Am 12.05.2013 14:38, schrieb Bernd Reitinger:
>> Nein.
>> Dein Einkommen wᅵre grundsᅵtzlich pfᅵndbar bis zu Deinem individuellen
>> Freibetrag, der von Deiner Lebenssituation abhᅵngt. Das ist aber
>> jedenfalls deutlich mehr als der Regelsatz nach dem SGB II. Ferner sind
>> bestimmte Einkommen unpfᅵndbar.
>
> Stimmt nur zum Teil.
Das stimmt vollstᅵndig.
> Falls du eine Familie zu ernᅵhren hast, wird dir etwas
> mehr gelassen, oder wenn du Pflegekosten fᅵr Angehᅵrige hast.
Das meine ich mit "individuellen Freibetrag" und "Lebenssituation".
"Familienernᅵhrung" und "Pflegekosten fᅵr Angehᅵrige" sind rechtlich
dasselbe, nᅵmlich Unterhaltsansprᅵche, die bestimmte Verwandten unter
bestimmten Voraussetzungen haben.
Entstehen z.B. fᅵr pflegebedᅵrftige Eltern ungedeckte Heim- und/oder
Pflegekosten , handelt es sich um einen von den Kindern als
unterhaltspflichtigen Verwandten zu tragenden Unterhaltsbedarf.
Unterhaltspflichten erhᅵhen den nicht pfᅵndbaren (Frei-)Betrag.
Einzelheiten finden sich im Gesetz.
> Aber als
> Single geht das ᅵbriggebliebene Einkommen tatsᅵchlich gegen den Regelsatz
> nach SGB II
Da stehen 382,00 EUR gegen 1.030,00 EUR.
Das Verhᅵltnis verbessert sich, wenn durch den Leistungstrᅵger Kosten
fᅵr Unterkunft und Heizung ᅵbernommen werden. In der Regel wird man als
Alleinstehender nur sehr selten mehr als 450,00 EUR fᅵr Unterkunft und
Heizung erhalten. Der Schnitt dᅵrfte zwischen 300,00 und 400,00 EUR liegen.
Anders unter Umstᅵnden, wenn es sich um Schadenersatz aus einer
vorsᅵtzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, weil dann auf
Antrag der pfᅵndbare Anteil des Arbeitseinkommens erhᅵht werden kann.
Aber das gibt der Sachverhalt nicht her.