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Gerichtliche Entscheidung

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Albert Munz

unread,
Nov 24, 2009, 7:54:51 AM11/24/09
to

Bei abgelehnter Anzeige kann man eine gerichtliche Entscheidung
beantragen. Das ist ein Anwaltsprozeᅵ. Wie sind denn da die Anwaltsgebᅵhren?

Albert

Bernhard Muenzer

unread,
Nov 24, 2009, 8:52:44 AM11/24/09
to
On 24 Nov., 13:54, Albert Munz <bomme...@hotmail.de> wrote:
> Bei abgelehnter Anzeige kann man eine gerichtliche Entscheidung
> beantragen.

Meinst du jetzt die Privatklage (§§ 374 - 394 StGB) oder eine
Klageerzwingung (§ 172 StGB)?

> Das ist ein Anwaltsprozeß.

Nein; bei der Privatklage besteht kein Anwaltszwang.

> Wie sind denn da die Anwaltsgebühren?

Diese Tabelle könnte erste Anhaltspunkte liefern:
http://www.ra-kotz.de/gebuehren_strafrecht.htm

Albert Munz

unread,
Nov 24, 2009, 9:27:30 AM11/24/09
to

Ich meinte die Klageerzwingung.

Albert

Bernhard Muenzer

unread,
Nov 24, 2009, 10:15:56 AM11/24/09
to
Albert Munz schrieb:
> Ich meinte die Klageerzwingung.

Die Beschwerde nach § 171 Abs. 1 StPO wurde fristgerecht eingelegt
(dafür ist noch kein Anwalt notwendig) und abschlägig beschieden?

Dann läuft jetzt die nächste - ebenfalls knappe Frist, und die
Anforderungen an eine erfolgversprechende Klageerzwingung sind hoch.

Nach Anlage 1 Nr. 4301 RVG beträgt die Vergütung für die
Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der
Anklage EUR 168,00 für den gerichtlich bestellten Anwalt sowie EUR
35,00 bis 385,00 EUR für den Wahlanwalt.

Auch beim Klageerzwingungsverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt
werden - aber auch da muss sehr gut begründet werden, warum die Klage
erfolgversprechend ist.

Albert Munz

unread,
Nov 24, 2009, 10:25:01 AM11/24/09
to
Bernhard Muenzer schrieb:

> Albert Munz schrieb:
>> Ich meinte die Klageerzwingung.
>
> Die Beschwerde nach � 171 Abs. 1 StPO wurde fristgerecht eingelegt
> (daf�r ist noch kein Anwalt notwendig) und abschl�gig beschieden?
>
> Dann l�uft jetzt die n�chste - ebenfalls knappe Frist, und die

> Anforderungen an eine erfolgversprechende Klageerzwingung sind hoch.
>
> Nach Anlage 1 Nr. 4301 RVG betr�gt die Verg�tung f�r die

> Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der
> Anklage EUR 168,00 f�r den gerichtlich bestellten Anwalt sowie EUR
> 35,00 bis 385,00 EUR f�r den Wahlanwalt.

>
> Auch beim Klageerzwingungsverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt
> werden - aber auch da muss sehr gut begr�ndet werden, warum die Klage
> erfolgversprechend ist.
>

Kennst Du einen geeigneten Anwalt im Raum K�ln?

Albert

Stefan Schmitz

unread,
Nov 24, 2009, 1:11:58 PM11/24/09
to
On 24 Nov., 16:15, Bernhard Muenzer <bmuen...@yahoo.com> wrote:

> Nach Anlage 1 Nr. 4301 RVG beträgt die Vergütung für die
> Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der
> Anklage EUR 168,00 für den gerichtlich bestellten Anwalt sowie EUR
> 35,00 bis 385,00 EUR für den Wahlanwalt.

Wieso kann ein Wahlanwalt weniger bekommen als ein gerichtlich
bestellter? Und wovon hängt es ab, ob er 35 oder 385 bekommt?
Streitwert ja wohl kaum.

Bernhard Muenzer

unread,
Nov 25, 2009, 2:18:51 AM11/25/09
to
Stefan Schmitz schrieb:

> On 24 Nov., 16:15, Bernhard Muenzer <bmuen...@yahoo.com> wrote:
>> Nach Anlage 1 Nr. 4301 RVG betr�gt die Verg�tung f�r die

>> Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der
>> Anklage EUR 168,00 f�r den gerichtlich bestellten Anwalt sowie EUR
>> 35,00 bis 385,00 EUR f�r den Wahlanwalt.

>
> Wieso kann ein Wahlanwalt weniger bekommen als ein gerichtlich
> bestellter? Und wovon h�ngt es ab, ob er 35 oder 385 bekommt?

� 14 RVG
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