Ruediger Roesler schrieb:
> Soso, Staatsschutz. Wovor muss der Staat eigentlich gesch�tzt werden?
Vor Angriffen von innen und au�en.
> In diesem Fall hat der GBA die Ermittlungen geleitet, weil die
> Straftaten sich �ber das ganze Bundesgebiet erstreckten.
Das ist - nat�rlich - falsch.
Die Zust�ndigkeit des Generalbundesanwalts ergibt sich mitnichten
daraus, dass die Straftaten im Bezirk mehrerer Staatsanwaltschaften,
mehrerer Generalstaatsanwaltschaften oder im Gebiet mehrerer
Bundesl�ndern stattfanden. W�re das so, dann m�sste der GBA jede
reisende Diebesbande verfolgen, sobald sie eine innerdeutsche
Landesgrenze �berschreitet.
Die Zust�ndigkeit in diesen F�llen bestimmt sich vielmehr nach � 13
Abs. 1 StPO in Verbindung mit den vorher in der StPO stehenden
Vorschriften �ber die �rtliche Zust�ndigkeit; kurz gesagt ist jedes
Gericht zust�ndig, in dessen Bezirk ein Tatort begr�ndet ist (oder ein
Wohnort eines Beschuldigten, oder ein Ergreifungsort, usw.). Da nach �
143 Abs. 1 S. 1 GVG die Zust�ndigkeit der Staatsanwaltschaft aus der
Zust�ndigkeit des Gerichts folgt, ist auch die Zust�ndigkeit jeder
Staatsanwaltschaft begr�ndet, in deren (Landgerichts-)Bezirk ein
Tatort (Wohnort, pp.) liegt.
Die Staatsanwaltschaften m�ssen sich in diesen F�llen untereinander
abstimmen (und haben dies teilweise bereits im Wege von
Zust�ndigkeitsvereinbarungen der Generalstaatsanw�lte getan), wer die
Strafverfolgung �bernimmt. In der Regel geb�hrt dem Tatort, bei
mehreren Taten der schwersten Tat der Vorrang, und ansonsten hat
meistens diejenige Staatsanwaltschaft Pech - und sich die Arbeit
aufgehalst -, die als erste t�tig wird.
Innerhalb des Bezirks einer Staatsanwaltschaft hat diese das Wahlrecht
(Ermessen), wo sie Anklage erhebt; eine Abweichung vom Prinzip der
Anklageerhebung am Tatort (der schwersten Tat) bedarf aber einer
Begr�ndung, aus der sich ergibt, dass diese Entscheidung nicht
willk�rlich ist. Nachdem der Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft
als einer eigenst�ndigen, dem Gericht gleichgeordneten Justizbeh�rde
gerichtlich nur eingeschr�nkt �berpr�fbar ist, ist eine solche
Begr�ndung idR nicht besonders komplex.
> Der leitenden
> Staatsanwaltschaft obliegt es, Anklage beim zust�ndigen Gericht zu
> erheben. In diesem Fall d�rfte also der GBA die Auswahl des Gerichts
> getroffen haben.
Wer auch sonst?
> Er ist jedoch an Weisungen seiner vorgesetzten
> Dienststelle gebunden, in diesem Fall das Bundesministerium der Justiz.
> Ganz grob gesch�tzt w�rde ich meinen, so etwas ist keine Gewaltenteilung
> und kein Rechtsstaat.
Eine "Gewaltenteilung" innerhalb einer der Gewalten, hier der
Exekutive - und der ist die Staatsanwaltschaft zugeordnet - findet
nicht statt, ganz abgesehen davon, dass wir zwar eine Gewaltenteilung,
aber keine striktte Gewaltentrennung haben.
Unabh�ngig davon ist das externe Weisungsrecht der Landes- und
Bundesjustizbeh�rden gg�. den Staatsanwaltschaften zwar tats�chlich
ein Problem, aber in der Regel nicht so, wie es gerne vermutet wird.
Die Entscheidung des GBA zur Anklageerhebung in M�nchen ist sachlich
gerechtfertigt und auch sinnvoll.