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Strafklageverbrauch

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Wolfgang Schreiber

unread,
Dec 3, 2009, 8:00:14 AM12/3/09
to
Liebe Leute,

"Liebling Kreuzberg", Folge 26:
ein kleiner Ganove hat sich frᅵher mal mit Falschgeld versucht, ist
geschnappt und verurteilt worden. Ein gut Teil der Blᅵten blieb
verschwunden.

Nun, nach Jahren, tauchen erneut Blᅵten aus dieser Serie auf, vom BKA
werden sie flugs jenem kleinen Ganoven zugeordnet, der wird erneut
geschnappt (bzw. er stellt sich).

Anwalt Arnold macht beim Haftprᅵfungstermin Strafklageverbrauch geltend,
schlieᅵlich sei sein Mandant fᅵr die Herstellung genau dieser Blᅵten
bereits verurteilt worden.

Steckt hinter "Strafklageverbrauch" nur genau das klassische "ne bis in
idem" (also keine Mehrfachbestrafung fᅵr ein und dieselbe Tat), oder
gibt's da noch subtilere Details?

Beste Grᅵᅵe
Wolfgang

Jens Müller

unread,
Dec 3, 2009, 8:15:06 AM12/3/09
to
Am 03.12.2009 14:00, schrieb Wolfgang Schreiber:
> Steckt hinter "Strafklageverbrauch" nur genau das klassische "ne bis in
> idem" (also keine Mehrfachbestrafung fᅵr ein und dieselbe Tat), oder
> gibt's da noch subtilere Details?

Keine mehrfache _Anklage_ (nicht nur: Verurteilung/Bestrafung) fᅵr ein
und dieselbe Tat.

Erhard Schwenk

unread,
Dec 3, 2009, 1:00:43 PM12/3/09
to

Ja. Wobei wenn der Typ die restlichen Blᅵten erst spᅵter in Umlauf
gebracht hᅵtte, wᅵre das eine neue Tat.

--
Erhard Schwenk

Akkordeonjugend Baden-Wᅵrttemberg - http://www.akkordeonjugend.de/
APAYA running System - http://www.apaya.net/

Henning Koch

unread,
Dec 3, 2009, 3:37:59 PM12/3/09
to
On Thu, 03 Dec 2009 19:00:43 +0100, Erhard Schwenk wrote:

>>> Steckt hinter "Strafklageverbrauch" nur genau das klassische "ne bis in

>>> idem" (also keine Mehrfachbestrafung f�r ein und dieselbe Tat), oder

>>> gibt's da noch subtilere Details?
>>

>> Keine mehrfache _Anklage_ (nicht nur: Verurteilung/Bestrafung) f�r ein
>> und dieselbe Tat.
>
>Ja. Wobei wenn der Typ die restlichen Bl�ten erst sp�ter in Umlauf
>gebracht h�tte, w�re das eine neue Tat.

zum Verst�ndnis:

der T�ter erstellt 100.000 EUR in Falschgeld.

nun bring er

a) 50.000 EUR in den Umlauf

b) 100.000 EUR in den Umlauf

es tauchen rund 50.000 EUR auf, der T�ter f�r "Herstellung und
Freisetzung von 50.000 EUR Falschgeld" verurteilt und bestraft.

danach

a) bringt der T�ter die restlichen 50.000 EUR in Umlauf

b) werden die restlichen 50.000 EUR gefunden/tauchen auf

und man wirft dies dem T�ter jeweils erneut vor.

W�re nun dieser

a) wegen des in-Umlauf-bringens der zweiten H�lfte zu bestrafen

b) nicht erneut zu bestrafen, da die Tat ja bereits bestraft wurde
(und er halt einfach Gl�ck hatte, dass der genaue Umfang der Tat nicht
festgestellt wurde)

??

Erhard Schwenk

unread,
Dec 3, 2009, 3:46:14 PM12/3/09
to
Henning Koch wrote:
> On Thu, 03 Dec 2009 19:00:43 +0100, Erhard Schwenk wrote:

>>>> Steckt hinter "Strafklageverbrauch" nur genau das klassische "ne bis in
>>>> idem" (also keine Mehrfachbestrafung f�r ein und dieselbe Tat), oder
>>>> gibt's da noch subtilere Details?
>>> Keine mehrfache _Anklage_ (nicht nur: Verurteilung/Bestrafung) f�r ein
>>> und dieselbe Tat.
>> Ja. Wobei wenn der Typ die restlichen Bl�ten erst sp�ter in Umlauf
>> gebracht h�tte, w�re das eine neue Tat.
>
> zum Verst�ndnis:
>
> der T�ter erstellt 100.000 EUR in Falschgeld.
>
> nun bring er
> a) 50.000 EUR in den Umlauf
> b) 100.000 EUR in den Umlauf

> es tauchen rund 50.000 EUR auf, der T�ter f�r "Herstellung und
> Freisetzung von 50.000 EUR Falschgeld" verurteilt und bestraft.

> danach
>
> a) bringt der T�ter die restlichen 50.000 EUR in Umlauf
> b) werden die restlichen 50.000 EUR gefunden/tauchen auf

> und man wirft dies dem T�ter jeweils erneut vor.

> W�re nun dieser

> a) wegen des in-Umlauf-bringens der zweiten H�lfte zu bestrafen

IMHO ja, er h�tte das restliche Falschgeld, das noch in seinem Besitz
war, nicht in Umlauf bringen d�rfen.

> b) nicht erneut zu bestrafen, da die Tat ja bereits bestraft wurde
> (und er halt einfach Gl�ck hatte, dass der genaue Umfang der Tat nicht
> festgestellt wurde)

In diesem Fall ja. Er hat ja nichts neues getan, das Geld kann z.B. bei
jemand v�llig fremdem unerkannt im Sparstrumpf gelegen haben und von den
Erben ausgegeben worden sein, ohne da� denen die Tatsache da� es sich um
Bl�ten handelt bekannt war.

--
Erhard Schwenk

Akkordeonjugend Baden-W�rttemberg - http://www.akkordeonjugend.de/

Thomas Hochstein

unread,
Dec 3, 2009, 5:15:06 PM12/3/09
to
Wolfgang Schreiber schrieb:

> Steckt hinter "Strafklageverbrauch" nur genau das klassische "ne bis in

> idem" (also keine Mehrfachbestrafung f�r ein und dieselbe Tat),

Ja. (Wobei das im Einzelfall durchaus verzwickt sein kann, wenn man an
die genaue Abgrenzung der prozessualen Tat, Dauerstraftaten,
tateinheitliche Begehung usw. usf. denkt.)

-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>

Henning Koch

unread,
Dec 3, 2009, 6:45:57 PM12/3/09
to
On Thu, 03 Dec 2009 23:15:06 +0100, Thomas Hochstein wrote:

>> Steckt hinter "Strafklageverbrauch" nur genau das klassische "ne bis in
>> idem" (also keine Mehrfachbestrafung f�r ein und dieselbe Tat),
>
>Ja. (Wobei das im Einzelfall durchaus verzwickt sein kann, wenn man an
>die genaue Abgrenzung der prozessualen Tat, Dauerstraftaten,
>tateinheitliche Begehung usw. usf. denkt.)

man kann ja auch was komplizierteres basteln:

T wird beobachtet, wie er sein Auto in einem Flu� versenkt.

Er gibt die Tat auch zu und wird wegen eines Umweltdeliktes
verurteilt.

Das Auto wird erst Monate sp�ter gefunden, und darin die Leiche der
Schwiegermutter von T.

und nu? ;-)

gernot almen

unread,
Dec 4, 2009, 1:22:57 AM12/4/09
to
> man kann ja auch was komplizierteres basteln:
>
> T wird beobachtet, wie er sein Auto in einem Flu� versenkt.
>
> Er gibt die Tat auch zu und wird wegen eines Umweltdeliktes
> verurteilt.
>
> Das Auto wird erst Monate sp�ter gefunden, und darin die Leiche der
> Schwiegermutter von T.
>
> und nu? ;-)

Man wird ihm wohl nicht vorwerfen k�nnen, die Leiche seiner Schwiegermutter
unsachgerecht entsorgt zu haben. Genausowehnig wie die Fu�matte, die
Klorolle, das Warndreieck oder was sonst noch so im Wagen lag. Er wird sich
aber fragen lassen m��en, wie aus seiner Schwiegermutter eine Leiche wurde.
Also wenigstens ne OWi, weil er den Tot nicht gemeldet hat (ex holo Baucho,
in D gibt's bestimmt ne Vorschrift dazu).


Henning Koch

unread,
Dec 4, 2009, 5:03:13 AM12/4/09
to

der Einfachheit halber k�nnte man annehmen, dass durch die selbe
Handlung das Auto im Flu� versunken und die Schwiegermutter zur Leiche
wurde...

Christian E. Naundorf

unread,
Dec 4, 2009, 3:56:57 PM12/4/09
to
gernot almen schrieb:

>> man kann ja auch was komplizierteres basteln:
>>
>> T wird beobachtet, wie er sein Auto in einem Fluᅵ versenkt.

>>
>> Er gibt die Tat auch zu und wird wegen eines Umweltdeliktes
>> verurteilt.
>>
>> Das Auto wird erst Monate spᅵter gefunden, und darin die Leiche der

>> Schwiegermutter von T.
>>
>> und nu? ;-)
>
> Man wird ihm wohl nicht vorwerfen kᅵnnen, die Leiche seiner Schwiegermutter
> unsachgerecht entsorgt zu haben. Genausowehnig wie die Fuᅵmatte, die
> Klorolle, das Warndreieck oder was sonst noch so im Wagen lag. Er wird sich
> aber fragen lassen mᅵᅵen, wie aus seiner Schwiegermutter eine Leiche wurde.
> Also wenigstens ne OWi, weil er den Tot nicht gemeldet hat (ex holo Baucho,
> in D gibt's bestimmt ne Vorschrift dazu).

Worauf Du Dich verlassen kannst. ᅵᅵ 29, 70 PStG; Dein Judiz spricht fᅵr
Dich :-)

--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN

"In der Diktatur darf man nicht sagen, was man will.
In der Demokratie darf man, aber keiner hᅵrt zu." (unbek.)

Christopher Creutzig

unread,
Dec 6, 2009, 5:35:44 AM12/6/09
to
Christian E. Naundorf wrote:
> gernot almen schrieb:

>> Also wenigstens ne OWi, weil er den Tot nicht gemeldet hat (ex holo Baucho,
>> in D gibt's bestimmt ne Vorschrift dazu).
>

> Worauf Du Dich verlassen kannst. �� 29, 70 PStG; Dein Judiz spricht f�r
> Dich :-)

Wenn die Schwiegermutter nicht in Ts Wohnung verstorben ist und auch
nicht mit ihm zusammen gelebt hat, folgt aus �70 PStG doch keine OWi?

--
F�r 10 EUR im Jahr erfahre ich hier sogar was meine Meinung ist.
Andere Leute m�ssen daf�r heiraten.
[Lars Friedrich �ber UseNet]

Thomas Hochstein

unread,
Dec 6, 2009, 6:38:17 AM12/6/09
to
Henning Koch schrieb:

> T wird beobachtet, wie er sein Auto in einem Flu� versenkt.
>
> Er gibt die Tat auch zu und wird wegen eines Umweltdeliktes
> verurteilt.
>
> Das Auto wird erst Monate sp�ter gefunden, und darin die Leiche der
> Schwiegermutter von T.
>
> und nu? ;-)

Vorausgesetzt, die Schwiegermutter wurde durch das Versenken des Autos
in dem Flu� get�tet (also ertr�nkt), dann d�rfte hinsichtlich des
T�tungsdelikts Strafklageverbrauch eingetreten sein.

Erhard Schwenk

unread,
Dec 6, 2009, 7:43:38 AM12/6/09
to
Thomas Hochstein wrote:
> Henning Koch schrieb:
>
>> T wird beobachtet, wie er sein Auto in einem Flu� versenkt.
>>
>> Er gibt die Tat auch zu und wird wegen eines Umweltdeliktes
>> verurteilt.
>>
>> Das Auto wird erst Monate sp�ter gefunden, und darin die Leiche der
>> Schwiegermutter von T.
>>
>> und nu? ;-)
>
> Vorausgesetzt, die Schwiegermutter wurde durch das Versenken des Autos
> in dem Flu� get�tet (also ertr�nkt), dann d�rfte hinsichtlich des
> T�tungsdelikts Strafklageverbrauch eingetreten sein.

???

Der Beschuldigte wurde doch noch gar nicht wegen eines T�tungsdelikts
angeklagt. Selbstverst�ndlich kommt er nicht nochmal wegen unerlaubter
KfZ-Entsorgung dran. Die unsachgem��e Entsorgung der Leiche w�re eine
Grauzone. Aber das T�tungsdelikt wurde definitiv noch nicht verhandelt.

Stefan Schmitz

unread,
Dec 6, 2009, 10:41:47 AM12/6/09
to
On 6 Dez., 11:35, Christopher Creutzig <christop...@creutzig.de>
wrote:

> Christian E. Naundorf wrote:
> > gernot almen schrieb:
> >> Also wenigstens ne OWi, weil er den Tot nicht gemeldet hat (ex holo Baucho,
> >> in D gibt's bestimmt ne Vorschrift dazu).
>
> > Worauf Du Dich verlassen kannst. §§ 29, 70 PStG; Dein Judiz spricht für

> > Dich  :-)
>
>  Wenn die Schwiegermutter nicht in Ts Wohnung verstorben ist und auch
> nicht mit ihm zusammen gelebt hat, folgt aus §70 PStG doch keine OWi?

Tatsächlich, für Personen aus § 29 I Nr. 3 gilt § 70 gar nicht.
Dann hat ja bei allein lebenden Menschen, die zuhause gestorben sind,
niemand einen Anreiz zur Meldung.

Christian E. Naundorf

unread,
Dec 6, 2009, 3:40:47 PM12/6/09
to
Christopher Creutzig schrieb:

> Christian E. Naundorf wrote:
>> gernot almen schrieb:
>
>>> Also wenigstens ne OWi, weil er den Tot nicht gemeldet hat (ex holo Baucho,
>>> in D gibt's bestimmt ne Vorschrift dazu).
>> Worauf Du Dich verlassen kannst. �� 29, 70 PStG; Dein Judiz spricht f�r
>> Dich :-)
>
> Wenn die Schwiegermutter nicht in Ts Wohnung verstorben ist und auch
> nicht mit ihm zusammen gelebt hat, folgt aus �70 PStG doch keine OWi?

Wohl wahr. Hab ich zu schnell gelesen (sooo wichtig war mir die Frage
dann auch wieder nicht, eigentlich war die Antwort mehr des Gags wegen
...). Also, nein, es ist NICHT EINMAL eine OWi, weil der Tod im Auto
kein Tod in einer Wohnung ist :-)

--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN

"'Welcher Schwager?' ruft Vetternwirt und wird vor lauter Unschuld
ganz rot - 'Ich habe keine Schwester, und die hat keinen Mann,
und auch der ist schon lange tot!!'" (U. Roski, Die Kuh muss vom Eis)

Christian E. Naundorf

unread,
Dec 6, 2009, 3:46:21 PM12/6/09
to
Erhard Schwenk schrieb:

> Thomas Hochstein wrote:
>> Henning Koch schrieb:
>>
>>> T wird beobachtet, wie er sein Auto in einem Flu� versenkt.
>>>
>>> Er gibt die Tat auch zu und wird wegen eines Umweltdeliktes
>>> verurteilt.
>>>
>>> Das Auto wird erst Monate sp�ter gefunden, und darin die Leiche der
>>> Schwiegermutter von T.
>>>
>>> und nu? ;-)
>>
>> Vorausgesetzt, die Schwiegermutter wurde durch das Versenken des Autos
>> in dem Flu� get�tet (also ertr�nkt), dann d�rfte hinsichtlich des
>> T�tungsdelikts Strafklageverbrauch eingetreten sein.
>
> ???
>
> Der Beschuldigte wurde doch noch gar nicht wegen eines T�tungsdelikts
> angeklagt. Selbstverst�ndlich kommt er nicht nochmal wegen unerlaubter
> KfZ-Entsorgung dran. Die unsachgem��e Entsorgung der Leiche w�re eine
> Grauzone. Aber das T�tungsdelikt wurde definitiv noch nicht verhandelt.

Nein, aber die Handlung "Versenken dieses Autos in diesem Fluss".
Angeklagt werden nicht Rechtsfolgen, sondern Handlungen
(Unterlassungen). Thomas setzte voraus, dass die Schwiegermutter DURCH
das Versenken get�tet wurde (oder Anderes jedenfalls nicht beweisbar
ist). Dann ist es tats�chlich so: das Versenken des Autos war bereits
Gegenstand einer strafgerichtlichen Verurteilung und kann es nicht
erneut dadurch werden, dass man eine neue (weitere) (schwerere) "Folge"
dieser Handlung entdeckt.

Wenn man ihm nat�rlich hinreichenden Tatverdacht einer T�tung "anders"
nachweisen kann und er hat das Auto blo� versenkt, um sich der Leiche zu
entledigen - dann sieht's schon wieder anders aus.

Thomas Hochstein

unread,
Dec 6, 2009, 4:36:46 PM12/6/09
to
Erhard Schwenk schrieb:

>>> T wird beobachtet, wie er sein Auto in einem Flu� versenkt.
>>> Er gibt die Tat auch zu und wird wegen eines Umweltdeliktes
>>> verurteilt.
>>> Das Auto wird erst Monate sp�ter gefunden, und darin die Leiche der
>>> Schwiegermutter von T.

[...]


>> Vorausgesetzt, die Schwiegermutter wurde durch das Versenken des Autos
>> in dem Flu� get�tet (also ertr�nkt), dann d�rfte hinsichtlich des
>> T�tungsdelikts Strafklageverbrauch eingetreten sein.
>
> ???
>
> Der Beschuldigte wurde doch noch gar nicht wegen eines T�tungsdelikts
> angeklagt.

Das kann er auch nicht mehr, weil Strafklageverbrauch eingetreten ist.

> Selbstverst�ndlich kommt er nicht nochmal wegen unerlaubter
> KfZ-Entsorgung dran. Die unsachgem��e Entsorgung der Leiche w�re eine
> Grauzone. Aber das T�tungsdelikt wurde definitiv noch nicht verhandelt.

T t�tet seine Mutter dadurch, da� er das Auto - mit ihr darinnen - im
Flu� versenkt. Dieser Lebensvorgang - das Versenken des Autos im Flu�
- war bereits Gegenstand eines Strafverfahrens, das rechtskr�ftig
durch Urteil beendet wurde. Die Rechtskraft des Urteils umfa�t die
abgeurteilte prozessuale Tat, n�mlich den Lebensvorgang "Versenden des
Autos im Flu�". �ber diesen Lebensvorgang - der tateinheitlich ein
T�tungsdelikt und ein Umweltdelikt verwirklicht - ist geurteilt und
kann daher nicht neu geurteilt werden.

(Das ist noch nicht mal ein besonders komplexer Fall. "Interessant"
wird das, wenn die Konkurrenzen schwieriger sind, insb. bei
Dauerdelikten oder Verklammerung ...)

Wolfgang Schreiber

unread,
Dec 7, 2009, 7:21:31 AM12/7/09
to
> (Das ist noch nicht mal ein besonders komplexer Fall. "Interessant"
> wird das, wenn die Konkurrenzen schwieriger sind, insb. bei
> Dauerdelikten oder Verklammerung ...)

Was w�re denn ein Beispiel f�r Verklammerung?

nur interessehalber
Wolfgang

Christian E. Naundorf

unread,
Dec 7, 2009, 3:02:01 PM12/7/09
to
Wolfgang Schreiber schrieb:

>> (Das ist noch nicht mal ein besonders komplexer Fall. "Interessant"
>> wird das, wenn die Konkurrenzen schwieriger sind, insb. bei
>> Dauerdelikten oder Verklammerung ...)
>
> Was w�re denn ein Beispiel f�r Verklammerung?

W�hrend einer fortdauernden Freiheitsberaubung wird das Opfer in seinem
Kerker immer wieder mal geschlagen, immer wieder mal sexuell gen�tigt.
Die Freiheitsberaubung "verklammert" dann (u. U.) das ganze zu "einem"
Geschehen statt zu sovielen, wie abgrenzbare Schl�ge oder abgrenzbare
du-wei�t-schon-was vorhanden sind.

--

Christian E. Naundorf alias CEN

"Also hat Gott die Welt geliebt, dass er seinen einzigen
Sohn gab, damit alle, die an ihn glauben, nicht verloren
gehen, sondern ewiges Leben haben." (Johannes 3, 16)

Christopher Creutzig

unread,
Dec 8, 2009, 4:40:48 PM12/8/09
to
Stefan Schmitz wrote:

> Dann hat ja bei allein lebenden Menschen, die zuhause gestorben sind,
> niemand einen Anreiz zur Meldung.

Na ja, Vermieter, Erben und jeder, den der Geruch st�rt fallen mir so
spontan ein.

Stefan Schmitz

unread,
Dec 8, 2009, 8:26:19 PM12/8/09
to
On 8 Dez., 22:40, Christopher Creutzig <christop...@creutzig.de>
wrote:

> Stefan Schmitz wrote:
> > Dann hat ja bei allein lebenden Menschen, die zuhause gestorben sind,
> > niemand einen Anreiz zur Meldung.
>
>  Na ja, Vermieter, Erben und jeder, den der Geruch stört fallen mir so
> spontan ein.

Erben ja, die müssen aber erst mal Bescheid wissen. Den anderen ist
ziemlich egal, ob das Standesamt informiert wird.

Mich wundert halt, dass die Nichtmeldung bei Lebenspartner und
Wohnungsinhaber eine OWi ist, bei den übrigen Meldepflichtigen aber
nicht.

Bernhard Muenzer

unread,
Dec 9, 2009, 8:08:24 AM12/9/09
to
Stefan Schmitz schrieb:

> Mich wundert halt, dass die Nichtmeldung bei Lebenspartner und
> Wohnungsinhaber eine OWi ist, bei den übrigen Meldepflichtigen aber
> nicht.

Von den in § 70 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen kann im Zweifel
angenommen werden, dass sie wissen, wo der Verstorbenen seinen
Wohnsitz hatte und welches Standesamt somit zuständig ist.
Einen Hinweis könnte § 29 Abs. 1 Satz 2 PStG liefern.

"Jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem
Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist" weiß dies nicht
unbedingt, und ebensowenig weiß sie, ob es Personen gibt, die in der
Rangfolge vor ihm nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 PStG
meldepflichtig sind.

Das Bussgeld für einen Zeugen eines tödlichen Unfalls hinge somit
davon ab, ob der Verunglückte alleinlebend war oder nicht.

Dietmar Kulsch

unread,
Dec 9, 2009, 9:30:33 AM12/9/09
to

"Christian E. Naundorf" schrieb:Nein, aber die Handlung "Versenken dieses


Autos in diesem Fluss".

> Angeklagt werden nicht Rechtsfolgen, sondern Handlungen
> (Unterlassungen). Thomas setzte voraus, dass die Schwiegermutter DURCH
> das Versenken get�tet wurde (oder Anderes jedenfalls nicht beweisbar
> ist). Dann ist es tats�chlich so: das Versenken des Autos war bereits
> Gegenstand einer strafgerichtlichen Verurteilung und kann es nicht
> erneut dadurch werden, dass man eine neue (weitere) (schwerere) "Folge"
> dieser Handlung entdeckt.

Verstehe ich das jetzt richtig?

Also ich erschie�e zum Beispiel meine Schwiegermutter und verstecke
einstweilen die Leiche.
Dann alarmiere ich anonym die Polizei, da� "hier in der Siedlung ein Schu�
gefallen ist".
Wenn die Streife dann kommt, gehe ich auf sie zu und sage "Sie kommen
bestimmt wegen des Schusses?",
gebe mich schuldbewu�t und kl�re alles auf: "Ja, ich habe mit meiner Waffe
hantiert und einen Schu�
abgegeben. Aus Versehen (oder aus �bermut oder was auch immer). Tut mir
furchtbar leid."

Dann bekomme ich eine Geldstrafe wegen unerlaubter Waffenbenutzung, und
sobald diese
rechtskr�ftig ist, bin ich bez�glich des Mordes an meiner Schwiegermutter aus
dem Schneider?

Das ist jetzt nicht als Bitte um konkrete Rechtsberatung gedacht, meine Frage
ist rein
hyothetisch und allgemeiner Natur.

Jens Müller

unread,
Dec 9, 2009, 12:08:35 PM12/9/09
to
Am 12/09/09 14:08, schrieb Bernhard Muenzer:

> Stefan Schmitz schrieb:
>> > Mich wundert halt, dass die Nichtmeldung bei Lebenspartner und
>> > Wohnungsinhaber eine OWi ist, bei den �brigen Meldepflichtigen aber

>> > nicht.
> Von den in � 70 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen kann im Zweifel
> angenommen werden, dass sie wissen, wo der Verstorbenen seinen
> Wohnsitz hatte und welches Standesamt somit zust�ndig ist.
> Einen Hinweis k�nnte � 29 Abs. 1 Satz 2 PStG liefern.

>
> "Jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem
> Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist" wei� dies nicht
> unbedingt,

Der wei� uU nichtmal, wer der Verstorbene �berhaupt ist.

Christopher Creutzig

unread,
Dec 9, 2009, 1:58:13 PM12/9/09
to
Dietmar Kulsch wrote:

> Wenn die Streife dann kommt, gehe ich auf sie zu und sage "Sie kommen
> bestimmt wegen des Schusses?",
> gebe mich schuldbewu�t und kl�re alles auf: "Ja, ich habe mit meiner Waffe
> hantiert und einen Schu�
> abgegeben. Aus Versehen (oder aus �bermut oder was auch immer). Tut mir
> furchtbar leid."
>
> Dann bekomme ich eine Geldstrafe wegen unerlaubter Waffenbenutzung, und
> sobald diese
> rechtskr�ftig ist, bin ich bez�glich des Mordes an meiner Schwiegermutter aus
> dem Schneider?

Na ja, Du m�sstest immerhin eine strafrechtliche Anklage deswegen
bekommen, ein Verwarngeld wird nicht gen�gen. (Gen�gt ein Strafbefehl
eigentlich auch f�r den Strafklageverbrauch?)

Henning Koch

unread,
Dec 9, 2009, 3:13:26 PM12/9/09
to
On Wed, 09 Dec 2009 15:30:33 +0100, Dietmar Kulsch wrote:

>Verstehe ich das jetzt richtig?
>
>Also ich erschie�e zum Beispiel meine Schwiegermutter und verstecke
>einstweilen die Leiche.
>Dann alarmiere ich anonym die Polizei, da� "hier in der Siedlung ein Schu�
>gefallen ist".
>Wenn die Streife dann kommt, gehe ich auf sie zu und sage "Sie kommen
>bestimmt wegen des Schusses?",
>gebe mich schuldbewu�t und kl�re alles auf: "Ja, ich habe mit meiner Waffe
>hantiert und einen Schu�
>abgegeben. Aus Versehen (oder aus �bermut oder was auch immer). Tut mir
>furchtbar leid."
>
>Dann bekomme ich eine Geldstrafe wegen unerlaubter Waffenbenutzung, und
>sobald diese
>rechtskr�ftig ist, bin ich bez�glich des Mordes an meiner Schwiegermutter aus
>dem Schneider?

Darf man in dem Fall eigentlich (als ansonsten Anzeigeverpflichteter)
die Meldung des Todesfalles bis zur eigenen Verurteilung unterlassen,
um sich im Strafverfahren nicht selbst zu belasten?

Erhard Schwenk

unread,
Dec 9, 2009, 6:25:57 PM12/9/09
to
Christopher Creutzig wrote:
> Dietmar Kulsch wrote:
>
>> Wenn die Streife dann kommt, gehe ich auf sie zu und sage "Sie kommen
>> bestimmt wegen des Schusses?",
>> gebe mich schuldbewu�t und kl�re alles auf: "Ja, ich habe mit meiner Waffe
>> hantiert und einen Schu�
>> abgegeben. Aus Versehen (oder aus �bermut oder was auch immer). Tut mir
>> furchtbar leid."
>>
>> Dann bekomme ich eine Geldstrafe wegen unerlaubter Waffenbenutzung, und
>> sobald diese
>> rechtskr�ftig ist, bin ich bez�glich des Mordes an meiner Schwiegermutter aus
>> dem Schneider?
>
> Na ja, Du m�sstest immerhin eine strafrechtliche Anklage deswegen
> bekommen, ein Verwarngeld wird nicht gen�gen.

Er k�nnte ja unerlaubten Waffenbesitz zugeben oder je nach Waffe einen
Versto� gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz.

> (Gen�gt ein Strafbefehl
> eigentlich auch f�r den Strafklageverbrauch?)


--

Dietmar Kulsch

unread,
Dec 10, 2009, 8:35:44 AM12/10/09
to
Christopher Creutzig schrieb:

> Na ja, Du m�sstest immerhin eine strafrechtliche Anklage deswegen bekommen, ein
Verwarngeld wird nicht gen�gen.

Klar. Daher kommt ja auch der Ausspruch "Strafe mu� sein!".

*DUCK*


Helmut Richter

unread,
Dec 10, 2009, 11:01:42 AM12/10/09
to

Ich habe aber noch keine Antwort auf Dietmars Frage in diesem Teilthread
gelesen. Sie lautete abstrakt:

Wenn eine Tat mehrere Straftatbest�nde T1, ... Tn gleichzeitig
verwirklicht und ich sorge daf�r, dass ich f�r einige, aber nicht alle von
ihnen verurteilt werde, habe ich mich dann erfolgreich der Verurteilung
wegen der �brigen entzogen? Es ist bis jetzt nur diskutiert worden, ob die
zugegebenen Tatbest�nde Straftatbest�nde oder Ordnungswidrigkeiten sind
sowie ob weitere Tatbest�nde in Frage kommen.

--
Helmut Richter

Stefan Schmitz

unread,
Dec 10, 2009, 5:07:22 PM12/10/09
to
On 9 Dez., 14:08, Bernhard Muenzer <bmuen...@yahoo.com> wrote:
> Stefan Schmitz schrieb:
>
> > Mich wundert halt, dass die Nichtmeldung bei Lebenspartner und
> > Wohnungsinhaber eine OWi ist, bei den übrigen Meldepflichtigen aber
> > nicht.
>
> Von den in § 70 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen kann im Zweifel
> angenommen werden, dass sie wissen, wo der Verstorbenen seinen
> Wohnsitz hatte und welches Standesamt somit zuständig ist.

Der Wohnsitz ist ja irrelevant. Gemeldet werden muss beim Standesamt
am Sterbeort. § 28 PStG.

> Einen Hinweis könnte § 29 Abs. 1 Satz 2 PStG liefern.
>
> "Jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem
> Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist" weiß dies nicht
> unbedingt, und ebensowenig weiß sie, ob es Personen gibt, die in der
> Rangfolge vor ihm nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 PStG
> meldepflichtig sind.

Die Frage, ob es jemand nach Nr. 1 gibt, stellt sich auch bei
Meldepflichtigen nach Nr. 2

Wenn ich einen Penner von der Straße mit nach Haus nehme und er dort
verstirbt, riskiere ich ohne Meldung ein Bußgeld. Wenn er schon vor
der Wohnungstür stirbt, nicht. Das finde ich nicht sehr konsistent.

> Das Bussgeld für einen Zeugen eines tödlichen Unfalls hinge somit
> davon ab, ob der Verunglückte alleinlebend war oder nicht.

Die Meldepflicht hängt davon ab. Wenn man schon ein Bußgeld für die
Nichterfüllung einer Pflicht erhebt, dann sollte das auch für jeden
gelten, der diese Pflicht hat.

Thomas Hochstein

unread,
Dec 10, 2009, 6:10:38 PM12/10/09
to
Christopher Creutzig schrieb:

> Na ja, Du m�sstest immerhin eine strafrechtliche Anklage deswegen
> bekommen, ein Verwarngeld wird nicht gen�gen.

Das gerichtliche Urteil in OWi-Sachen f�hrt zum Strafklageverbrauch,
doch. [1] Allerdings gibt es erleichterte M�glichkeiten der
Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten, vgl. � 85 Abs. 2 OWiG.

[1] Der rechtskr�ftige Bu�geldbescheid hindert nur eine erneute
Ahndung als OWi.

> (Gen�gt ein Strafbefehl eigentlich auch f�r den Strafklageverbrauch?)

Aber nat�rlich. Der rechtskr�ftige Strafbefehl steht dem Urteil
gleich.

Martin Bienwald

unread,
Dec 11, 2009, 4:01:24 AM12/11/09
to
Stefan Schmitz schrieb:

> Wenn ich einen Penner von der Straᅵe mit nach Haus nehme und er dort
> verstirbt, riskiere ich ohne Meldung ein Buᅵgeld. Wenn er schon vor
> der Wohnungstᅵr stirbt, nicht. Das finde ich nicht sehr konsistent.

Vor der Haustᅵr wird die Leiche vermutlich recht bald von anderen gefunden
werden. In deiner Wohnung ist das nicht unbedingt der Fall.
Vielleicht mᅵchte man also sicherstellen, daᅵ ein Todesfall so schnell wie
mᅵglich den zustᅵndigen Behᅵrden bekannt wird.

... Martin

Henning Koch

unread,
Dec 11, 2009, 12:01:19 PM12/11/09
to
On Fri, 11 Dec 2009 00:10:38 +0100, Thomas Hochstein wrote:

>> Na ja, Du m�sstest immerhin eine strafrechtliche Anklage deswegen
>> bekommen, ein Verwarngeld wird nicht gen�gen.
>
>Das gerichtliche Urteil in OWi-Sachen f�hrt zum Strafklageverbrauch,
>doch. [1] Allerdings gibt es erleichterte M�glichkeiten der
>Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten, vgl. � 85 Abs. 2 OWiG.
>
>[1] Der rechtskr�ftige Bu�geldbescheid hindert nur eine erneute
>Ahndung als OWi.

also nur, damit ich es jetzt richtig verstehe:

Wenn ich nachts mit �berh�hter Geschwindigkeit einen Radfahrer
totfahre, verstecke ich die Leiche erstmal und erstatte am n�chsten
Tag Selbstanzeige wegen der Geschwindigkeits�bertretung.

Gegen den Bu�geldbescheid lege ich Widerspruch ein, ohne jedoch mein
Gest�ndnis zur�ckzunehmen, damit ich auch wirklich wegen der OWi
verurteilt werde. Wenn das Urteil rechtskr�ftig ist, sage ich "ach
�brigens, da liegt noch ein toter Radfahrer im Geb�sch".

*hmm*

bl�d nur, wenn ich nicht zu schnell gefahren bin, dann komme ich aus
der Nummer nicht so einfach raus...

Stefan Schmitz

unread,
Dec 11, 2009, 12:41:38 PM12/11/09
to
On 11 Dez., 18:01, Henning Koch <HKoch.10...@web.de> wrote:

> Wenn ich nachts mit überhöhter Geschwindigkeit einen Radfahrer
> totfahre, verstecke ich die Leiche erstmal und erstatte am nächsten
> Tag Selbstanzeige wegen der Geschwindigkeitsübertretung.
>
> Gegen den Bußgeldbescheid lege ich Widerspruch ein, ohne jedoch mein
> Geständnis zurückzunehmen, damit ich auch wirklich wegen der OWi
> verurteilt werde. Wenn das Urteil rechtskräftig ist, sage ich "ach
> übrigens, da liegt noch ein toter Radfahrer im Gebüsch".

Dieses Beispiel ist genauso abwegig wie das mit der unerlaubten
Schussabgabe.

Die Polizei wird sich wundern, warum jemand sich selbst wegen
Geschwindigkeitsübertretung anzeigt und einen Blick auf das Auto
werfen. Dabei werden die Unfallspuren entdeckt und man stellt fest,
dass es zu einer Kollision mit einem Radfahrer kam. Selbst wenn das
nicht passiert, wird jemand die Leiche finden, bevor das Urteil
rechtskräftig wird. Wenn selbst das nicht passieren sollte, ist immer
noch zu klären, woran der Radler gestorben ist - an überhöhter
Geschwindigkeit sicher nicht.
Beim unerlaubten Schuss wird nachgefragt werden, von wo nach wo der
Schuss denn abgegeben wurde. Die einzige Aussagemöglichkeit, bei der
nicht nach der Kugel gesucht wird, ist: draußen in die Luft. Und das
wäre eine andere Tat als das Erschießen der Oma.

Ist das Ertränken der Schwiegermutter durch Versenken eines Autos
tatsächlich nicht spektakulär genug, um sich das Prinzip vorzustellen?

Christian E. Naundorf

unread,
Dec 11, 2009, 3:11:15 PM12/11/09
to
Dietmar Kulsch schrieb:

> Verstehe ich das jetzt richtig?
>
> Also ich erschie�e zum Beispiel meine Schwiegermutter und verstecke
> einstweilen die Leiche.
> Dann alarmiere ich anonym die Polizei, da� "hier in der Siedlung ein Schu�
> gefallen ist".
> Wenn die Streife dann kommt, gehe ich auf sie zu und sage "Sie kommen
> bestimmt wegen des Schusses?",
> gebe mich schuldbewu�t und kl�re alles auf: "Ja, ich habe mit meiner Waffe
> hantiert und einen Schu�
> abgegeben. Aus Versehen (oder aus �bermut oder was auch immer). Tut mir
> furchtbar leid."
>
> Dann bekomme ich eine Geldstrafe wegen unerlaubter Waffenbenutzung, und
> sobald diese
> rechtskr�ftig ist, bin ich bez�glich des Mordes an meiner Schwiegermutter aus
> dem Schneider?

Das ist m. E. richtig, ja. Wenn die Ermittlungsbeh�rden derart
d�sbaddelig agieren ...

--
Christian E. Naundorf alias CENaundorf at provider.de

Christian E. Naundorf

unread,
Dec 11, 2009, 3:15:13 PM12/11/09
to
Helmut Richter schrieb:

> Ich habe aber noch keine Antwort auf Dietmars Frage in diesem Teilthread
> gelesen. Sie lautete abstrakt:
>

> Wenn eine Tat mehrere Straftatbest锟絥de T1, ... Tn gleichzeitig
> verwirklicht und ich sorge daf锟絩, dass ich f锟絩 einige, aber nicht alle von

> ihnen verurteilt werde, habe ich mich dann erfolgreich der Verurteilung

> wegen der 锟絙rigen entzogen?

Ja. Exakt dieses ist der Inhalt des Satzes "ne bis in idem", soweit das
Strafrecht betroffen ist. Geh锟絩t seit r锟絤ischen Zeiten zum Kernbestand
des Rechtes der zivilisierten Staaten, dass die Umst锟絥de einer Tat
derart aufgekl锟絩t werden, dass solche Bl锟絛sinnigkeiten nicht auftreten -
und dass wenn doch dies das "Pech" der Rechtsgemeinschaft ist und nicht
das des Betroffenen. Der staatliche Strafanspruch tritt insoweit zur锟絚k
hinter den Anspruch des Einzelnen, mit ein und derselben Tat nur
(h锟絚hstens) einmal konfrontiert zu werden - was indirekt den "heilsamen
Zwang" dazu aus锟絙t, die Sachen ordentlich auszuermitteln, _bevor_ sie
angeklagt bzw. abgeurteilt werden.

It's not a bug, it's a feature.

Thomas Hochstein

unread,
Dec 10, 2009, 6:45:57 PM12/10/09
to
Helmut Richter schrieb:

> Wenn eine Tat mehrere Straftatbest�nde T1, ... Tn gleichzeitig
> verwirklicht und ich sorge daf�r, dass ich f�r einige, aber nicht alle von
> ihnen verurteilt werde, habe ich mich dann erfolgreich der Verurteilung
> wegen der �brigen entzogen?

Das wurde doch bereits mehrfach geschrieben: wenn es um dieselbe
prozessuale Tat geht, ja.

Henning Koch

unread,
Dec 11, 2009, 7:09:05 PM12/11/09
to
On Fri, 11 Dec 2009 09:41:38 -0800 (PST), Stefan Schmitz wrote:

>Dieses Beispiel ist genauso abwegig wie das mit der unerlaubten
>Schussabgabe.

na gut.

>Die Polizei wird sich wundern, warum jemand sich selbst wegen

>Geschwindigkeits�bertretung anzeigt

also brauche ich eine vertrauensw�rdige Person, die mich anzeigt.

(was hat diese Person denn dann f�r Strafen zu erwarten?)

>Ist das Ertr�nken der Schwiegermutter durch Versenken eines Autos
>tats�chlich nicht spektakul�r genug, um sich das Prinzip vorzustellen?

ich wollte halt auch mal etwas Abwechslung reinbringen.

Sp�testens wenn die Schwiegermutter gefunden wurde, wird man ja beim
n�chsten Auto etwas gr�ndlicher suchen bevor man mich wegen eines
reinen Umweltdeliktes anklagt :-)

Thomas Hochstein

unread,
Dec 12, 2009, 8:22:14 AM12/12/09
to
Henning Koch schrieb:

> Wenn ich nachts mit �berh�hter Geschwindigkeit einen Radfahrer
> totfahre, verstecke ich die Leiche erstmal und erstatte am n�chsten
> Tag Selbstanzeige wegen der Geschwindigkeits�bertretung.
>
> Gegen den Bu�geldbescheid lege ich Widerspruch ein, ohne jedoch mein
> Gest�ndnis zur�ckzunehmen, damit ich auch wirklich wegen der OWi
> verurteilt werde. Wenn das Urteil rechtskr�ftig ist, sage ich "ach
> �brigens, da liegt noch ein toter Radfahrer im Geb�sch".

Du solltest � 85 Abs. 2 OWiG lesen. :)

Henning Koch

unread,
Dec 12, 2009, 12:43:47 PM12/12/09
to
On Sat, 12 Dec 2009 14:22:14 +0100, Thomas Hochstein wrote:

>> Wenn ich nachts mit �berh�hter Geschwindigkeit einen Radfahrer
>> totfahre, verstecke ich die Leiche erstmal und erstatte am n�chsten
>> Tag Selbstanzeige wegen der Geschwindigkeits�bertretung.
>>
>> Gegen den Bu�geldbescheid lege ich Widerspruch ein, ohne jedoch mein
>> Gest�ndnis zur�ckzunehmen, damit ich auch wirklich wegen der OWi
>> verurteilt werde. Wenn das Urteil rechtskr�ftig ist, sage ich "ach
>> �brigens, da liegt noch ein toter Radfahrer im Geb�sch".
>
>Du solltest � 85 Abs. 2 OWiG lesen. :)

habe ich.

Soll ich bei Absatz 3 weiterlesen? ;-)

Aber so ganz verstanden habe ich es auf den konkreten Fall bezogen
auch nicht. Es w�re ja auch nicht das Gest�ndnis eines
Freigesprochenen (�362 Nr.4 StPO).

Christian E. Naundorf

unread,
Dec 12, 2009, 1:32:17 PM12/12/09
to
Henning Koch schrieb:

> Sp�testens wenn die Schwiegermutter gefunden wurde, wird man ja beim
> n�chsten Auto etwas gr�ndlicher suchen bevor man mich wegen eines
> reinen Umweltdeliktes anklagt :-)

Das will ich doch stark hoffen :-)

Au�erdem: f�r den Fall, dass Du Dein Gest�ndnis widerrufst, wird man den
Wagen nat�rlich asserviert haben. Wenn der Gestank im Autohof dann nicht
aufgefallen ist ... wei� ich es auch nicht.

Henning Koch

unread,
Dec 12, 2009, 2:42:21 PM12/12/09
to
On Sat, 12 Dec 2009 19:32:17 +0100, Christian E. Naundorf wrote:

>> Sp�testens wenn die Schwiegermutter gefunden wurde, wird man ja beim
>> n�chsten Auto etwas gr�ndlicher suchen bevor man mich wegen eines
>> reinen Umweltdeliktes anklagt :-)
>
>Das will ich doch stark hoffen :-)
>
>Au�erdem: f�r den Fall, dass Du Dein Gest�ndnis widerrufst, wird man den
>Wagen nat�rlich asserviert haben. Wenn der Gestank im Autohof dann nicht
>aufgefallen ist ... wei� ich es auch nicht.

du verwechselst da was:

Die Schwiegermutter war in dem Auto, was ich im Teich versenkt habe.
Das ist bis zum Urteil gl�cklicherweise nicht gefunden worden. Reiner
Zufall, darauf hatte ich keinen Einflus.

Das mit dem Gest�ndnis war der Radfahrer, den hatte ich aber im
benachbarten Geb�sch versteckt, und nicht im Auto.

Thomas Hochstein

unread,
Dec 12, 2009, 3:21:25 PM12/12/09
to
Henning Koch schrieb:

>> Du solltest � 85 Abs. 2 OWiG lesen. :)
>
> habe ich.
>
> Soll ich bei Absatz 3 weiterlesen? ;-)

Ups. Den zu lesen gen�gt, ja. :)

> Aber so ganz verstanden habe ich es auf den konkreten Fall bezogen
> auch nicht. Es w�re ja auch nicht das Gest�ndnis eines
> Freigesprochenen (�362 Nr.4 StPO).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Betroffenen ist aber
nach dieser Vorschrift eben auch m�glich, wenn "neue Tatsachen oder
Beweismittel beigebracht sind, die [...] geeignet sind, die
Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begr�nden".

Thomas Hochstein

unread,
Dec 12, 2009, 3:21:24 PM12/12/09
to
Henning Koch schrieb:

> Die Schwiegermutter war in dem Auto, was ich im Teich versenkt habe.
> Das ist bis zum Urteil gl�cklicherweise nicht gefunden worden. Reiner
> Zufall, darauf hatte ich keinen Einflus.
>
> Das mit dem Gest�ndnis war der Radfahrer, den hatte ich aber im
> benachbarten Geb�sch versteckt, und nicht im Auto.

Du scheinst ja ein ganz gef�hrlicher Serienm�rder zu sein. ;)

Henning Koch

unread,
Dec 12, 2009, 4:10:47 PM12/12/09
to

also das mit dem Radfahrer war ja als Unfall konstruiert :-)

Henning Koch

unread,
Dec 12, 2009, 4:13:55 PM12/12/09
to
On Sat, 12 Dec 2009 21:21:25 +0100, Thomas Hochstein wrote:

>> Aber so ganz verstanden habe ich es auf den konkreten Fall bezogen
>> auch nicht. Es w�re ja auch nicht das Gest�ndnis eines
>> Freigesprochenen (�362 Nr.4 StPO).
>
>Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Betroffenen ist aber
>nach dieser Vorschrift eben auch m�glich, wenn "neue Tatsachen oder
>Beweismittel beigebracht sind, die [...] geeignet sind, die
>Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begr�nden".

aber doch nur unter den Voraussetzungen des 362 StPO.

Da es aber keinen Freispruch gegeben und und es ausserdem ein Unfall
war, geht es doch doppelt nicht? ;-)

Thomas Hochstein

unread,
Dec 12, 2009, 7:36:43 PM12/12/09
to
Henning Koch schrieb:

>> Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Betroffenen ist aber
>> nach dieser Vorschrift eben auch m�glich, wenn "neue Tatsachen oder
>> Beweismittel beigebracht sind, die [...] geeignet sind, die
>> Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begr�nden".
>
> aber doch nur unter den Voraussetzungen des 362 StPO.

Nein, gerade unabh�ngig von � 362 StPO.

-thh

Henning Koch

unread,
Dec 12, 2009, 9:29:34 PM12/12/09
to

ah jetzt ja.

Aber das mit dem Radfahrer war doch ein Unfall! ;-)

*schnell mal ins Handbuch f�r den kleinen Hobby-Verbrecher notier*
"Bei Verbrechen unbedingt Verurteilung wegen geringf�giger Straftat
anstreben, bei sonstigen Straftaten reicht Verurteilung wegen OWi"

Christian E. Naundorf

unread,
Dec 13, 2009, 1:14:46 PM12/13/09
to
Henning Koch schrieb:

Mitnichten. Du schriebst hinsichtlich des versenkten Autos (u. a.):
"Er gibt die Tat auch zu" [Auto im Fluss versenken] (und wird wegen
eines Umweltdeliktes verurteilt)

Lies gern nach :-)

Henning Koch

unread,
Dec 13, 2009, 3:07:21 PM12/13/09
to
On Sun, 13 Dec 2009 19:14:46 +0100, Christian E. Naundorf wrote:

>>>> Sp�testens wenn die Schwiegermutter gefunden wurde, wird man ja beim
>>>> n�chsten Auto etwas gr�ndlicher suchen bevor man mich wegen eines
>>>> reinen Umweltdeliktes anklagt :-)
>>> Das will ich doch stark hoffen :-)
>>>
>>> Au�erdem: f�r den Fall, dass Du Dein Gest�ndnis widerrufst, wird man den
>>> Wagen nat�rlich asserviert haben. Wenn der Gestank im Autohof dann nicht
>>> aufgefallen ist ... wei� ich es auch nicht.
>>
>> du verwechselst da was:
>>
>> Die Schwiegermutter war in dem Auto, was ich im Teich versenkt habe.
>> Das ist bis zum Urteil gl�cklicherweise nicht gefunden worden. Reiner
>> Zufall, darauf hatte ich keinen Einflus.
>>
>> Das mit dem Gest�ndnis war der Radfahrer, den hatte ich aber im
>> benachbarten Geb�sch versteckt, und nicht im Auto.
>
>Mitnichten. Du schriebst hinsichtlich des versenkten Autos (u. a.):
>"Er gibt die Tat auch zu" [Auto im Fluss versenken] (und wird wegen
>eines Umweltdeliktes verurteilt)
>
>Lies gern nach :-)

�hm, ja richtig:
Aber bis zur Verurteilung wegen des Umweltdeliktes war der Wagen ja
nicht gefunden worden. Also gab es nichts zu asservieren. Als man den
Wagen gefunden hatte, wurde auch die Leiche gleich entdeckt.

Dietmar Kulsch

unread,
Dec 14, 2009, 7:50:48 AM12/14/09
to

Stefan Schmitz schrieb:

> Beim unerlaubten Schuss wird nachgefragt werden, von wo nach wo der

> Schuss denn abgegeben wurde. Die einzige Aussagem�glichkeit, bei der
> nicht nach der Kugel gesucht wird, ist: drau�en in die Luft. Und das
> w�re eine andere Tat als das Erschie�en der Oma.

Nun ja, wenn die Kugel nicht gefunden wird, dann ist das sicher
verd�chtig,
aber das alleine reicht ja wohl kaum f�r eine Anklage, jedenfalls solange
die
Schwiegermutter nicht als vermi�t gemeldet wird.

Was also w�rde geschehen, wenn sich der Anfangsverdacht auf ein
T�tungsdelikt
einstweilen nicht erh�rten l��t? W�rden die Ermittlungen wegen eines
eventuellen T�tungsdeliktes vorl�ufig eingestellt, und auf eine Strafe
wegen
des Schu�waffengebrauchs verzichtet werden, um Strafklageverbrauch zu
vermeiden?

Magnus Wagner

unread,
Dec 14, 2009, 9:19:43 AM12/14/09
to
Dietmar Kulsch wrote:

>
> Stefan Schmitz schrieb:
>
> Was also würde geschehen, wenn sich der Anfangsverdacht auf ein
> Tötungsdelikt
> einstweilen nicht erhärten läßt? Würden die Ermittlungen wegen eines
> eventuellen Tötungsdeliktes vorläufig eingestellt, und auf eine Strafe
> wegen
> des Schußwaffengebrauchs verzichtet werden, um Strafklageverbrauch zu
> vermeiden?

so als Laie würde ich ja sagen:
Wenn sich der Anfangsverdacht nicht erhärten läßt, dann dürfte es wohl kaum
zu einer Anklage wegen eines Tötungsdeliktes kommen und demnach auch zu
keiner Strafe. Damit stellt sich die Frage des Strafklageverbrauchs auch
nicht.

Magnus

Jens Müller

unread,
Dec 14, 2009, 11:49:30 AM12/14/09
to

Es geht um die Anklage wegen des illegalen Schußwaffengebrauchs etc. pp.

Stefan Schmitz

unread,
Dec 14, 2009, 4:27:16 PM12/14/09
to
On 14 Dez., 13:50, Dietmar Kulsch <dk.nos...@kulsch.de> wrote:

> Was also würde geschehen, wenn sich der Anfangsverdacht auf ein
> Tötungsdelikt

> einstweilen nicht erhärten läßt? Würden die Ermittlungen wegen eines
> eventuellen Tötungsdeliktes vorläufig eingestellt, und auf eine Strafe
> wegen
> des Schußwaffengebrauchs verzichtet werden, um Strafklageverbrauch zu
> vermeiden?

Wenn der Verdacht tatsächlich besteht, wäre der Staatsanwalt doch mit
dem Klammerbeutel gepudert, wegen solcher Kleinigkeiten die Bestrafung
eines vermuteten Kapitalverbrechens zu verhindern.

Dietmar Kulsch

unread,
Dec 14, 2009, 5:37:52 PM12/14/09
to

Stefan Schmitz schrieb:

> On 14 Dez., 13:50, Dietmar Kulsch <dk.nos...@kulsch.de> wrote:
>

> > Was also w�rde geschehen, wenn sich der Anfangsverdacht auf ein
> > T�tungsdelikt

> > einstweilen nicht erh�rten l��t? W�rden die Ermittlungen wegen eines
> > eventuellen T�tungsdeliktes vorl�ufig eingestellt, und auf eine Strafe
> > wegen
> > des Schu�waffengebrauchs verzichtet werden, um Strafklageverbrauch zu
> > vermeiden?
>
> Wenn der Verdacht tats�chlich besteht, w�re der Staatsanwalt doch mit


> dem Klammerbeutel gepudert, wegen solcher Kleinigkeiten die Bestrafung
> eines vermuteten Kapitalverbrechens zu verhindern.

Darf er das denn? Auf die Verfolgung eines minderen Offizialdeliktes
verzichten, weil ein vager, einsweilen nicht zu erh�rtender Verdacht
auf ein schwereres Delikt besteht?

Martin Bienwald

unread,
Dec 15, 2009, 9:25:48 AM12/15/09
to
Henning Koch schrieb:

> On Sun, 13 Dec 2009 19:14:46 +0100, Christian E. Naundorf wrote:

>>Mitnichten. Du schriebst hinsichtlich des versenkten Autos (u. a.):
>>"Er gibt die Tat auch zu" [Auto im Fluss versenken] (und wird wegen
>>eines Umweltdeliktes verurteilt)
>>
>>Lies gern nach :-)
>

> ᅵhm, ja richtig:


> Aber bis zur Verurteilung wegen des Umweltdeliktes war der Wagen ja
> nicht gefunden worden. Also gab es nichts zu asservieren. Als man den
> Wagen gefunden hatte, wurde auch die Leiche gleich entdeckt.

Ich glaube, genau das war mit "ordentlich ermitteln" gemeint: Man wird erst-
mal den Wagen suchen und sicherstellen und dann erst Anklage wegen eines
Umweltdeliktes (und ggf. anderer Straftaten, wenn der Wagen eine Leiche
enthᅵlt) erheben.

... Martin

Martin Bienwald

unread,
Dec 16, 2009, 5:23:27 AM12/16/09
to
Dietmar Kulsch schrieb:

> Stefan Schmitz schrieb:
>> On 14 Dez., 13:50, Dietmar Kulsch <dk.nos...@kulsch.de> wrote:

>> > Was also wᅵrde geschehen, wenn sich der Anfangsverdacht auf ein
>> > Tᅵtungsdelikt
>> > einstweilen nicht erhᅵrten lᅵᅵt? Wᅵrden die Ermittlungen wegen eines
>> > eventuellen Tᅵtungsdeliktes vorlᅵufig eingestellt, und auf eine Strafe
>> > wegen
>> > des Schuᅵwaffengebrauchs verzichtet werden, um Strafklageverbrauch zu
>> > vermeiden?

>> Wenn der Verdacht tatsᅵchlich besteht, wᅵre der Staatsanwalt doch mit


>> dem Klammerbeutel gepudert, wegen solcher Kleinigkeiten die Bestrafung
>> eines vermuteten Kapitalverbrechens zu verhindern.

> Darf er das denn? Auf die Verfolgung eines minderen Offizialdeliktes

> verzichten, weil ein vager, einsweilen nicht zu erhᅵrtender Verdacht


> auf ein schwereres Delikt besteht?

Er ist jedenfalls nicht verpflichtet, sofort wegen des erstbesten Straf-
tatbestandes, der bei den Ermittlungen zutage tritt, Anklage zu erheben.

... Martin

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