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Re: Betrug und Verjaehrungszeitpunkt

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Edith Altmann

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May 25, 2013, 12:24:41 PM5/25/13
to

Hallo Daniel,

ein fiktiver Fall.
Keine wirklich hilfreiche Antwort auf Deine Frage.
Trotzdem der Hinweis:

Es gilt das Zugangs- bzw. Zuflu�prinzip, d.h. wann war die
Summe verf�gbar, die zum Ausschlu� von ALG-2 f�hrte.

Sie hat f�r 31 August-Tage ALG-2 erhalten.
Die "Zahlung im oberen 5-stelligen Eurobereich" erfolgte am 26.8.11.
Also erfolgte eine "�berzahlung" von vier bzw. f�nf August-Tagen.


Gru�,
Edith



Thomas Hochstein

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May 25, 2013, 6:21:03 PM5/25/13
to
Daniel Meier schrieb:

> 1. Liegt in diesem Fall eine Straftat nach � 263 StGB vor, da der
> Geldzugang noch in einem Monat erfolgte, f�r den H Sozialleistungen
> bezogen hat und sie diesen der Beh�rde gegen�ber verschwiegen hat?

Das liegt nahe.

> 2. Falls das zu bejahen ist: Ab wann genau w�rde die Verfolgungs-
> verj�hrung zu laufen beginnen? Der "Erfolg der Tat" d�rfte ja erst
> damit eingetreten sein, da� H die Beh�rde nicht "unverz�glich"
> informiert hat.

Nachdem es vorliegend nur um einen Betrug durch Unterlassen gehen
kann, beginnt der Lauf der Verj�hrung mit dem sp�testen Zeitpunkt, zu
dem diese Mitteilung h�tte erfolgen m�ssen. Wenn sozialrechtlich die
Verpflichtung besteht, den Zufluss von Verm�gen auch noch nachtr�glich
mitzuteilen, beginnt der Lauf der strafrechtlichen Verj�hrung
sp�testens mit dem Eintritt der sozialrechtlichen Verj�hrung.

Gr��e,
-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>

Wolfgang Fieg

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Jun 3, 2013, 1:04:02 PM6/3/13
to
Am 26.05.2013 00:21, schrieb Thomas Hochstein:

>
> Nachdem es vorliegend nur um einen Betrug durch Unterlassen gehen
> kann, beginnt der Lauf der Verjährung mit dem spätesten Zeitpunkt, zu
> dem diese Mitteilung hätte erfolgen müssen. Wenn sozialrechtlich die
> Verpflichtung besteht, den Zufluss von Vermögen auch noch nachträglich
> mitzuteilen, beginnt der Lauf der strafrechtlichen Verjährung
> spätestens mit dem Eintritt der sozialrechtlichen Verjährung.
>

Wann ist der Betrug denn dann in dem Sinne vollendet, daß nicht nur
wegen Versuchs verurteilt werden kann? Gibt es hier einen Unterschied
zwischen der (allgemein strafrechtlichen) Vollendung und der
(verjährungsrechtlichen) Beendigung der Tat?

Wolfgang



Thomas Hochstein

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Jun 15, 2013, 11:52:43 AM6/15/13
to
Wolfgang Fieg schrieb:

> Gibt es hier einen Unterschied
> zwischen der (allgemein strafrechtlichen) Vollendung und der
> (verjährungsrechtlichen) Beendigung der Tat?

Es gibt immer einen Unterschied zwischen Vollendung und Beendigung,
die zusammenfallen können, aber nicht müssen. Vollendet ist die Tat,
wenn ihr Erfolg eingetreten ist (oder, allgemeiner gesprochen und
nicht nur auf Erfolgsdelikte gemünzt: wenn alle Tatbestandsmerkmale
erfüllt sind); beendet ist sie erst, wenn der Lebensvorgang sein Ende
gefunden hat. Besonders augenfällig ist dieser Unterschied bei
Dauerdelikten: eine Freiheitsberaubung durch Einsperren ist mit dem
Abschließen der Tür vollendet, aber erst mit der Wiedergewinnung der
Freiheit durch den Eingesperrten beendet.

Grüße,
-thh
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