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Vollstreckungsbescheid

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Daniel Griesbaum

unread,
Nov 23, 2009, 10:17:18 AM11/23/09
to
Hallo!

Ich habe am 09.11.09 den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ans
AG Stuttgart geschickt. Bislang habe ich aber keine Nachricht erhalten.
Bekommt man keine Zustellnachricht wie beim Mahnbescheid oder bekommt man
erst Nachricht, nachdem die zweiw�chige Widerspruchsfrist abgelaufen ist?
Evtl. zusammen mit der vollstreckbaren Ausfertigung?
F�r Hinweise bin ich dankbar.

Gru�
Daniel


Christoph Brüninghaus

unread,
Nov 23, 2009, 10:42:03 AM11/23/09
to
Daniel Griesbaum schrieb:

> Hallo!
>
> Ich habe am 09.11.09 den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ans
> AG Stuttgart geschickt. Bislang habe ich aber keine Nachricht erhalten.
> Bekommt man keine Zustellnachricht wie beim Mahnbescheid

Man bekommt eine Aufertigung des erlassenen und zugestellten
Vollstreckungsbescheid, der auch einen Vermerk �ber das Zustellungsdatum
enth�lt.

> oder bekommt man
> erst Nachricht, nachdem die zweiw�chige Widerspruchsfrist abgelaufen ist?

Nicht generell, aber das mag mal vorkommen wegen �berlastung von
Gerichten oder Gerichtsvollziehern.

> Evtl. zusammen mit der vollstreckbaren Ausfertigung?

Eine solche gibt es nicht, der Vollstreckungsbescheid ist per se
vollstreckbar, eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.
�brigens bereits vorl�ufig ab Zustellung.


> F�r Hinweise bin ich dankbar.

�� 688ff. ZPO, insbesondere �� 699,700 ZPO.

Christoph

Marcus Berger

unread,
Nov 24, 2009, 3:14:24 AM11/24/09
to
Daniel Griesbaum schrieb am Mo 23 Nov 2009 16:17:18:

>Ich habe am 09.11.09 den Antrag auf Erlass eines
>Vollstreckungsbescheids ans AG Stuttgart geschickt. Bislang habe ich
>aber keine Nachricht erhalten.

Zus�tzlich zu Christophs Ausf�hrungen noch der Hinweis, dass man beim
AG Stuttgart den VB normalerweise kurz vor Ende der zweiw�chigen
Einspruchsfrist erh�lt. Alles also noch im gr�nen Bereich.

Gru�

Marcus
--
Quis custodiet ipsos custodes. - Who watches the Watchmen.

Daniel Griesbaum

unread,
Nov 24, 2009, 6:20:06 AM11/24/09
to
Danke f�r die Antworten!


Wolf Stringhammer

unread,
Nov 24, 2009, 5:32:59 PM11/24/09
to

"Marcus Berger" schrieb:

>>Ich habe am 09.11.09 den Antrag auf Erlass eines
>>Vollstreckungsbescheids ans AG Stuttgart geschickt. Bislang habe ich
>>aber keine Nachricht erhalten.
>
> Zus�tzlich zu Christophs Ausf�hrungen noch der Hinweis, dass man beim
> AG Stuttgart den VB normalerweise kurz vor Ende der zweiw�chigen
> Einspruchsfrist erh�lt. Alles also noch im gr�nen Bereich.

Mit Vollstreckungsma�nahmen beginnen kann man, sobald der VB
zugestellt ist. Die Einspruchsfrist muss nicht abgewartet werden. Der
VB entspricht einem S�umnisurteil und kann vollstreckt werden, selbst
wenn der Schuldner Einspruch einlegt. (Viele meinen, der Einspruch
sch�tzt vor Vollstreckungsma�nahmen. Das ist falsch.)

Man kann also beim Gericht anrufen und nachfragen, ob die Zustellung
bereits erfolgt ist und dann etwa bereits ein vorl�ufiges Zahlungsverbot
bei der Bank veranlassen.

Man kann den VB auch selbst durch den GV zustellen lassen. Der GV
wird dann den VB �bergeben und kann beauftragt werden, sofort an-
schlie�end mit Vollstreckungsma�nahmen zu beginnen.

Man kann die Sache also ziemlich beschleunigen! Die Lust, sich nach
einem Einspruch vor Gericht zu streiten, nimmt in der Regel ab, wenn
die Forderung bereits vom GV eingezogen wurde.

W.


Stefan Schmitz

unread,
Nov 24, 2009, 7:54:14 PM11/24/09
to
On 24 Nov., 23:32, "Wolf Stringhammer"
<Wolf.Stringham...@invalid.invalid> wrote:

> Man kann also beim Gericht anrufen und nachfragen, ob die Zustellung

> bereits erfolgt ist und dann etwa bereits ein vorläufiges Zahlungsverbot
> bei der Bank veranlassen.

Welche Rolle spielt es für ein vorläufiges Zahlungsverbot, ob die
Zustellung schon erfolgt ist?
Ich dachte, es kommt dafür nur auf die Existenz des Titels an.

Christian E. Naundorf

unread,
Nov 25, 2009, 3:41:50 PM11/25/09
to
Stefan Schmitz schrieb:

> On 24 Nov., 23:32, "Wolf Stringhammer"
> <Wolf.Stringham...@invalid.invalid> wrote:
>
>> Man kann also beim Gericht anrufen und nachfragen, ob die Zustellung
>> bereits erfolgt ist und dann etwa bereits ein vorl�ufiges Zahlungsverbot
>> bei der Bank veranlassen.
>
> Welche Rolle spielt es f�r ein vorl�ufiges Zahlungsverbot, ob die
> Zustellung schon erfolgt ist?
> Ich dachte, es kommt daf�r nur auf die Existenz des Titels an.

Korrekt. So ist es auch.

--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN

"In der Diktatur darf man nicht sagen, was man will.
In der Demokratie darf man, aber keiner h�rt zu." (unbek.)

Christoph Brüninghaus

unread,
Nov 28, 2009, 9:50:38 AM11/28/09
to
Wolf Stringhammer schrieb:

[...]


> Mit Vollstreckungsmaᅵnahmen beginnen kann man, sobald der VB


> zugestellt ist. Die Einspruchsfrist muss nicht abgewartet werden. Der

> VB entspricht einem Sᅵumnisurteil und kann vollstreckt werden, selbst


> wenn der Schuldner Einspruch einlegt. (Viele meinen, der Einspruch

> schᅵtzt vor Vollstreckungsmaᅵnahmen. Das ist falsch.)

Ich weiᅵ zwar nicht, wer viele sind, aber viele halten es fᅵr
sinnvoller, das Risiko eines Schadensersatzes auszuschlieᅵen und die
Einspruchsfrist abzuwarten.

>
> Man kann also beim Gericht anrufen und nachfragen, ob die Zustellung
> bereits erfolgt ist

> und dann etwa bereits ein vorlᅵufiges Zahlungsverbot
> bei der Bank veranlassen.

Warum soll man dafᅵr beim Gericht anrufen?

>
> Man kann den VB auch selbst durch den GV zustellen lassen. Der GV

> wird dann den VB ᅵbergeben und kann beauftragt werden, sofort an-
> schlieᅵend mit Vollstreckungsmaᅵnahmen zu beginnen.


>
> Man kann die Sache also ziemlich beschleunigen! Die Lust, sich nach
> einem Einspruch vor Gericht zu streiten, nimmt in der Regel ab, wenn
> die Forderung bereits vom GV eingezogen wurde.

Das halte ich fᅵr Unsinn.
Sachpfᅵndungen verlaufen schon seit Jahren, wenn nicht Jahrzehnten,
meist fruchtlos. Allenfalls bei Kleinstbetrᅵgen und wenn der Schuldner
zur Zusammenarbeit, warum auch immer, bereit ist, hat der GV Erfolg und
kann die Forderung einziehen.
Fast immer fᅵhren, wenn ᅵberhaupt, andere Wege zum Erfolg.

Christoph

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