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Gefangenenbefreiung aus unrechtmaessigem Gewahrsam

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Juergen Kosel

unread,
Mar 3, 2013, 7:42:05 AM3/3/13
to
Hallo,

folgender fiktiver Fall:
Der Leiter einer Polizeiinspektion missachtet, wie in Fernsehkrimis
üblich, die Grundrechte eines vorläufig Festgenommenen, indem er nicht
unverzüglich unverzüglich einen Richter über die Fortsetzung des
Gewahrsams entscheiden lässt.
Zwei Tage später lässt aber ein untergebener Polizist aus eigenem
Ermessen den Gefangenen frei. Macht sich dieser Polizist wegen
Gefangenenbefreiung strafbar?
In http://dejure.org/gesetze/StGB/120.html sehe ich keine
Ausnahmeregelung für den Fall, dass eigentlich eine ungesetzliche
Freiheitsberaubung vorliegt. Steht die Ausnahmeregelung evtl. in einem
anderen Gesetz?


Gruß
Jürgen

Florian Weimer

unread,
Mar 3, 2013, 1:15:57 PM3/3/13
to
* Juergen Kosel:

> In http://dejure.org/gesetze/StGB/120.html sehe ich keine
> Ausnahmeregelung für den Fall, dass eigentlich eine ungesetzliche
> Freiheitsberaubung vorliegt. Steht die Ausnahmeregelung evtl. in einem
> anderen Gesetz?

Meine Fassung von Tröndle/Fischer sagt: nein. Für den Tatbestand muß
die Gefangennahme lediglich formell korrekt angeordnet worden sein.
Die Rechtmäßigkeit spielt im Gegensatz zu §113 StGB keine Rolle.

Juergen Kosel

unread,
Mar 3, 2013, 1:39:35 PM3/3/13
to
Hallo,
meinst Du mit "Nein", er macht sich nicht strafbar,
oder es gibt keine Ausnahmeregelung?
Zum Beispiel weil der Fortbestand der Gefangennahme nach GG 104
eigentlich nicht zulässig wäre?


Gruß
Jürgen

Henning Koch

unread,
Mar 3, 2013, 3:24:22 PM3/3/13
to
On Sun, 03 Mar 2013 19:15:57 +0100, Florian Weimer wrote:

>Meine Fassung von Tröndle/Fischer sagt: nein. Für den Tatbestand muß
>die Gefangennahme lediglich formell korrekt angeordnet worden sein.
>Die Rechtmäßigkeit spielt im Gegensatz zu §113 StGB keine Rolle.

könnte nicht trotz Erfüllung des Tatbestandes die Freilassung durch
Nothilfe gerechtfertig und damit straffrei sein?

Florian Weimer

unread,
Mar 3, 2013, 3:44:27 PM3/3/13
to
* Juergen Kosel:

> Hallo,
>
> Am 03.03.2013 19:15, schrieb Florian Weimer:
>> * Juergen Kosel:
>>
>>> In http://dejure.org/gesetze/StGB/120.html sehe ich keine
>>> Ausnahmeregelung für den Fall, dass eigentlich eine ungesetzliche
>>> Freiheitsberaubung vorliegt. Steht die Ausnahmeregelung evtl. in einem
>>> anderen Gesetz?
>>
>> Meine Fassung von Tröndle/Fischer sagt: nein. Für den Tatbestand muß
>> die Gefangennahme lediglich formell korrekt angeordnet worden sein.
>> Die Rechtmäßigkeit spielt im Gegensatz zu §113 StGB keine Rolle.
>
> meinst Du mit "Nein", er macht sich nicht strafbar,
> oder es gibt keine Ausnahmeregelung?

Es gibt keine Ausnahmeregelung, außer der allgemeinen Ausnahme
nach §34 StGB, die aber im Kommentar nicht erwähnt wird.

Florian Weimer

unread,
Mar 3, 2013, 3:47:10 PM3/3/13
to
* Henning Koch:
Die eigenmächtige Freilassung kann das durch §113 StGB geschützte
Rechtsgut (namentlich die wirksame Gefahrenabwehr bzw. den
Strafvollzug) gefährden, d.h. die erforderlich Abwägung muß nicht
zwangsläufig zugunsten des Freilassenden ausgehen.

Stefan Schmitz

unread,
Mar 3, 2013, 5:44:47 PM3/3/13
to
Was hat das jetzt mit Hennings Frage zu tun?
Ich sehe nicht, was gegen die Abwehr eines gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriffs (Einsperren ohne Rechtsgrundlage) spricht.

Thomas Hochstein

unread,
Mar 4, 2013, 6:06:10 PM3/4/13
to
Florian Weimer schrieb:

> * Juergen Kosel:
>
>> In http://dejure.org/gesetze/StGB/120.html sehe ich keine
>> Ausnahmeregelung f�r den Fall, dass eigentlich eine ungesetzliche
>> Freiheitsberaubung vorliegt. Steht die Ausnahmeregelung evtl. in einem
>> anderen Gesetz?
>
> Meine Fassung von Tr�ndle/Fischer sagt: nein. F�r den Tatbestand mu�
> die Gefangennahme lediglich formell korrekt angeordnet worden sein.
> Die Rechtm��igkeit spielt im Gegensatz zu �113 StGB keine Rolle.

Dem w�rde ich zustimmen, nicht aber dem von Dir daraus gezogenen
Schluss. Eine Festnahme, die ohne richterliche Entscheidung �ber den
in Art. 104 GG verfassungsrechtlich und in �� 115, 115a StPO und den
vergleichbaren Normen einfachgesetzlich geregelten Zeitpunkt andauert,
ist m.E. gerade nicht mehr formell korrekt.

Die Einschr�nkung, dass die Festnahme nicht auch materiell korrekt
sein muss, soll m.E. die F�lle ausschlie�en, in denen eine formal
korrekte Festnahme erfolgt, die aber letztlich unbegr�ndet ist.
*Diese* Entscheidung hat auf dem Rechtsweg getroffen zu werden.

Wenn also jemand ohne dringenden Tatverdacht vorl�ufig festgenommen
wird, dann ist diese Festnahme zwar ggf. materiell rechtswidrig (��
112 Abs. 1 S. 1, 127 Abs. 2 StPO), aber formal korrekt; eine
Gefangenenbefreiung w�re dann verboten und strafbar, vielmehr ist die
richterliche Entscheidung - ggf. im Wege der Beschwerde und weiteren
Beschwerde - abzuwarten.

Wenn aber jemand, wie vom OP als Beispiel gebracht, widerrechtlich
ohne Vorf�hrung vor den Richter festgehalten wird, dann ist seine
Freilassung keine strafbare Gefangenenbefreiung, sondern rechtlich
geboten (und ohnehin zul�ssige Nothilfe, � 32 StGB).

Gr��e,
-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>

Juergen Kosel

unread,
Mar 5, 2013, 1:44:01 PM3/5/13
to
Hallo,
das heißt es käme auf den Einzelfall an.
Müsste dann abgewogen werden ob die vermutete Tat des Inhaftierten
schwerer wiegt als die durch nicht Freilassung eintretende
Freiheitsberaubung?

Was wäre, wenn der Freilassung folgender Verlauf vorrausgehen würde:
Vor der Polizeiinspektion kam es zu einer spontanen Demonstration gegen
Polizeiwillkür.
Der Polizist fühlte sich durch die Demonstranten und anwesende
Journalisten bedroht, da diese ankündigten ihn wegen Freiheitsberaubung
anzuzeigen, falls er den Inhaftierten nicht frei liesse.
In etlichen anderen Ländern würde in so einem Fall ganz sicher niemand
freigelassen werden. Dafür aber Demonstranten und Journalisten
eingesperrt werden.
So wie ich den in
http://www.bmj.de/SharedDocs/EGMR/DE/20110201_8080_08_8577_08.html
beschriebenen Fall verstehe, wäre es aber auch in Deutschland nicht
völlig abwegig, dass die Demonstranten wegen Gefangenenbefreiung belangt
würden.


Gruß
Jürgen

Martin Bienwald

unread,
Mar 6, 2013, 4:09:48 AM3/6/13
to
Juergen Kosel <juerge...@gmx.de> wrote:

> So wie ich den in
> http://www.bmj.de/SharedDocs/EGMR/DE/20110201_8080_08_8577_08.html
> beschriebenen Fall verstehe, wäre es aber auch in Deutschland nicht
> völlig abwegig, dass die Demonstranten wegen Gefangenenbefreiung belangt
> würden.

Doch, _das_ wäre abwegig. Eine Demonstration ist keine Gefangenenbefreiung.

In dem o.g. Fall ging es (u.a.) darum, daß auf einer Demonstration getätigte
Äußerungen als _Aufforderung_ zur Gefangenenbefreiung gewertet wurden, und
damit als "öffentliche Aufforderung zu Straftaten" (§ 111 StGB).

... Martin

Frank Hucklenbroich

unread,
Mar 6, 2013, 8:45:10 AM3/6/13
to
Am Wed, 6 Mar 2013 09:09:48 +0000 (UTC) schrieb Martin Bienwald:

> In dem o.g. Fall ging es (u.a.) darum, da� auf einer Demonstration get�tigte
> �u�erungen als _Aufforderung_ zur Gefangenenbefreiung gewertet wurden, und
> damit als "�ffentliche Aufforderung zu Straftaten" (� 111 StGB).

Das hei�t mit einem Banner auf dem steht "Free Pussy Riot" (oder Mumia
Abu-Jamal oder irgend ein anderer "popul�rer" Gefangener) w�rde man sich
strafbar machen? Das scheint mir doch etwas weit hergeholt.

Gut, man k�nnte dar�ber diskutieren, was mit dem "free" gemeint ist, das
kann ja auch eine Aufforderung zu einem rechtsstaatlichen Freispruch sein.

Gr��e,

Frank

Martin Bienwald

unread,
Mar 6, 2013, 10:07:30 AM3/6/13
to
Frank Hucklenbroich <Hucklen...@aol.com> wrote:
> Am Wed, 6 Mar 2013 09:09:48 +0000 (UTC) schrieb Martin Bienwald:

>> In dem o.g. Fall ging es (u.a.) darum, daß auf einer Demonstration getätigte
>> Äußerungen als _Aufforderung_ zur Gefangenenbefreiung gewertet wurden, und
>> damit als "öffentliche Aufforderung zu Straftaten" (§ 111 StGB).
>
> Das heißt mit einem Banner auf dem steht "Free Pussy Riot" (oder Mumia
> Abu-Jamal oder irgend ein anderer "populärer" Gefangener) würde man sich
> strafbar machen? Das scheint mir doch etwas weit hergeholt.

Mir auch, aber die beteiligten Gerichte haben es anscheinend in diesem
Fall so gesehen.

Es sind aber sicher Bannertexte denkbar, die ganz eindeutig eine Aufforderung
zu Straftaten darstellen.

... Martin

Juergen Kosel

unread,
Mar 6, 2013, 11:52:24 AM3/6/13
to
Hallo,

Am 06.03.2013 16:07, schrieb Martin Bienwald:
> Frank Hucklenbroich <Hucklen...@aol.com> wrote:
>> Am Wed, 6 Mar 2013 09:09:48 +0000 (UTC) schrieb Martin Bienwald:
>
>>> In dem o.g. Fall ging es (u.a.) darum, daᅵ auf einer Demonstration getᅵtigte
>>> ᅵuᅵerungen als _Aufforderung_ zur Gefangenenbefreiung gewertet wurden, und
>>> damit als "ᅵffentliche Aufforderung zu Straftaten" (ᅵ 111 StGB).
>>
>> Das heiᅵt mit einem Banner auf dem steht "Free Pussy Riot" (oder Mumia
>> Abu-Jamal oder irgend ein anderer "populᅵrer" Gefangener) wᅵrde man sich
>> strafbar machen? Das scheint mir doch etwas weit hergeholt.
>
> Mir auch, aber die beteiligten Gerichte haben es anscheinend in diesem
> Fall so gesehen.

Warum hat dann nicht schon das erste von diesen beteiligten Gerichten
die Freilassung verfᅵgt?


Gruᅵ
Jᅵrgen

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