folgender Sachverhalt:
ein Minderjähriger hat sich unter Vortäuschung der volljährigen
Altersangabe bei einem Internet-Dienstleister (www.tattoo-heute.com),
sich registriert damit aufgrund der Geschäftsbedingungen einen 2-jährigen
Vertrag eingegangen.
Aufgrund der Verstreichung einer ersten zugestellten Mahnung über den zu
zahlenden Betrag anschließend durch den RA des Unternhmens eine Rechnung
incl. Rechtsanwaltskosten (124,-€) dem Vetragspartner zugesandt. Diese wird
vom Jugendliche unter Vorbehalt bezahlt um keinen Ärger mit den Eltern zu
bekommen. Zugleich wurde durch den Jugendlichen die Vertragsküdigung per
eMail dem Dienstleister zugestellt.
Nun kommt ein Jahr später wieder eine Zahlungsaufforderung in Höhe von
80,-€ unter Androhung mit Rechtsanwalt, obwohl aus dem
Dienstleistungsangebot seitens des Jugendlichen kein Nutzen gezogen wurde,
mit der Angabe, daß aufgrund der Anmeldung vor einem Jahr ein
2-Jahresvertrag abgeschlossen worden sei.
Frage
ist ein Vertragsverhältnis überhaupt zustandekommen, wenn keine
ausreichende Altersverifizierung durch den Dienstleister im Web
durchgeführt wird?
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Gruss, Juergen
>ein Minderjähriger hat sich unter Vortäuschung der volljährigen
>Altersangabe bei einem Internet-Dienstleister (www.tattoo-heute.com),
>sich registriert damit aufgrund der Geschäftsbedingungen einen 2-jährigen
>Vertrag eingegangen.
Minderjähringe können alleine keinen Vertrag über 2 Jahre schliessen!
>Aufgrund der Verstreichung einer ersten zugestellten Mahnung über den zu
>zahlenden Betrag anschließend durch den RA des Unternhmens eine Rechnung
>incl. Rechtsanwaltskosten (124,-€) dem Vetragspartner zugesandt. Diese wird
>vom Jugendliche unter Vorbehalt bezahlt um keinen Ärger mit den Eltern zu
>bekommen.
oh Mann, hat da die Erziehung versagt oder hat der Jugendliche zu viel
Taschengeld?
>obwohl aus dem
>Dienstleistungsangebot seitens des Jugendlichen kein Nutzen gezogen wurde,
man muss Obst, welches man kauft, nicht essen!
>ist ein Vertragsverhältnis überhaupt zustandekommen, wenn keine
>ausreichende Altersverifizierung durch den Dienstleister im Web
>durchgeführt wird?
Nein.
> ein Minderjähriger hat sich unter Vortäuschung der volljährigen
> Altersangabe bei einem Internet-Dienstleister
> (www.tattoo-heute.com), sich registriert damit aufgrund der
> Geschäftsbedingungen einen 2-jährigen Vertrag eingegangen.
Vermutlich letzteres gerade nicht; der Vertrag dürfte schwebend
unwirksam sein.
> Aufgrund der Verstreichung einer ersten zugestellten Mahnung über
> den zu zahlenden Betrag anschließend durch den RA des Unternhmens
> eine Rechnung incl. Rechtsanwaltskosten (124,-¤) dem Vetragspartner
> zugesandt. Diese wird vom Jugendliche unter Vorbehalt bezahlt um
> keinen Ärger mit den Eltern zu bekommen. Zugleich wurde durch den
> Jugendlichen die Vertragsküdigung per eMail dem Dienstleister
> zugestellt.
"zugesandt". "Zustellung" ist ein fixer Rechtsbegriff, der hier nicht
paßt.
Und da das ganze per eMail passiert ist, ist natürlich auch der Zugang
der Kündigung nicht beweisbar.
> ist ein Vertragsverhältnis überhaupt zustandekommen, wenn keine
> ausreichende Altersverifizierung durch den Dienstleister im Web
> durchgeführt wird?
Die Altersverifizierung ist egal. Relevant ist, daß der Vertrag eine
Zahlungspflicht enthält und damit für den Minderjährigen nachteilhaft
ist. Damit dies wirksam abgeschlossen werden kann, bedarf der
Minderjährige nach § 107 BGB der vorheringen Einwilligung der Eltern;
liegt die nicht vor, ist nach § 108 I BGB der Vertrag schwebend
unwirksam. Die Eltern können ihn nachträglich genehmigen; tun sie das
nicht, wird der Vertrag auch nie wirksam.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Das saarl. VwVfG läßt eine Interpretation deutscher Gesetze nur dann
zu, wenn sie nicht eindeutig sind." Manfred Saar, Präsident
Apothekerkammer d. Saarlandes. heute-journal v. 8. August 2006.
> Die Altersverifizierung ist egal. Relevant ist, daß der Vertrag eine
> Zahlungspflicht enthält und damit für den Minderjährigen nachteilhaft
> ist. Damit dies wirksam abgeschlossen werden kann, bedarf der
> Minderjährige nach § 107 BGB der vorheringen Einwilligung der Eltern;
> liegt die nicht vor, ist nach § 108 I BGB der Vertrag schwebend
> unwirksam. Die Eltern können ihn nachträglich genehmigen; tun sie das
> nicht, wird der Vertrag auch nie wirksam.
Vielen Dank für den ausführlichen Hinweis!
--
Gruss, Juergen