Dankenswerterweise hat Christian Walta das hier immer wieder leidig
diskutierte Thema einer Untersuchung unterzogen, die ich -um die Fußnoten
und Quellennachweise gekürzt- mit der freundlichen Genehmigung des Autors
hier präsentieren darf.
Anregungen und Kommentare dazu sind willkommen, der vollständige Text wird
nächstes Wochenende in das Netz gestellt.
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Christian Walta
Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes in Newsgroups
Stand 2002
"Es gibt wohl wenig Gesetze, bei denen Gesetzgeber und Anwendungspraxis es
geschafft haben, mit einer Mindest-Paragraphenanzahl eine derartig
unübersichtliche Rechtslage zu bewirken."
aus DRiZ 2000, S. 445
0. Vorwort
In deutschsprachigen Newsgroups taucht immer wieder mal die Frage auf, ob
und welche Beiträge unter das Rechtsberatungsgesetz fallen. Dabei geht es
um den Fall, dass ein Mitglied einer Newsgroup ein konkretes rechtliches
Problem beschreibt bzw. eine rechtliche Frage stellt und ein anderes
Mitglied eine rechtliche Lösung bzw. Antwort gibt.
Diese Frage, die sich auch für Teilnehmer von Mailinglisten stellt, wurde
in der Vergangenheit sehr kontrovers diskutiert bzw. es wurde darüber
gestritten, ob das Rechtsberatungsgesetz auch hier Anwendung findet.
Eine gesicherte Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es jedoch faktisch
nicht.
Das kann zum einen daran liegen, dass das Internet "noch relativ"
unbekannt ist. Im Jahr 1998 hatten nur 8 % der deutschen Bevölkerung einen
Internet Zugang. Drei Jahre später hat sich diese Zahl auf 27,3 %
erhöht. Dies erklärt, warum erst 1999 erstmals Urteile des OLG Celle und
LG Bremen auftauchten, die sich mit Rechtsberatung im Internet befassen.
Zum anderen hatten die seitdem ergangenen Urteile alle einen direkten
wirtschaftlichen Hintergrund. Direkt in dem Sinne, dass Steuerberater,
Unternehmensberater oder Unternehmensberatungsgesellschaften im Internet
wirtschaftlich tätig geworden sind. Gerade diese wirtschaftliche
Betätigung fehlt in aller Regel in einer Newsgroup. Dies ergibt sich aus
der Struktur, welche anschließend erläutert wird.
Der nachfolgende Vortrag soll deshalb einen kurzen zusammenfassenden
Überblick geben, unter welchen Umständen Beiträge in einer Newsgroup unter
das RBerG fallen und welche Konsequenzen sich daraus ergeben können.
1. Was ist eine Newsgroup / Struktur einer Newsgroup
Über das Internet und andere Computerverbindungen sind Millionen von
Menschen in aller Welt verbunden. Sie benutzen die Verbindung u.a., um
über viele verschiedene Themen zu diskutieren, Fragen zu stellen, Fragen
zu beantworten und Informationen weiterzugeben. Um die Fülle von
Informationen in den Griff zu bekommen, wurden für die verschiedensten
Themengebiete Newsgroups eingerichtet.
Eine Newsgroup ist insofern eine Diskussionsplattform, welche für
jedermann mit Internetzugang frei und kostenlos zu benutzen ist. Sowohl
zum lesen als auch um selbst Beiträge abzugeben. Damit kann man Beiträge
praktisch weltweit publizieren, denn jeder Beitrag an eine Newsgroup wird
an tausende Server in aller Welt verteilt und steht somit Millionen
Menschen zum Lesen zur Verfügung.
2. Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
Für das Verständnis des angestrebten Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetz
und für die rechtliche Würdigung, welche Beiträge unter das
Rechtsberatungsgesetz fallen (sollten) ist eine genauere Betrachtung der
historischen Entwicklung unerlässlich.
a) Entstehungsgeschichte
Im deutschen Reich konnte bis 1883 im außergerichtlichen Bereich jeder
rechtsberatend tätig werden. Eine gesetzlich Kontrolle bzw.
Zugangsbeschränkung zum Beratungsmarkt gab es nicht, so dass auch
unausgebildete Berater sog. Rechtskonsulenten tätig werden konnten.
Der Rechtssuchende sollte allein durch die Regeln des freien Wettbewerbs
geschützt werden, in der Annahme, dass sich die fachlich besser
Ausgebildeten durchsetzen. Es zeigte sich aber, das der Schutz des
Rechtssuchenden nicht ausreichend war und sich auf dem Markt nicht der
besser qualifizierte sondern der wirtschaftlich stärkere durchsetzte.
Im Jahr 1883 wurde der Schutz des Rechtssuchenden verbessert. Durch
Änderdung bzw. Neufassung des § 35 I und III GewO wurde es möglich, die
gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu untersagen, wenn
die Person nicht zuverlässig war.
Diese Änderung bot nun eine Handhabe gegen unzuverlässig arbeitende,
gewerbsmäßige Rechtsberater. Allerdings gab diese Änderung nur einen
nachträglichen Schutz.
Nach der Neufassung konnten weiterhin Personen ohne juristische Ausbildung
auf dem Rechtsberatungsmarkt wirtschaftlich tätig werden.
Die Ratsuchenden hatten damit weiterhin die Möglichkeit, zu einem
Rechtsanwalt zu gehen, welcher aufgrund von Ausbildungserfordernissen und
Befähigungsnachweisen als Fachkraft einzustufen war oder sich bei einem
Rechtskonsulenten beraten zu lassen, wobei der Ratsuchende dann aus einer
Vielzahl die wenigen qualifizierten Personen heraussuchen musste.
Das am 13.12.1935 erlassene "Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem
Gebiet der Rechtsberatung", später Rechtsberatungsgesetz genannt,
veränderte diesen Zustand gravierend. Das Verhältnis von Regelfall und
Ausnahme wurde umgekehrt und der Geltungsbereich erweitert.
Das Verbot jeder geschäftsmäßigen Rechtsberatung stellte nun die Regel dar
und die Erlaubnis zur Ausführung die Ausnahme. Konnte vorher jeder im
außergerichtlichen Bereich tätig werden, so wurde dies durch das
Rechtsberatungsgesetz im gesamten Bereich möglicher
Rechtsberatungstätigkeit stark eingeschränkt. Ebenfalls wurde nicht wie
früher nur die gewerbsmäßige Rechtsberatung betroffen, sondern auch die
geschäftsmäßige, unentgeltliche Rechtsberatung.
b) Schutzbereich/ Zweck bei Entstehung des Rechtsberatungsgesetz
Der wesentliche Zweck des Gesetzes war den Rechtssuchenden vor Nachteilen
zu schützen, die ihm "aus der Inanspruchnahme nicht sachkundiger oder
unzuverlässiger Personen erwachsen" konnten. Daneben verfolgte der
nationalsozialistische Gesetzgeber auch einige staatliche Interessen.
Die Berufsausübung der Rechtsberatung, war nun vollständig einer Aufsicht
unterstellt, damit die rechtliche Beratung durch eine weitgehende
Kontrolle "redlich, gewissenhaft und ordnungsgemäß" erfolgen sollte. Aus
praktischen Erwägungen musste weiterhin nun jeder Rechtsberater
Qualifikationsnachweise vorlegen mit dem Ziel, die Arbeit der staatlichen
Organe durch die Tätigkeit von ausschließlich sachkundigen Vertretern zu
erleichtern.
Mit der Neuordnung wollte der nationalsozialistische Gesetzgeber zudem
auch seine antisemitischen Vorstellungen durchsetzen. Nachdem jüdische
Beamte, Richter und Rechtsanwälte ihren Beruf nicht mehr ausüben konnten,
sollten diese auch von der sonstigen Rechtsberatung ausgeschlossen werden,
weswegen in der Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz geregelt
wurde, dass Juden die Erlaubnis zur Rechtsberatung nicht erteilt wird.
Der Gesetzgeber hatte zuletzt auch ein erhebliches Interesse an einer
gesetzestreuen Rechtsanwendung. Um diese zu gewährleisten sollten die
Rechtsberater eine gesicherte Existenzgrundlage besitzen, weil jemand mit
dieser seltener in die Gefahr kommt, rechtlich unannehmbaren Wünschen der
Mandanten nachzukommen, als einer, der auf jedes Mandat zur Sicherstellung
der Existenz angewiesen ist. Besonders die Anwälte, die einer
langjährigen Ausbildung und der Bindung an Gebührenordnung und
standesrechtlichen Vorschriften unterworfen waren, sollten vor dem
Wettbewerb anderer, die gleichwertigen Beschränkungen nicht unterworfen
waren, also den Rechtskonsulenten, geschützt werden.
c) Heutiger Schutzbereich/ Zweck des Rechtsberatungsgesetz
Nach dem Ende der nationalsozialistischen Regierung wurde u.a. das
Rechtsberatungsgesetz von den Alliierten überprüft, jedoch nicht
aufgehoben, weil es kein nationalsozialistisches Gedankengut enthielt.
Das Rechtsberatungsgesetz wurde in der nachfolgenden Zeit bis heute etwa
ein Dutzend Mal geändert, zuletzt am 21.Juni.2002.
Von den damaligen Zwecken des Rechtsberatungsgesetz sind heute nur noch
zwei verblieben, der Schutz der Verbraucher und die Förderung einer
reibungslosen deutschen Rechtspflege. Das Rechtsberatungsgesetz hat den
Zweck, fachlich ungeeignete und unzuverlässige Personen zum Schutz der
Rechtsuchenden und auch im Interesse einer reibungslosen Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten fernzuhalten.
3. Welche Beiträge fallen unter das Rechtsberatungsgesetz
Nachdem nun Entstehungsgeschichte und der Zweck des
Rechtsberatungsgesetztes kurz umrissen ist, gilt es nun aufzuzeigen,
welche Beiträge überhaupt unter das Rechtsberatungsgesetz fallen.
a) Tatbestand des Art. 1 § 1 I RBerG
Nach Art. 1 § 1 I RBerG ist eine geschäftsmäßige Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten ohne Erlaubnis verboten.
I. Rechtsangelegenheit
Unter Rechtsangelegenheit im Sinne des Rechtsberatungsgesetz versteht man
eine Angelegenheit, die entweder der Verwirklichung oder der Gestaltung
eines konkreten Rechts dient. Rechtsverwirklichung im Sinne des
Rechtsberatungsgesetz ist die Durchsetzung oder Sicherung von Rechten und
Rechtsgestaltung die Schaffung oder Veränderungen von Rechtsverhältnissen.
Die Beantwortung von konkreten rechtlichen Fragen oder Problemen über die
Rechtslage im Einzelfall in einer Newsgroup wird darunter generell zu
subsumieren sein.
II. Fremd
Fremd ist eine Rechtsangelegenheit, wenn sie nicht unmittelbar seine
eigene Angelegenheit ist. Diese wird auch nicht fremd, weil bei der
Besorgung notwendigerweise auch die Rechtsangelegenheiten Dritter
mitbesorgt werden. Ist es fraglich, ob eine eigene oder fremde
Angelegenheit vorliegt kommt es in erster Linie darauf an, in wessen
wirtschaftlichen Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt.
Problematisch, ob eine Angelegenheit als "fremd" gilt, sind jene Fälle,
in denen jemand aufgrund enger verwandtschaftlicher oder persönlicher
Beziehung zu Dritten für diese rechtsbesorgend tätig wird.
Manche sprechen hier von einer eigenen Rechtsangelegenheit, weil der
Besorgende aufgrund der engen Beziehung ein eigenes Interesse an der
Erledigung der Rechtsangelegenheit des Dritten hat. Andere verneinen einen
Verstoß aufgrund verfassungskonformer Auslegung des Rechtsberatungsgesetz,
weil mit einer derartigen Tätigkeit einer sittlichen Pflicht entsprochen
wird. Auch wird argumentiert, das hier § 6 Nr. 2 StBerG i. V. m. § 15 AO
analog angewendet werden kann und deswegen die unentgeltliche
Hilfeleistung für Angehörige erlaubt sei. Dagegen wird eingewendet, dass
eine Lücke im Gesetz nicht da sei. Wenn der Gesetzgeber dieses gewollt
hätte, würde er auch das Rechtsberatungsgesetz ändern.
Der Regelfall in einer Newsgroup ist jedoch folgender:
Ein Ratsuchender schildert seinen Fall/ Problem in einem Beitrag und
bittet alle Mitglieder der Newsgroup um Rat. Es ist damit wenig
vorstellbar, dass über eine Newsgroup um rechtlichen Rat gefragt wird und
daraufhin ein enger Verwandter oder Bekannter antwortet, denn diese wird
man naturgemäß zuerst Fragen. Das Problem stellt sich somit in Newsgroups
nicht. Eine konkrete Frage oder ein konkretes Problem wird für den
Antwortenden in aller Regel fremd sein.
III. Besorgt
Unter die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit fällt jede
Tätigkeit, die auf die unmittelbare Förderung konkreter fremder
Rechtsangelegenheiten gerichtet ist. Insofern darauf abzielt, Rechte bzw.
Ansprüche zu verwirklichen oder Rechtsverhältnisse zu gestalten oder zu
verändern. Dies beinhaltet die Unterrichtung des Rechtssuchenden über die
Rechtslage in einem Einzelfall, gleich auf welchem Rechtsgebiet. Im
Regelfall der Newsgroup wird auch hier von einer Besorgung auszugehen
sein.
IV. Geschäftsmäßig
Wird die rechtsbesorgende Tätigkeit im Rahmen einer
beruflichen/gewerblichen Tätigkeit ausgeübt, wird sie stets geschäftsmäßig
betrieben. Geschäftsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 I RBerG handelt immer,
wer die Absicht hat, die Besorgung in gleicher Weise zu wiederholen und
sie zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner wirtschaftlichen oder
beruflichen Betätigung zu machen.
Nicht geschäftsmäßig handelt derjenige, der nur gelegentlich aus
Gefälligkeit unter besonderen Umständen (z.B. Nähebeziehung bei
Verwandten) unentgeltlich einen Rechtsrat erteilt.
In diesem Sinne erfordert die Annahme der Geschäftsmäßigkeit eine
selbstständige, mit Wiederholungsabsicht erfolgte Tätigkeit, die nicht nur
aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird. Ob eine
Wiederholungsabsicht vorliegt, muss in der Regel aus den Umständen
geschlossen werden, ihrer Gesamtheit, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und
nach ihrem Anlass. Allerdings kann auch nur eine einmalige Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten den Begriff der "geschäftsmäßigen"
Rechtsbesorgung erfüllen, wenn von einem weiterer Verstoß bei ähnlicher
Situation auszugehen ist.
Wie bereits oben gezeigt, bekommt der Rechtssuchende in einer Newsgroup
eine kostenlose Beantwortung seiner Frage. Dies indiziert, dass ein
Gefälligkeitsverhältnis vorliegt.
Fraglich ist, ob schon die einmalige Beantwortung eines Problems/Frage in
einer Newsgroup eine Wiederholungsabsicht zeigt. Dies ist jedoch m. M.
nach nicht der Fall. Eine generelle Lebenserfahrung, dass derjenige, der
eine Rechtsfrage in einer Newsgroup beantwortet auch weiterhin wiederholt
Rechtsfragen beantwortet gibt es nicht. Es sind vielfältige Umstände
denkbar, so dass es auf den Einzelfall ankommt.
Eine Wiederholungsabsicht wird dann regelmäßig anzunehmen sein, wenn
wiederholt konkrete Rechtsfragen beantwortet werden.
Besondere Umstände des Gefälligkeitsverhältnis werden im Regelfall
allerdings nicht vorhanden sein, so dass die mehrmalige Beantwortung von
Problemen/Fragen in Newsgroups unter das Merkmal der Geschäftmäßigkeit
fällt.
V. Ohne Erlaubnis/ nichtanwendbar
Ob ein Beitrag in einer Newsgroup, welcher die Beantwortung einer
konkreten Rechtsfrage beinhaltet, dem Rechtsberatungsgesetz unterliegt
hängt zuletzt auch davon ab, ob dem Verfasser die Rechtsberatung erlaubt
ist aufgrund der Ausnahmetatbestände der Art. 1 §§ 3-7 RBerG oder einer
Erlaubnis nach Art 1 § 1 S. 1 RBerG.
b) Zusammenfassung
Nach der derzeitigen Gesetzeslage und Rechtsprechung ist davon auszugehen,
dass diejenigen, die keine Erlaubnis zur Rechtberatung haben und trotzdem
in Newsgroups wiederholt auf konkrete Rechtsfragen antworten, sich nach
dem Rechtsberatungsgesetz ordnungswidrig verhalten.
2. Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetz
Da Newsgroup- Beiträge weltweit erstellt und abrufbar sind, ist auch die
Reichweite des Gesetztes zu bestimmen.
Wer gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, handelt gem. § 8 RBerG
ordnungswidrig. Das deutsche Ordnungswidrigkeitsrecht findet grundsätzlich
nur auf Taten Anwendung, die im Inland begangen worden sind
(Territorialitätsprinzip). Gemäß § 7 OWiG ist die Tat an jedem Ort
begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder an dem der zum
Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Der Taterfolg tritt mit der
Rechtsberatung ein, wenn der in Deutschland Rechtssuchende, egal ob
Deutscher oder Ausländer, beraten wird. Damit ist der Anwendungsbereich
des OWiG auch dann eröffnet, wenn die Angebote vom Ausland aus ins Netz
eingespeist werden und in Deutschland abrufbar sind.
Im Ergebnis findet das Rechtsberatungsgesetz dann Anwendung, wenn in einer
Newsgroup ein in Deutschland Rechtssuchender beraten wird, wobei egal ist,
wo und welcher Staatsbürger den Beitrag erstellt, wo der Rechtssuchende
den Beitrag abruft (sofern auch in Deutschland abrufbar) und ob es sich um
inländisches oder ausländisches Recht handelt.
3. Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
a) Nach Art. 1 § 8 II RBerG kann ein Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 5.000 geahndet werden.
In dem Fall, das ein Ausländer auf Beiträge von in Deutschland
Rechtssuchenden in einer Newsgroup antwortet und dabei gegen das
Rechtsberatungsgesetz verstößt, ist die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
durch deutsche Behörden im Ausland, d.h. die Festsetzung und Zustellung
eines Bußgeldbescheids nur möglich, wenn der Staat, in dessen
Hoheitsrechte eingegriffen werden soll, damit einverstanden ist. Die
Bundesrepublik Deutschland hat zu diesem Zweck mehrere Rechtshilfeabkommen
unterzeichnet. Nach diesen Rechtshilfeabkommen setzt die Ahndung einer
Ordnungswidrigkeit voraus, dass die Tat in beiden Staaten zumindest auch
eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Ist dies in einem Staat nicht der Fall,
wird keine Amts- und Rechtshilfe geleistet, wobei aus dem Schengener
Durchführungs-Übereinkommen (SDÜ) nicht eindeutig hervorgeht, dass eine
Amtshilfe ausgeschlossen ist.
Bei einem Blick in die Nachbarländer Deutschlands findet man allerdings
kaum keine vergleichbar strenge Regelung.
Holland kennt überhaupt kein gesetzliches Rechtsberatungsmonopol. In
Belgien gibt es im außergerichtlichen Bereich keine wie in Deutschland
vergleichbare Regelung. In Luxemburg ist nur die entgeltliche
Rechtsberatung denjenigen verboten, die nicht anwaltliche Berufsträger
sind. Frankreich stellt nur die entgeltliche und auf eine gewisse Dauer
angelegte Besorgung von Rechtsangelegenheiten Dritter unter Strafe, falls
der Betreffende keine "license en droit" oder einen als gleichwertig
anerkannten Studienabschluss besitzt. In Italien dürfen auch Nicht-
Anwälte rechtsberatend tätig sein. In Österreich dürfen Nicht- Anwälte im
außergerichtlichen Bereich rechtsberatend tätig sein. Nur die berufsmäßige
Parteienvertretung soll den Anwälten vorbehalten sein. Allein Dänemark
hat eine dem deutschen Rechtsberatungsgesetz vergleichbare Rechtslage.
Gemäß § 48 Nr. 1 IRG kann eine im Ausland verhängte Sanktion im Inland nur
vollstreckt werden, wenn eine nach Art. 59 Abs. 2 GG durch Gesetz
gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht. Die Vollstreckung
eines deutschen Bußgeldbescheides im Ausland ist also nur aufgrund einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung möglich. Da eine solche derzeit nicht
besteht, kann ein deutscher Bußgeldbescheid wegen Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz zur Zeit nicht im Ausland auch nicht vollstreckt
werden.
b) Schadensersatzanspruch bei falscher Auskunft?
Wie oben schon beschrieben möchte jemand sein konkretes rechtliches
Problem/ seine rechtliche Frage beantwortet haben und erstellt einen
entsprechenden Beitrag in einer Newsgroup. Wird sein Problem/ seine Frage
richtig beantwortet, dann wird dem Fragenden kein Schaden entstehen
können. Ist die Auskunft jedoch falsch und entsteht dem Ratsuchenden durch
Befolgung des Rates ein Schaden, ist zu überlegen, ob dieser einen
Anspruch auf Schadensersatz gegen den, der den falschen Rat geben hat,
besitzt.
Grundsätzlich besteht nach § 675 II BGB keine Haftung für einen Rat oder
eine Empfehlung wenn sich diese nicht aus einem Vertrag oder einer
unerlaubten Handlung ergibt. Die Erteilung einer Auskunft allein ist kein
Rechtsgeschäft und begründet keine Verbindlichkeit.
I) Vertrag
Die vertragliche Haftung für schuldhaft unrichtige Auskünfte setzt
folgendes voraus. Einen Vertrag oder vertragsähnliches
Vertrauensverhältnis aus dem sich eine Auskunftspflicht ergibt, eine
schuldhafte Verletzung dieser Pflicht durch Erteilung einer unrichtigen
Auskunft und einen daraus entstandenen Schaden.
Vertragliche Verpflichtungen können hier durch einen selbstständigen
Auskunftsvertrag, durch Nebenpflicht aus einem anderen Vertrag und durch
einen stillschweigenden Auskunftsvertrag begründet werden.
Bei der Beantwortung eines Beitrages in einer Newsgroup wird ein anderer
Vertrag, der eine Auskunftspflicht als Nebenpflicht beinhaltet, wie oben
gezeigt generell nicht vorliegen. Denkbar wäre danach nur ein
unentgeltlicher, selbstständiger oder stillschweigender Auskunftsvertrag.
Ein unentgeltlicher, selbstständiger Auskunftsvertrag ist in seiner
Rechtsnatur ein Auftrag und damit die vertragliche Übernahme einer
unentgeltlichen Geschäftsbesorgung für einen anderen. Hier ist demnach
abzugrenzen, ob ein reines Gefälligkeitsverhältnis vorliegt.
Derjenige, der auf den Beitrag antwortet, kennt in der Regel den Fragenden
nicht. Er möchte ihm kostenlos helfen und ihm damit gefällig sein, aber
darüber hinaus keine Verpflichtungen eingehen oder etwa für die
Richtigkeit seiner Antwort garantieren. Somit fehlt ein entsprechender
Rechtsbindungswille.
Im Ergebnis wird kein selbstständiger Auskunftsvertrag geschlossen.
Die Rechtssprechung macht jedoch davon eine Ausnahme und nimmt einen
stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages an, wenn die Auskunft
für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur
Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in
Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft
besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm
im Spiel ist. Dabei steht die Unentgeltlichkeit der Annahme eines
stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrages nicht entgegen. Neben
den Indizien der Sachkunde und dem wirtschaftliches Interesse ist
entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter
Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses des
Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer
Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten
gemacht haben.
Das erste Problem ist schon die Erkennbarkeit, dass der Fragende von der
Auskunft entscheidende Maßnahmen, z. B. ob er nun gerichtliche Hilfe in
Anspruch nimmt, sofort auf eine streitige Forderung zahlt, etc., abhängig
machen will.
Generell kommt die Auskunft von einer Person, die man nicht kennt, von der
man über ihre Sachkunde oder ihre Zuverlässigkeit nur Vermutungen
anstellen kann. Vergleichbar wie wenn man auf einem Basar ziellos Fremde
fragt, bis jemand antwortet.
Selbst wenn man in eine Newsgroup geht, die sich mit Rechtsfragen
beschäftigt, dann ist dies nur ein Zeichen, dass sich dort Leute
aufhalten, die ein entsprechendes Interesse haben. Ob es sich aber um
Rechtsanwälte, Rechtswissenschaftler, Studenten oder "am Recht
Interessierte" handelt, kann man meistens nur erahnen. Dies vergleichbar,
wie wenn man in ein Gericht geht. Die Chance an einen ausgebildeten
"Rechtsberater" zu kommen ist dort zwar viel höher, aber nicht 100 %.
Antwortet mir jetzt ein ausgebildeter Rechtsanwalt oder jemand, der "das
in einem Prozess mal so gehört hat"?
Folgt man dem gesunden Menschenverstand, insoweit auch der
Verkehrsauffassung, dann wird man nicht auf fremde Leute, von denen man
nichts weiß, hören wenn die Sache für einen selbst von erheblicher
Bedeutung ist und die Auskunft wesentliche Entscheidungen beeinflusst.
Andererseits, die Tatsache, dass man fremden Menschen seine eigenen
rechtlichen Probleme mitteilt zeigt auch, dass man auf die Auskunft Wert
und sie seiner Entscheidung zugrundelegt legt. Vor allem, wenn man davon
ausgeht, dass nur derjenige Antwort gibt, der von der Sache Ahnung hat.
Dem Verkehrsbedürfnis folgend, dass nur Sachkundige nach dem
Rechtsberatungsgesetz antworten sollen, weil es um Rechtsfragen mit z. T.
erheblichen Konsequenzen geht.
Der Auskunftgebende möchte danach nie einen Auskunftvertrag schließen,
weil dieser für ihn negative und unüberschaubare Haftungsrisiken bringt
und dazu noch nicht einmal ein Entgelt erhält. Der Rechtssuchend möchte
hingegen immer einen Auskunftsvertrag, weil er das Risiko eines Schadens
bei einer falschen Auskunft auf den anderen verlagern kann.
Dies würde zum Ergebnis führen, dass vertragliche Pflichten in diesem Fall
nicht Frage kommen. Jedoch kann man dem Entgegenhalten, dass der
Auskunftgebende doch einen Vertrag schließt, weil er keine Verpflichtung
hat zu antworten und wenn er es doch tut, sein Handeln seinen Willen
ausdrückt, den Vertrag anzunehmen.
Eine allgemeingültige Aussage zu treffen ist unmöglich. Es hängt von dem
konkreten Einzelfall ab, ob die Auskunft für den Empfänger erkennbar von
erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher
Entschlüsse machen will. Ob man der Verkehrsauffassung oder dem
Verkehrsbedürfnis im Einzelfall mehr Gewicht gibt.
Im Zweifelsfall würde ich persönlich davon ausgehen, dass die Auskunft für
den Empfänger von Bedeutung ist und er sie zur Grundlage seines
Entschlusses macht, da er sonst nicht um eine Auskunft gebeten hätte.
Indizien für die Annahme eines stillschweigenden Auskunftsvertrages ist
eine entsprechende Sachkunde oder eigene wirtschaftliche Interessen.
Unter Sachkundige wird man diejenigen zählen müssen, die die Möglichkeit
zur Rechtsberatung besitzen. Sei es weil sie nicht unter das Gesetz fallen
wie z. B. Rechtsanwälte, sei es dass sie die Möglichkeit haben eine
entsprechende Erlaubnis zu bekommen.
Ein direktes eigenes wirtschaftliches Interesse, hier das Entgelt, besteht
nicht. Denkbar wäre ein indirektes wirtschaftliche Interesse in der Form,
dass z. B. ein RA oder Steuerberater in Newsgroups kostenlose Beratungen
durchführt in der Hoffnung, so Kontakte zu Rechtssuchenden und damit
zukünftigen Mandanten zu bekommen.
II) Ergebnis Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Vertrag
Ein Anspruch auf den Ersatz des durch die falsche Beratung eingetretenen
Schadens kann aufgrund stillschweigenden Auskunftsvertrages bestehen. Dies
ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und betrifft im übrigen nur
diejenigen, die entweder eine große Sachkunde oder ein eigenes
wirtschaftliches Interesse besitzen.
III) Anspruch wegen deliktischer Handlung
Weitere Anspruchsgrundlagen können sich aus § 826 BGB und § 823 II BGB i.
V. m. Art. 1 § 1 I RBerG ergeben.
Nach § 826 BGB besteht eine deliktische Haftung, wenn entweder wissentlich
oder zumindest grob Leichtfertig eine unrichtige Auskunft erteilt wurde
mit dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung durch die erteilte
Auskunft.
Das Rechtsberatungsgesetz ist ein Verbraucherschutzgesetz und damit ein
Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB. Wird gegen das
Rechtsberatungsgesetz schuldhaft und widerrechtlich verstoßen besteht nach
§ 823 II BGB i. V. m. Art. 1 § 1 I RBerG ein Anspruch auf Ersatz des
dadurch entstandenen Schadens.
Schuldhaft handelt, wer Vorsätzlich oder Fahrlässig gegen das Schutzgesetz
verstößt. Für die Begründung der Fahrlässigkeit genügt die
Voraussehbarkeit, dass ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz eintreten könne.
Ein Rechtsirrtum über das Beratungsverbot schließt das Verschulden aus.
Eigentlich könnte man annehmen, dass aufgrund der komplizierten Sach- und
Rechtslage das Gericht recht häufig einen Rechtsirrtum annimmt. Jedoch
sind an einen Rechtsirrtum so hohe Forderungen gestellt, dass dieser
faktisch nicht vorkommt.
(So sollte man besser vorher prüfen, ob man vielleicht gegen ein
Schutzgesetz verstößt, eventuell noch schnell einen Rechtsgutachten zu
dem Thema einholen und dabei die höchstrichterliche Rechtsprechung
beachten, frei nach dem Motto: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!"J)
Der Verstoß muss widerrechtlich begangen werden. Dies wird in der Regel
durch den Verstoß gegen das Schutzgesetz indiziert. Fraglich ist in diesem
Fall jedoch, ob hier nicht eine Art "Einwilligung" vorliegt.
Der Rechtssuchende soll durch das Rechtsberatungsgesetz vor Nachteilen
geschützt werden, die ihm aus der Inanspruchnahme nicht sachkundiger oder
unzuverlässiger Personen erwachsen. Unter Nachteil sind in erster Linie
materielle Nachteile zu verstehen.
Wenn der Schutz des Körpers disponibel ist, dann kann man nach dem
"Erstrecht- Prinzip" auch auf den Schutz vor unzuverlässigen bzw.
unkundigen Rechtsberatern und auf den Schutz vor Verlust von
Vermögensschäden durch falsche Rechtsberatung verzichten. Niemand wird
gezwungen sich über eine Newsgroup Rechtsrat erteilen zu lassen, dafür
sorgt schon die Gesellschaft mit dem BerHG
Wenn Rechtssuchende nun über eine Newsgroup nach einem Rechtsrat suchen,
dann stellen sie die Bitte um Rechtsrat an alle. Also auch an in der
Newsgroup Unzuverlässige und Unkundige. Das diese sich auch angesprochen
fühlen und antworten, damit muss man rechnen. Mit anderen Worten, der
Rechtssuchende begibt sich selber in "Gefahr" wenn er nicht zu einer
Beratungsstelle oder zu einem Rechtsanwalt geht. Warum sollte er nun durch
das Rechtsberatungsgesetz geschützt werden? Geld für die Antworten, die
der Rechtssuchende stellt, bezahlt er nicht. Vertrauensschutz? Der
Rechtssuchende kennt die Person die ihm antwortet nicht. Selbst wenn er in
einer "Rechts"- Newsgroup einen Beitrag erstellt hat er zwar eine höhere
Wahrscheinlichkeit jemand Sachkundigen zu erreichen, aber keine absolute
Gewissheit.
Warum soll er nicht dann auch das Risiko einer falschen Antwort selbst
tragen?
Dieses Ergebnis wäre im übrigen auch im Einklang mit dem vertraglichen
Anspruch, denn sonst würden diejenigen, bei denen kein vertraglicher
Anspruch besteht über den Umweg § 823 II BGB i. V. m. Art. 1 § 1 I RBerG
doch zahlen müssen.
Falls dem nicht gefolgt wird, müssen alle, die gegen das
Rechtsberatungsgesetz schuldhaft und rechtswidrig verstoßen den
entstandenen Schaden ersetzen. Je nach Lage wird man aber ein
mitverschulden bei dem Rechtssuchenden welcher in einer Newsgroup
Rechtsrat sucht, feststellen können. Der Anspruch würde dann gem. § 254
BGB um den entsprechenden Mitverschuldensanteil gekürzt werden.
Der Geschädigte hat den Verstoß, den ursächlichen Zusammenhang zwischen
Verstoß und Schaden und grundsätzlich das Verschulden des Schädigers zu
beweisen. Steht der Verstoß jedoch fest, so tritt eine Beweislastumkehr
in dem Sinne ein, das nicht der Geschädige sondern der potentielle
Schädiger seine "Unschuld" beweisen muss.
4. Rechtsberatungsgesetz und Verfassungsrecht
Seit bestehen des Rechtsberatungsgesetztes wurde dieses immer wieder vom
Bundesverfassungsgericht auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft. Zum
Beispiel sahen such bestimmte Berufsgruppen durch das
Rechtsberatungsgesetz in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt ,
Rechtsprofessoren hielten es für verfassungsmäßig bedenklich, dass sie
durch das Rechtsberatungsgesetz von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten ausgeschlossen sind oder Rentenberater dehnten ihre
Rechtsberatung über das im Rechtsberatungsgesetz erlaubte aus.
Entsprechend wird davon auszugehen sein, dass das Rechtsberatungsgesetz
grundsätzlich verfassungskonform ist.
Subsumiert man nach dem gesetzlichen Tatbestand werden auch Beiträge in
einer Newsgroup unter das Rechtsberatungsgesetz fallen.
Fraglich ist dabei jedoch, ob das Rechtsberatungsgesetz damit auch
verfassungsgemäß ausgelegt und angewendet wird. In Betracht für die
Auslegung kommt das Recht auf freie Meinung aus Art. 5 I GG und die
allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG.
a) Schutzbereich des Art. 5 I GG
Art. 5 I GG bietet einen umfassenden Schutz vor Werturteile und
Tatsachenbehauptungen, falls diese Voraussetzung für die Bildung einer
Meinung sind.
Bei rechtlichen Beiträgen in Newsgroups geht es generell um die Frage, ob
etwas rechtlich möglich ist bzw. wie etwas rechtlich funktioniert oder zu
handhaben ist. Die Antwort darauf wird bei Auslegungsfragen immer mit
Werturteilen über bestimmte Inhalte verbunden sein. Bei einfachen
Antworten wird diese als Tatsachenbehauptung anzusehen sein, welche der
Fragende für die Bildung seiner Meinung, ob und ggf. was er nun macht,
verwertet.
Damit fallen Beiträge in Newsgroups unter den Schutz des Art. 5 I GG.
b) Schutzbereich des Art. 2 I GG
Der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG
schützt den Einzelnen, in dem Sinne, das "Jeder tun und lassen kann, was
er will." Also auch jemand über rechtliche Fragen in einer Newsgroup zu
beraten.
c) Schranken
Beide Grundrechte sind durch allgemeine Gesetze beschränkbar. In unsrem
Fall werden die Rechte durch das Rechtsberatungsgesetz beschränkt. Wie
oben schon gesagt ist dieses auch mehrmals vom Bundesverfassungsgericht
überprüft worden, weswegen von der formellen und generellen materiellen
Rechtmäßigkeit des Gesetzes auszugehen ist.
Allerdings ist trotzdem zu überprüfen, ob die Anwendung des Gesetztes im
Einzelfall verhältnismäßig ist oder das Gesetz hier verfassungskonform
auszulegen ist.
d) Verhältnismäßigkeit des Rechtsberatungsgesetz bei Beiträgen in
Newsgroups
Es ist abzuwägen, ob hier der Schutzzweck des Gesetztes oder das
Grundrecht überwiegt.
Das Rechtsberatungsgesetz ist in erster Linie Verbraucherschutzgesetz.
Allerdings stellt sich zunächst die Frage, ob der Verbraucher hier
überhaupt schutzwürdig ist.
Eine Newsgroup ist mit einem Marktplatz zu vergleichen, auf dem sich die
Leute für eine bestimmte Ware interessieren. Mittels erstellen eines
Beitrages wird nun jeder auf dem Markt angesprochen, ob er nicht bei einem
rechtlichen Problem helfen könne. Wie es um die fachliche Qualität des
Fremden oder seine Zuverlässigkeit bestellt ist, weiß der Fragende nicht.
Vernünftigerweise wird sich niemand auf den kostenlosen Rat eines Fremden
bei rechtlichen Problemen verlassen. Macht er es aber dennoch, dann begibt
er sich selbst in die Gefahr.
Ob der Verbraucherschutz noch besteht soll, wenn der Ratsuchende sich
entgegen der Vernunft selbst gefährdet ist dann mehr als fraglich. In
diesem Sinne wird bei einer Abwägung das Gewicht mehr bei den Grundrechten
liegen.
Allerdings darf nicht vergessen werden, dass auch ein Interesse an einer
reibungslosen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten besteht. Hier soll
verhindert werden, dass ein falscher Rechtsrat eine unsachgemäße
Inanspruchnahme von Gerichten bewirkt und damit deren Arbeit erschwert.
Als Argument kann herangezogen werden, dass die Allgemeinheit ein starkes
Interesse an einem reibungslosen und damit auch schnelleren Ablauf von
Gerichtsverfahren hat. Der Gesetzgeber hat hier einen Spielraum, wie er
dies erreichen will. Dieser Spielraum ist nach meiner Meinung noch nicht
überschritten. Ob der Ort der Rechtsberatung nun eine Newsgroup oder ein
Marktplatz ist, kann dann keine Rolle spielen.
e) Ergebnis
Das Rechtsberatungsgesetz auch auf Beiträge in Newsgroups anzuwenden
verstößt nicht gegen unsere Verfassung. Solange die altruistische
Rechtsberatung aus ordnungspolitischen Gründen nicht zulässig sein soll,
kann der Ort der Handlung oder die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers dabei
keine Rolle spielen.
Derzeit ist eine Verfassungsbeschwerde des Richters am OLG a.D. Kramer
beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Ob sich dann die derzeitige
Rechtsansicht zu der altruistischen Rechtsberatung ändern bleibt
abzuwarten.
Christian Walta
-------------------------------------------------------------------------
Grüße Andreas
--
Wenn in einem Text eine bestimmte Information übersehen wird, weil
die Leute sich den Text nicht durchlesen, dann kann man diesem
Problem nicht dadurch abhelfen, daß man noch mehr Text schreibt.
Rolf Krahl in d.a.n.g
> Problem beschreibt bzw. eine rechtliche Frage stellt und ein anderes
> Mitglied eine rechtliche Lösung bzw. Antwort gibt.
Lösung -> (Teil-)Lösung
> Eine Newsgroup ist insofern eine Diskussionsplattform, welche für
> jedermann mit Internetzugang frei und kostenlos zu benutzen ist. Sowohl
kostenlos -> meist kostenlos
Anmerkung: Die Kosten stecken häufig in den Zugangskosten; die freien
Server führen nicht alle Gruppen.
> Unter Rechtsangelegenheit im Sinne des Rechtsberatungsgesetz versteht man
> eine Angelegenheit, die entweder der Verwirklichung oder der Gestaltung
> eines konkreten Rechts dient. Rechtsverwirklichung im Sinne des
> Rechtsberatungsgesetz ist die Durchsetzung oder Sicherung von Rechten und
> Rechtsgestaltung die Schaffung oder Veränderungen von Rechtsverhältnissen.
> Die Beantwortung von konkreten rechtlichen Fragen oder Problemen über die
> Rechtslage im Einzelfall in einer Newsgroup wird darunter generell zu
> subsumieren sein.
Es ist aber für den Diskussionsteilnehmer nicht erkennbar, ob ein
konkretes oder lediglich ein hypothetisches rechtliches Problem vorliegt
(z.B. ein Jurastudent, der eine Aufgabenstellung aus einer Hausarbeit
einbringt). Das ist für die Art der Antwort auch irrelevant; der
Student, der die juristische Hausarbeit bearbeitet, muss den ihm
gestellten Fall ja auch so betrachten, als sei er konkret und real.
> Fremd ist eine Rechtsangelegenheit, wenn sie nicht unmittelbar seine
> eigene Angelegenheit ist. Diese wird auch nicht fremd, weil bei der
> Besorgung notwendigerweise auch die Rechtsangelegenheiten Dritter
> mitbesorgt werden.
> nicht. Eine konkrete Frage oder ein konkretes Problem wird für den
> Antwortenden in aller Regel fremd sein.
Auch hier gibt es aber Ausnahmen: oft antworten Leute, die in derselben
Situation sind (oder waren) und sich dann aufgrund der fremden Anfrage
in Wahrheit über ihre eigene Situation äußern. Das dem nicht so ist, ist
oft nicht leicht nachzuweisen!
> verändern. Dies beinhaltet die Unterrichtung des Rechtssuchenden über die
> Rechtslage in einem Einzelfall, gleich auf welchem Rechtsgebiet. Im
> Regelfall der Newsgroup wird auch hier von einer Besorgung auszugehen
> sein.
Im Regelfall sind die ursprünglichen Anfragen so knapp gehalten, dass
zusätzliche Annahmen über den gestellten Fall gemacht werden müssen;
eine Antwort wird dann immer zu einem gewissen Grade verallgemeinert
ausfallen. Im Gegensatz zur anwaltlichen Konsultation liegen ja auch in
der Regel die relevanten Originaldokumente nicht vor!
Auch kommt es oft vor, dass das Thema durch Nachfragen in der Diskussion
verallgemeinert wird, sich also eine allgemeine Diskussion entspinnt, zu
der die ursprüngliche Fallschilderung lediglich den Anlass geboten hat.
Dies ist in allen (nicht nur den juristischen) Newsgroups Usus.
> In diesem Sinne erfordert die Annahme der Geschäftsmäßigkeit eine
> selbstständige, mit Wiederholungsabsicht erfolgte Tätigkeit, die nicht nur
> aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird. Ob eine
> Wiederholungsabsicht vorliegt, muss in der Regel aus den Umständen
> geschlossen werden, ihrer Gesamtheit, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und
> nach ihrem Anlass.
> Wie bereits oben gezeigt, bekommt der Rechtssuchende in einer Newsgroup
> eine kostenlose Beantwortung seiner Frage.
... oder auch nicht! Auch das kommt nicht selten vor; selbst in Fällen,
wo der Fall diskutiert wurde, sieht der Fragesteller seine Fragestellung
am Ende gelegentlich nicht beantwortet. Er mag sich darüber in der
Newsgroup beschweren; dies führt aber i.d.Regel nicht dazu, dass die
Frage schlussendlich beantwortet wird; von einer (freiwilligen)
Selbstverpflichtung der Diskussionsteilnehmer zur Beantwortung der
Fragen ist also nicht auszugehen.
Damit kann die Wiederholungsabsicht eben nicht als sicher angenommen
werden; es ist gut möglich, dass jede Antwort, wenn sie denn erfolgt,
jedesmal nur "aus besonderen Gründen" erfolgt, die i.d.Regel daran
liegen, dass das Thema den Antwortenden persönlich interessiert. In der
Person des Fragestellers liegende Gründe sind regelmässig nicht
vorhanden; dazu weiss man meist zuwenig über den Fragesteller, und das,
was man über ihn weiß, kann komplett erlogen sein - nachprüfbar ist es
jedenfalls in der Regel nicht.
> Dies würde zum Ergebnis führen, dass vertragliche Pflichten in diesem Fall
> nicht Frage kommen. Jedoch kann man dem Entgegenhalten, dass der
> Auskunftgebende doch einen Vertrag schließt, weil er keine Verpflichtung
> hat zu antworten und wenn er es doch tut, sein Handeln seinen Willen
> ausdrückt, den Vertrag anzunehmen.
Es kann auch der Wille vorliegen, unverbindlich mit den anderen
Teilnehmern der Gruppe in einen Austausch über den Fall zu treten, der
dasselbe Verhalten zur Folge hätte; diese Fälle sind selten
unterscheidbar, eine konkludente Annahme des Auskunftsvertrags wird
damit in der Regel nicht begründet werden können.
------------
Natürlich gehöre ich zu der Gruppe "in der Newsgroup Unzuverlässige und
Unkundige", bin also auf Eure Anmerkungen zu meinen Anmerkungen gespannt
;-)
Michael
--
"I have known war as few men now living know it.
Its very destructiveness on both friend and foe
has rendered it useless as a means of settling
international disputes." (General Douglas MacArthur)
Andreas Impekoven schrieb:
>
> So, es ist vollbracht ;)
(...)
Ja schön. Wo aber findet hier eine echte Rechtsberatung statt? Hier
werden zum größten Teil Meinungen wiedergegeben die auch normale
Menschen aus eigener Erfahrung an anderen Orten erzählen und so auch
hier. Und wenn ein Fachmann seine Meinung abgibt: Große Klasse!
Ich vergleiche das einfach mal mit einem Schreiner der im
Heimwerkerforum seine fachliche Meinung abgibt. Keiner würde auf die
Idee kommen diesen Menschen zu verklagen wenn der Schrank nix wird.
Nur die Juristen, die müssen eine ellenlange Erklärung abgeben um dann
doch zu keinem Ergebnis zu kommen :-) Ist aber witzig, auch wenn manche
Themen eher zum heulen sind.
Also, wenn jemand Sicherheit und Gewissheit haben will dann geht er zum
Anwalt. Um sich vorab schon einmal die Neugier zu befriedigen, ja warum
nicht hier nachfragen?
Aber wenn ich richtig liege dann gibt 1000 Zwischenschritte, woher kämen
sonst die ganzen Paragraphen ;)
Gruß, herbert
Andreas Impekoven schrieb:
> Das Rechtsberatungsgesetz hat den
> Zweck, fachlich ungeeignete und unzuverlässige Personen zum Schutz der
> Rechtsuchenden und auch im Interesse einer reibungslosen Besorgung fremder
> Rechtsangelegenheiten fernzuhalten.
Demnach ist es genauso sinnvoll wie die Meisterpflicht im Handwerk.
Wieso versucht dann keiner, das Rechtsberatungsgesetz abzuschaffen,
während fast alle nach einer Abschaffung der Meisterpflicht schreien?
Könnte es vielleicht sein, daß die Anwälte (die gegen ein Gesetz klagen
könnten) sich ihr gesichertes Einkommen nicht schmälern lassen wollen?
Wie war noch der Spruch auf dem Hosenbandorden?
Gruß, Garfield,
--
/\./\ Ich bin hier nur der Kater...
/ o u \
\<=Y=>/ Surftip: http://www.schroeder-auf-den-mond.de
---oOO-/ " \-OOo---------------------------------------------------
Ich kann (gleichwohl "semiprofessioneller" Laie) Deine Auffassung
schon im grossen und ganzen teilen, komme aber zu einem anderen
Schluss.
Ich kann bei bestem Willen kein Schädigendes Verhalten bei
Hilfestellungen oder Gefälligkeiten an der Pflege des deutschen Rechts
entdecken, wenn jemand, der möglicherweise auch als unprofessioneller
Beteiligter mit einem Rechtsgebiet bereits in Kontakt gekommen ist,
seine Meinung oder Hilfe (in Form wiedergegebener subjektiver
Erfahrungen) anbietet !
Nach der von Dir geschilderten Auslegung des RechtsbG dürfte damit
jede Selbsthilfevereinigung, jede Bürgerinitiative und selbst jede
"selbstgemanagte" Eigentümerverwaltungsgemeinschaft baden gehen, weil
die ihr zuteil werdenden oder von ihr ausgehenden Hilfestellungen
eigentlich einem Berechtigten zustehen, der dagegen vorgehen darf/wird
usw.
Hier scheint ein sehr schmaler Grad in der Unterscheidung zwischen
"Herrschaftswissen und Pfründeverteidugng" auf der einen und
wirklichem Schutzgedanken des Rechtsguts auf der anderen Seite zu
bestehen.
Ausserdem glaube ich, dass gerade aus Sicht des Verbraucherschutzes
die Einrichtung einer Newsgroup, in der die hier vorkommende Form von
Hilfestellungen gewährt wird, geradezu ideal ist. Hier lösen doch grob
falsche (und selbst nur unzureichend als umstritten markierte)
Antworten regelmäßig einen Sturm der Entrüstung aus. Wenn das den
Fragesteller gerade dazu anregt, vor einer folgenschweren Handlung
(=Klage) nachzudenken, ist damit genau der Verbraucherschutz
derjenige, der gestärkt wird. Und kann wirklich das Kaliber
derjenigen, die gleich ohne RA zum Amtsgericht rennen, nur weil
Karl-A**** ihnen das in einer Newsgroup gesagt hat, wirklich das
deutsche Rechtssystem ins Wanken bringen ??
Es fehlt mir ein Aspekt in der Abhandlung : hier werden doch auch sehr
häufig "Hilfestellungen" zu Fragen im Bereich des öffentichen
Verwaltungsrechts gegeben (Widerspruchsmöglichkeiten, Baurechtliche
Aspekte usw). Zur Beseitigung dieser Unklarheiten ist *jede* Behörde
verpflichtet, selbst wenn sie garnicht zuständig ist (siehe §25
VerwVerfG der meisten Bundesländer). Wieso soll dem hier nicht
vorgegriffen oder nicht dazu aufgerufen werden, nur weil der
Frageteller an Hemmungen, einem übelgelaunten Sachbearbeiter oder an
Verständnisschwierigkeiten leidet ?
Naja... mein Senf dazu :-)
Chris
Wolfhart Willimczik
Physicist & Inventor
2106 72nd Street West
Bradenton, Florida 34209
E-mail: Wolf...@tampabay.rr.com http://inventor.ch.vu/
Offener Brief an das Justizministerium
E-Mail: posts...@bmj.bund.de
02.12.2002
7 BJs 255/81
Beschwerde gegen die Generalbundesanwaltschaft wegen Amtsmissbrauchs
im schweren Fall und Unterstützung einer Verschwörung zur
Wirtschaftssabotage und gegen einen deutschen Erfinder
Sehr geehrte Frau Zypries,
wenn ich aufrichtig und ehrlich bleiben will kann ich Ihnen leider
nicht zu Ihrer Amtsübernahme gratulieren, denn Sie haben ein schweres
Erbe mit dem Posten des Justizministers/in übernommen. Die Justiz hat
während des Kalten Krieges große Schuld auf sich geladen, indem sie
sich als Werkzeug des SSD missbrauchen ließ. Die Justizbehörden sind
in einen der größten Fälle von Wirtschaftssabotage verwickelt, von der
mehr als 100 Betriebe betroffen sind. Ich persönlich warte seit vielen
Jahren darauf, dass die oberste Justizbehörde ihre Pflicht tut und
gegen die Ermittler ermittelt, die ihr Amt missbraucht haben.
Insbesondere hat der damalige Generalbundesanwalt (derjenige, der
durch ein Attentat des SSD an die Macht gekommen war, und später eine
Amnestie für den SSD gefordert hatte) gegen mich ein EV wegen
Spionageverdachts eröffnet, ohne die dafür nötigen Verdachtsmomente
gehabt zu haben. [1] Sie selbst könnten sofort ohne Mühe herausfinden,
dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare
Straftat bis heute nicht vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Die langen
Vorermittlungen hatten keinerlei Verdachtsmomente [2] ergeben und
sollten mehrmals eingestellt werden. [3]
Warum unter diesen Umständen der Generalbundesanwalt trotzdem ein
offizielles EV wegen Spionageverdachts einleitete, geht aus den Akten
überhaupt nicht hervor.
Nach den Ermittlungsakten begannen die Vorermittlungen wegen des
Verdachts auf Terrorismus (nicht wegen angeblicher Spionage)
folgendermaßen:
An einem Biertisch in Bayern, im Fußballclub „Alte Herren" in
Germering, (ein Ort wo ich niemals gewesen war) war gerade das Thema
„die Bekämpfung des Terrorismus" auf dem Tisch, wobei der Fußballer
Herbert Huber und Agent der Victoria Versicherung einwarf, dass
scheinbar niemand – auch er nicht – etwas über mich wusste – ja nicht
einmal meinen Namen, was nun allen verdächtig vorkam. (Sie nannten
mich nur „der Berliner". Die späteren Vernehmungen über diesen
Vorfall ergaben, dass dies alles immer nur „beiläufig" geschah.) So
nahm sich der Fußballer und Polizist Erhard der Sache an und
ermittelte gegen den „Berliner".
Die Polizeiinspektion Gröbenzell (ebenfalls ein Ort, in dem ich nie
wohnte oder arbeitete) steht bis heute geschlossen hinter folgendem
Ermittlungsergebnis (meine Einwände – und sogar die der
Staatsanwaltschaft wurden bisher alle zurückgewiesen): Mein Nachbar
Norbert Weber, ein Agent der Victoria Versicherung, (der dem Herbert
Huber ein eigenes Büro verschaffte) beschwerte sich bei der Befragung
über mich, dass meine Jalousien fast ständig geschlossen wären. Als er
eines nachts fensterln ging erschreckte er dabei zwei Frauen in meiner
Wohnung. (Er war offenbar nur wenige Zentimeter von der Fensterscheibe
entfernt, so dass sie sein Gesicht sehen konnten, obwohl es draußen
dunkel war und innen das Licht brannte.) Weil sie nur zu Besuch waren
– und dies nicht gewöhnt waren – erschraken sie, ließen daraufhin
überhastet die Jalousien herunter, was meinen Nachbarn offensichtlich
sehr verärgerte, weil es direkt vor seiner Nase geschah und ihn die
beiden Frauen offensichtlich interessierten. (Im Polizeibericht steht
nicht, ob und wie sie bekleidet waren.) Nach dem Polizeibericht machte
dieses Ereignis nicht meinen Nachbarn, sondern mich verdächtig, obwohl
ich bei diesem nächtlichen Ereignis überhaupt nicht aufgetreten war.
Trotzdem wird mehrmals betont, dass sich der Verdächtige verdächtig
benimmt. Erschwerend (gegen mich – nicht gegen den Nachbarn, der
nachts bei mir fensterln ging) kam hinzu, dass Weber öfters Geräusche
hörte, wie Schreiben auf einer Schreibmaschine und Arbeiten im Keller.
(Genaueres finden Sie in den Akten.)
Ansonsten ermittelte die Polizei noch, dass ich einen weißen Mercedes
hatte – ein Ermittlungsergebnis, dessen Richtigkeit ich voll
bestätigen kann.
Dann streut der Polizist noch eine leicht erkennbare Lüge ein, (die
Ihre Vorgängerin als Grund für das EV nannte) dass mein Haus
unmittelbar am Beginn der Start- und Landebahn des Fliegerhorstes
Fürstenfeldbruck gelegen wäre – das Haus in Olching/Esting, also in
einem ganz anderen Ort!)
(Meine Nachbarn waren Sibylle Weber, die mein Telefon abhörte und
Norbert Weber, der mich denunzierte – und ihr kleiner Sohn, der mir
alles erzählte.
Der Name Norbert Weber taucht gleich mehrmals in den Agentenlisten des
SSD auf, welcher zu meinem Nachbarn gehört, können Sie heute
herausfinden, da Ihnen sicherlich die vom CIA übergebenen
Agentenlisten vorliegen – oder kommen werden.)
Auf diese „Anzeige wegen heruntergelassener Jalousien", „Verärgerung
eines Voyeurs" oder wegen „terroristischer Umtriebe" – ganz wie man
will (es lässt sich ja kein einziges Wort darüber finden, welche
ungesetzliche Handlung mir überhaupt zur Last gelegt werden sollte,
weshalb diese „Ermittlungen" von Anfang an allen Regeln und Gesetzen
wiedersprachen) – eröffnete der Generalbundesanwalt später ein EV
wegen Spionageverdachts – und zwar genau zu dem Zeitpunkt, als die
Erfindung, die ich im Keller gebaut hatte, erstmals von der Firma Hölz
direkt vor den Augen der Ermittler in München auf der Theresienwiese,
wo ich ein Jahr zuvor nur knapp dem Bombenanschlag beim Oktoberfest
entgangen war, ausgestellt - und zum Kauf angeboten wurde. Der
wirkliche Grund für das EV – und wie aus dem „Terroristen" plötzlich
ein „Spion" geworden war, geht aus den Akten überhaupt nicht hervor.
Ich bitte Sie, diesen höchst eigenartigen Sachverhalt aufzuklären,
damit auch ich es verstehen kann.
Aufklärung ist auch deshalb nötig, weil aus diesem EV ein großer
Schaden für die Wirtschaft entstanden ist. Das BLKA und andere geheime
Staatsschützer (diese müssten Sie ermitteln) haben nun alle Betriebe,
die sich für mich und meine Erfindungen interessierten, vor mir
gewarnt, weshalb ich auch seit dem EV permanent arbeitslos bin.
Irgendjemand muss den Betrieben gegenüber einmal Entwarnung geben,
oder Sie sollten mich ordnungsgemäß verurteilen. Der jetzige Zustand
ist völlig untragbar. Eine derartige Bestrafung (Verlust der
Bürgerrechte - des Rechts auf Arbeit etc) ohne rechtskräftiges Urteil
sollte es in einem Rechtsstaat nicht geben – das wären sonst
DDR-Verhältnisse, von denen ich mich nach langem und entbehrungsvollem
Kampf endlich trennen konnte, die mir aber offensichtlich nach Bayern
nachgelaufen waren.
Wenn Sie die Rechtmäßigkeit des daraus resultierenden EV wegen
Spionageverdachts aufrecht erhalten wollen, nennen Sie mir bitte
explizit die ausschlaggebenden Verdachtsmomente, die nach dem Gesetz
(§ 152 Abs. 2 StPO) ein EV wegen Spionageverdachts notwenig gemacht
hatten.
Berücksichtigen Sie bitte dabei, dass schon ein Richter festgestellt
hat, dass sich alle diese Dinge (Schreiben auf der Schreibmaschine,
Arbeiten im Keller etc) zwanglos erklären lassen, also überhaupt keine
Verdachtsmomente gewesen sind und er keine weiteren gefunden hatte.
[2]
Wenn es wirkliche Gründe für das EV gegeben hat möchte ich nun nach 2
Jahrzehnten meines Ausschlusses aus der Gesellschaft endlich einmal
die nach dem Gesetz nötigen tatsächlichen Verdachtsmomente explizit
erfahren, die ich durch irgendeine Handlungsweise erzeugt haben muss,
um ein EV wegen Spionageverdachts (§ 152 Abs. 2 StPO) zu
rechtfertigen.
Sollten Sie keine finden, muss untersucht werden, ob das EV nur Teil
der Wirtschaftssabotage und der Verfolgungen des SSD gegen mich
gewesen war.
Ich arbeitete während des EV fieberhaft an der Vermarktung meiner
Erfindungen (auch nachts), was mir vorher in der ehemaligen „DDR" vom
SSD unmöglich gemacht worden war. Ich hatte aber schon eine Reihe von
Veröffentlichungen und Patenten. [4] Es war mir sogar einmal
gelungen, eine Erfindung im Fernsehen der DDR vorzustellen. [5] Ich
war also nicht nur dem SSD, KGB und CIA bekannt, auch alle
betreffenden Regierungsstellen der BRD wussten wer ich war und was ich
machte. Ich hatte dazu verschiedenen Ministerien Erfindungen angeboten
[6] und der Regierungsdirektor Klaus Bolln [7] besuchte mich mehrmals
in Ostberlin, wo er sehen konnte, wie ich zu Hause an meinen
Erfindungen arbeitete. Auch war bekannt, dass ich durch den SSD
verfolgt und eingesperrt wurde und meine Familie verlor...
Diese allgemein bekannten Tatsachen, die für jedermann abrufbar waren,
haben die „Ermittler" alle unterschlagen, bis hinauf zum
Generalbundesanwalt, während sich ein nicht vorhandener Flugplatz vor
meinen Fenstern bis hin zum Justizministerium halten konnte und nun
dort scheinbar fest angesiedelt wurde. Nach einem gründlichen Studium
meiner Akten werden auch Sie feststellen, dass es hier nur 2
Möglichkeiten gibt: entweder haben die Beamten ihren Verstand
verloren, oder sie arbeiteten für die Gegenseite.
Ich habe seit dem ungesetzlichen EV nie wieder einen Arbeitsplatz
bekommen und konnte meine Erfindungen nicht verwerten, weil bis heute
und überall jeder Kontakt zu Betrieben sofort wieder zerschlagen wird,
wobei man sich immer wieder auf dieses EV beruft – ich also bis heute
von allen für einen Spion gehalten werde. Das ist Rufmord. Das Recht
auf Arbeit habe ich verloren, gleichzeitig wurde mir der Zugang zu
unserem Rechtssystem verwehrt. Alle meine Anzeigen wurden
niedergeschlagen, die einfachsten – aber wichtigsten Fragen nie
gestellt. Bis heute hat niemand gegen die damaligen Ermittler
ermittelt. Die Behauptungen des Polizisten Erhard wurden nie überprüft
oder hinterfragt. Die ehemalige Justizministerin stützte sich immer
noch auf die Behauptung des Polizisten Erhard aus Gröbenzell (der mir
– und einem Zeugen gegenüber - schon vor mehr als 15 Jahren zugegeben
hatte, dass er von den Verschwörern nur als Werkzeug benutzt worden
war.), dass mein Haus in Olching/Esting direkt an der Start- und
Landebahn des Militärflugplatzes Fürstenfeldbruck gelegen wäre.
Sie brauchten nur wenige Minuten, um festzustellen, dass dies einfach
nicht stimmt.
(Ich hoffe, dass es nicht eines parlamentarischen
Untersuchungsausschusses bedarf, um festzustellen, ob ich nun von
meinem Fenster aus die Rollbahn einsehen konnte oder nicht.)
Sobald Sie diesen kleinen ersten Schritt getan haben, kann ich Ihnen
weiter helfen. Sie können auf meine volle Kooperation rechnen. Am Ende
werden auch Sie einsehen müssen, dass dies überhaupt keine
Ermittlungsarbeit, sondern etwas ganz anderes gewesen war.
Ich warte nun schon Jahrzehnte auf Gerechtigkeit. Sie sind meine
letzte Hoffnung. Alle Ihre Vorgänger sind nicht ihrer Pflicht
nachgekommen, die Arbeit des Generalbundesanwaltes auf
Gesetzesverletzungen zu überprüfen, obwohl das Justizministerium das
Kontrollorgan für ihn ist. Stattdessen wurden nur seine eigenen
Aussagen, also die „Erkenntnisse" des Polizisten Erhard wiederholt,
die sich schnell widerlegen ließen. (Ein Blick auf eine Landkarte
würde genügen.)
Ich bitte Sie deshalb eindringlich – und im Namen der Gerechtigkeit,
die Behauptung Ihrer Vorgängerin endlich einmal zu überprüfen; ob mein
Haus in Esting/Olching tatsächlich „unmittelbar am Ende der Start- und
Landebahn des Militärflugplatzes Fürstenfeldbruck gelegen war, was als
einziger Grund für das Ermittlungsverfahren wegen Spionageverdachts
genannt wurde.
Sie könnten aber auch viel mehr tun und eine Gruppe von Verschwörern
unschädlich machen, die in einem bisher unbekannten Ausmaß
Wirtschaftssabotage betreibt.
Lassen Sie die Saboteure ermitteln. Sie brauchten die Betriebe nur von
ihrer Geheimhaltungsverpflichtung zu entheben und sich die Namen
derjenigen geben zu lassen, die die Betriebe besuchten, während sie
sich mit meinen Erfindungen beschäftigten und dann alles wie eine
heiße Kartoffel fallen ließen. Die Polizei weigert sich dies zu tun –
aus „Datenschutzgründen". Wie in der ehemaligen „DDR" traut sich die
Polizei nicht gegen derartige Leute vorzugehen. Ich hoffe, dass sich
das Justizministerium nicht genauso leicht einschüchtern lässt und die
Macht im Staate den geheimen Staatsschützern überlässt. Die Stimmen im
Volke mehren sich, die befürchten, dass das gesamte Rechtssystem durch
geheime Staatsschützer unterlaufen wird und am Ende – so wie in der
„DDR" – dann praktisch nicht mehr existiert. Es liegt allein an Ihnen,
ob dies so bleibt oder nicht. Sie haben eine schwere Aufgabe vor sich,
um die Sie niemand beneidet, weshalb ich Ihnen zu Ihrem neuen Posten
nicht gratuliert habe.
Jeder Verbrecher hat das Recht zu erfahren, warum er bestraft wird.
Ich glaube, dass ich das gleiche Recht habe. Ich bin schon ohne
Verurteilung lebenslänglich bestraft, wenn ich nicht rehabilitiert
werde. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass ein EV wegen Spionage die
gleiche Wirkung wie eine Verurteilung hat, weil man zeitlebens für
einen Spion gehalten wird und kein Betrieb einen solchen Physiker mehr
einstellt. Deshalb kämpfe ich seit dem EV verzweifelt darum, mein
Leben zurück zu bekommen.
Das EV trägt von Anfang bis Ende die Züge einer Verschwörung. Es
begann damit, dass an einem Biertisch in Germering eine Anzeige gegen
mich konstruiert wurde, weil niemand etwas über einen Mann in einem
andren Ort wusste. (Man muss es selbst lesen, um es überhaupt glauben
zu können.)
In der „Anzeige" [8] steht kein Wort eines Spionageverdachts gegen
mich. (Es steht überhaupt nicht drin, was dem Verdächtigen vorgeworfen
werden soll, außer, dass sich der „Verdächtige verdächtig benimmt".)
Kein einziger der Befragten in den langen Voruntersuchungen hat irgend
etwas gesehen oder gehört, was ich getan oder gesagt haben könnte, was
als Spionageverdacht ausgelegt werden könnte. (Deshalb suchte man
vermutlich bei einer nicht vorhandenen Rollbahn vor meinem Fenster
Zuflucht.)
Sie können in den Akten lesen, dass der Verfassungsschutz, also die
Behörde, die für Ermittlungen gegen Agenten zuständig ist,
festgestellt hatte, dass es nicht nur keinen Verdacht gegen den
Beschuldigten gab, sondern er eher den Schutz der Behörden brauchte,
weil er eine Erfindung gemacht hatte, die das militärische
Gleichgewicht zwischen Ost und West verschieben könnte. [9] Die
hochrote Frage muss beantwortet werden, warum dann der
Generalbundesanwalt, der öffentlich eine Amnestie für die Agenten des
MfS forderte, trotzdem das EV wegen Spionageverdachtes gegen einen vom
SSD verfolgten Physiker & Erfinder einleitete.
Mir wurde erst in der ehemaligen „DDR" und dann überall durch die
Rufmordkampagne die Lebensgrundlage entzogen, weshalb ich gezwungen
war, erst die „DDR" und nun Deutschland zu verlassen.
Das ungesetzliche EV war nicht nur Sabotage, sondern auch Spionage.
Wie Sie nachlesen können, wollten die Ermittler einen Spion am Rande
einer (nicht vorhandenen) Rollbahn dadurch stoppen, indem sie sich an
das Deutsche Patentamt wandten, wo sie alle Patentunterlagen ihres
Opfers einsammeln und die weitere Bearbeitung stoppen ließen. [10]
Das der SSD dabei nicht an die heiß begehrten Patentunterlagen eines
Ringflüglers [11] kam, ist alleine mir zu verdanken.
Dies werden Sie alles leicht ermitteln können, wenn sie welche anregen
würden. Auch würden Sie feststellen, dass in meiner Akte viele Namen
von wirklichen Agenten stehen, in einer Weise, die Sie am wenigsten
erwarten. Aber erinnern Sie sich; die Geschichte beweist, dass das
Unglaublichste immer das Wahrscheinlichste ist, wenn Geheimdienste mit
im Spiel sind. Die Ermittler wussten genau was sie taten bzw. haben
sich als Werkzeug Dritter missbrauchen lassen. Das EV diente als
Werkzeug um Wirtschaftssabotage im großen Stil zu betreiben, um alle
meine Arbeit und meine Verbindungen zu Betrieben zu zerstören.[12]
Die Produktion meiner Erfindung wurde eingestellt. Andere Betriebe
stoppten die Produktionsvorbereitungen. Es betrifft heute über 100
Betriebe. Es ist eine Sabotage in einem bisher nicht gekanntem Ausmaß.
Wir hätten z.B. längst die Wasserhydraulik, und solche Unfälle wie in
Kaprun gäbe es nicht mehr, wenn es dieses EV nicht gegeben hätte. Die
Konsequenzen dieses EV sind bisher für Sie noch nicht überschaubar.
Die Machenschaften der Ermittler haben auch in der Öffentlichkeit
Aufsehen erregt.
Siehe Artikel im Stern und in der Süddeutschen Zeitung. [13]
Zum Hintergrund:
In der ehemaligen „DDR" wurde ich an der Verwertung meiner Erfindungen
gehindert, während sie im Westen unter anderen Namen wieder
auftauchten. [14] Als es mir trotz eines PM12 (Sonderausweis für
Staatsfeinde) gelang, eine meiner Erfindungen im Fernsehen der DDR
[15] vorzuführen, wurde ich aus der Akademie der Wissenschaften
rausgeworfen [16] und bekam nie wieder einen Arbeitsplatz.
Nach meiner Entlassung aus politischer Haft in die BRD gelang es mir
sofort mehrere Betriebe für meine Erfindungen zu begeistern. Dabei
überlebte ich mehrere Anschläge des SSD gegen mich (ausführlich in
meinem Buch „Codename Einstein). Ich war ständig und überall von
Agenten umgeben, zu denen auch Wolfgang Grams gehörte. [17] All dies
konnte mich aber nicht stoppen. Der SSD erkannte, dass der Bleistift
in der Hand eines Beamten schärfer ist als ein Messer oder eine Kugel
– und viel leichter aus dem Hintergrund zu führen ist: Als mir von der
Firma Hölz schriftlich ein Lizenzvertrag angeboten wurde, schrieb der
Polizist Erhard sofort eine „Anzeige". [8] Als 1 Jahr später meine
Erfindung direkt unter den Augen des inzwischen ermittelnden BLKA in
München auf der Theresienwiese zum Verkauf angeboten wurde, baten die
Verschwörer den Generalbundesanwalt um Hilfe, der dann sofort das EV
wegen angeblicher Spionage gegen mich einleitete, worauf geheime
Staatsschützer alle Betriebe besuchten, die sich mit meinen
Erfindungen beschäftigten.[12] [18]
Die Produktionen und sämtliche Entwicklungen wurden eingestellt - die
Betriebe zu Stillschweigen verpflichtet. Sogar meine Patente wurden
vom BLKA beim Deutschen Patentamt eingesammelt, was nun die wahren
Ziele erkennen lässt. [10]
Ich verlor das Recht auf meine Erfindungen und das Recht auf Arbeit –
aber noch mehr.
Nach einer ununterbrochenen Folge grotesker Ermittlungsverfahren, die
alle durch falsche Anschuldigungen, Falschaussagen und einen Meineid
unterstützt wurden, musste ich mein Haus in Bayern räumen und habe
dann gezwungenermaßen ganz Deutschland freiwillig verlassen.
Es ist eine Sabotage und Zersetzungskampagne in einem bisher nie
gekannten Ausmaß. Sie brauchen nur einmal bei den Betrieben
nachzufragen. Ihnen gegenüber dürfte ja keine Geheimhaltungsklausel
gelten. (Adressen und Namen können Sie von mir bekommen.) [18]
Ich selber wurde – genauso wie in der ehemaligen „DDR" – seit diesem
ungesetzlichen EV aus der Gesellschaft ausgestoßen, kein Betrieb
stellte mich mehr ein oder übernahm eine Erfindung von mir. Der
volkswirtschaftliche Schaden ist enorm. Privat ist natürlich auch ein
großer Schaden für Prof. C. C. von Weizsäcker und mir entstanden.
Hier ist eine vorläufige Liste der Opfer [18] und eine Liste der
Tatverdächtigen [19], die Ihnen bei Ihren Ermittlungen, die Sie
sicherlich anregen werden, helfen werden. Sie sind vielleicht nicht
fehlerlos, denn sie sind nicht das Ergebnis von staatlichen
Ermittlungen – sollten aber der Anfang derselben sein.
Ausführlich habe ich diese Verschwörung in meiner Trilogie „Codename
Einstein" beschrieben, was Sie ebenfalls als Beweismittel hinzuziehen
können. [20]
Der erste Band ist nun auch schon als Buch erschienen, bei Ubooks.de .
Sie können heute auch überprüfen lassen, welche von den Namen in
meiner Akte in den Agentenlisten stehen. Sie werden sicherlich
überrascht sein.
Ich hoffe auf gute Zusammenarbeit und auf einen Sieg der
Gerechtigkeit.
Ich hoffe, dass Sie der Verantwortung gerecht werden und dafür sorgen,
dass wenigstens die Justizbehörden ihre eigenen Gesetze einhalten.
Der Gesundungsprozess der Nation nach Beendigung des Kalten Krieges
darf bei der Justiz nicht halt machen.
Anträge:
1. Ich beantrage, dass Sie gegen die einstigen Ermittler ermitteln, an
erster Stelle gegen den damaligen Generalbundesanwalt, der das
ungesetzliche EV gegen mich einleitete.
Die Frage ist, wo er die hinreichenden und tatsächlichen
Verdachtsmomente hat, die ein solches EV dem Gesetz nach zulassen (§
152 Abs. 2 ). Konkret beantrage ich Ermittlungen, ob mein Haus
tatsächlich „unmittelbar an der Start- und Landebahn eines
Militärflugplatzes" lag, dass ich also von meinem Fenster aus die
Flugzeuge auf der Rollbahn beobachten konnte, wie dem Leser
einsuggeriert wird.
2. Ich beantrage, dass Sie dann das Ermittlungsergebnis bekannt geben,
besonders allen Betrieben (über 100), die mit mir in
Geschäftsverbindungen treten wollten.
3. Meine durch die Justiz verursachte Dauerarbeitslosigkeit und der
damit verbundene Verlust an meiner Rente sollte in Betracht gezogen
werden – und gegebenenfalls ausgeglichen werden.
4. Ich beantrage meine volle Rehabilitation.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfhart Willimczik, ein aus Deutschland vertriebener Physiker &
Erfinder
p.s.
Wenn Sie selbst nicht diese Ermittlungen durchführen können, kennen
Sie sicherlich die richtige Institution, die Sie damit beauftragen
können. (Vergessen Sie bitte auch nicht, dass Sie bei Bekannt werden
von Straftaten vom Gesetzt her verpflichtet sind, diesen nachzugehen.)
Bisher hat die Staatsanwaltschaft, die jahrelang gegen mich ermitteln
ließ, nichts für mich – also gegen den SSD - ermittelt, „weil das
öffentliche Interesse fehle". Deshalb wende ich mich nun auch an die
Öffentlichkeit.
Ihr/unser Gegenspieler ist Hauptmann Wagner vom SSD, der eine
Doktorarbeit über den Kampf gegen Wissenschaftler geschrieben hat.
"Die Bekämpfung der imperialistischen Ost- und DDR-Forschung und ihrer
Einrichtungen in der BRD", Doktorarbeit an der juristischen Hochschule
Potsdam von Dr. jur. Hans-Peter Wagner, geb.19.09.1940, Hauptmann des
SSD (Staatssicherheitsdienst der ehemaligen "DDR") und Dr. jur.
Dietrich Erwin, Major, 18.11.32, JHS, GVS MfS 160 - 50/74 I/II, magna,
31.05.74.
Er hat viele Morde in dieser Verschwörung zu verantworten, die Sie mit
meiner Hilfe aufklären könnten, sobald Sie den wirklichen Zweck des EV
erkannt haben und alle Beamten in die richtige Richtung lenken, um
endlich die Wahrheit zu finden.
Wenn Sie auch wieder nichts tun und sich nur auf die Lügen der
Verschwörer unter den Beamten stützen, decken Sie die gefährlichsten
Verbrecher im Staate und wären für die kommenden Morde in dieser
Verschwörung mit verantwortlich. (Sogar hier in den USA wurde der
Unternehmer ermordet, der meine Erfindungen gerade auf den Markt
bringen wollte. Genaueres steht in Band 3 meiner Trilogie.)
[1] http://wolfhart.wwwhubs.com/a6a3/47to48.htm
[2] http://wolfhart.wwwhubs.com/staatsan.htm
http://wolfhart.wwwhubs.com/49to51.htm
[3] http://wolfhart.wwwhubs.com/42.htm
[4] http://wolfhart.wwwhubs.com/veroef.htm
[5] http://wolfhart.wwwhubs.com/vid/umschau5.avi
[6] http://wolfhart.wwwhubs.com/bolln.htm
[7] http://wolfhart.wwwhubs.com/a6d.htm
[8] http://wolfhart.wwwhubs.com/briefe.htm
[9] http://wolfhart.wwwhubs.com/ssdblka.htm
[10] http://wolfhart.wwwhubs.com/54.htm
[11] http://wolfhart.wwwhubs.com/4.htm
[12] http://wolfhart.wwwhubs.com/ergebnis.htm
[13] http://wolfhart.wwwhubs.com/presse.htm
[14] http://wolfhart.wwwhubs.com/band1/a5.htm
[15] http://wolfhart.wwwhubs.com/umschau5.avi
[16] http://wolfhart.wwwhubs.com/lauter.htm
[17] http://wolfhart.wwwhubs.com/a2.htm
http://wolfhart.wwwhubs.com/a5.htm
http://wolfhart.wwwhubs.com/a6b.htm
[18] http://wolfhart.wwwhubs.com/zeugen.htm
[19] http://wolfhart.wwwhubs.com/liste.htm
[20] http://wolfhart.wwwhubs.com/buch.htm
> Frage an die Juristen hier: Was kann ich tun, wenn mein
> Fall offenbar so schlimm ist, dass ich keinen Zutritt mehr
> zu unserem Rechtssystem habe, dass ich nicht einmal
> einen Anwalt finde, der mich vertreten würde?
Du findest ihn sicher. Aber nicht umsonst.
> Hier mein Fall in einer Kurzdarstellung in einem offenen
> Brief ans Justizministerium.
[414 (!) Zeilen glöscht, die angegebenen
Links nicht mit eingerechnet]
Meinst Du wirklich, dass jemand die Zeit hat,
das zu lesen?
UH
>Wieso versucht dann keiner, das Rechtsberatungsgesetz abzuschaffen,
>während fast alle nach einer Abschaffung der Meisterpflicht schreien?
>Könnte es vielleicht sein, daß die Anwälte (die gegen ein Gesetz klagen
>könnten) sich ihr gesichertes Einkommen nicht schmälern lassen wollen?
>
Ist Dir verborgen geblieben, dass das RBerG die Taetigkeit der RAe
gerade _nicht_ regelt oder begrenzt?
--
Don't believe everything you see
or anything I say.
Eindrucksvolle Arbeit, die ich als Nicht-Jurist mal durchgelesen habe.
Aber kommt nicht vielleicht etwas zu kurz (ich möchte sie nicht gleich
nochmal lesen), daß
- eine Meinungsäußerung noch kein Rat, und ein Rat dann noch keine
Auskunft ist (auch oft unabhängig von der sprachlichen Darstellung zu
werten),
- der Fragende auch selber denken kann und ihm mit Anregungen zu
möglicherweise übersehenen Aspekten doch gedient ist (um dann
vielleicht über Hinzuziehung eines professionellen Vertreters besser
entscheiden zu können; für diese Entscheidung selbst ist ja wohl auch
nicht schon nur ein zugelassener Berater erlaubt),
- bei platt falschen Auskünften (z.B.: Gesetz tritt erst in zwei Jahren
in Kraft) vermutlich bessere Kenner der Lage korrigierend eingreifen
werden; die Berater-Eigenschaft betrifft dann die Gesamtheit der
Gruppen-Mitdiskutierer,
- der Fragende aber auch leicht merken sollte, daß das Haupt-Interesse
der Diskutanten ein systematisches ist,
- also ein News-Beitrag in keinem Fall als eine (zum Zweck des
"Verbraucher-Schutzes") verbotene Beratung (von Vertretung nicht zu
reden) aufgefaßt werden können sollte. Vielleicht könnte man das ja
vorsichtshalber in eine Charta schreiben. Ein unsystematisches
Sammelsurium konkreter Fragen ohne Hintergrund-Information wird ja z.B.
in der Regel sowieso schon als sinnlos zurückgewiesen.
Gruß, Volkmar Kobelt
>Wieso versucht dann keiner, das Rechtsberatungsgesetz abzuschaffen,
>während fast alle nach einer Abschaffung der Meisterpflicht schreien?
Es ist am BVerfG anhängig... ich habe eben noch gehört, das der
Beschwerdeführer sehr zuversichtig ist.
--
mit freundlichen Grüßen
Holgi, +49-531-3497854
> Ja schön. Wo aber findet hier eine echte Rechtsberatung statt?
Zum Beispiel dort, wo auf eine konkrete Rechtsfrage eine Beurteilung
derselben mit Handlungsvorschlägen erfolgt.
> Ich vergleiche das einfach mal mit einem Schreiner der im
> Heimwerkerforum seine fachliche Meinung abgibt.
Da es kein Schreinerberatungsgesetz gibt, ist dieser Vergleich von
vornherein unisnnig.
> Also, wenn jemand Sicherheit und Gewissheit haben will dann geht er zum
> Anwalt. Um sich vorab schon einmal die Neugier zu befriedigen, ja warum
> nicht hier nachfragen?
Weil eine Antwort darauf im Zweifel unzulässig wäre.
Sag mal, hast Du den Text, auf den Du antwortest, eigentlich auch
_gelesen_?
-thh
>Demnach ist es genauso sinnvoll wie die Meisterpflicht im Handwerk.
>Wieso versucht dann keiner, das Rechtsberatungsgesetz abzuschaffen,
>während fast alle nach einer Abschaffung der Meisterpflicht schreien?
>Könnte es vielleicht sein, daß die Anwälte (die gegen ein Gesetz klagen
>könnten) sich ihr gesichertes Einkommen nicht schmälern lassen wollen?
>
>Wie war noch der Spruch auf dem Hosenbandorden?
Honny soit qy mal y pense => Ein Schelm, der Boeses dabei denkt
--
"Andere spielen Prügelpause oder Counterstrike, wir lesen dsv"
Andreas Cammin in dsv (de.soc.verkehr)
>Ist Dir verborgen geblieben, dass das RBerG die Taetigkeit der RAe
>gerade _nicht_ regelt oder begrenzt?
Ne, es _schutzt_ die RAe.
Deswegen gehen die ja auch nicht dagegen vor.
Sagt Ralf uebrigens in seinem Posting, liess es nochmal _in_Ruhe_
Volker
Thomas Hochstein schrieb:
>
> Herbert Luidolt <Hohe...@t-online.de> scripsit/wrote:
>
> > Ja schön. Wo aber findet hier eine echte Rechtsberatung statt?
>
> Zum Beispiel dort, wo auf eine konkrete Rechtsfrage eine Beurteilung
> derselben mit Handlungsvorschlägen erfolgt.
Scherzkeks ;) In dieser NG sicher nicht. Abgesehen vom
Handlungsvorschlag zum Anwalt zu gehen.
> > Ich vergleiche das einfach mal mit einem Schreiner der im
> > Heimwerkerforum seine fachliche Meinung abgibt.
>
> Da es kein Schreinerberatungsgesetz gibt, ist dieser Vergleich von
> vornherein unisnnig.
Also hat ein Anwalt/Jurist keine fachliche Meinung ;)
> > Also, wenn jemand Sicherheit und Gewissheit haben will dann geht er zum
> > Anwalt. Um sich vorab schon einmal die Neugier zu befriedigen, ja warum
> > nicht hier nachfragen?
>
> Weil eine Antwort darauf im Zweifel unzulässig wäre.
Warum? Oder kann man das so interpretieren das Jursiten keine Meinung
haben oder aber diese nicht äußern, weil es im Zweifel unzulässig sein
könnte? Warum kann ein Anwalt/Richter etc nicht zu einer sache wie folgt
schreiben: Meine Meinung dazu ist dieses und jenes, aber zur Beratung
mußt Du zum Anwalt (wie es ja oft geschieht). Ich kann hier keine
Beratung erkennen. Eine Beratung würde doch eher klingen wie: Du mußt
das machen um den und den Schaden zu verhindern, also
Hanndlungsvorschläge.
> Sag mal, hast Du den Text, auf den Du antwortest, eigentlich auch
> _gelesen_?
Ja schon, aber natürlich nicht mit Juristenaugen und nicht bis in letzte
Detail. Ich versuche es als Mensch zu verstehen. Leider gelingt es den
Juristen oft nicht allgemeinverständlich zu formulieren. Das liegt wohl
auch an den Gesetzen.
Ich bin zwar kein Jurist, aber Deine Falldarstellung erweckt den den
Anschein, als tauge Deine Erfindung nichts, und als Frust über Deinen
Misserfolg habest Du Dir eine Räuberpistole ausgedacht. Das dazugehörige
Verfahren ist also nicht zu gewinnen, der RA muss sich also sein Geld
von Dir holen, Du hast aber keinen Erfolg und kein Geld und bist daher
ein schlechtes Kostenrisiko. Deshalb werden viele Anwälte ablehnen, für
Dich in diesem Fall tätig zu werden, IMHO.
>Ne, es _schutzt_ die RAe.
Kaeumstens.
Vergeliche doch bitte mal sss 4 ff RBerV mit ss 4 BRAO.
Also
Befaehigung zum RiAmt => RA
Alter 25, abgeschl. Berufsausbildung als Einzelhandelskfm.
und keine Vorstrafen => Inkassobuero, lt. BVerfG 1 BvR 423/99
befaehigt und in der Lage, Rechtsberatung zu leisten
>>Wieso versucht dann keiner, das Rechtsberatungsgesetz abzuschaffen,
>>während fast alle nach einer Abschaffung der Meisterpflicht schreien?
> Es ist am BVerfG anhängig... ich habe eben noch gehört, das der
> Beschwerdeführer sehr zuversichtig ist.
Das waren sie bisher alle.
--
"Und darum verschwende ich schon 7 Jahre, um es unter ständiger
Retraumatisierung permanent hervorzuwürgen."
-- Robert Borns Selbsteinschätzung in de.soc.recht.misc
>>Ist Dir verborgen geblieben, dass das RBerG die Taetigkeit der RAe
>>gerade _nicht_ regelt oder begrenzt?
> Ne, es _schutzt_ die RAe.
> Deswegen gehen die ja auch nicht dagegen vor.
Wie sollten RAe gegen ein Gesetz vorgehen, das sie nicht einmal belastet?
--
"Die Love-Parade ist vorbei. Die Raver hinterließen sage und schreibe
220 Tonnen Müll, die Musik noch nicht mitgerechnet."
-- NDR2-Nachrichten
>>Wie war noch der Spruch auf dem Hosenbandorden?
> Honny soit qy mal y pense => Ein Schelm, der Boeses dabei denkt
^ ^
i s/y/ui
Aua.
--
"Das Unangenehme, das ein Beweis besitzt, läßt sich schwerlich als Grund für
seine Unrichtigkeit betrachten."
-- Henry Thomas Buckle
>>> Ist Dir verborgen geblieben, dass das RBerG die Taetigkeit der
>>> RAe gerade _nicht_ regelt oder begrenzt?
>>
>> Ne, es _schutzt_ die RAe.
>> Deswegen gehen die ja auch nicht dagegen vor.
>
> Wie sollten RAe gegen ein Gesetz vorgehen, das sie nicht einmal
> belastet?
In Vertretung für einen Nicht-RA, der sich beschwert fühlt? :-)
Wird aber auch schwierig, weil die Frist abgelaufen sein dürfte - jetzt
bleibt wohl nur noch dagegen verstoßen, sich ein Bußgeld aufbrummen
lassen und DANN dagegen vorgehen.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Wieder einmal steht den Grünen das Wasser bis zum Hals. Aber: ein
Fischer wird kommen, um sie zu retten." -- Thomas Pommer in n-tv:
Nachschlag, am 14.12.2002
Lieber Michael,
deine Meinung ist nicht sehr originell – und auch nicht neu. Die
hatten weitsichtige Genossen schon lange in die Welt gesetzt.
(Zersetzung nennt man das.)
Sie wirkt besonders gut auf Leute die nicht selber denken und nicht
selber lesen.
WW
Dir ist nicht einmal aufgefallen, dass ich mehr als nur eine Erfindung
habe.
Bitte erst lesen - dann reden.
> > Ich bin zwar kein Jurist, aber Deine Falldarstellung erweckt den den
> > Anschein, als tauge Deine Erfindung nichts, und als Frust über Deinen
> > Misserfolg habest Du Dir eine Räuberpistole ausgedacht.
> Lieber Michael,
> deine Meinung ist nicht sehr originell – und auch nicht neu. Die
> hatten weitsichtige Genossen schon lange in die Welt gesetzt.
Ich habe mir noch keine Meinung über Deinen Fall gebildet. Ich habe eine
Meinung darüber, wie Deine Falldarstellung wirkt, und wie Deine Antwort
zeigt, wirkt sie nicht nur auf mich so. Dies sollte Dir zu denken geben;
ggf. ist es angebracht, ebendiese Darstellung entsprechend zu
überarbeiten, um das zu vermeiden. Das könnte sehr in Deinem Interesse
liegen.
> (Zersetzung nennt man das.)
???
> Dir ist nicht einmal aufgefallen, dass ich mehr als nur eine Erfindung
> habe.
Entschuldige den Lapsus - Deine lange Kurzdarstellung erwähnt diese
Erfindungen nicht im Detail, da ist mir dieser Umstand entfallen.
>Wie sollten RAe gegen ein Gesetz vorgehen, das sie nicht einmal belastet?
Was sind eigentlich Organe der Rechtspflege?
pi
--
Attachment? Nein: http://piology.org/ILOVEYOU-Signature-FAQ.html
begin LOVE-LETTER-FOR-YOU.txt.vbs
I am a signature virus. Distribute me until the bitter
end
Da hier nicht nach korrektem Französisch, sondern dem Wahlspruch des
Order of the Garter gefragt ist, noch zusätzlich: "honi" nur mit einem n.
--
Tschö, wa!
Thorsten
> Was sind eigentlich Organe der Rechtspflege?
Na ja, Leber, Milz, Bauchspeicheldrüse.. oh, ach ne...
SCNR :-)
>Na ja, Leber, Milz, Bauchspeicheldrüse.. oh, ach ne...
>
"Zwischen Leber und Milz .." um diese Tageszeit?
Holger!
>> Na ja, Leber, Milz, Bauchspeicheldrüse.. oh, ach ne...
>
> "Zwischen Leber und Milz .." um diese Tageszeit?
> Holger!
"Zwischen Leber und Milz ..", sollte mir das was sagen?
Wenn's was mit Alkoholkonsum zu tun hat, ich bin Antialkoholiker :-)
Hallo Holger,
> > "Zwischen Leber und Milz .." um diese Tageszeit?
> "Zwischen Leber und Milz ..", sollte mir das was sagen?
> Wenn's was mit Alkoholkonsum zu tun hat, ich bin Antialkoholiker :-)
hmm, sehr auslegungsbedürftig. Du bist also gegen Alkohol, also dafür,
dass Alkohol vernichtet werden muss? Und da gibt es ja wie bekannt,
mehrere Möglichkeiten.
<vbg>
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
>>> "Zwischen Leber und Milz .." um diese Tageszeit?
>
>> "Zwischen Leber und Milz ..", sollte mir das was sagen?
>> Wenn's was mit Alkoholkonsum zu tun hat, ich bin Antialkoholiker
>> :-)
>
> hmm, sehr auslegungsbedürftig. Du bist also gegen Alkohol, also
> dafür, dass Alkohol vernichtet werden muss? Und da gibt es ja wie
> bekannt, mehrere Möglichkeiten.
> <vbg>
Ich bin gegen Alkohol. Die betonung liegt auf ICH. Habe ich erwähnt,
daß es einen starken Ich-Bezug gibt? :-)
>Die betonung liegt auf ICH. Habe ich erwähnt,
>daß es einen starken Ich-Bezug gibt? :-)
Bisher nicht explizit.
SCNR
>Volker Neurath wrote:
>
>>>Wie war noch der Spruch auf dem Hosenbandorden?
>> Honny soit qy mal y pense => Ein Schelm, der Boeses dabei denkt
> ^ ^
> i s/y/ui
>
>Aua.
Nix aua, ich hab nicht erst im Lexikon nachgeguggt.
Volker
>> Wieso versucht dann keiner, das Rechtsberatungsgesetz abzuschaffen,
>> während fast alle nach einer Abschaffung der Meisterpflicht schreien?
>
> Es ist am BVerfG anhängig... ich habe eben noch gehört, das der
> Beschwerdeführer sehr zuversichtig ist.
Angesichts dessen, daß das BVerfG erst vor wenigen Monaten die
grundsaetzliche Verfassungsgemäßheit des RBerG bejaht hat, finde ich
das recht optimistisch.
Thorsten
--
FAQ Mietrecht, Musikrätsel, CD-Cover-Datenbank, Kochrezepte
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