>> Die Verj�hrung f�r Mord wurde aber schon 1979 abgeschafft, und da war die Tat noch
>> nicht verj�hrt.
>
> Bekannt, nur gilt so eine �nderung auch r�ckwirkend ?
Nein, nicht f�r schon verj�hrte Taten. Ja, f�r Taten, die noch nicht
verj�hrt sind.
Letzteres ist ja auch der einzige Grund f�r die Verl�ngerung der
Verj�hrung f�r Mord auf am Ende 30 Jahre und schlie�lich deren Wegfall
1979, also vor dem Eintritt der 30j�hrigen Verj�hrung nach Ende des
Ruhens der Verj�hrung bis 1949 - n�mlich die Unverj�hrbarkeit von
NS-T�tungsverbrechen (soweit diese sich als Mord darstellen).
Die Verj�hrung hat w�hrend des 3. Reichs bis 1945 nach herrschender
Meinung geruht; kurz vor m�glichem Abaluf der 20j�hrigen
Verj�hrungsfrist, die damals auch f�r Mord galt, wurde der Gesetzgeber
dann das erste Mal mit dem "Gesetz �ber die Berechnung
strafrechtlicher Verj�hrungsfristen (StrVerjFrG)" aktiv:
| � 1 Ruhen der Verfolgungsverj�hrung
|
| (1) Bei der Berechnung der Verj�hrungsfrist f�r die Verfolgung von
| Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, bleibt
| die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 au�er Ansatz. In
| dieser Zeit hat die Verj�hrung der Verfolgung dieser Verbrechen
| geruht.
|
| (2) Absatz 1 gilt nicht f�r Taten, deren Verfolgung beim
| Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verj�hrt ist.
1969 stellte sich das Problem dann erneut. Daher wurde die Verj�hrung
f�r V�lkermord aufgehoben und f�r die mit lebenslanger Freiheitsstrafe
bedrohten Taten - namentlich Mord - auf 30 Jahre verl�ngert.
Daher stellte sich das Problem dann 1979, zumindest f�r Mord, schon
wieder. Mit dem 16. Strafrechts�nderungsgesetzes wurde daher dann die
Verj�hrung auch f�r Mord abgeschafft.
So ist die Lage bis heute (� 78 StGB):
| (2) Verbrechen nach � 211 (Mord) verj�hren nicht.
|
| (3) Soweit die Verfolgung verj�hrt, betr�gt die Verj�hrungsfrist
|
| 1. drei�ig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe
| bedroht sind,
|
| 2. zwanzig Jahre bei Taten, die im H�chstma� mit Freiheitsstrafen
| von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
|
| 3. zehn Jahre bei Taten, die im H�chstma� mit Freiheitsstrafen
| von mehr als f�nf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
|
| 4. f�nf Jahre bei Taten, die im H�chstma� mit Freiheitsstrafen
| von mehr als einem Jahr bis zu f�nf Jahren bedroht sind,
|
| 5. drei Jahre bei den �brigen Taten.
(V�lkermord wurde sp�ter aus dem StGB gestrichen und zusammen mit
weiteren Straftaten ins VStGB aufgenommen, wo sich auch die
Verj�hrungsvorschriften dazu finden; daher ist er in Abs. 2 nicht mehr
genannt.)
-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
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Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>
Morde kommen in meiner Umgebung so selten...
Besten Dank.
MfG
bastian
Mord kommt bei mir nicht so oft vor....
Besten Dank.
MfG
bastian
> Bei dem Fall Becker k�nnte man auch mal fragen, ob das nicht verj�hrt
> ist.
Kann man sich fragen, ist aber einfach.
Viel spannender finde ich die Frage nach dem Strafklageverbrauch, anders
gewendet: das Verh�ltnis zwischen einer Verurteilung wegen
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und der wegen der
dieser Vereinigung zugerechneten Einzeltaten - jedenfalls dann, wenn
sie, gerade diese Tat(en), dazu verwendet wurden zu begr�nden, dass und
warum es eine solche Vereinigung war UND es sich um z. B. Beihilfe
handelt. Mein Informationsstand ist, dass die Bundesanwaltschaft NICHT
davon ausgeht, dass Frau Becker geschossen hat (dass Herr Buback jun.
das anders sieht, wei� ich auch, aber erstmal ist ja die Anklagebeh�rde
am Zug) und wenn ihr tats�chlich "nur" Beihilfe vorgeworfen werden
sollte, stellt sich jedenfalls mir sehr ernsthaft die Frage, ob einer
Verurteilung nicht schon die wegen des Organisationsdeliktes entgegensteht.
W�rde mich durchaus interessieren, ob sich dazu mal irgendwer Gedanken
gemacht hat bzw. im Haftbefehl sogar etwas drinne steht ...
Ich h�tte - aber das ist Bauchgef�hl - kein Problem bei
alleint�terschaftlicher Begehung. Beihilfe habe ich ein erhebliches; bei
Mitt�terschaft w�sste ich auch nicht so recht weiter ...
XP + f'up beachten
--
Christian E. Naundorf (aka: CEN)
"Frage einen Anwalt niemals nach der Uhrzeit.
Er k�nnte Dir 180 EUR plus USt. f�r eine Erstberatung
in Rechnung stellen." (frei nach A. Impekoven, dsrm)
[eine Menge Bl�dsinn, weil Frau Becker - wenn die online-Quellen recht
haben - �berhaupt nie wegen 129a verurteilt worden ist.]
Interessant bleibt die Frage nach dem Konkurrenzverh�ltnis nat�rlich
trotzdem.
> Viel spannender finde ich die Frage nach dem Strafklageverbrauch,
> anders gewendet: das Verhältnis zwischen einer Verurteilung wegen
> Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und der wegen der
> dieser Vereinigung zugerechneten Einzeltaten - jedenfalls dann, wenn
> sie, gerade diese Tat(en), dazu verwendet wurden zu begründen, dass
> und warum es eine solche Vereinigung war UND es sich um z. B. Beihilfe
> handelt.
Ich glaube, in etlichen durchaus ernstzunehmenden Medien vernommen zu
haben, daß sie wegen versuchten Mordes verurteilt worden sei, nicht
aber wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung.
Wenn das zutreffend ist, so dürfte sich Problem des Strafklageverbrauchs
in Luft auflösen
MfG
Rupert
> Mein Informationsstand ist, dass die Bundesanwaltschaft NICHT
> davon ausgeht, dass Frau Becker geschossen hat (dass Herr Buback jun.
> das anders sieht, wei� ich auch, aber erstmal ist ja die Anklagebeh�rde
> am Zug) und wenn ihr tats�chlich "nur" Beihilfe vorgeworfen werden
> sollte,
Zumindest die bisherigen Verurteilungen haben m.W. aufgrund der
typischen Planungs-, Entscheidungs- und Ausf�hrungsstruktur der RAF
immer eine mitt�terschaftliche Begehung auch dann angenommen, wenn
eine unmittelbare Tatbeteiligung nicht festgestellt werden konnte,
sondern nur entferntere Unterst�tzungshandlungen. Der BGH scheint das
aber zumindest heutzutage zumindest im konkreten Fall anders zu sehen.
> stellt sich jedenfalls mir sehr ernsthaft die Frage, ob einer
> Verurteilung nicht schon die wegen des Organisationsdeliktes entgegensteht.
Auch das eine interessante Frage (die sich, wie Du ja schon danach
schriebst, nicht stellt, weil sie bislang nicht wegen des
Organisationsdelikts verurteilt wurde).
> W�rde mich durchaus interessieren, ob sich dazu mal irgendwer Gedanken
> gemacht hat bzw. im Haftbefehl sogar etwas drinne steht ...
Nach fl�chtigem Blick in die Kommentierung:
Die Mitgliedschaft in einer krim. oder terrorist. Vereinigung ist kein
Dauer-, sondern ein Organisationsdelikt gesehen. Ob die Mitgliedschaft
in der Vereinigung und die im Rahmen der Vereinigung begangenen Taten
grunds�tzlich im Verh�ltnis der Tateinheit oder Tatmehrheit stehen,
scheint mir nicht ganz gekl�rt. Sie bilden jedoch in jedem Fall - auch
bei materieller Tateinheit! - getrennte prozessuale Taten.
Strafklageverbrauch kann daher nicht eintreten.
Vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.06.1977 - 3 Ws 99/77 - und
nachgehend BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 07.09.1997 - 2 BvR
674/77 - (Verwerfung wg. fehlender Pr�fungskompetenz f�r die
fachgerichtliche Frage nach dem strafrechtlichen
Konkurrenzverh�ltnis). Zugrunde lag der Vorwurf der Mitgliedschaft in
der kriminellen Vereinigung (� 129 StGB!) "RAF" [1] und im
Zusammenhang damit begangene Straftaten.
[1] � 129a StGB datiert erst von 1976.
Gr��e,