folgender Fall:
eine Hausverwaltung V erteilt bei Handwerker H telef. einen
Reparaturauftrag in einem Geb�ude, welches Eigent�mer E geh�rt.
Reparatur wird von H ausgef�hrt und bei V in Rechnung gestellt. Dieser
verweigert Zahlungsausgleich mit Hinweis, dass H seine Forderung bei E
einfordern soll.
Frage:
Wie ist das Vertragsverh�ltnis zu H, wenn V bevollm�chtigter
Erf�llungsgehilfe von E ist zum Zahlungsausgleich?
--
Gruss, Juergen
Hmmm,
ein altes Sprichwort sagt: "Wer bestellt, der bezahlt"!
In Deinem Fall h�tte V eine Handlungsvollmacht von E
vorlegen m�ssen damit H seine Rechnung an E schreiben kann!
I think so
CU
TOM
Das kommt darauf an, was zwischen V und H vereinbart wurde.
Sebastian
> eine Hausverwaltung V erteilt bei Handwerker H telef. einen
> Reparaturauftrag in einem Geb�ude, welches Eigent�mer E geh�rt.
>
> Reparatur wird von H ausgef�hrt und bei V in Rechnung gestellt. Dieser
> verweigert Zahlungsausgleich mit Hinweis, dass H seine Forderung bei E
> einfordern soll.
>
> Frage:
> Wie ist das Vertragsverh�ltnis zu H, wenn V bevollm�chtigter
> Erf�llungsgehilfe von E ist zum Zahlungsausgleich?
So doof es klingt: das h�ngt von weiteren Einzel-/Feinheiten ab.
Rechtlicher Ausgangspunkt ist � 164 II BGB, plus der Empf�ngerhorizont
nach �� 133, 157 BGB. Wenn H noch nie mit V oder dem Haus zu tun hatte,
er bekommt einen Anruf: hallo, hier ist V, bitte machen Sie dies und das
in Haus xy, dann muss V zahlen. Wenn aber - anderes Extrem - H der Haus-
und Hofhandwerker f�r dieses Geb�ude ist und seit Jahren seine
Rechnungen an E stellt (und nur an V zur Pr�fung und Weiterleitung
einsendet) und bezahlt bekommt, "ist klar", dass auch diesmal E der
Vertragspartner ist. "Generell" w�rde ich ohnehin sagen, dass "klar
ist", dass eine Hausverwaltung nicht sich selbst, sondern den
Geb�udeeigent�mer verpflichten will, aber das MUSS - z. B. wenn V
"richtig gro�" ist - keineswegs so sein (gro�e Hausverwaltungen erteilen
durchaus auch im eigenen Namen Rechnungen). Die Abgrenzung im unklaren
Einzelfall d�rfte weitgehend Gl�ckssache sein ...
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"In der Diktatur darf man nicht sagen, was man will.
In der Demokratie darf man, aber keiner h�rt zu." (unbek.)
Da H ja, nach Deinen Ausf�hrungen eine Hausverwaltung ist, muss
sie auch die Zahlung leisten. Gegen den Eigent�mer hat der Hand-
werker bestenfalls einen Anspruch in H�he des Eigentumsanteils.
Dieser ist bei Vorhandensein einer Hausverwaltung in den seltensten
F�llen 100%
--
Roland Schmelzer
> Juergen Bohl schrieb:
> [...]
>> Frage:
>> Wie ist das Vertragsverh�ltnis zu H, wenn V bevollm�chtigter
>> Erf�llungsgehilfe von E ist zum Zahlungsausgleich?
>
> Da H ja, nach Deinen Ausf�hrungen eine Hausverwaltung ist, muss
> sie auch die Zahlung leisten.
Wobei es auch in solchen F�llen oft �blich ist, da� die Rechnung auf den
Eigent�mer E ausgestellt wird und die Hausverwaltung die Rechnung nur pr�ft
und weiterreicht.
Sowas sollte man nat�rlich im Vorfeld vereinbarn und nicht nachtr�glich.
Gr��e,
Frank
> Sowas sollte man nat�rlich im Vorfeld vereinbarn und nicht nachtr�glich.
V hat mittels Telefax konkret auf seine Firma bestellt. Eine
Rechnungsadressat�nderung wurde erst nach Mahnung an V von H mitgeteilt.
Wobei dabei angemerkt sei, dass V dabei als Info ledeglich Handy-Nr von E
und einen Verweis "weitergeleitet" an E mitteilte.
--
Gruss, Juergen
> Am Tue, 24 Nov 2009 08:30:12 +0100 schrieb Frank Hucklenbroich:
>
>> Sowas sollte man nat�rlich im Vorfeld vereinbarn und nicht nachtr�glich.
>
> V hat mittels Telefax konkret auf seine Firma bestellt. Eine
> Rechnungsadressat�nderung wurde erst nach Mahnung an V von H mitgeteilt.
Das ist nat�rlich bl�d, sowas sollte im Vorfeld erfolgen.
In vielen F�llen ist es halt so, da� die Rechnung aus steuerlichen Gr�nden
auf den Eigent�mer ausgestellt sein mu�, damit dieser die Rechnung bei
einem Mietobjekt von der Steuer absetzen kann. Ist die Rechnung auf den
Verwalter ausgestellt wird das sehr viel komplizierter.
Von daher kenne ich es aus der Praxis so, da� die Rechnung in den meisten
F�llen auf den Eigent�mer ausgestellt wird, und dann an der Verwalter
geschickt wird, der sie pr�ft und freigibt (=an den Eigent�mer weitergibt,
der dann zahlt). Da� der Verwalter selbst zahlt d�rfte eher die Ausnahme
sein, der wird wohl kaum f�r den Eigent�mer in Vorlage gehen (es sei denn
es geht um Bagatellbetr�ge).
Aber wie schon gesagt, wenn so etwas erst auf eine Mahnung hin "gekl�rt"
wird ist es unsch�n und legt den Schlu� nahe, da� V + E die Zahlung
hinausz�gern wollen.
Gr��e,
Frank
> Aber wie schon gesagt, wenn so etwas erst auf eine Mahnung hin "gekl�rt"
> wird ist es unsch�n und legt den Schlu� nahe, da� V + E die Zahlung
> hinausz�gern wollen.
Hat sich gekl�rt. Nach Telefonat mit E und �bersendung von Bildmaterial zu
ausgef�hrten Arbeiten von H wurde durch E Zahlung geleistet, unter Hinweis:
"....hatte von V weitergeleitete Rechnung als Werbung entsorgt."
na ja....
Danke an alle Schreibenden zum Thema!
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Gruss, Juergen