unread,
May 18, 2013, 5:16:01 AM5/18/13
to
Helmut Richter schrieb:

> On Fri, 17 May 2013, Bernd J. Kaup wrote:
>> Umgekehrt muss ein Angeklagter w�hrend des Verfahrens darauf hingewiesen
>> werden, wenn die Beweislage bis dahin eine Verurteilung aus einem anderen
>> Straftatbestand m�glich erscheinen l��t.
>
> Was �ndert das?

M�glicherweise die Verteidigungsstrategie.

Faktisch ist das oft nicht wirklich relevant, weil die Verteidigung eh
nicht anders m�glich gewesen w�re, aber es entspricht schon der
prozessualen Fairness, den Angeklagten und die Verteidigung nicht im
Glauben zu lassen, es ginge um gef�hrliche K�rperverletzung und am
Ende dann pl�tzlich - �berraschung! - wegen versuchten Totschlags zu
verurteilen.

Au�erdem kann die Verteidigung sich nur dann mit Beweisantr�gen zu den
dann relevanten Punkten - T�tungsvorsatz? strafbefreiender R�cktritt -
besch�ftigen, wenn sie wei�, dass es darauf ankommen kann. Wenn sie
davon ausgeht, dass ein versuchtes T�tungsdelikt ohnehin nicht in
Betracht gezogen wird, wird sie sich damit nicht besch�ftigen.
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