Florian Weimer schrieb:
>> Ausnahmeregelung f�r den Fall, dass eigentlich eine ungesetzliche
>> Freiheitsberaubung vorliegt. Steht die Ausnahmeregelung evtl. in einem
>> anderen Gesetz?
>
> Meine Fassung von Tr�ndle/Fischer sagt: nein. F�r den Tatbestand mu�
> die Gefangennahme lediglich formell korrekt angeordnet worden sein.
> Die Rechtm��igkeit spielt im Gegensatz zu �113 StGB keine Rolle.
Dem w�rde ich zustimmen, nicht aber dem von Dir daraus gezogenen
Schluss. Eine Festnahme, die ohne richterliche Entscheidung �ber den
in Art. 104 GG verfassungsrechtlich und in �� 115, 115a StPO und den
vergleichbaren Normen einfachgesetzlich geregelten Zeitpunkt andauert,
ist m.E. gerade nicht mehr formell korrekt.
Die Einschr�nkung, dass die Festnahme nicht auch materiell korrekt
sein muss, soll m.E. die F�lle ausschlie�en, in denen eine formal
korrekte Festnahme erfolgt, die aber letztlich unbegr�ndet ist.
*Diese* Entscheidung hat auf dem Rechtsweg getroffen zu werden.
Wenn also jemand ohne dringenden Tatverdacht vorl�ufig festgenommen
wird, dann ist diese Festnahme zwar ggf. materiell rechtswidrig (��
112 Abs. 1 S. 1, 127 Abs. 2 StPO), aber formal korrekt; eine
Gefangenenbefreiung w�re dann verboten und strafbar, vielmehr ist die
richterliche Entscheidung - ggf. im Wege der Beschwerde und weiteren
Beschwerde - abzuwarten.
Wenn aber jemand, wie vom OP als Beispiel gebracht, widerrechtlich
ohne Vorf�hrung vor den Richter festgehalten wird, dann ist seine
Freilassung keine strafbare Gefangenenbefreiung, sondern rechtlich
geboten (und ohnehin zul�ssige Nothilfe, � 32 StGB).
Gr��e,
-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <
http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <
http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <
http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <
http://dejure.org/>