> Es ging um einen Buᅵgeldbescheid wegen zu geringen Abstandes, der sich
> auf Dauer-Videoaufnahmen stᅵtzte. Dieses Beweismittel sei nicht
> verwertbar, der Bescheid wurde aufgehoben (Ss Bs 186/09).
>
> Weiter: "Der Beschluᅵ hat Grundsatzcharakter, weil es die erste
> OLG-Entscheidung in einem solchen Fall ist".
>
> Und jetzt kommt's:
>
> "Sollte ein anderes OLG nun einen gleich gelagerten Fall anders
> bewerten, mᅵᅵte der BGH entscheiden". Soweit die Zeitungsnotiz.
>
> Wirklich *mᅵᅵte*? Gibt es eine Pflicht, einen Sachverhalt dem BGH
> vorzulegen, wenn es zwei gegensᅵtzliche OLG-Entscheidungen dazu gibt?
Nicht einmal "dᅵrfte", soweit ich das sehe. Weder im Straf- noch im
OWi-Recht ist eine Divergenzvorlage der Revisionsgerichte vorgesehen.
OWi-Recht ist in der Strafrechtsgruppe onTopic, daher XP/fup
--
Christian E. Naundorf alias CEN
"Also hat Gott die Welt geliebt, dass er seinen einzigen
Sohn gab, damit alle, die an ihn glauben, nicht verloren
gehen, sondern ewiges Leben haben." (Johannes 3, 16)
> Nicht einmal "d�rfte", soweit ich das sehe. Weder im Straf- noch im
> OWi-Recht ist eine Divergenzvorlage der Revisionsgerichte vorgesehen.
Aber klar doch, � 121 Abs. 2 GVG, im OWi-Recht iVm � 46 Abs. 1 OWiG!
Bitte diesen offensichtlichen Unfug wieder zu streichen; Thomas hat das
dankenswerterweise ja schon richtiggestellt. (Allerdings ist die
fragliche Norm ᅵ 121 _GVG_, nicht StPO; was freilich keine
Entschuldigung ist. Ich hab schlicht zu schnell geblᅵttert gehabt ...)
--
Christian E. Naundorf alias CENaundorf at provider.de