On 12 Mai, 20:01, Thomas Hochstein <
t...@inter.net> wrote:
> Stefan Schmitz schrieb:
> > Wenn es sich nur mit Einsatz um eine Lotterie bzw. Ausspielung
> > handelt, dann wäre bei einsatzlosen Verlosungen § 762 BGB nicht
> > anwendbar und der Ausgeloste könnte seinen Gewinn einklagen.
>
> Was den Verweis auf den Ausschluss des Rechtswegs erklären würde,
> oder?
Eher nicht.
Auf den ersten Blick läge es nahe, dass der Anbieter sich dieses
Risikos mit einer solchen Klausel zu entledigen versucht. Aber wenn
der Rechtsweg eigentlich gegeben wäre, wird man ihn wohl nicht per AGB
aus der Welt schaffen können. Und es erscheint mir ziemlich
widersinnig, wenn der Veranstalter einer Verlosung gerade dann die
Herausgabe des Gewinns verweigern könnte, wenn er selbst eine
Gegenleistung erhalten hat.
Wie ich jedoch im Kommentar entdeckt habe, wird eine Verlosung ohne
Einsatz als bedingte Schenkung aufgefasst. Das ist eine geschickte
Lösung, denn so wäre zur Wirksamkeit des Versprechens notarielle
Beurkundung erforderlich. Und der Ausschluss des Rechtswegs ist wieder
nur ein Hinweis auf die Gesetzeslage.
Oder ob der Notar, der üblicherweise die Auslosung überwacht, auch das
Schenkungsversprechen beurkundet hat?