Google Groups no longer supports new Usenet posts or subscriptions. Historical content remains viewable.
Dismiss

Geraubte Daten

15 views
Skip to first unread message

P-Liedermann

unread,
May 19, 2013, 2:53:08 AM5/19/13
to

Wie ist es zu beurteilen, wenn jemand in D Aufzeichnungen raubt, (nach
ᅵ249 also unter Gewaltanwendung oder unter Anwendung von entsprechenden
Drohungen) die auf Steuerhinterziehung des Beraubten schliessen lassen
und sie dann dem zustᅵndigen Finanzamt zum Kauf anbietet?

Gruss,
Peter

Matthias Frank

unread,
May 21, 2013, 4:20:33 AM5/21/13
to
Ist Raub ja.


Im ᅵbrigen wurden ja auch schon div. Lieferanten von Steuer CDs
veruteilt (allerdings in der Schweiz).


P-Liedermann

unread,
May 21, 2013, 5:18:45 AM5/21/13
to
Diese haben allerdings nichts geraubt, sondern wurden wegen Verletzung
des Bankkundengeheimnisses verurteilt.

Gruss,
Peter


Matthias Frank

unread,
May 21, 2013, 5:37:26 AM5/21/13
to
War dann wohl kein Raub.

MfG
Matthias

Tom Schneider

unread,
May 21, 2013, 11:52:28 AM5/21/13
to
Matthias Frank schrieb:

> War dann wohl kein Raub.

Bei den Tatbestandsmerkmalen stelle ich mir Raub durch einen
Bankangestellten auch ziemlich unwahrscheinlich vor, wer wird schon eine
auffᅵllige Nᅵtigung und der Bruch fremden Gewahrsams ist fᅵr einen
IT-Administrator schwer mᅵglich:

Tatbestand ᅵ 249 StGB
Objektiver Tatbestand
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
Qualifizierte Nᅵtigung
Gewalt gegen eine Person
Drohung mit gegenwᅵrtiger Gefahr fᅵr Leib oder Leben
Finalzusammenhang Nᅵtigung - Wegnahme
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz -> objektive Tatbestandsmerkmale
Zueignungsabsicht
Rechtswidrigkeit
Schuld


Rupert Haselbeck

unread,
May 21, 2013, 12:40:03 PM5/21/13
to
Matthias Frank schrieb:

> Im übrigen wurden ja auch schon div. Lieferanten von Steuer CDs
> veruteilt (allerdings in der Schweiz).

Das wurden sie aber nicht wegen Raubes, sondern aus dem einfachen Grund,
weil jede Handlung, welche den organisierten Steuerbetrug beeinträchtigen
könnte, eine Gefährdung des Geschäftsmodells des schweizerischen Staates,
genannt Bankgeheimnis darstellt. Geregelt in Art. 47 des schweizerischen
Bankengesetzes, bezeichnenderweise ein Offizialdelikt...

MfG
Rupert

Kathinka Wenz

unread,
May 22, 2013, 1:50:14 AM5/22/13
to
On Sunday, May 19, 2013 8:53:08 AM UTC+2, P-Liedermann wrote:
> Wie ist es zu beurteilen, wenn jemand in D Aufzeichnungen raubt, (nach
> §249 also unter Gewaltanwendung oder unter Anwendung von entsprechenden
> Drohungen) die auf Steuerhinterziehung des Beraubten schliessen lassen
> und sie dann dem zuständigen Finanzamt zum Kauf anbietet?

Kann man Daten überhaupt Rauben? Im Normalfall werden die Daten kopiert, damit sind sie an der alten Stelle immer noch vorhanden und es hat kein Diebstahl stattgefunden. Selbst wenn man sie danach löscht, bin ich nicht sicher, ob Diebstahl vorliegt, weil keine *Sache* entwendet wurde.

Man kann einen Datenträger rauben, aber war baut denn eine Festpatte aus einem Server aus?

Was genau wurde denn nun geraubt? Ein Datenträger?

Gruß, Kathinka

Frank Hucklenbroich

unread,
May 22, 2013, 2:38:04 AM5/22/13
to
Am Tue, 21 May 2013 22:50:14 -0700 (PDT) schrieb Kathinka Wenz:

> On Sunday, May 19, 2013 8:53:08 AM UTC+2, P-Liedermann wrote:
>> Wie ist es zu beurteilen, wenn jemand in D Aufzeichnungen raubt, (nach
>> �249 also unter Gewaltanwendung oder unter Anwendung von entsprechenden
>> Drohungen) die auf Steuerhinterziehung des Beraubten schliessen lassen
>> und sie dann dem zust�ndigen Finanzamt zum Kauf anbietet?
>
> Kann man Daten �berhaupt Rauben? Im Normalfall werden die Daten kopiert, damit sind sie an der alten Stelle immer noch vorhanden und es hat kein Diebstahl stattgefunden.

Das nennt man dann "Raubkopie" ;-)

> Selbst wenn man sie danach l�scht, bin ich nicht sicher, ob Diebstahl vorliegt, weil keine *Sache* entwendet wurde.

Sehe ich �hnlich, das w�re dann allenfalls Sachbesch�digung, weil man den
fremden Server sabotiert hat.

F�r einen Raub m��te man schon mit vorgehaltener Waffe die herausgabe eines
Datentr�gers verlangen. Das d�rfte in den hier diskutierten F�llen doch
sehr unwahrscheinlich sein, da man an die Daten auch ohne Gewaltanwendung
herankommen kann.

M�glicherweise w�re � 202 c StgB hier einschl�gig ("Vorbereiten des
Aussp�hens und Abfangens von Daten").

Gr��e,

Frank

Martin Bienwald

unread,
May 22, 2013, 3:26:21 AM5/22/13
to
Frank Hucklenbroich <Hucklen...@aol.com> wrote:
> Am Tue, 21 May 2013 22:50:14 -0700 (PDT) schrieb Kathinka Wenz:
>> On Sunday, May 19, 2013 8:53:08 AM UTC+2, P-Liedermann wrote:

>>> Wie ist es zu beurteilen, wenn jemand in D Aufzeichnungen raubt, (nach
>>> §249 also unter Gewaltanwendung oder unter Anwendung von entsprechenden
>>> Drohungen) die auf Steuerhinterziehung des Beraubten schliessen lassen
>>> und sie dann dem zuständigen Finanzamt zum Kauf anbietet?
>>
>> Kann man Daten überhaupt Rauben? Im Normalfall werden die Daten kopiert, damit sind sie an der alten Stelle immer noch vorhanden und es hat kein Diebstahl stattgefunden.
>
> Das nennt man dann "Raubkopie" ;-)
>
>> Selbst wenn man sie danach löscht, bin ich nicht sicher, ob Diebstahl vorliegt, weil keine *Sache* entwendet wurde.
>
> Sehe ich ähnlich, das wäre dann allenfalls Sachbeschädigung, weil man den
> fremden Server sabotiert hat.

Sachbeschädigung auch nicht, denn die Sache wurde ja nicht beschädigt,
nur die darauf gespeicherten Daten. Dafür gibt es §303a StGB (Daten-
veränderung).

> Mäglicherweise wäre § 202 c StgB hier einschlägig ("Vorbereiten des
> Ausspähens und Abfangens von Daten").

Bzw. §202a (Ausspähen und Abfangen von Daten). Es wurde ja nicht nur
vorbereitet.

... Martin

P-Liedermann

unread,
May 22, 2013, 9:49:08 AM5/22/13
to
Am 19.05.2013 08:53, schrieb P-Liedermann:
>
Ich prᅵzisiere den Fall nochmal. (natᅵrlich frei erfunden)

In Deutschland wird eines nachts in die Villa des Multimillionᅵrs
Pfeffersack eingebrochen. Pfeffersack wacht auf und wird von den
Einbrechern mit einer Schusswaffe bedroht. Die Diebe nahmen das
wertvolle Tafelsilber und diversen Schmuck mit, aber auch einen
Aktenordner voller Papiere, die auf unversteuerte Konten Pfeffersacks in
diversen Steuerparadiesen schliessen lassen.

Pfeffersack erstattet Anzeige wegen Raubes, Einbruchs und Diebstahls.
In Bezug auf den Diebstahl erwᅵhnt er den Aktenordner zwar als solchen,
vermeidet aber detaillierte Aussagen ᅵber dessen Inhalt.

Der Aktenordner wird dem fᅵr Pfeffersack zustᅵndigen Finanzamt zum Kauf
angeboten. Dazu werden zunᅵchst teilweise geschwᅵrzte Kopien
vorgewiesen, die sich offenkundig auf Pfeffersack beziehen, fᅵr eine
rechtliche Verfolgung jedoch nicht ausreichen.

Kann nun das Finanzamt das Raubgut ohne weiteres kaufen, obwohl ja
aktenkundig ist, dass Pfeffersack ausgeraubt wurde?

Gruss,
Peter

P-Liedermann

unread,
May 22, 2013, 9:52:24 AM5/22/13
to
Am 21.05.2013 17:52, schrieb Tom Schneider:
> Matthias Frank schrieb:
>
>> War dann wohl kein Raub.
>
> Bei den Tatbestandsmerkmalen stelle ich mir Raub durch einen
> Bankangestellten auch ziemlich unwahrscheinlich vor, (...)

Stimmt, aber wer redet von einem Bankangestellten?

P-Liedermann

unread,
May 22, 2013, 10:07:21 AM5/22/13
to
Am 21.05.2013 18:40, schrieb Rupert Haselbeck:
> Matthias Frank schrieb:
>
>> Im ᅵbrigen wurden ja auch schon div. Lieferanten von Steuer CDs
>> veruteilt (allerdings in der Schweiz).
>
> Das wurden sie aber nicht wegen Raubes, sondern aus dem einfachen Grund,
> weil jede Handlung, welche den organisierten Steuerbetrug beeintrᅵchtigen
> kᅵnnte, eine Gefᅵhrdung des Geschᅵftsmodells des schweizerischen Staates,
> genannt Bankgeheimnis darstellt. Geregelt in Art. 47 des schweizerischen
> Bankengesetzes, bezeichnenderweise ein Offizialdelikt...

Jedoch ist der Steuerbetrug auch in der Schweiz strafbar, und es wird
Amtshilfe geleistet, wenn ein inlᅵndisches Gericht das vom Ausland
gelieferte Belastungsmaterial als stichhaltig beurteilt. Die
Steuerhinterziehung hingegen ist in der Schweiz -auch fᅵr Inlᅵnder-
nicht strafbar.

Aufgrund der sogenannten Sorgfaltspflichtvereinbarung

http://finmarundschreiben.files.wordpress.com/2012/09/vsb-08-sorgfaltspflichtvereinbarung.pdf

(zul. gepr. am 22.05.2013)

werden zu allen Vermᅵgenswerten stets die wirtschaftlich Berechtigten
identifiziert. Die Banken mᅵssen gegebenenfalls einem inlᅵndischen
Gericht (nicht jedoch der ᅵffentlichkeit) diese Personen nennen. Das
inlᅵndische Gericht kann die erhaltenen Daten der auslᅵndischen
Ermittlungsbehᅵrde zur Verfᅵgung stellen, wenn die Voraussetzungen dafᅵr
gegeben sind.

Gruss,
Peter

Stefan Schmitz

unread,
May 22, 2013, 10:22:35 AM5/22/13
to
On 22 Mai, 15:49, P-Liedermann <peter09...@hispeed.ch> wrote:

> Kann nun das Finanzamt das Raubgut ohne weiteres kaufen, obwohl ja
> aktenkundig ist, dass Pfeffersack ausgeraubt wurde?

Das FA kann nach Erhalt der Akten doch den Verkäufer immer noch wegen
des Einbruchs anzeigen.
Ist doch nicht unüblich, dass man Straftätern durch das Angebot von
Geschäften auf die Spur kommt. In diesem Fall käme man sogar gleich
zweien auf die Spur.

Thomas Hochstein

unread,
May 23, 2013, 1:43:42 PM5/23/13
to
Kathinka Wenz schrieb:

> Kann man Daten �berhaupt Rauben?

Daten nat�rlich nicht, Datentr�ger (und auch Aufzeichnungen, denn die
sind ja k�rperlich) schon.

(Das ist aber eine strafrechtliche Frage und daher hier offtopic.)

Gr��e,
-thh
0 new messages