Lothar Klein schrieb in de.soc.recht.misc:
> Wie sch�tzt ihr die Chancen einer Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
> eines T�ters, der gegen�ber mir folgendes absondert, ein:
> "Wenn ich dich Spast auf der Strasse treffe, dann erwarte nicht das ich dich
> mit Samthandschuhen anfasse! Ich mache aus dir Gullideckel, flach wie eine
> Flunder! Schnauze voll von solche paranoiden Schwachk�pfen!"
Fraglich ist bereits, ob strafbares Handeln gegeben ist. Eine Drohung,
die nicht den Zweck hat, den Adressaten zu einem bestimmten Tun zu
bewegen, ist n�mlich keine N�tigung (� 240 StGB), sondern kann nur
eine Bedrohung (� 241 StGB) sein. Das erfordert aber die Drohung mit
einem Verbrechen; einfache oder gef�hrliche K�rperverletzung gen�gt
dazu nicht. Ich bezweifele, da� aus den �u�erungen mit hinreichender
Sicherheit eine Drohung mit einem T�tungsdelikt zu entnehmen ist.
Unabh�ngig davon wird die Reaktion mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit eine Verweisung auf den Privatklageweg sein (� 374
Abs. 1 Nr. 5, 376 StPO).
Du kannst also gleich selbst den Privatklageweg beschreiten, das k�rzt
den Vorgang ab.
Gr��e,
-thh
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