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Straßenrechtliche vs. versammlungsrechtliche Aktionen

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Jens Müller

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Apr 11, 2008, 9:20:25 AM4/11/08
to
Zu einem bestimmten Platz führt die Ortspolizei- und Versammlungsbehörde
(also der Oberbürgermeister) aus:

"zu Ihrer Anfrage wird nach Rücksprache mit unserer
Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt, dass an der
genannten Örtlichkeit keine straßenrechtlichen Aktionen erlaubt werden.
Ob versammlungsrechtliche Veranstaltungen möglich sind, wird im
Einzelfall geprüft."

Was ist der Unterschied? Bzw. ab wann hat eine Aktion, die Kommunikation
von Meinungen im öffentlichen Raum bezweckt, keine Versammlung mehr
und damit rein nach Straßenrecht zu beurteilen?

Holger Pollmann

unread,
Apr 11, 2008, 9:25:49 AM4/11/08
to
<usenet-...@tessarakt.de> schrieb:

> "zu Ihrer Anfrage wird nach Rücksprache mit unserer
> Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt, dass an der
> genannten Örtlichkeit keine straßenrechtlichen Aktionen erlaubt
> werden.

Puha. Mal abgesehen davon, daß ich nicht weiß, was die
Straßenverkehrsbehörde damit so großartig zu tun hat, daß man sich mit
der absprechen muß: einfach pauschal keine Sondernutzungen (das dürfte
mit "straßenrechtliche Aktionen" gemeint sein) zuzulassen ist natürlich
so schlicht nicht haltbar.

> Ob versammlungsrechtliche Veranstaltungen möglich sind,
> wird im Einzelfall geprüft."

Und das ist ja lächerlich.

Straßenrechtliche Sondernutzungen bedürfen einer vorherigen Erlaubnis;
Versammlungen nicht. Im Gegenteil lautet bei Versammlungen der
Grundsatz: wenn die sich Versammelnden irgendwo hin wollen im
öffentlichen Straßenraum, dann ist das erst einmal zulässig und es ist
im Gegenteil im Einzelfall rechtfertigungsbedürftig, das dort verbieten
zu können.

> Was ist der Unterschied? Bzw. ab wann hat eine Aktion, die
> Kommunikation von Meinungen im öffentlichen Raum bezweckt, keine
> Versammlung mehr und damit rein nach Straßenrecht zu beurteilen?

Es hängt eben davon ab, worum es geht. Ein Infostand, wo man
Flugblätter verteilt und eine Unterschriftenlsite hat, ist z.B.
typischerweise keine Versammlung. Andererseits kann man im Rahmen einer
geplanten Versammlung natürlich auch Infostände aufstellen; wenn die
zum Konzept der Versammlung gehören, sind sie Teil davon.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003

Jens Müller

unread,
Apr 11, 2008, 9:39:31 AM4/11/08
to
Holger Pollmann schrieb:

>
> Straßenrechtliche Sondernutzungen bedürfen einer vorherigen Erlaubnis;
> Versammlungen nicht. Im Gegenteil lautet bei Versammlungen der
> Grundsatz: wenn die sich Versammelnden irgendwo hin wollen im
> öffentlichen Straßenraum,

Naja, es geht um den Platz der Grundrechte in KA. Da ist aber
Fußgängerverkehr erlaubt. Angeblich (=gerüchteweise) handelt es sich
dabei um ein Denkmal.

Lars Friedrich

unread,
Apr 11, 2008, 9:56:35 AM4/11/08
to
Holger Pollmann schrieb:

>> "zu Ihrer Anfrage wird nach Rücksprache mit unserer
>> Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt, dass an der
>> genannten Örtlichkeit keine straßenrechtlichen Aktionen erlaubt
>> werden.
> Puha. Mal abgesehen davon, daß ich nicht weiß, was die
> Straßenverkehrsbehörde damit so großartig zu tun hat, daß man sich mit
> der absprechen muß: einfach pauschal keine Sondernutzungen (das dürfte
> mit "straßenrechtliche Aktionen" gemeint sein) zuzulassen ist natürlich
> so schlicht nicht haltbar.

Das geschieht ja auch nicht pauschal, sondern anhand der Örtlichkeit.

Grüße,
Lars Friedrich

Jens Müller

unread,
Apr 11, 2008, 10:30:16 AM4/11/08
to
Holger Pollmann schrieb:

> <usenet-...@tessarakt.de> schrieb:
>
>> "zu Ihrer Anfrage wird nach Rücksprache mit unserer
>> Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt, dass an der
>> genannten Örtlichkeit keine straßenrechtlichen Aktionen erlaubt
>> werden.
>
> Puha. Mal abgesehen davon, daß ich nicht weiß, was die
> Straßenverkehrsbehörde damit so großartig zu tun hat, daß man sich mit
> der absprechen muß: einfach pauschal keine Sondernutzungen (das dürfte
> mit "straßenrechtliche Aktionen" gemeint sein) zuzulassen ist natürlich
> so schlicht nicht haltbar.

Im Stadtwiki schreibt jemand:

"Damit sind wohl Sondernutzungen der Verkehrsfläche nach
Landes-Straßengesetz [1] gemeint,
die die Stadt nach ihrer Satzung [2] und Ermessen genehmigen kann,
aber in diesem Fall offenbar nicht will.
Sondern sich für diesen symbolträchtigen Ort ganz auf das
(Bundes-)Versammlungsrecht zurückzieht.
Was man ihr kaum verdenken kann; entscheiden zu müssen, wen man
öffentlich auftreten lässt, ist schon an weniger symbolträchtigen
Plätzen schwierig genug.
(Und führt manchmal zu überraschenden Konsequenzen.)"

Links:
[1] http://www.vd-bw.de/spiderlink/91-1_02.b_inhalt
[2] http://www1.karlsruhe.de/Stadt/Stadtrecht/s-1-11.htm

Holger Pollmann

unread,
Apr 11, 2008, 11:05:38 AM4/11/08
to
Jens Müller <usenet-...@tessarakt.de> schrieb:

Ja und?

Markus Albrecht

unread,
Apr 12, 2008, 5:19:56 AM4/12/08
to
Holger Pollmann schrieb:

>> "zu Ihrer Anfrage wird nach Rücksprache mit unserer
>> Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt, dass an der
>> genannten Örtlichkeit keine straßenrechtlichen Aktionen erlaubt
>> werden.
>
> Puha. Mal abgesehen davon, daß ich nicht weiß, was die
> Straßenverkehrsbehörde damit so großartig zu tun hat, daß man sich mit
> der absprechen muß: einfach pauschal keine Sondernutzungen (das dürfte
> mit "straßenrechtliche Aktionen" gemeint sein) zuzulassen ist natürlich
> so schlicht nicht haltbar.

Ich nehme mal an, die haben § 28 StVO im Blick und sehen die
Veranstaltung als Verkehrshindernis an.

>> Was ist der Unterschied? Bzw. ab wann hat eine Aktion, die
>> Kommunikation von Meinungen im öffentlichen Raum bezweckt, keine
>> Versammlung mehr und damit rein nach Straßenrecht zu beurteilen?
>
> Es hängt eben davon ab, worum es geht. Ein Infostand, wo man
> Flugblätter verteilt und eine Unterschriftenlsite hat, ist z.B.
> typischerweise keine Versammlung. Andererseits kann man im Rahmen einer
> geplanten Versammlung natürlich auch Infostände aufstellen; wenn die
> zum Konzept der Versammlung gehören, sind sie Teil davon.

Wobei man ergänzend sagen muss, dass es umstritten ist, ob auch solche
Infrastrukturgegenstände von der Konzentrationswirkung des
Versammlungsrechtes erfasst werden oder als abtrennbare Vorhaben den
Regelungen des Straßen- oder Straßenverkehrsrechtes unterfallen. Aber
das lässt sich nur im konkreten Einzelfall beantworten.

Holger Pollmann

unread,
Apr 12, 2008, 8:40:24 AM4/12/08
to
Markus Albrecht <markusa...@hotmail.com> schrieb:

>> Puha. Mal abgesehen davon, daß ich nicht weiß, was die
>> Straßenverkehrsbehörde damit so großartig zu tun hat, daß man sich
>> mit der absprechen muß: einfach pauschal keine Sondernutzungen
>> (das dürfte mit "straßenrechtliche Aktionen" gemeint sein)
>> zuzulassen ist natürlich so schlicht nicht haltbar.
>
> Ich nehme mal an, die haben § 28 StVO im Blick und sehen die
> Veranstaltung als Verkehrshindernis an.

§ 28 StVO? "Tiere"? Nicht eher § 32? Aber auch diese Vorschrift erlaubt
keine Ausnahmen.

Relevant wäre einzig und allein § 29 II StVO, aber für Versammlungen
braucht es nach Art. 8 GG nun einmal keine Erlaubnis.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )

"Das saarl. VwVfG läßt eine Interpretation deutscher Gesetze nur dann zu,
wenn sie nicht eindeutig sind." Manfred Saar, Präsident Apothekerkammer d.
Saarlandes. heute-journal v. 8. August 2006.

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