Ist � 16 StGB auf diesen Sachverhalt anwendbar? Immerhin kannte ich
den Teil des Tatbestandes (die fehlende Einwilligung eines
Berechtigten) nicht. � 106 UrhG setzt aber Vorsatz voraus.
(Mir geht es allein um die strafrechtliche Seite. Die zivilrechtliche
sieht v�llig anders aus und deren Folgen d�rften in der Praxis
schmerzhafter sein.)
Wo steht dort was von vorsᅵtzlich?
http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG002801377
Grᅵsse
Frank
> Wenn ich vors�tzlich ein Werk ver�ffentliche in der Annahme, dies sei
> zul�ssig (z.B. wegen Wegfall der Urheberrechte; die Annahme sei nicht
> v�llig aus der Luft gegriffen), dies aber nicht der Fall ist und auch
> keine Einwilligung eines Berechtigten vorliegt, liegt eine Straftat
> nach � 106 UrhG vor.
> Ist � 16 StGB auf diesen Sachverhalt anwendbar?
Sicher ist der anwendbar...
> Immerhin kannte ich
> den Teil des Tatbestandes (die fehlende Einwilligung eines
> Berechtigten) nicht. � 106 UrhG setzt aber Vorsatz voraus.
Das geht ja nun schlecht... Rein logisch.
Es gibt genau zwei M�glichkeiten:
1) Die Schutzfrist f�r das Werk ist abgelaufen und das Werk ist somit
gemeinfrei.
2) Die Schutzfrist f�r das Werk ist noch nicht abgelaufen - dann mu� vor
jeder Verwendung, die nicht ausdr�cklich vom Gesetz auch ohne
Einwilligung des Rechteinhabers zugelassen ist, die Einwilligung
eingeholt werden.
Man wei� doch, ob man vom Rechteinhaber eine Einwilligung zur Nutzung
erhalten hat oder nicht. Hat man die nicht, wei� man zwangsl�ufig, da�
man nicht nutzen darf.
Spielraum f�r Irrt�mer ist an dieser Stelle schlicht nicht vorhanden.
Schon rein logisch nicht...
Irrt�mer k�nnen aber an anderer Stelle entstehen:
- Die Recherche �ber den Urheber und sein Todesdatum f�hrt zu einem
falschen Ergebnis. Der Nutzer nimmt daher an, das Werk sei schon
gemeinfrei, dem ist aber in Wirklichkeit nicht so.
Sp�testens wenn der Nutzer die erforderliche Sorgfalt bei der Recherche
hat walten lassen, wird man ihm keinen Vorsatz mehr vorwerfen k�nnen.
Es bleiben aber nat�rlich die zivilrechtlichen Anspr�che des
Rechteinhabers, denn die sind vollkommen unabh�ngig vom Verschulden des
Urheberrechtsverletzers.
- Ein Dritter behauptet unzutreffend, Rechteinhaber zu sein oder
Lizenzen einr�umen zu d�rfen. Der Nutzer verl�sst sich darauf, und bei
der Auswahl seiner Gesch�ftspartner l�sst er die erforderliche Sorgfalt
walten. Er wei� aber z.B. nicht, da� der Urheber zwischenzeitlich die
Vertragsbeziehung zu einer Agentur beendet hat und die Agentur also den
Urheber gar nicht mehr vertritt.
Auch dann wird man keinen Vorsatz mehr vorwerfen k�nnen, aber wiederum
bleiben die zivilrechtlichen Anspr�che des Rechteinhabers unber�hrt. Der
Nutzer kann indessen versuchen, seinen Vertragspartner in Regress zu
nehmen.
- Es liegt eine fehlerhafte Einsch�tzung der Rechtslage in einem
konkreten Einzelfall vor. So stuft der Nutzer z.B. ein Foto als
"einfaches Lichtbild" ein (�72 UrhG, 50 Jahre Schutzfrist nach
Entstehung bzw. Erstver�ffentlichung) - der Rechteinhaber stuft es als
Lichtbildwerk (�2 UrhG, Schutzfrist bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers)
ein. Der Streit geht vor Gericht, der Rechteinhaber gewinnt.
Da m�sste dann wohl schon nachgewiesen werden, da� die Fehleinsch�tzung
vors�tzlich gemacht wurde, wider besseres Wissen. (Dem Nutzer war ein
bereits bestehendes gegenteiliges Gerichtsurteil bekannt, z.B.)
> (Mir geht es allein um die strafrechtliche Seite. Die zivilrechtliche
> sieht v�llig anders aus und deren Folgen d�rften in der Praxis
> schmerzhafter sein.)
So ist es.
--
Newsoffice.de - Die Onlinesoftware zum Lesen und Schreiben im Usenet
Die Signatur l��t sich nach Belieben anpassen ;-)
>> Wenn ich vors�tzlich ein Werk ver�ffentliche in der Annahme, dies sei
>> zul�ssig (z.B. wegen Wegfall der Urheberrechte; die Annahme sei nicht
>> v�llig aus der Luft gegriffen), dies aber nicht der Fall ist und auch
>> keine Einwilligung eines Berechtigten vorliegt, liegt eine Straftat
>> nach � 106 UrhG vor.
>
> Wo steht dort was von vors�tzlich?
> http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG002801377
In � 15 StGB. :)
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>
>> Wenn ich vors�tzlich ein Werk ver�ffentliche in der Annahme, dies sei
>> zul�ssig (z.B. wegen Wegfall der Urheberrechte; die Annahme sei nicht
>> v�llig aus der Luft gegriffen), [...]
>> Immerhin kannte ich
>> den Teil des Tatbestandes (die fehlende Einwilligung eines
>> Berechtigten) nicht. � 106 UrhG setzt aber Vorsatz voraus.
>
> Das geht ja nun schlecht... Rein logisch.
Doch, das geht durchaus.
> Es gibt genau zwei M�glichkeiten:
>
> 1) Die Schutzfrist f�r das Werk ist abgelaufen und das Werk ist somit
> gemeinfrei.
Genau. Und das kann man (f�lschlich) annehmen, bspw. aufgrund eines
Irrtums �ber das Sterbedatum des Urhebers, oder aufgrund eines Irrtums
�ber die Person des Urhebers (oder aufgrund Unkenntnis *aller*
beteiligten Urheber).
> Spielraum f�r Irrt�mer ist an dieser Stelle schlicht nicht vorhanden.
Doch, durchaus.
> Irrt�mer k�nnen aber an anderer Stelle entstehen:
>
> - Die Recherche �ber den Urheber und sein Todesdatum f�hrt zu einem
> falschen Ergebnis. Der Nutzer nimmt daher an, das Werk sei schon
> gemeinfrei, dem ist aber in Wirklichkeit nicht so.
Ja, eben.
-thh
> Man wei� doch, ob man vom Rechteinhaber eine Einwilligung zur Nutzung
> erhalten hat oder nicht. Hat man die nicht, wei� man zwangsl�ufig, da�
> man nicht nutzen darf.
Nicht, wenn das Werk z.B. unter einer freien Lizenz ver�ffentlicht
wurde. In einer Zeit, wo ein Gro�teil der lexikalischen Inhalte (incl.
Bilder) aus Wikipedia/media entnommen wurden, eines durchaus nicht
vernachl�ssigbare M�glichkeit. Diese Lizenz sollte auch dann gelten,
wenn der Nutzer es nicht wei� (solange er die Lizenzbedingungen nicht
verl��t, gleich ob mit Bedacht oder per Random walk...).
Oder setzt die Legalit�t der lizenzgem��en Nutzung z.B. unter der GPL
oder CC-Attribution etwa voraus, dass man wei�, was man tut? ;-)
Naja, zugegeben, etwas spitzfindig war das schon :-)
--
Gru�,
Ingo
> Tom Rohwer wrote:
>
>> Man weiᅵ doch, ob man vom Rechteinhaber eine Einwilligung zur Nutzung
>> erhalten hat oder nicht. Hat man die nicht, weiᅵ man zwangslᅵufig, daᅵ
>> man nicht nutzen darf.
>
> Nicht, wenn das Werk z.B. unter einer freien Lizenz verᅵffentlicht
> wurde.
Dann hat man ja zumindest dem Augenschein nach die Lizenz.
Eine der Cruxen mit UrhG ist allerdings daᅵ Dir das im Zweifelsfall genau
garnix hilft, da es ja sein kᅵnnte daᅵ das Anbringen des Lizenzbapperls nicht
vom eigentlichen Urheber vollzogen wurde.
> Oder setzt die Legalitᅵt der lizenzgemᅵᅵen Nutzung z.B. unter der GPL
> oder CC-Attribution etwa voraus, dass man weiᅵ, was man tut? ;-)
Es hilft einfach nur begrenzt weiter.
> Naja, zugegeben, etwas spitzfindig war das schon :-)
Eher einfach nur falsch ;-).
>> Man wei� doch, ob man vom Rechteinhaber eine Einwilligung zur Nutzung
>> erhalten hat oder nicht. Hat man die nicht, wei� man zwangsl�ufig, da�
>> man nicht nutzen darf.
>
> Nicht, wenn das Werk z.B. unter einer freien Lizenz ver�ffentlicht
> wurde.
Dann ist diese Lizenz (w�rtlich: Erlaubnis) genau das, was jeder
Benutzer (als Verwerter) braucht.
> In einer Zeit, wo ein Gro�teil der lexikalischen Inhalte (incl.
> Bilder) aus Wikipedia/media entnommen wurden, eines durchaus nicht
> vernachl�ssigbare M�glichkeit. Diese Lizenz sollte auch dann gelten,
> wenn der Nutzer es nicht wei� (solange er die Lizenzbedingungen nicht
> verl��t, gleich ob mit Bedacht oder per Random walk...).
Bei reinen Privatkopien ist die Lizenz ziemlich egal, soweit �53 UrhG
deren Herstellung gestattet.
Das sieht aber ganz anders aus, wenn solche Schnipsel auch mal
verbreitet werden sollen. Insbesondere bei der Weitergabe von Teilen aus
o.g. Quellen d�rfte die Angabe der Quelle *und* Lizenz f�r jedes Teil
vorgeschrieben sein. Die Notwendigkeit der Quellenangabe ergibt sich
schon aus dem Zitatrecht.
Da ein Werk unter verschiedenen Lizenzen verbreitet werden kann, ist im
allgemeinen Fall die Kenntnis der Lizenz f�r einen korrekten Umgang mit
jedem Werk unverzichtbar.
DoDi
Klar. Nur ging es mir um den Punkt "Man wei� doch, ob man vom
Rechteinhaber eine Einwilligung zur Nutzung erhalten hat oder nicht."
Ich wette, dass viele Leute Wikimedia-Bilder nutzen, ohne sich die
Lizenzen angeschaut zu haben. Nur wird diese Nutzung in den meisten
F�llen von den Lizenzen abgedeckt sein -> Gl�ck gehabt.
Die von mir weiter oben gequotete Aussage behandelt offenbar nur die
F�lle, wo man keine (General-)Lizenz kennt und daher pers�nlich beim
Rechteinhaber nachfragen muss.
Ist es �berhaupt selbstverst�ndlich, dass Generallizenzen (also solche,
die sich allein �ber die Lizenzbedingungen ergeben, wie z.B. CC)
gleicherma�en rechtswirksam sind wie personalisierte Lizenzen (die dem
Nutzer individuell via Kaufvertrag etc. erteilt werden: "Licensed to
Karl Mustermann")? Gibt es urheberrechtliche Konstellationen, in denen
eine Generallizenz nicht ausreicht, sondern der Rechteinhaber (der
Einfachheit halber als mit dem Urheber identisch angenommen) eine
personalisierte Lizenz ausstellen muss?
> Bei reinen Privatkopien ist die Lizenz ziemlich egal, soweit �53 UrhG
> deren Herstellung gestattet.
Um die geht es hier auch nicht.
> Das sieht aber ganz anders aus, wenn solche Schnipsel auch mal
> verbreitet werden sollen. Insbesondere bei der Weitergabe von Teilen aus
> o.g. Quellen d�rfte die Angabe der Quelle *und* Lizenz f�r jedes Teil
> vorgeschrieben sein. Die Notwendigkeit der Quellenangabe ergibt sich
> schon aus dem Zitatrecht.
Hmm, ich habe jetzt nicht den genauen �berblick, aber meines Wissens
l�sst Wikimedia durchaus auch Lizenzen zu, die keine Urhebernennung
erfordern (Public Domain z.B.). Und ansonsten gibt es ja nicht nur
Wikimedia :-)
--
Gru�,
Ingo
> Tom Rohwer wrote:
>> Man wei� doch, ob man vom Rechteinhaber eine Einwilligung zur Nutzung
>> erhalten hat oder nicht. Hat man die nicht, wei� man zwangsl�ufig, da�
>> man nicht nutzen darf.
> Nicht, wenn das Werk z.B. unter einer freien Lizenz ver�ffentlicht
> wurde.
??? Dann wei� man, da� der Rechteinhaber eine "freie Lizenz" erteilt
hat...
> In einer Zeit, wo ein Gro�teil der lexikalischen Inhalte (incl.
> Bilder) aus Wikipedia/media entnommen wurden, eines durchaus nicht
> vernachl�ssigbare M�glichkeit.
Auch dann kennt man die Rechtelage. Man wei�, da� man das Ding aufgrund
der sattsam bekannten Wikipedia-Lizenz etc. nutzt.
> Diese Lizenz sollte auch dann gelten,
> wenn der Nutzer es nicht wei� (solange er die Lizenzbedingungen nicht
> verl��t, gleich ob mit Bedacht oder per Random walk...).
??? Was auch immer dieser Satz uns sagen soll...
> Oder setzt die Legalit�t der lizenzgem��en Nutzung z.B. unter der GPL
> oder CC-Attribution etwa voraus, dass man wei�, was man tut? ;-)
Wenn es eine Lizenz gibt, gibt es keine Urheberrechtsverletzung.
Insofern stellt sich diese Frage nicht.
> Naja, zugegeben, etwas spitzfindig war das schon :-)
Nein. Sondern bar jeder Logik.
> Ingo Thies wrote:
>> Tom Rohwer wrote:
>>
>>> Man wei� doch, ob man vom Rechteinhaber eine Einwilligung zur Nutzung
>>> erhalten hat oder nicht. Hat man die nicht, wei� man zwangsl�ufig, da�
>>> man nicht nutzen darf.
>>
>> Nicht, wenn das Werk z.B. unter einer freien Lizenz ver�ffentlicht
>> wurde.
> Dann hat man ja zumindest dem Augenschein nach die Lizenz.
> Eine der Cruxen mit UrhG ist allerdings da� Dir das im Zweifelsfall
> genau garnix hilft, da es ja sein k�nnte da� das Anbringen des
> Lizenzbapperls nicht vom eigentlichen Urheber vollzogen wurde.
Dieses "Crux" gibt's nicht nur mit dem UrhG.
Die gibt es �berall. An Diebesgut kann kein Eigentum erworben werden -
wenn mir da eines was verkauft, was ihm gar nicht geh�rt, gucke ich auch
in die R�hre. Ich mu� es dem tats�chlichen Eigent�mer zur�ckgeben und
bleibe auf meinem Schaden sitzen, wenn ich den nicht beim Dieb oder
Hehler eintreiben kann.
> Klar. Nur ging es mir um den Punkt "Man wei� doch, ob man vom
> Rechteinhaber eine Einwilligung zur Nutzung erhalten hat oder nicht."
> Ich wette, dass viele Leute Wikimedia-Bilder nutzen, ohne sich die
> Lizenzen angeschaut zu haben.
Dann sind sie ggf. selbst schuld.
> Ist es �berhaupt selbstverst�ndlich, dass Generallizenzen (also solche,
> die sich allein �ber die Lizenzbedingungen ergeben, wie z.B. CC)
> gleicherma�en rechtswirksam sind wie personalisierte Lizenzen (die dem
> Nutzer individuell via Kaufvertrag etc. erteilt werden: "Licensed to
> Karl Mustermann")?
Ja.
> Gibt es urheberrechtliche Konstellationen, in denen
> eine Generallizenz nicht ausreicht, sondern der Rechteinhaber (der
> Einfachheit halber als mit dem Urheber identisch angenommen) eine
> personalisierte Lizenz ausstellen muss?
Nein.
(Es gibt nur eben ein paar Dinge, auf die der Urheber nicht im voraus
rechtlich wirksam verzichten kann. Weder mittels "Einzellizenz" noch
mittels "generalisierter Lizenz". Aber das ist keine Frage der
Wirksamkeit "generalisierter Lizenzen".)
Am Rande angemerkt: wer aufgrund einer GPL ein fremdes Werk nutzt,
sollte sich die Lizenzbedingungen AUF JEDEN FALL vorher mal sehr genau
anschauen.
Denn die Inanspruchnahme der GPL kann ja ihrerseits wieder eine Pflicht
zur Weiterlizensierung bewirken...
Und wenn man da nicht aufpasst, sitzt man richtig tief in der
Petersilie.
Man stelle sich mal vor, A �bernimmt auf Grundlage einer GPL ein Werk
und nutzt es in einem Buch, in dem sich 100 weitere Werke anderer
Autoren befinden.
F�r diese Werke hat A nur ein einfaches Nutzungsrecht. Die GPL f�r das
101.Werk verlangt, da� A ein Werk, in das er das GPL-lizensierte Werk
integriert, seinerseits unter GPL stellt.
Dann mu� A das Buch unter GPL stellen, was er aber gar nicht darf, weil
er f�r die anderen 100 Beitr�ge ja nur ein einfaches Nutzungsrecht
hat...
Der Schaden, den A f�r sich und die GPL-Nutzer anrichtet, kann schnell
immens werden.
> Ich wette, dass viele Leute Wikimedia-Bilder nutzen, ohne sich die
> Lizenzen angeschaut zu haben. Nur wird diese Nutzung in den meisten
> F�llen von den Lizenzen abgedeckt sein -> Gl�ck gehabt.
Das ist richtig, vielen Leuten ist immer noch nicht klar, da� die im
Internet herumliegenden Werke urheberrechtlichen Schutz genie�en, und
was das bedeutet. Da sich dies immer noch nicht herumgesprochen hat,
nachdem das Internet nun schon etliche Jahre existiert, kann man den
Politikern einen entsprechenden Handlungsbedarf schon zugestehen.
> Die von mir weiter oben gequotete Aussage behandelt offenbar nur die
> F�lle, wo man keine (General-)Lizenz kennt und daher pers�nlich beim
> Rechteinhaber nachfragen muss.
>
> Ist es �berhaupt selbstverst�ndlich, dass Generallizenzen (also solche,
> die sich allein �ber die Lizenzbedingungen ergeben, wie z.B. CC)
> gleicherma�en rechtswirksam sind wie personalisierte Lizenzen (die dem
> Nutzer individuell via Kaufvertrag etc. erteilt werden: "Licensed to
> Karl Mustermann")? Gibt es urheberrechtliche Konstellationen, in denen
> eine Generallizenz nicht ausreicht, sondern der Rechteinhaber (der
> Einfachheit halber als mit dem Urheber identisch angenommen) eine
> personalisierte Lizenz ausstellen muss?
Lizenz ist Lizenz. Ein Urheber kann sich dazu was eigenes einfallen
lassen, oder einen fertigen Standardvertrag verwenden; in letzterem Fall
reicht ein Verweis, �ber den sich der Benutzer den Text besorgen kann,
und der Rechtsinhaber kann weitere Verf�gungen (Personalisierung...)
hinzuf�gen.
>> Das sieht aber ganz anders aus, wenn solche Schnipsel auch mal
>> verbreitet werden sollen. Insbesondere bei der Weitergabe von Teilen aus
>> o.g. Quellen d�rfte die Angabe der Quelle *und* Lizenz f�r jedes Teil
>> vorgeschrieben sein. Die Notwendigkeit der Quellenangabe ergibt sich
>> schon aus dem Zitatrecht.
>
> Hmm, ich habe jetzt nicht den genauen �berblick, aber meines Wissens
> l�sst Wikimedia durchaus auch Lizenzen zu, die keine Urhebernennung
> erfordern (Public Domain z.B.). Und ansonsten gibt es ja nicht nur
> Wikimedia :-)
Deshalb hei�t es ja auch *Quellen*angabe. Ob ein Urheber auf die Nennung
seines *Namens* besteht, ist IMO aus der Quelle ersichtlich - die mu�
dann ja bereits diese Nennung enthalten. Entsprechend ist auch die
Angabe einer *Lizenz* nur dann notwendig, wenn dies in der Lizenz
explizit verlangt wird.
BTW, die Tradition der Quellenangabe ist im Internet problematisch, da
sich dort Inhalte jederzeit �ndern k�nnen. Im Gegensatz zu den
traditionellen Medien kann man sich nicht einmal darauf verlassen, da�
die "Herausgeber" tats�chlich alle Rechte an ihren �ffentlichen
Zug�nglichmachungen haben :-(
DoDi
> Dietz Proepper wrote:
>
>> Ingo Thies wrote:
>
>>> Tom Rohwer wrote:
>>>
>>>> Man weiᅵ doch, ob man vom Rechteinhaber eine Einwilligung zur Nutzung
>>>> erhalten hat oder nicht. Hat man die nicht, weiᅵ man zwangslᅵufig, daᅵ
>>>> man nicht nutzen darf.
>>>
>>> Nicht, wenn das Werk z.B. unter einer freien Lizenz verᅵffentlicht
>>> wurde.
>
>> Dann hat man ja zumindest dem Augenschein nach die Lizenz.
>
>> Eine der Cruxen mit UrhG ist allerdings daᅵ Dir das im Zweifelsfall
>> genau garnix hilft, da es ja sein kᅵnnte daᅵ das Anbringen des
>> Lizenzbapperls nicht vom eigentlichen Urheber vollzogen wurde.
>
> Dieses "Crux" gibt's nicht nur mit dem UrhG.
Dort ist sie aber besonders offensichtlich.
> Die gibt es ᅵberall. An Diebesgut kann kein Eigentum erworben werden -
> wenn mir da eines was verkauft, was ihm gar nicht gehᅵrt, gucke ich auch
> in die Rᅵhre.
Bekannt.
> Ich muᅵ es dem tatsᅵchlichen Eigentᅵmer zurᅵckgeben und
> bleibe auf meinem Schaden sitzen, wenn ich den nicht beim Dieb oder
> Hehler eintreiben kann.
Du muᅵt in dem Fall allerdings keinen "Strafzoll" entrichten.
> Man stelle sich mal vor, A �bernimmt auf Grundlage einer GPL ein Werk
> und nutzt es in einem Buch, in dem sich 100 weitere Werke anderer
> Autoren befinden.
>
> F�r diese Werke hat A nur ein einfaches Nutzungsrecht. Die GPL f�r das
> 101.Werk verlangt, da� A ein Werk, in das er das GPL-lizensierte Werk
> integriert, seinerseits unter GPL stellt.
Das ist IMO eine falsche Interpretation der GPL. Das Buch ist kein
"derived work" o.�., was dessen Lizensierung unter GPL notwendig machen
k�nnte. Ebenso kann man GPL und andere Software bin�r oder als
Quelltexte auf eine DVD packen, ohne da� man deshalb die ganze DVD unter
die GPL stellen m��te.
DoDi
> Man stelle sich mal vor, A ᅵbernimmt auf Grundlage einer GPL ein Werk
> und nutzt es in einem Buch, in dem sich 100 weitere Werke anderer
> Autoren befinden.
>
> Fᅵr diese Werke hat A nur ein einfaches Nutzungsrecht. Die GPL fᅵr das
> 101.Werk verlangt, daᅵ A ein Werk, in das er das GPL-lizensierte Werk
> integriert, seinerseits unter GPL stellt.
>
> Dann muᅵ A das Buch unter GPL stellen, was er aber gar nicht darf, weil
> er fᅵr die anderen 100 Beitrᅵge ja nur ein einfaches Nutzungsrecht
> hat...
Die Vergiftungstheorie ist iirc von Herrn Ballmer, nicht neu und nicht
zutreffend.
> Tom Rohwer schrieb:
>> Man stelle sich mal vor, A �bernimmt auf Grundlage einer GPL ein Werk
>> und nutzt es in einem Buch, in dem sich 100 weitere Werke anderer
>> Autoren befinden.
>>
>> F�r diese Werke hat A nur ein einfaches Nutzungsrecht. Die GPL f�r das
>> 101.Werk verlangt, da� A ein Werk, in das er das GPL-lizensierte Werk
>> integriert, seinerseits unter GPL stellt.
> Das ist IMO eine falsche Interpretation der GPL.
Deines Erachtens. Es gibt Juristen, die das anders sehen.
> Das Buch ist kein "derived work" o.�., was dessen Lizensierung unter
> GPL notwendig machen k�nnte.
Ich kenne etliche GPL-nutzende Leute (als Urheber, als Nutzer), die das
anders sehen.
Eine h�chstgerichtliche Interpretation gibt es m.W. bis jetzt nicht,
insofern ist das m.E. ein Tanz auf �u�erst d�nnem Eis.
> Ebenso kann man GPL und andere Software bin�r oder als
> Quelltexte auf eine DVD packen, ohne da� man deshalb die ganze DVD
> unter die GPL stellen m��te.
Das ist ja auch was anderes, das sind anders als B�cher (die ja auch als
ganzes urheberrechtlichen Schutz genie�en k�nnen) keine "derived works".
>> Ebenso kann man GPL und andere Software bin�r oder als Quelltexte auf
>> eine DVD packen, ohne da� man deshalb die ganze DVD
>> unter die GPL stellen m��te.
>
> Das ist ja auch was anderes, das sind anders als B�cher (die ja auch als
> ganzes urheberrechtlichen Schutz genie�en k�nnen) keine "derived works".
Bez�glich "derived work" sehe ich keinen Unterschied zwischen B�chern
und anderen Medien. Software bleibt Software, egal in welcher Form sie
ver�ffentlicht wird, und die Lizenz bezieht sich auf die Nutzung *als
Software*.
In einem Sprachwerk (Buch...) kann Software allenfalls zitiert werden,
und mir fehlt jegliche Idee, wie ein Zitat lizenzrechtliche Auswirkungen
auf das Sprachwerk haben k�nnte.
DoDi