> Ist die Einschaltung des Anwalts ok oder m�sste erst eine SCHRIFTLICHE
> Mahnung erfolgen.
Wenn die Rechnung zugegangen und f�llig ist, muss er nicht mahnen.
Harald
M��te so etwas nicht per R�ckantwort verschickt werden?
Fragt Helmut
Nein - und der Absender ist in der Beweispflicht, dass sie das ist.
--
"Einen Staat, der mit der Erkl�rung, er wolle Straftaten
verhindern, seine B�rger st�ndig �berwacht, kann man als
Polizeistaat bezeichnen."
(Ernst Benda, ehem. Pr�sident des BVerfG)
> Wenn die Rechnung zugegangen und f�llig ist, muss er nicht mahnen.
Das ist falsch, soweit es um die �bernahme der Anwaltskosten geht.
>> Wenn die Rechnung zugegangen und f�llig ist, muss er nicht mahnen.
>>
>> Harald
>>
>>
>>
> Auch wenn sie nicht angekommen ist?
Deshalb schrieb ich *zugegangen*.
> M��te so etwas nicht per R�ckantwort verschickt werden?
Hier ist das Problem.
Letztlich kommt es darauf an ob der Richter glaubt, es w�re tats�chlich
nicht zugegangen.
Harald
>
> Wenn die Rechnung zugegangen und f�llig ist, muss er nicht mahnen.
>
Da es sich um Geb�hren f�r eine Domain handelt, liegt zumindest nicht
fern, dass es sich um regelm��ig wiederkehrende Zahlungen handelt, f�r
die eine F�lligkeit nach dem Kalender bestimmt worden ist. Fall ja,
braucht es �berhaupt keine Rechnung, um in Verzug zu geraten.
Gr��e
Michael
Warum?
Sind Anwaltskosten erst dann Verzugsschaden, wenn gemahnt wurde?
Ansonsten könnte sich eine Nichtübernahme aus
Schadensminderungspflicht ergeben, oder weil die Kosten völlig außer
Verhältnis zum Rechnungsbetrag stehen.
>Ich habe aber beides nicht bekommen - warum auch immer.
du musstest aber wissen, dass eine Leistung bezahlt werden muss.
Stefan Schmitz schrieb:
> On 29 Dez., 14:08, Thomas Hochstein <t...@inter.net> wrote:
>> Harald Hengel schrieb:
>>
>>> Wenn die Rechnung zugegangen und f�llig ist, muss er nicht mahnen.
>>
>> Das ist falsch, soweit es um die �bernahme der Anwaltskosten geht.
>
> Warum?
> Sind Anwaltskosten erst dann Verzugsschaden, wenn gemahnt wurde?
Nein. Aber f�r einen Verzugsschaden braucht man Verzug. Und in den setzt
man den Schuldner am einfachsten durch eine Mahnung.
Gru� Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die pa�t so.
"Martin Schoenbeck" <ms.usene...@schoenbeck.de> schrieb im Newsbeitrag
news:2goqffbe...@usenet.schoenbeck.de...
> Hallo Stefan,
>
> Stefan Schmitz schrieb:
>
>> On 29 Dez., 14:08, Thomas Hochstein <t...@inter.net> wrote:
>>> Harald Hengel schrieb:
>>>
>>>> Wenn die Rechnung zugegangen und f�llig ist, muss er nicht mahnen.
>>>
>>> Das ist falsch, soweit es um die �bernahme der Anwaltskosten geht.
>>
>> Warum?
>> Sind Anwaltskosten erst dann Verzugsschaden, wenn gemahnt wurde?
>
> Nein. Aber f�r einen Verzugsschaden braucht man Verzug. Und in den setzt
> man den Schuldner am einfachsten durch eine Mahnung.
Gilt denn die Mahnung per Mail auch als Mahnung, die mich in Verzug setzt?
Die Rechnung ist bezahlt - ich zaudere nur wegen der Anwaltsgeb�hren und
m�chte jetzt nicht als n�chstes mit dem Gerichtsvollzieher verhandeln ...
Ciao. Georg
Georg schrieb:
> Gilt denn die Mahnung per Mail auch als Mahnung, die mich in Verzug setzt?
Es gibt keine Formerfordernisse f�r eine Mahnung. Allerdings ist der
Nachweis des Zugangs da oft schwierig.
Ich weiß. Allerdings verstand ich das Vorposting so, dass es gerade um
den Fall geht, wo man ohne Mahnung allein durch Verstreichen des
gesetzten Zahlungstermins in Verzug kommt.
>>> Wenn die Rechnung zugegangen und f�llig ist, muss er nicht mahnen.
>> Das ist falsch, soweit es um die �bernahme der Anwaltskosten geht.
>
> Warum?
> Sind Anwaltskosten erst dann Verzugsschaden, wenn gemahnt wurde?
Nein. Aber ein Verzugsschaden setzt - ha! - Verzug voraus.
-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>
> Nein. Aber f�r einen Verzugsschaden braucht man Verzug. Und in den
> setzt man den Schuldner am einfachsten durch eine Mahnung.
Nein, es reicht die Fristsetzung auf der Rechnung.
Harald
Ich will mich ja gar nicht rausreden. ;-)
Nur st�ren mich halt die 39 EUR f�r den Anwalt bei 3,24 EUR
Original-Forderung.
EIN schriftlicher Brief seitens des Providers h�tte doch gereicht.
Georg
> Allerdings verstand ich das Vorposting so, dass es gerade um
> den Fall geht, wo man ohne Mahnung allein durch Verstreichen des
> gesetzten Zahlungstermins in Verzug kommt.
Das blo�e Verstreichen eines gesetzten Zahlungstermins kann niemals
zum Verzug f�hren. Verzug kann allerdings eintreten, wenn f�r die
Zahlung ein Termin iSv � 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB vertraglich vereinbart
ist; eine solche vertragliche Vereinbarung ist von einem einseitig
gesetzten Zahlungstermin zu unterscheiden und im �brigen nat�rlich vom
Zugang einer Rechnung v�llig unabh�ngig.
-thh
Sehe ich eigentlich auch so, aber irgendwie habe ich mich jetzt
festgebissen:
- Der Rechnungssteller kann den Zugang seiner Rechnung per Mail nicht
beweisen
- Kein Zugang = kein Verzug
- kein Verzug = keine Anwaltkosten
Oder? ;-)
> ich habe leider �bersehen, f�r eine Internet-Domain l�ppische 3,24 EUR
> an meinen Provider zu bezahlen. Nun kommt dessen Anwalt mit einer
> "letzten au�ergerichtlichen Aufforderung" und will daf�r 39 EUR
> Anwaltskosten sehen.
>
> �blicherweise schickt mein Provider die Rechnung per Mail, bei
> Nichtzahlung (ist mir leider schon mal passiert) eine Erinnerung -
> ebenfalls per Mail.
>
> Ich habe aber beides nicht bekommen - warum auch immer.
>
> Ist die Einschaltung des Anwalts ok oder m�sste erst eine SCHRIFTLICHE
> Mahnung erfolgen.
Wie soll man die Frage verstehen?
Geht es um die Frage, ob die Kosten f�r die Einschaltung des
Rechtsanwalts zu ersetzen sind?
Die Kosten f�r den Rechtsanwalt k�nnen Verzugsschaden sein, was Verzug
voraussetzt --> � 286 BGB. Zu ersetzen ist der Verzugsschaden dann unter
den Voraussetzungen der �� 280 Abs. 1,2, 286 BGB.
[...]
Christoph
Verkorkste Frage des Op und verkorkste oder falsche Antwort.
Warum soll "er" mahnen oder nicht mahnen m�ssen?
Zugang der Rechnung und F�lligkeit (der Forderung �brigens) reichen
jedenfalls nicht f�r einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, hier
Rechtsanwaltskosten, wenn Du das gemeint haben solltest.
Christoph
>> Man spricht in solchen F�llen oft von Lehrgeld. Sachen besser in
Es fehlt: Der Schuldner bestreitet (in der Regel wohl wahrheitswidrig) den
Erhalt der Rechnung. Nur dann ist der Rechnungsaussteller beweispfichtig.
Wiederholt der Schuldner das im Prozess, ist das ggf. Prozessbetrug.
W.
>> Wenn die Rechnung zugegangen und f�llig ist, muss er nicht mahnen.
> Das ist falsch, soweit es um die �bernahme der Anwaltskosten geht.
Das k�me auf den Inhalt der Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufstellung an, sofern der Anwalt erst 30 Tage nach Zugang
beauftragt worden w�re.
Aber es ist ja keine Rechnung zugegangen. Falls es ein vereinbartes
Zahlungsdatum gibt, kommt es darauf aber auch nicht an.
--
"Man kann etwas nur *perfekt* ignorieren, wenn man damit verheiratet
ist."
-- Sascha Ehlert in de.admin.net-abuse.mail
>> Nein. Aber f�r einen Verzugsschaden braucht man Verzug. Und in den
>> setzt man den Schuldner am einfachsten durch eine Mahnung.
> Nein, es reicht die Fristsetzung auf der Rechnung.
Wie �blich, falsch. Die Fristsetzung auf der Rechnung reicht gerade
nicht.
--
Gerichtsvollzieher k�nnen beruhigt Besuche machen, ohne Gegenbesuche
bef�rchten zu m�ssen.
-- Robert Lembke
Wie �blich, falsch. Eine Rechnung ersetzt nur bei Entgeltforderungen
gegen�ber Unternehmern die Mahnung und f�hrt im �brigen erst nach 30
Tagen zum Verzug (� 286 Abs.3 BGB). Wurde der Anwalt vorher beauftragt,
sind die Anwaltskosten kein Verzugsschaden. Es sei denn, der Verzug
w�re aus anderen Gr�nden eingetreten...
Bei Verbrauchern ist ein besonderer Hinweis auf diese Regelung
notwendig.
--
Mit Gesetzen ist es wie mit W�rstchen. Es ist besser, wenn man nicht
sieht, wie sie gemacht werden.
-- Otto von Bismarck
>>> Wenn die Rechnung zugegangen und f�llig ist, muss er nicht mahnen.
>> Das ist falsch, soweit es um die �bernahme der Anwaltskosten geht.
>
> Das k�me auf den Inhalt der Rechnung oder gleichwertigen
> Zahlungsaufstellung an, sofern der Anwalt erst 30 Tage nach Zugang
> beauftragt worden w�re.
Schon klar. Der Zugang der Rechnung und deren F�lligkeit reichen aber
gerade nicht aus. Richtig gewesen w�re "Wenn die Forderung f�llig ist
und die Rechnung zugegangen ist und den Hinweis nach � 286 Abs. 3 BGB
enth�lt, muss er nach Ablauf von 30 Tagen nicht mahnen".
> Aber es ist ja keine Rechnung zugegangen. Falls es ein vereinbartes
> Zahlungsdatum gibt, kommt es darauf aber auch nicht an.
Keine Frage.
"Christoph Br�ninghaus" <brueni...@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag
news:7q42vt...@mid.individual.net...
Jep - mir ging's um den Verzugsschaden.
Ich habe es dem RA mal geschrieben und bin mal auf die Antwort gespannt ...
Georg
>> Aber es ist ja keine Rechnung zugegangen. Falls es ein vereinbartes
>> Zahlungsdatum gibt, kommt es darauf aber auch nicht an.
>
> Keine Frage.
Wie sieht es eigentlich aus, wenn im Vertrag sowohl ein (ggf. wieder-
kehrendes) Zahlungsdatum als auch der (ggf. wiederholte) Versand einer
Rechnung vereinbart sind?
... Martin