Kann ich ohne Kündigungsfrist bei Wegzug aus dem Ort
den Vertrag mit einem Sportstudio kündigen?
Danke im voraus für die Antwort.
Du mußt (lt BGB §626) innerhalb 2 Wochen danach kündigen,
wenn Dir bekannt wird daß Du umziehen mußt. Sonst geht's
nicht mehr. Ich hoffe daß dies hilft,
MfG.: Tünde
--
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Aber zwei Wochen nachdem H.D. von seinem Umzug Kenntniss erlangt hat.
Bist Du denn sicher, daß hier ein Dienstvertrag vorliegt?
Gruß Axel
>Frage:
>
>Kann ich ohne Kündigungsfrist bei Wegzug aus dem Ort
>den Vertrag mit einem Sportstudio kündigen?
>
>Danke im voraus für die Antwort.
>
>due...@t-online.de
>
In der Regel nicht - "Verträge muß man einhalten". Wäre doch zu schön,
wenn man sein Auto bei Führerscheinverlust zurückgeben könnte ;-).
Alles andere wäre ein Novum in der Vertragsgestaltung von Sportstudios
oder aber Dein Verhandlungsgeschick.
Grüße
Chris
> Aber zwei Wochen nachdem H.D. von seinem Umzug Kenntniss erlangt hat.
Nachdem er von der *Notwendigkeit* des Umzuges Kenntniss erlangt hat.
> Bist Du denn sicher, daß hier ein Dienstvertrag vorliegt?
Ziemlich. Es gab über das Thema kürzlich in Stiftung Wartentest
ein Artikel. Und ich selber hatte mal das gleiche Problem bezüglich
einer Musikschule.
Gruß: Tünde
Dies dürfte aber schon etwas länger her sein. Auch das Sportstudio wird
wissen, daß man in der Regel nicht innerhalb von zwei Wochen umzieht.
Gruß Axel
>Aber zwei Wochen nachdem H.D. von seinem Umzug Kenntniss erlangt hat.
>
>Bist Du denn sicher, daß hier ein Dienstvertrag vorliegt?
Das kann mal so oder so sein. Es kann auch ein Vertrag mit überwiegend
mietvertraglichen Elementen sein, wenn es hauptsächlich um die
Überlassung der Räumlichkeiten mit den Trainingsgeräten geht (so im
Fall LG Saarbrücken, NJW 90, 890) Wenn es aber ein Vertrag ist, bei
dem die Schulung durch den Trainer, die Einweisung in die Geräte sowie
auch spätere Trainerbetreuung wesentliche Elemente sind, dann liegt
ein Vertrag mit überwiegend dienstvertraglichen Elementen vor (so OLG
Hamm NJW 92, 242).
Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an, da § 626 i.V.m. § 242 BGB
auch auf andere Dauerschuldverhältnisse anzuwenden ist, und daher auch
im Mietrecht eine außerordentl. Kündigung aus wichtigem zulässig ist,
mit den Fristen des § 626 BGB
--
Gruß aus HH
Christian
e-mail: braun...@t-online.de
HP: http://home.t-online.de/home/braunwarth
>In der Regel nicht - "Verträge muß man einhalten". Wäre doch zu schön,
>wenn man sein Auto bei Führerscheinverlust zurückgeben könnte ;-).
>Alles andere wäre ein Novum in der Vertragsgestaltung von Sportstudios
>oder aber Dein Verhandlungsgeschick.
Wieso sollte das neu sein? Ich kenn seit mehr als 10 Jahren nur
Verträge, bei denen ein Kündigungsrecht bei Wegzug vereinbart ist.
Außerdem ist der Wegzug (natürlich nicht in einen Nachbarort, der 1 km
weiter entfernt liegt) schon ein wichtiger Grund, der zur fristlosen
Kündigung nach §§ 626, 242 BGB berechtigt. Und die Situation des
Ortswechsels, weil etwa aus betrieblichen Gründen der Arbeitsplkatz
von Hamburg nach München verlegt wird, ist wohl auch kaum vergleichbar
mit dem Verlust eines Führerscheins, ganz abgesehen davon, daß es im
Vergleich zum Autokauf bei einem Sportstudio-Nutzungsvertrag um ein
DAUERschuldverhältnis geht!
Eben *in der Regel*. Der BGH hat 1996 zweimal entschieden, daß
Klauseln, wonach der Kunde zur Weiterzahlung trotz Nichtnutzung
verpflichtet ist, unwirksam sind.
> Wäre doch zu schön,
>wenn man sein Auto bei Führerscheinverlust zurückgeben könnte ;-).
Hä?
>Alles andere wäre ein Novum in der Vertragsgestaltung von
Sportstudios
Wieviele Sportstudio-Verträge sind Dir denn schon bekannt?
>oder aber Dein Verhandlungsgeschick.
Sicher, aber mit bißchen juristischen Background läßt sich
gelegentlich besser verhandeln. Auch dazu könnte die Frage gedient
haben. Ein einfaches Njet als Antwort mit gleichzeitigem Hinweis auf
mögliches Verhandlungsgeschick?
Gruß,
Frank