Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Frage zu Verena Becker

3 views
Skip to first unread message

Stefan Schmitz

unread,
Dec 23, 2009, 3:44:21 PM12/23/09
to
Die Frau ist ja schon 1977 als Terroristen zu lebenslänglich
verurteilt worden.
Hätte man ihr damals schon eine Beteiligung am Buback-Mord nachweisen
können, wäre die Strafe dieselbe geblieben.

Daher finde ich es befremdlich, dass ihr jetzt wegen dieses alten
Falls nochmal eine Haftstrafe droht. Die Gesamtstrafe für mehrere
Taten sollte gleich hoch sein, egal ob sie gleichzeitig oder in
längerem Zeitabstand abgeurteilt werden.
Wie ist es zu rechtfertigen, dass man länger sitzen muss, wenn eine
von mehreren Taten des gleichen Zeitraums erst viele Jahre später
separat verhandelt wird?

Lars Friedrich

unread,
Dec 24, 2009, 8:50:44 AM12/24/09
to
Stefan Schmitz schrieb:
> Die Frau ist ja schon 1977 als Terroristen zu lebensl�nglich
> verurteilt worden.
> H�tte man ihr damals schon eine Beteiligung am Buback-Mord nachweisen
> k�nnen, w�re die Strafe dieselbe geblieben.

Das ist falsch, denn damals gab es noch mehrfach lebenslange
Freiheitsstrafen.

Gr��e,
Lars Friedrich

Ingo Thies

unread,
Dec 27, 2009, 2:15:28 PM12/27/09
to
Lars Friedrich schrieb:

> Das ist falsch, denn damals gab es noch mehrfach lebenslange
> Freiheitsstrafen.

Die neuen Ermittlungen geschehen aber heute.

Man sollte zudem �berlegen, ob eine erneute Verurteilung Beckers
�berhaupt irgendeinen Zweck erf�llen w�rde (au�er primitiver Rache).
Denn eine neue Gewaltneigung bei Fr. Becker ist wohl kaum zu erwarten.

Nichtsdestrotrotz sollte weiter ermittelt werden - nicht, um zu strafen,
sondern, um die Wahrheit ans Licht zu liefern. Gerade im Hinblick auf
m�gliche Geheimdienstbeteiligung hat die �ffentlichkeit, und haben
insbesondere auch die Angeh�rigen von Hrn. Buback das Recht, die
Wahrheit, und zwar die ganze, schonungslose Wahrheit zu erfahren.

--
Gru�,
Ingo

Ralf Bader

unread,
Dec 27, 2009, 5:30:49 PM12/27/09
to
Stefan Schmitz wrote:

Daß die Strafe dieselbe geblieben wäre, liegt daran, daß "lebenslänglich"
nicht steigerungsfähig ist (auch nicht durch mehrfaches lebenslänglich, das
nun mal nicht vollstreckt werden kann und damit rein deklarativ ist).
Andererseits wird aber die Vollstreckung zu einem vorher noch nicht
bestimmten Zeitpunkt ausgesetzt. Dieser Zeitpunkt dürfte im Falle von n+1
Morden länger auf sich warten lassen als bei n. Somit ist mir unklar,
weshalb sie nicht unter diesem Aspekt eine entsprechende Differenzzeit
nachbrummen sollte, bzw. was daran so schwer zu rechtfertigen wäre (es mag
aber andere Aspekte geben).


Ralf
--
W. Hughes, in sci.math.: "No set of natural numbers without a last element
[is finite]"
Prof. Dr. W. Mückenheim, mathematical mastermind of "Augsburg University of
Applied Science": "There is no natural number called "out a last element".

Stefan Schmitz

unread,
Dec 29, 2009, 2:41:37 PM12/29/09
to
On 27 Dez., 23:30, Ralf Bader <ba...@nefkom.net> wrote:
> Stefan Schmitz wrote:
> > Die Frau ist ja schon 1977 als Terroristen zu lebenslänglich
> > verurteilt worden.
> > Hätte man ihr damals schon eine Beteiligung am Buback-Mord nachweisen
> > können, wäre die Strafe dieselbe geblieben.
>
> > Daher finde ich es befremdlich, dass ihr jetzt wegen dieses alten
> > Falls nochmal eine Haftstrafe droht. Die Gesamtstrafe für mehrere
> > Taten sollte gleich hoch sein, egal ob sie gleichzeitig oder in
> > längerem Zeitabstand abgeurteilt werden.
> > Wie ist es zu rechtfertigen, dass man länger sitzen muss, wenn eine
> > von mehreren Taten des gleichen Zeitraums erst viele Jahre später
> > separat verhandelt wird?
>
> Daß die Strafe dieselbe geblieben wäre, liegt daran, daß "lebenslänglich"
> nicht steigerungsfähig ist (auch nicht durch mehrfaches lebenslänglich, das
> nun mal nicht vollstreckt werden kann und damit rein deklarativ ist).
> Andererseits wird aber die Vollstreckung zu einem vorher noch nicht
> bestimmten Zeitpunkt ausgesetzt. Dieser Zeitpunkt dürfte im Falle von n+1
> Morden länger auf sich warten lassen als bei n.

Gibt es dafür irgendwelche Anhaltspunkte außer deinem
Gerechtigkeitsgefühl?

Christian E. Naundorf

unread,
Dec 30, 2009, 6:25:22 PM12/30/09
to
Stefan Schmitz schrieb:

>> Da� die Strafe dieselbe geblieben w�re, liegt daran, da� "lebensl�nglich"
>> nicht steigerungsf�hig ist (auch nicht durch mehrfaches lebensl�nglich, das


>> nun mal nicht vollstreckt werden kann und damit rein deklarativ ist).
>> Andererseits wird aber die Vollstreckung zu einem vorher noch nicht

>> bestimmten Zeitpunkt ausgesetzt. Dieser Zeitpunkt d�rfte im Falle von n+1
>> Morden l�nger auf sich warten lassen als bei n.
>
> Gibt es daf�r irgendwelche Anhaltspunkte au�er deinem
> Gerechtigkeitsgef�hl?

Wahrscheinlich nicht. Denn die ma�geblichen Kriterien lauten:

"Bei der Entscheidung sind insbesondere die Pers�nlichkeit der
verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umst�nde ihrer Tat, das Gewicht
des bei einem R�ckfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten im Vollzug,
..." zu ber�cksichtigen.

Die Tatschwere als solche kommt da gerade NICHT vor, oder allenfalls nur
ziemlich randst�ndig. Eine gel�uterte Terroristin d�rfte demnach allemal
eher freikommen als einer, der t�glich randaliert und behauptet, der
Schei�staat m�sse beseitigt werden, und wenn sie 15 umgebracht hat und
er nur einen ...

--
Christian E. Naundorf (aka: CEN)
"Und das Wort ward Fleisch und wohnte unter uns, und wir
sahen seine Herrlichkeit: eine Herrlichkeit des ein-
geborenen Sohnes, voller Gnade und Wahrheit." (Joh 1, 14)

Erhard Schwenk

unread,
Dec 30, 2009, 6:49:17 PM12/30/09
to
Christian E. Naundorf wrote:
> Stefan Schmitz schrieb:
>
>>> Da� die Strafe dieselbe geblieben w�re, liegt daran, da�
>>> "lebensl�nglich"
>>> nicht steigerungsf�hig ist (auch nicht durch mehrfaches
>>> lebensl�nglich, das
>>> nun mal nicht vollstreckt werden kann und damit rein deklarativ ist).
>>> Andererseits wird aber die Vollstreckung zu einem vorher noch nicht
>>> bestimmten Zeitpunkt ausgesetzt. Dieser Zeitpunkt d�rfte im Falle von
>>> n+1
>>> Morden l�nger auf sich warten lassen als bei n.
>>
>> Gibt es daf�r irgendwelche Anhaltspunkte au�er deinem
>> Gerechtigkeitsgef�hl?
>
> Wahrscheinlich nicht. Denn die ma�geblichen Kriterien lauten:
>
> "Bei der Entscheidung sind insbesondere die Pers�nlichkeit der
> verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umst�nde ihrer Tat, das Gewicht
> des bei einem R�ckfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten im Vollzug,
> ..." zu ber�cksichtigen.
>
> Die Tatschwere als solche kommt da gerade NICHT vor, oder allenfalls nur
> ziemlich randst�ndig. Eine gel�uterte Terroristin d�rfte demnach allemal
> eher freikommen als einer, der t�glich randaliert und behauptet, der
> Schei�staat m�sse beseitigt werden, und wenn sie 15 umgebracht hat und
> er nur einen ...

Naja, ich sehe da eine theoretische Ausnahme: wenn im Zuge einer
Revision ein Gericht feststellen sollte, da� der Grund f�r eines oder
mehrere der "Lebensl�nglich" so nicht aufrecht zu erhalten ist. Bei
einem einfachen "Lebensl�nglich" w�re dann eine Wandlung des realen
Strafma�es n�tig und das k�nnte ja tats�chlich im Extremfall zu einer
kurzfristigen Entlassung f�hren. Wenn aber wegen Mehrfachdelikten n-mal
"Lebensl�nglich" verh�ngt wurde, dann ist das jetzt halt (n-1)-mal
"Lebensl�nglich" - und in der Praxis nicht k�rzer, das hei�t der
Beschuldigte m��te schon deutlich mehr "Revisionserfolge" vorweisen, um
eine reale Verbesserung f�r sich zu erzielen.

Ob das in der Praxis wirklich so haltbar ist - keine Ahnung.

--
Erhard Schwenk

Akkordeonjugend Baden-W�rttemberg - http://www.akkordeonjugend.de/
APAYA running System - http://www.apaya.net/

Thomas Hochstein

unread,
Dec 31, 2009, 5:53:59 AM12/31/09
to
Ralf Bader schrieb:

> Da� die Strafe dieselbe geblieben w�re, liegt daran, da� "lebensl�nglich"

> nicht steigerungsf�hig ist (auch nicht durch mehrfaches lebensl�nglich, das


> nun mal nicht vollstreckt werden kann und damit rein deklarativ ist).
> Andererseits wird aber die Vollstreckung zu einem vorher noch nicht
> bestimmten Zeitpunkt

... fr�hestens nach 15 Jahren, bei Feststellung der besondreen
Schuldschwere regelm��ig auch bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen sp�ter, ...

> ausgesetzt. Dieser Zeitpunkt d�rfte im Falle von n+1
> Morden l�nger auf sich warten lassen als bei n.

Ack.

Das ist grunds�tzlich richtig, allerdings liegt die Sache in diesem
Fall der nachtr�glichen Gesamtstrafenbildung bei lebenslanger
Freiheitsstrafe etwas anders, da nach bisheriger Rechtsprechung dann
ein H�rteausgleich nicht in Betracht kommt.

Besonders interessant - und komplex - daran ist, da� (a) der BGH
diesbez�glich die M�glichkeit einer Wende hat anklingen lassen, (b)
m.W. noch niemals der Fall gegeben war, da� die bereits verb��te
Strafe gleichfalls eine lebenslange Freiheitsstrafe war [1] und (c)
zur Zeit der ersten Aburteilung die Rechtslage im Hinblick auf die
M�glichkeit einer Bew�hrungsentlassung und die Feststellung einer
besonderen Schuldschwere noch eine andere war, so da� die
entsprechenden Entscheidungen ins Vollstreckungsverfahren verlagert
gewesen w�ren, welches aber (d) so nie stattgefunden hat, weil die
Verurteilte schon vor Ablauf von 15 Jahren begnadigt wurde. Insgesamt
also eine F�lle interessanter und hochkomplexer Rechtsfragen, die ichn
in <dsrs.09123...@thorondor.akallabeth.de> einmal angerissen
habe. :)

-thh

[1] Es ist eher selten, da� jemand nicht nur mehrere Menschen
umbringt, sondern auch einigen dieser Taten erst nachtr�glich und zwar
so weit nachtr�glich �berf�hrt werden, da� die lebenslange
Freiheitsstrafe bereits verb��t ist.
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>

Thomas Hochstein

unread,
Dec 31, 2009, 5:53:57 AM12/31/09
to
Christian E. Naundorf schrieb:

>> Gibt es daf�r irgendwelche Anhaltspunkte au�er deinem
>> Gerechtigkeitsgef�hl?
>
> Wahrscheinlich nicht. Denn die ma�geblichen Kriterien lauten:
>
> "Bei der Entscheidung sind insbesondere die Pers�nlichkeit der
> verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umst�nde ihrer Tat, das Gewicht
> des bei einem R�ckfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten im Vollzug,
> ..." zu ber�cksichtigen.
>
> Die Tatschwere als solche kommt da gerade NICHT vor, oder allenfalls nur
> ziemlich randst�ndig.

Du �bersiehst m.E. den Sonderfall der "besonderen Schwere der Schuld",
die bei der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe - auch als
Gesamtstrafe - zu pr�fen ist, � 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB, und eine
Strafaussetzung (schon) nach 15 Jahren Vollstreckung sperren kann.
Wenn das Tatgericht die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat,
legt das Vollstreckungsgericht bei der Entscheidung �ber die bedingte
Entlassung zugleich die Mindestverb��ungsdauer fest - und f�r diese
ist durchaus die "Tatschwere", die ja das Ma� der Schuld pr�gt,
entscheidend.

Insbesondere ist nach � 57b StGB bei der Verurteilung zu lebenslanger
Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe eine Gesamtw�rdigung aller Taten
vorzunehmen. Sowohl f�r die Feststellung einer besonderen
Schuldschwere als auch der Mindestvollstreckungsdauer ist daher
durchaus von Belang, ob es sich um ein T�tungsverbrechen oder mehrere
handelt.

> Eine gel�uterte Terroristin d�rfte demnach allemal
> eher freikommen als einer, der t�glich randaliert und behauptet, der
> Schei�staat m�sse beseitigt werden, und wenn sie 15 umgebracht hat und
> er nur einen ...

Soweit nicht die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde und
diese nicht die weitere Vollstreckung gebietet (oder das in beiden
F�llen der Fall war), schon. In der Regel wird aber bei der
heimt�ckischen etc. T�tung mehrerer oder vieler Menschen die Annahme
der besonderen Schwere der Schuld nicht fern liegen.

-thh

Thomas Hochstein

unread,
Dec 31, 2009, 5:53:58 AM12/31/09
to
Ingo Thies schrieb:

> Man sollte zudem �berlegen, ob eine erneute Verurteilung Beckers
> �berhaupt irgendeinen Zweck erf�llen w�rde (au�er primitiver Rache).

Dem Strafrecht in einem Rechtsstaat sind solche Erw�gungen fremd. Zu
urteilen ist vielmehr nach Recht und Gesetz; und nachdem der
Gesetzgeber bewu�t - und gerade im Hinblick auf noch viel l�nger
zur�ckliegende NS-Verbrechen, deren T�ter heute, sofern sie noch
leben, allesamt hochbetagt sind - die Verj�hrung f�r Mord aufgehoben
und f�r Mord lebenslange Freiheitsstrafe angeordnet hat, ergibt sich
daraus, da� der M�rder auch nach 30, 60 oder 90 Jahren zu ebendieser
Strafe zu verurteilen ist.

> Denn eine neue Gewaltneigung bei Fr. Becker ist wohl kaum zu erwarten.

Die Strafe bemi�t sich nach der Schuld des T�ters, nicht etwa nach
reinen Pr�ventionsgesichtspunkten; solche sind nur im Falle von
Ma�nahmen der Besserung und Sicherung wie bspw. der
Sicherungsverwahrung von Belang. Auch ein hochgef�hrlicher T�ter, bei
dem die - formellen - Voraussetzung f�r die Anordnung der
Sicherungsverwahrung nicht vorliegen, ist nach Verb��ung der
schuldangemessenen Strafe zu entlassen. Dementsprechend gibt es auch
keine Handhabe, einen hochgef�hrlichen T�ter, der zwar noch keine
verfolgbare Straftat begangen hat, bei dem eine solche aber nach
menschlichem Ermessen bevorsteht, einzusperren.

> Nichtsdestrotrotz sollte weiter ermittelt werden - nicht, um zu strafen,
> sondern, um die Wahrheit ans Licht zu liefern.

Du verkennst auch die Aufgabe des Strafverfahrens. Dessen Zweck ist
nicht die wissenschaftliche Erforschung hisotrischer Tatsachen, m�gen
diese auch von allgemeinem Interesse sein, sondern die Ermittlung des
Sachverhalts, damit �ber einen hinreichenden Tatverdacht und bei
dessen Bejahung �ber Schuld oder Unschuld entschieden werden kann, und
auch nur so weit, wie dies f�r eine solche Entscheidung erforderlich
ist. Liegt keine Straftat vor oder kann diese nicht mehr geahndet
werden, sind weitere Ermittlungen nicht nur eine Vergeudung von
Ressourcen, sondern rechtswidrig. Nur aus dem Zweck der
Strafverfolgung ergibt sich im �brigen auch die Rechtfertigung f�r die
teils gravierenden Eingriffe in Grundrechte beteiligter B�rger, die zu
Forschungszwecken - und mag das Forschungsprojekt
"gesamtgesellschaftlich" auch noch so bedeutend sein - nicht zul�ssig
sind. Zum Gl�ck.

Thomas Hochstein

unread,
Dec 31, 2009, 5:41:08 AM12/31/09
to
Stefan Schmitz schrieb:

> Die Frau ist ja schon 1977 als Terroristen zu lebensl�nglich
> verurteilt worden.

Sie ist wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt
worden, ja.

> H�tte man ihr damals schon eine Beteiligung am Buback-Mord nachweisen
> k�nnen, w�re die Strafe dieselbe geblieben.

Zumindest dann, wenn damals schon die heutige Rechtslage bestanden
h�tte, nach der aus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen oder
mindestens einer lebenslangen und zeitigen Freiheitsstrafen als
Gesamtstrafe lebenslange Freiheitsstrafe zu bilden ist. Das ist
offenbar seit 1986 der Fal. Zuvor wurden ggf. mehrere lebenslange
Freiheitsstrafen ausgeurteilt.

> Daher finde ich es befremdlich, dass ihr jetzt wegen dieses alten

> Falls nochmal eine Haftstrafe droht. Die Gesamtstrafe f�r mehrere


> Taten sollte gleich hoch sein, egal ob sie gleichzeitig oder in

> l�ngerem Zeitabstand abgeurteilt werden.

Das ist sie ja auch grunds�tzlich, vgl. � 55 StGb: es wird dann eine
nachtr�gliche Gesamtstrafe gebildet. Das funktioniert allerdings nur,
wenn die Strafe noch nicht vollst�ndig verb��t wurde.

Falls die Strafe bereits vollst�ndig verb��t wurde - was hier der Fall
ist, weil die Verurteilte schon nach Verb��ung von nur 12 Jahren
Freiheitsstrafe begnadigt wurde -, ist grunds�tzlich ein angemessener
H�rtefallausgleich zu bilden. Die Rechtsprechung stellt die
Vorgehensweise dabei im wesentlichen frei; �blich war es bis zur
Entscheidung des Gro�en Senats f�r Strafsachen vom 17.01.2008 [1],
eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden, dann den verb��ten Teil - nicht
aber erlassene oder verj�hrte Zeitr�ume! - abzuziehen und sodann die
verbleibende Strafe auszuurteilen. Dabei d�rfen Mindeststrafen
unterschritten werden.

[1] vgl. dazu auch <dsrs.09101...@thorondor.akallabeth.de>.

Beispiel: Verurteilung zu Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten,
Entlassung nach 2/3 der Haftzeit auf Bew�hrung, mithin 1 Jahr verb��t.
Sp�ter, nach Ablauf der Bew�hrungszeit, neue Verurteilung wegen einer
vor dem ersten Urteil liegenden Tat, die daher gesamtstrafenf�hig
w�re; die tat- und schuldangemessene Strafe w�re hier eine
Verurteilung zu Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Nunmehr wird eine
"fiktive" Gesamtstrafe gebildet - sagen wir: 4 Jahre 9 Monate -, davon
wird das verb��te Jahr abgezogen, ausgeurteilt werden 3 Jahre 9
Monate.

Bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist (war?) eine solche L�sung nach
st�ndiger, auch vom BVerfG im Grundsatz gebilligter [2] Rechtsprechung
nicht m�glich, da die lebenslange Freiheitsstrafe als absolute Strafe
ausgestaltet ist. Die darin liegende H�rte hat der Verurteilte, der
sich einer besonders schweren Straftat schuldig gemacht hat,
hinzunehmen.

[2] Nichtannahmebeschlu� der 3. Kammer des 2. Senats vom
29.01.2007 - 2 BvR 2025/06 - gg. die Beschwerdeentscheidung des
Saarl�ndischen OLG vom 17. August 2006 - 1 Ws 106/06 -.

Demnach h�tte vorliegend die Beschuldigte also ggf. eine erneute
lebenslange Freiheitsstrafe zu verb��en.

Der 5. Senat des BGH hat nunmehr allerdings in ganz aktuellen
Entscheidungen [3] anklingen lassen, da� er zuk�nftig eine Anwendung
der durch den Beschlu� des Gro�en Senats f�r Strafsachen [4]
eingef�hrten sog. "Vollstreckungsl�sung" f�r die Kompensation
rechtsstaatswidriger Verfahrensverz�gerungen auch auf den
H�rteausgleich f�r eine nicht mehr m�gliche nachtr�gliche
Gesamtstrafenbildung f�r denkbar h�lt, auch im Falle einer Anordnung
lebenslanger Freiheitsstrafe. Er hat in diesen Entscheidungen
allerdings auch ausgesprochen, da� im konkreten Fall jeweils ein
H�rteausgleich nicht veranlasst war, weil der Verurteilte bei
Einbeziehung der bereits verb��ten Strafen mit der Feststellung der
besonderen Schwere der Schuld h�tte rechnen m�ssen, die ihm durch die
nicht mehr m�gliche Einbeziehung erspart blieb, so da� insofern keine
auszugleichende H�rte vorlag. Allerdings waren die verb��ten
Vorstrafen auch niemals ann�hernd lebenslange Freiheitsstrafen.

[3] BGH, Beschlu� vom 23.07.2008 - 5 StR 293/08 -;
BGH, Beschlu� vom 28.05.2009 - 5 StR 184/09 -

[4] Beschlu� des Gro�en Senats f�r Strafsachen vom 17.01.2008
- GSSt 1/07 -, siehe auch Fn. [1]

Sollte es zu einer weiteren Verurteilung der Beschuldigten, welchen
Namen sie derzeit auch immer tr�gt, kommen, darf man also einer
Entscheidung �ber einen H�rtefallausgleich gespannt entgegen sehen,
weil damit Neuland in der Rechtsprechung betreten werden wird.

Denkbar w�re bspw., die Beschuldigte zu lebenslanger Freiheitsstrafe
zu verurteilen, aber 12 Jahre als verb��t anzurechnen, so da� dann
schon nach 3 Jahren �ber eine Bew�hrungsentlassung zu befinden w�re.

Denkbar w�re ebenso, eine Anrechnung deshalb zu unterlassen, weil bei
einer Einbeziehung auch dieser Tat die besondere Schwere der Schuld
festgestellt worden w�re (solange das im urspr�nglichen Urteil nicht
ohnehin der Fall war - das kann hier aber nicht sein, weil die
Gesetzeslage 1977 m.W. noch die zwingende Verb��ung der lebenslangen
Freiheitsstrafe vorsah; die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung,
aufgrund derer der Gesetzgeber dann �� 57a, 57b StGB geschaffen hat,
lag da m.W. (gerade?) noch nicht vor).

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld unter Einbeziehung
der bereits verb��ten Straftat d�rfte hingegen nicht in Betracht
kommen.

Zu denken w�re schlie�lich noch daran, weniger als 12 Jahre
anzurechnen, eben weil die besondere Schuldschwere, die sonst
festzustellen gewesen w�re, nicht mehr festgestellt werden kann; oder
volle 12 Jahre anzurechnen und bei der Entscheidung nach � 57a Abs. 1
Nr. 2 StGB durch das Vollstreckungsgericht einzubeziehen, da� die
besondere Schuldschwere nicht festgestellt werden konnte; oder von
einer Anrechnung im Erkenntnisverfahren zur G�nze abzusehen und die
Entscheidung ausnahmsweise ins Strafvollstreckungsverfahren zu
verlagern, wie der BGH in der in Fn. [3] bereits zitierten
Entscheidung 5 StR 293/08 unter Bezug auf die in Fn. [2] zitierte
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung anklingen l��t.

Ingesamt also ein sehr interessantes Feld.

Thomas Hochstein

unread,
Dec 31, 2009, 5:59:43 AM12/31/09
to
Ich schrieb vor kurzem:

> Sollte es zu einer weiteren Verurteilung der Beschuldigten, welchen
> Namen sie derzeit auch immer tr�gt, kommen, darf man also einer
> Entscheidung �ber einen H�rtefallausgleich gespannt entgegen sehen,
> weil damit Neuland in der Rechtsprechung betreten werden wird.
>
> Denkbar w�re bspw., die Beschuldigte zu lebenslanger Freiheitsstrafe
> zu verurteilen, aber 12 Jahre als verb��t anzurechnen, so da� dann
> schon nach 3 Jahren �ber eine Bew�hrungsentlassung zu befinden w�re.

[..]

Das alles setzt nat�rlich voraus, da� eine Verurteilung wegen
gemeinschaftlichen Mordes erfolgte, was m.W. bei Taten der RAF
aufgrund der typischen gemeinsamen Planung und Ausf�hrung regelm��ig
angenommen wurde und zur Verurteilung auch ohne genaue Aufkl�rung der
einzelnen Tatbeitr�ge f�hrte.

Wie ich jetzt gesehen habe, scheint der BGH dieser - fr�heren -
Beurteilung nunmehr (im konkreten Fall? aufgrund einer neuen
Bewertung?) eine Absage erteilt zu haben. Wenn es nun zur Verurteilung
zu einer blo� zeitigen Freiheitsstrafe kommt, w�re eine (fikitve)
Gesamtstrafenbildung zum H�rteausgleich in jedem Fall m�glich, wohl
mit der Folge, da� die neue Strafe (dast) voll zu verb��en sein wird.
Denn allein von der Mindestverb��ungszeit aus der alten Verurteilung
stehen ja aufgrund der Begnadigung noch 3 Jahre offen; zumindest diese
w�ren in jedem Falle zu verb��en.

Andreas Barth

unread,
Dec 31, 2009, 6:45:31 AM12/31/09
to
Thomas Hochstein wrote:
> Besonders interessant - und komplex - daran ist, daß (a) der BGH
> diesbezüglich die Möglichkeit einer Wende hat anklingen lassen, (b)
> m.W. noch niemals der Fall gegeben war, daß die bereits verbüßte

> Strafe gleichfalls eine lebenslange Freiheitsstrafe war [1] und (c)
> zur Zeit der ersten Aburteilung die Rechtslage im Hinblick auf die
> Möglichkeit einer Bewährungsentlassung und die Feststellung einer
> besonderen Schuldschwere noch eine andere war, so daß die

> entsprechenden Entscheidungen ins Vollstreckungsverfahren verlagert
> gewesen wären, welches aber (d) so nie stattgefunden hat, weil die

> Verurteilte schon vor Ablauf von 15 Jahren begnadigt wurde. Insgesamt
> also eine Fülle interessanter und hochkomplexer Rechtsfragen, die ichn

> in <dsrs.09123...@thorondor.akallabeth.de> einmal angerissen
> habe. :)

Was ist denn die Rechtsnatur einer begnadigten Strafe? Die ist ja
nicht verbüßt, sondern gnadenweise erlassen.

Wäre es nicht vernünftigerweise davon auszugehen, dass auch die
Gesamtstrafe bereits zum heutigen Zeitpunkt begnadigt worden wäre?

Nette Gelegenheit, auch nochmal die Ziele von Strafen durchzugehen -
was würde es bringen, die nochmal ins Gefängnis zu bringen?


Viele Grüße,
Andi

Lars Friedrich

unread,
Dec 31, 2009, 6:54:20 AM12/31/09
to
Thomas Hochstein schrieb:

> Du �bersiehst m.E. den Sonderfall der "besonderen Schwere der Schuld",
> die bei der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe - auch als
> Gesamtstrafe - zu pr�fen ist, � 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB, und eine
> Strafaussetzung (schon) nach 15 Jahren Vollstreckung sperren kann.

Doch eigentlich nicht, nach 15 Jahren wird der Straft�ter doch dann
einer Ma�regelung und nicht einer Freiheitsstrafe unterzogen.
Schliesslich f�hren wir auch keinen Krieg in Afghanistan.

Gr��e,
Lars Friedrich

Thomas Hochstein

unread,
Dec 31, 2009, 7:25:43 AM12/31/09
to
Andreas Barth schrieb:

> Was ist denn die Rechtsnatur einer begnadigten Strafe? Die ist ja

> nicht verb��t, sondern gnadenweise erlassen.

Die Begnadigung steht insofern der Verb��ung - oder der
Bew�hrungsaussetzung nach Ablauf der Bew�hrungszeit - gleich.
Entscheidend ist, da� die Strafe nicht mehr (weiter) vollstreckt
werden kann.

Einen Unterschied macht man insoweit nur zwischen wirklich verb��ter
(bzw. angerechneter) Freiheitsentziehung auf der einen und nicht
verb��ter, sondern zur Bew�hrung ausgesetzter, erlassener oder bspw.
wegen Vollstreckungsverj�hrung nicht mehr vollstreckbarer Strafe. F�r
letztere wird kein H�rteausgleich gew�hrt.

> W�re es nicht vern�nftigerweise davon auszugehen, dass auch die
> Gesamtstrafe bereits zum heutigen Zeitpunkt begnadigt worden w�re?

Nein. Eine Begnadigung stellt ja gerade eine Durchbrechung des
rechtsstaatlichen Strafverfahrens dar, bei der einem T�ter durch die
Exekutive entgegen der gesetzlichen Regelung durch die Legislative und
entgegen der Entscheidung der Judikative die (Rest-)Strafe erlassen
wird. Sie ist daher insofern nicht in der von Dir angedachten Weise zu
ber�cksichtigen (abgesehen davon, wie man zu der Frage einer
solcherma�en fr�hen Entlassung generell steht). Die erneute Anwendung
des Gnadenrechts steht dem Ministerpr�sidenten - soweit
Landesgerichtsbarkeit ausge�bt wird - oder dem Bundespr�sidenten -
soweit Gerichtsbarkeit des Bundes (im Wege der Organleihe ausge�bt
durch das Oberlandesgericht am Sitz der Landesregierung) ausge�bt
wird - ja wiederum frei.

> Nette Gelegenheit, auch nochmal die Ziele von Strafen durchzugehen -

> was w�rde es bringen, die nochmal ins Gef�ngnis zu bringen?

Die Tat wird ges�hnt.

(Strafzwecktheorien sind f�r die Strafzumessung nur von einer
Randbedeutung. Die Strafe ist - au�erhalb des Jugendstrafrechts - (nur
innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und) allein nach der Schuld
des T�ters zu bemessen, nicht nach erzieherischen Gesichtspunkten [1]
oder unter dem Gesichtspunkt der General- und Spezialpr�vention. Diese
k�nnen allenfalls im Rahmen der Strafzumessung am Rande ber�cksichtigt
werden, nachdem die schuldangemessene Strafe niemals eine Punktstrafe
sein wird, sondern sich immer in einem gewissen Rahmen - der wiederum
innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens liegt - bewegt. [2])

-thh

[1] Wie lange ben�tigt man f�r eine Resozialisierung? W�rde die Haft
dabei nutzen oder schaden? W�re es vielleicht sinnvoll, eine l�ngere
Freiheitsstrafe zu verh�ngen, damit eine Berufsausbildung / eine
Therapie / ... m�glich wird?

[2] Das schlie�t nat�rlich eine davon abweichende Strafzumessung unter
utilitaristischen Gesichtspunkten ("Der braucht mal kr�ftig einen
eingeschenkt, damit er versteht, da� es ernst wird." / "Wir m�ssen ein
Zeichen f�r die �ffentlichkeit setzen." / "Mehr als x Jahre kommen
nicht in Betracht, weil sonst die Abschiebung droht." / "Lieber ein
paar Monate l�nger und keine vorzeitige Bew�hrungsentlassung, damit er
den Hauptschulabschlu� nachmachen kann.") nicht aus; diese ist aber,
auch soweit sie vorkommt, rechtswidrig, allerdings durch die
Revisionsinstanz kaum wirksam �berpr�fbar.

Thomas Hochstein

unread,
Dec 31, 2009, 7:23:00 AM12/31/09
to
Lars Friedrich schrieb:

> Thomas Hochstein schrieb:
>> Du �bersiehst m.E. den Sonderfall der "besonderen Schwere der Schuld",
>> die bei der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe - auch als
>> Gesamtstrafe - zu pr�fen ist, � 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB, und eine
>> Strafaussetzung (schon) nach 15 Jahren Vollstreckung sperren kann.
>
> Doch eigentlich nicht, nach 15 Jahren wird der Straft�ter doch dann
> einer Ma�regelung und nicht einer Freiheitsstrafe unterzogen.

Nein. Er verb��t dann - weiter - eine lebenslange Freiheitsstrafe, die
im Grundsatz eben genau das - lebenslang - ist, wie auch eine
Freiheitsstrafe von 10 Jahren im Grundsatz 10 Jahre andauert (auch
wenn die M�glichkeit der 2/3-Entlassung besteht) oder eine
Freiheitsstrafe von 1 Jahre eben im Grundsatz 1 Jahr andauert (auch
wenn die M�glichkeit der Halbstrafe besteht und Lockerungen - Freigang
etc. - denkbar sind).

Du verwechselst das m�glicherweise mit der Sicherungsverwahrung, die
tats�chlich eine schuldunabh�ngige Ma�regel der Sicherung ist,
aufgrund derer ein Straft�ter allein aufgrund seiner Gef�hrlichkeit
auch nach Verb��ung seiner Strafe in Gewahrsam gehalten wird.

Das unterscheidet sich nicht nur rechtstheoretisch, sondern auch
durchaus auch ganz praktisch von der weiteren Verb��ung einer
lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren Vollstreckung aufgrund dre
besonderen Schwere der Schuld. Denn die Sicherungsverwahrung erfolgt
allein aufgrund der Gef�hrlichkeit des T�ters unabh�ngig von und auch
nach Ablauf der verwirkten Strafe; im Gegensatz dazu erfolgt die
weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe allein aufgrund
der besonderen Schwere der Schuld und damit unabh�ngig von und gerade
auch bei Fehlen einer weiteren Gef�hrlichkeit des T�ters.

Ingo Thies

unread,
Dec 31, 2009, 8:54:00 AM12/31/09
to
Thomas Hochstein schrieb:

>> Man sollte zudem �berlegen, ob eine erneute Verurteilung Beckers
>> �berhaupt irgendeinen Zweck erf�llen w�rde (au�er primitiver Rache).
>
> Dem Strafrecht in einem Rechtsstaat sind solche Erw�gungen fremd.

Naja, es geht ja beim Strafrecht auch um Genugtuung f�r
Opfer(angeh�rige) und �ffentlichkeit, und die ist psychologisch eng mit
der (Befriedigung von) Rache verwandt.

> Die Strafe bemi�t sich nach der Schuld des T�ters, nicht etwa nach
> reinen Pr�ventionsgesichtspunkten; solche sind nur im Falle von
> Ma�nahmen der Besserung und Sicherung wie bspw. der
> Sicherungsverwahrung von Belang.

Hmm, der Bezug auf "Schuld" passt wiederum zum Racheprinzip (aus der die
Strafe ja historisch hervorgegangen ist), und damit wird die Strafe zum
Selbstzweck. Ein bisschen mehr sollte schon gegeben sein, damit eine
langj�hige Haft, die immerhin schon der Todesstrafe nahekommt,
"gerechtfertigt" ist.


> Auch ein hochgef�hrlicher T�ter, bei
> dem die - formellen - Voraussetzung f�r die Anordnung der
> Sicherungsverwahrung nicht vorliegen, ist nach Verb��ung der
> schuldangemessenen Strafe zu entlassen. Dementsprechend gibt es auch
> keine Handhabe, einen hochgef�hrlichen T�ter, der zwar noch keine
> verfolgbare Straftat begangen hat, bei dem eine solche aber nach
> menschlichem Ermessen bevorsteht, einzusperren.

Ich meinte es eher umgekehrt: Wenn au�er "Schuld" kein Strafmotiv
bleibt, insbesondere keine R�ckfallgefahr besteht, so ist das reichlich
d�nne.

> Du verkennst auch die Aufgabe des Strafverfahrens. Dessen Zweck ist
> nicht die wissenschaftliche Erforschung hisotrischer Tatsachen, m�gen
> diese auch von allgemeinem Interesse sein, sondern die Ermittlung des
> Sachverhalts, damit �ber einen hinreichenden Tatverdacht und bei
> dessen Bejahung �ber Schuld oder Unschuld entschieden werden kann, und

Im Fall Becker besteht allerdings, so man Telepolis und deren Quellen
Glauben schenkt, die Wahrscheinlichkeit, dass auch deutsche
Geheimdienste in die Sache verwickelt sein k�nnten, was allein schon
einen Aufkl�rungsbedarf begr�ndet. Ich w�rde sogar sagen, dass dieser
Aspekt weitaus wichtiger ist als die individuelle Verantwortung Beckers,
denn wenn der Staat aus politischen gr�nden Morde ver�bt oder Beihilfe
hierzu leistet, dann wiegt das IMHO schon deutlich schwerer, als wenn
ein einzelner durchgeknallter Mensch mordet.

> Strafverfolgung ergibt sich im �brigen auch die Rechtfertigung f�r die
> teils gravierenden Eingriffe in Grundrechte beteiligter B�rger, die zu
> Forschungszwecken - und mag das Forschungsprojekt
> "gesamtgesellschaftlich" auch noch so bedeutend sein - nicht zul�ssig
> sind. Zum Gl�ck.

Ich habe nicht in Frage gestellt, dass Grundrechtseingriffe aufgrund
reiner Forschung unzul�ssig sind und bleiben sollten. Mir ging es nur um
den Punkt, dass die Aufkl�rung einer Straftat auch dann Sinn macht, wenn
man am Ende auf Bestrafung verzichtet (sei es durch Freispruch, oder sei
es, weil der Richter erkennt, dass eine Strafe keinen Nutzen bringen
w�rde, der die de-facto-Vernichtung eines gro�en Teils einer
menschlichen Lebensspanne rechtfertigen w�rde. Und die Aufkl�rung
staatlicher Verbrechen w�re durchaus ein triftiger Grund f�r weitere
Ermittlungen (im Zuge derer weniger dir Grundrechte normaler B�rger, als
u.U. staatliche Geheimhaltungsinteressen aufgehoben bzw. eingeschr�nkt
werden m�ssten).

--
Gru�,
Ingo

Ingo Thies

unread,
Dec 31, 2009, 9:01:51 AM12/31/09
to
Thomas Hochstein schrieb:

>> Nette Gelegenheit, auch nochmal die Ziele von Strafen durchzugehen -
>> was w�rde es bringen, die nochmal ins Gef�ngnis zu bringen?
>
> Die Tat wird ges�hnt.

Was hei�t das? S�hne ist, mehr noch als Schuld, die wenigstens im
Finanzwesen klar definiert ist, ein schwammiger, von der jeweiligen
Kultur bzw. Ideologie abh�ngiger und damit wackeliger Begriff. Es ist
mir ein R�tsel, wie dieser Begriff �berhaupt noch in unserer
Rechtsprechung Bedeutung haben kann.

Also, was passiert, wenn eine Tat ges�hnt wird?

--
Gru�,
Ingo

Erich Kirchmayer

unread,
Jan 1, 2010, 12:19:47 PM1/1/10
to
Hi,

Thomas Hochstein <t...@inter.net> schrieb:


> Zumindest dann, wenn damals schon die heutige Rechtslage bestanden
> h�tte, nach der aus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen oder
> mindestens einer lebenslangen und zeitigen Freiheitsstrafen als
> Gesamtstrafe lebenslange Freiheitsstrafe zu bilden ist. Das ist
> offenbar seit 1986 der Fal. Zuvor wurden ggf. mehrere lebenslange
> Freiheitsstrafen ausgeurteilt.

Was ich f�r richtiger finden w�rde. 1 Mord=1x lebenslang, 2 Morde=2x
lebenslang usw. Wird man wegen dem ersten Mord dann begnadigt oder
stellt sich sp�ter eine geringere Schuld/Unschuld heraus, bleibt immer
noch der zweite Mord �brig, f�r den man seine Strafe absitzen muss. In
der heutigen Praxis ist es schwieriger, die vormals gebildete
Gesamtstrafe wieder in Einzelstrafen aufzuteilen.

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sieht es zudem oberfl�chlich
betrachtet oft so aus, dass man mit mehreren Straftaten insgesamt besser
davonkommt, als wenn man die Taten einzeln und unabh�ngig voneinander
begangen h�tte - also quasi ein "Rabatt".

Abgesehen davon halte ich ein "lebensl�nglich", das nach 10-15 Jahren
ausgesetzt wird f�r reichlich sinnfrei. Mit Raub und ein paar anderen
Dingen kommt man auch ggf. auf 10-15 Jahre, hat aber dabei niemanden
umgebracht. Der M�rder wird also quasi bevorzugt behandelt, wenn er nach
gleicher oder nur gering l�ngerer Zeit als der R�uber wieder frei ist.

Gru�

Erich


--
Lebe heute und freue dich auf morgen.

Thomas Hochstein

unread,
Jan 1, 2010, 1:46:57 PM1/1/10
to
Erich Kirchmayer schrieb:

> Was ich f�r richtiger finden w�rde. 1 Mord=1x lebenslang, 2 Morde=2x
> lebenslang usw. Wird man wegen dem ersten Mord dann begnadigt oder
> stellt sich sp�ter eine geringere Schuld/Unschuld heraus, bleibt immer
> noch der zweite Mord �brig, f�r den man seine Strafe absitzen muss. In
> der heutigen Praxis ist es schwieriger, die vormals gebildete
> Gesamtstrafe wieder in Einzelstrafen aufzuteilen.

Nicht wirklich. Die Einzelstrafen ergeben sich aus den Urteilsgr�nden.
Zumindest diese sollte man einer Gnadenentscheidung zugrunde legen.

> Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sieht es zudem oberfl�chlich
> betrachtet oft so aus, dass man mit mehreren Straftaten insgesamt besser
> davonkommt, als wenn man die Taten einzeln und unabh�ngig voneinander
> begangen h�tte - also quasi ein "Rabatt".

Klar - das ist ja auch so und letztlich logischer Ausflu� der
"Deckelung" des Strafma�es bei 15 Jahren Freiheitsstrafe. Dazwischen
mu� eben alles passen; das f�hrt zu einer quasi logarithmischen Kurve
bei der Strafzumessung. Wenn f�r einen bandenm��igen Diebstahl eine
Freiheitsstrafe von 6 Monaten verwirkt ist, dann sind es f�r 10 nicht
60 Monate (=5 Jahre) und f�r 100 nicht 600 Monate (=50 Jahre), denn
auch 10 bandenm��ige Diebst�hle wiegen nicht so schwer wie eine
Vergewaltigung oder ein Totschlag, aber ein einzelner eben auch nicht
so leicht, da� er mit einer k�rzeren Freiheitsstrafe oder einer
geringen Geldstrafe ausreichend geahndet w�re.

> Abgesehen davon halte ich ein "lebensl�nglich", das nach 10-15 Jahren
> ausgesetzt wird f�r reichlich sinnfrei.

Eine Aussetzung der Reststrafe zur Bew�hrung kommt bei lebenslanger
Freiheitsstrafe fr�hestens nach 15 Jahren in Betracht, wenn die
�brigen Voraussetzungen vorliegen, nicht nach "10-15" Jahren.

> Mit Raub und ein paar anderen
> Dingen kommt man auch ggf. auf 10-15 Jahre, hat aber dabei niemanden
> umgebracht. Der M�rder wird also quasi bevorzugt behandelt, wenn er nach
> gleicher oder nur gering l�ngerer Zeit als der R�uber wieder frei ist.

Das ist nicht richtig; Du �bersiehst, da� die M�glichkeit der
vorzeitigen Entlassung auf Bew�hrung keine Sonderreglung f�r
lebenslange Freiheitsstrafen darstellt, sondern vielmehr bei allen,
auch bei zeitigen Freiheitsstrafen, besteht, n�mlich bei kurzen
Strafen nach Verb��ung von 1/2 oder 2/3 und bei l�ngeren nach
Verb��ung von 2/3 der Strafe, wie schon in
<dsrs.09123...@thorondor.akallabeth.de> angedeutet. Der R�uber,
der zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kommt also unter
denselben Voraussetzungen auch nach 10 Jahren wieder frei.

Dietmar Kulsch

unread,
Jan 1, 2010, 4:41:30 PM1/1/10
to
Thomas Hochstein schrieb:

> Denn allein von der Mindestverb��ungszeit aus der alten Verurteilung
> stehen ja aufgrund der Begnadigung noch 3 Jahre offen; zumindest diese
> w�ren in jedem Falle zu verb��en.

Ich glaube nicht, da� man so argumentieren sollte. Die drei Jahre sind
ja nun mal auf dem Gnadenwege erlassen worden. Ich glaube nicht, da�
sich das Gericht dar�ber hinwegsetzen sollte und ihr die drei Jahre
quasi durch die Hintert�re nun doch wieder aufbrummen k�nnen sollte.

Message has been deleted

Stefan Schmitz

unread,
Jan 1, 2010, 7:33:21 PM1/1/10
to
On 1 Jan., 22:41, Dietmar Kulsch <dk.nos...@kulsch.de> wrote:
> Thomas Hochstein schrieb:
>
> > Denn allein von der Mindestverbüßungszeit aus der alten Verurteilung

> > stehen ja aufgrund der Begnadigung noch 3 Jahre offen; zumindest diese
> > wären in jedem Falle zu verbüßen.
>
> Ich glaube nicht, daß man so argumentieren sollte. Die drei Jahre sind
> ja nun mal auf dem Gnadenwege erlassen worden. Ich glaube nicht, daß
> sich das Gericht darüber hinwegsetzen sollte und ihr die drei Jahre
> quasi durch die Hintertüre nun doch wieder aufbrummen können sollte.

Ich sehe auch nicht, was grundsätzlich gegen die Argumentation, sie
hätte mit der Begnadigung die lebenslange Strafe komplett abgesessen
und könnte sich darum ein komplettes Lebenslänglich (oder jedenfalls
die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren) auf eine neue Gesamtstrafe
anrechnen lassen, spricht.

Christopher Creutzig

unread,
Jan 2, 2010, 1:42:12 PM1/2/10
to
<nitpick>
Thomas Hochstein wrote:

> Klar - das ist ja auch so und letztlich logischer Ausflu� der
> "Deckelung" des Strafma�es bei 15 Jahren Freiheitsstrafe. Dazwischen
> mu� eben alles passen; das f�hrt zu einer quasi logarithmischen Kurve
> bei der Strafzumessung. Wenn f�r einen bandenm��igen Diebstahl eine

Eine logarithmische Kurve ist nicht nach oben gedeckelt.

</nitpick>

--
F�r 10 EUR im Jahr erfahre ich hier sogar was meine Meinung ist.
Andere Leute m�ssen daf�r heiraten.
[Lars Friedrich �ber UseNet]

Thomas Hochstein

unread,
Jan 3, 2010, 4:34:54 AM1/3/10
to
Dietmar Kulsch schrieb:

> Thomas Hochstein schrieb:
>> Denn allein von der Mindestverb��ungszeit aus der alten Verurteilung
>> stehen ja aufgrund der Begnadigung noch 3 Jahre offen; zumindest diese
>> w�ren in jedem Falle zu verb��en.
>
> Ich glaube nicht, da� man so argumentieren sollte. Die drei Jahre sind
> ja nun mal auf dem Gnadenwege erlassen worden.

Richtig. Und daher sind sie nicht tats�chlich verb��t und werden daher
auch im Wege des H�rteausgleichs nach st�ndiger Rechtsprechung nicht
angerechnet.

Thomas Hochstein

unread,
Jan 3, 2010, 4:34:47 AM1/3/10
to
Christopher Creutzig schrieb:

>> Klar - das ist ja auch so und letztlich logischer Ausflu� der
>> "Deckelung" des Strafma�es bei 15 Jahren Freiheitsstrafe. Dazwischen
>> mu� eben alles passen; das f�hrt zu einer quasi logarithmischen Kurve
>> bei der Strafzumessung.
>

> Eine logarithmische Kurve ist nicht nach oben gedeckelt.

Ja, das fiel mir beim Schreiben dann auch auf ... ich hab's aber nicht
mehr ge�ndert.

Wie nennt man eine Kurve, die sich immer mehr abflachend
(asymptotisch?) einem Grenzwert n�hert, bis sie diesen erreicht, denn
richtig?

Gr��e,

Andreas Barth

unread,
Jan 3, 2010, 6:20:46 AM1/3/10
to
Thomas Hochstein wrote:
> Christopher Creutzig schrieb:
>>> Klar - das ist ja auch so und letztlich logischer Ausfluß der
>>> "Deckelung" des Strafmaßes bei 15 Jahren Freiheitsstrafe. Dazwischen
>>> muß eben alles passen; das führt zu einer quasi logarithmischen Kurve

>>> bei der Strafzumessung.
>>
>> Eine logarithmische Kurve ist nicht nach oben gedeckelt.
>
> Ja, das fiel mir beim Schreiben dann auch auf ... ich hab's aber nicht
> mehr geändert.

>
> Wie nennt man eine Kurve, die sich immer mehr abflachend
> (asymptotisch?) einem Grenzwert nähert, bis sie diesen erreicht, denn
> richtig?

asymptotische Kurve? Sättigungsfunktion?


Viele Grüße,
Andi

Holger Lembke

unread,
Jan 3, 2010, 7:32:59 AM1/3/10
to
Thomas Hochstein <t...@inter.net> wrote:

>Wie nennt man eine Kurve, die sich immer mehr abflachend
>(asymptotisch?) einem Grenzwert n�hert, bis sie diesen erreicht, denn
>richtig?

Beschr�nkt?

--
mit freundlichen Gr��en! Password Must Be at Least 18770 Characters
Holgi, +49-531-3497854 ! Can't Repeat Any of Your Previous 30689 Passwords

Christopher Creutzig

unread,
Jan 3, 2010, 8:55:09 AM1/3/10
to
Thomas Hochstein wrote:

> Wie nennt man eine Kurve, die sich immer mehr abflachend

> (asymptotisch?) einem Grenzwert n�hert, bis sie diesen erreicht, denn
> richtig?

Das h�ngt von der Form der Kurve ab. So ein arctan ist ja irgendwie
doch was deutlich Anderes als ein 2-1/(x+1) oder 2*x-x^2 (ab x=1
konstant fortgesetzt). Das mit dem �immer mehr abflachend� (also
negative zweite Ableitung, wenn sie denn existiert) nennt man jedenfalls
�konvex�.

--
F�r 10 EUR im Jahr erfahre ich hier sogar was meine Meinung ist.
Andere Leute m�ssen daf�r heiraten.
[Lars Friedrich �ber UseNet]

Ralf Bader

unread,
Jan 3, 2010, 12:46:28 PM1/3/10
to
Christopher Creutzig wrote:

> Thomas Hochstein wrote:
>
>> Wie nennt man eine Kurve, die sich immer mehr abflachend

>> (asymptotisch?) einem Grenzwert nähert, bis sie diesen erreicht, denn
>> richtig?
>
> Das hängt von der Form der Kurve ab. So ein arctan ist ja irgendwie


> doch was deutlich Anderes als ein 2-1/(x+1) oder 2*x-x^2 (ab x=1

> konstant fortgesetzt). Das mit dem „immer mehr abflachend“ (also


> negative zweite Ableitung, wenn sie denn existiert) nennt man jedenfalls

> „konvex“.

Dann muß man halt die von Thomas gewünschten Bedingungen exakt formulieren,
und die betreffenden Kurven kann man dann "quasilogarithmische
Hochsteinkurven" nennen.


Ralf

Ingo Thies

unread,
Jan 4, 2010, 3:42:26 AM1/4/10
to
Christopher Creutzig schrieb:

> Eine logarithmische Kurve ist nicht nach oben gedeckelt.

Interessanterweise d�rfte eine logarithmische oder quasilogarithmische
(z.B. log x bis zu einem bestimmten Grenzwert und konstant dar�ber, um
die Deckelung zu erhalten) dem menschlichen Empfinden weit besser
entsprechen, als eine lineare. Der Unterschied zwischen 0 und 1 Jahr ist
subjektiv nunmal ein anderer wie zwischen 20 und 21 Jahren oder zwischen
1 und 2 Jahren.

�hnliche nichtlineare Zusammenh�nge gibt es auch bei Sinneswahrnehmungen
(z.B. Helligkeit, Lautst�rke, sogar bei Gewichtssch�tzungen) und sogar
beim abstrakteren Vorstellungsverm�gen (z.B. Vergleiche bei
astronomischen/kosmischen Gr��en- und Zeit[!]skalen), die oft auch in
mehr oder weniger grober N�herung logarithmisch empfunden werden.
Stichwort Weber-Fechner-Gesetz,

http://de.wikipedia.org/wiki/Weber-Fechner-Gesetz

Ausnahme: Temperatur- und Schmerzempfinden, die sind weder linear, noch
logarithmisch.

--
Gru�,
Ingo

Thomas Hochstein

unread,
Jan 11, 2010, 8:13:49 AM1/11/10
to
Ralf Bader schrieb:

> Dann mu� man halt die von Thomas gew�nschten Bedingungen exakt formulieren,


> und die betreffenden Kurven kann man dann "quasilogarithmische
> Hochsteinkurven" nennen.

Eigentlich bin ich wenn, dann mehr an anderen Kurven interessiert ...

Andreas Barth

unread,
Jan 11, 2010, 2:31:22 PM1/11/10
to
Thomas Hochstein wrote:
> Eigentlich bin ich wenn, dann mehr an anderen Kurven interessiert ...

Ist das jetzt eine Spezialisierung auf ein bestimmtes Paar, oder
wurde die Verlängerung beim Sechs-Monats-Termin wieder aufgehoben?


Viele Grüße,
Andi

Thomas Hochstein

unread,
Jan 24, 2010, 8:14:19 AM1/24/10
to
Andreas Barth schrieb:

>> Eigentlich bin ich wenn, dann mehr an anderen Kurven interessiert ...
>
> Ist das jetzt eine Spezialisierung auf ein bestimmtes Paar, oder

> wurde die Verl�ngerung beim Sechs-Monats-Termin wieder aufgehoben?

Gucken darf man immer, dachte ich? Na gut, mag wieder so ein
theoretisch bestehendes Recht sein, da� man praktisch besser nicht in
Anspruch nimmt ... ;)

-thh

Fup2 poster.

Daniel Gerwening

unread,
Mar 18, 2010, 7:08:25 AM3/18/10
to
> Dem Strafrecht in einem Rechtsstaat sind solche Erwägungen fremd.

Au contraire, dem Strafrecht in _diesem_ Rechtsstaat sind solche
Erwägungen fremd. Natürlich is aber ein Rechtsstaat denkbar, der diese
meines Erachtens durchaus sinnvollen Erwägungen normiert und
entsprechend anwendet.

0 new messages