In einem anderen Thread hier habe ich gelesen, daß bei einem Verkauf
gebrauchter Waren von Unternehmer an Privatperson die Gewährleistung nicht
ausgeschlossen, sondern nur auf 1 Jahr reduziert werden kann.
Stimmt das?
Gruß,
Martin
Ja.
Wobei Gewaehrleistung natuerlich keine Garantie auf Funktionsfaehigkeit ist,
sondern nur die Verjaehrungsfrist fuer Maengel, die zum Zeitpunkt des
Gefahruebergangs breits bestanden.
--
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>Da aber (wenn ich mich recht erinnere) seit neuestem regelmäßig angenommen
>wird, daß ein Mangel beim Übergang bereits (inhärent) vorhanden war, und der
>Verkäufer nun beweisen muß, daß das nicht der Fall war, läuft's auf das
>gleiche hinaus, oder?
Oder. Bei gebrauchten Waren wird man viel eher davon ausgehen können, dass
der Mangel durch den Gebrauch entsteht.
--
mit freundlichen Grüßen
Holgi, +49-531-3497854
> Wobei Gewaehrleistung natuerlich keine Garantie auf
> Funktionsfaehigkeit ist, sondern nur die Verjaehrungsfrist fuer
> Maengel, die zum Zeitpunkt des Gefahruebergangs breits bestanden.
<nitpick>
Gewährleistung ist eine Frist? :-)
</nitpick>
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uv...@ervzjrexre.qr )
"Demnächst ist Bundestagswahl, und ganz Deutschland hat Angst, sich zu
verwählen. Denn: als wir uns das letzte Mal verwählt haben, kostete uns
das eine Einheit." -- Thomas Pommer in n-tv: Nachschlag, am 21.06.2002
Heißt das, auch die üblichen "7 Tage Übernahmegarantie" bei Artikeln aus der
Grabbelkiste sind Makulatur? Spannend...
> Wobei Gewaehrleistung natuerlich keine Garantie auf
> Funktionsfaehigkeit ist, sondern nur die Verjaehrungsfrist fuer
> Maengel, die zum Zeitpunkt des Gefahruebergangs breits bestanden.
Da aber (wenn ich mich recht erinnere) seit neuestem regelmäßig angenommen
wird, daß ein Mangel beim Übergang bereits (inhärent) vorhanden war, und der
Verkäufer nun beweisen muß, daß das nicht der Fall war, läuft's auf das
gleiche hinaus, oder?
Gruß,
Martin
>> Ja.
>
> Heißt das, auch die üblichen "7 Tage Übernahmegarantie" bei
> Artikeln aus der Grabbelkiste sind Makulatur? Spannend...
Bei Verbrauchsgüterkäufen ja.
>> Wobei Gewaehrleistung natuerlich keine Garantie auf
>> Funktionsfaehigkeit ist, sondern nur die Verjaehrungsfrist fuer
>> Maengel, die zum Zeitpunkt des Gefahruebergangs breits bestanden.
>
> Da aber (wenn ich mich recht erinnere) seit neuestem regelmäßig
> angenommen wird, daß ein Mangel beim Übergang bereits (inhärent)
> vorhanden war, und der Verkäufer nun beweisen muß, daß das nicht
> der Fall war, läuft's auf das gleiche hinaus, oder?
"inhärent"? Na ja.
Auf jeden Fall gilt die Vermutung nur für Verbrauchsgüterkäufe, und da
auch nur innerhalb der ersten sechs Monate.
Korrigier' mich.
> Auf jeden Fall gilt die Vermutung nur für Verbrauchsgüterkäufe, und da
> auch nur innerhalb der ersten sechs Monate.
Als nicht-Anwalt - wie unterscheide ich einen Verbrauchsgüterkauf von einem
sonstigen Kauf?
Gruß,
Martin
Warum? Der Mangel kann doch genauso gut durch den Gebrauch des
Verkäufers entstanden sein und somit bei Übergabe schon vorhanden sein.
Gruß
Marco
Verbrauchsgürterkauf: ein Verbraucher kauft eine bewegliche Sache (also
kein Rechtskauf und keine Immobilien) von einem Unternehmer (§ 474 BGB)
Die Begriffe Verbraucher und Unternehmer sind in den §§ 13, 14 BGB
definiert.
Gruß
Marco
>Der Mangel kann doch genauso gut durch den Gebrauch des
>Verkäufers entstanden sein und somit bei Übergabe schon vorhanden sein.
Selbstverständlich.
Nur: der reine Gebraucht-sein-Zustand ist kein Mangel.
Will sagen: wenn du eine halb abgebrannte Kerze kaufst (sie ist auch als
solche verkauft worden), ist die reduzierte Brennzeit (ursächlich ist der
Gebrauch beim Verkäufer) kein Mangel, der bereits bei der Übergabe vorlag
(sondern eine Eigenschaft, die gebrauchte Kerzen so an sich haben).
Ach so, das meintest du. Natürlich ist bei einer gebrauchten Sache lange
nicht jede (fehlende) Eigenschaft ein Mangel, die bei einer neuen Sache
einer wäre.
Gruß
Marco
So war's auch nicht gemeint.
Ich meinte: Ich verkaufe ein technisches Gerät in einwandfreiem Zustand
gebraucht, es geht nach 8 Monaten kaputt, dann muß ich als Verkäufer
nachweisen, daß der Fehler nicht schon (latent, besser so? :-)) "im Gerät
vorhanden" aber nur noch nicht manifest war.
Und da ich das nicht kann (wie sollte ich wohl nachweisen, daß der blöde
Kondensator seinen Knacks nicht schon vorher weg hatte), bin ich der Dumme.
Also: Zwischenverkauf an die Schwester, und die verkauft dann von privat mit
wirksamem Ausschluß der Gewährleistung.
Gruß,
Martin
>Also: Zwischenverkauf an die Schwester, und die verkauft dann von privat mit
>wirksamem Ausschluß der Gewährleistung.
Ja. Und das dann brav dem FA mitteilen.
Klar, ich habe kein Problem mit einer Rechnung. Nur für alte Sachen
Gewährleistung übernehmen und mich den linken Fingern auf eBay aussetzen,
die ein Teil kaufen und ein baugleiches, aber defektes als Gewährleistung
zurückschicken, das mach' ich nicht mehr.
Gruß,
Martin
>>> Also: Zwischenverkauf an die Schwester, und die verkauft dann von
>>> privat mit wirksamem Ausschluß der Gewährleistung.
>>
>> Ja. Und das dann brav dem FA mitteilen.
>
>Klar, ich habe kein Problem mit einer Rechnung.
Du nicht, deine Schwester wohl schon. Man wird wohl kaum von einem privaten
Verkauf sprechen können, wenn man etwas kauft, um es unmittelbar weiter zu
verkaufen.
Wenn man keinen Gewinn macht?
Gruß,
Martin
>Wenn man keinen Gewinn macht?
Was hat Gewinn mit gewerblichem Handeln zu tun? (hint: nix)
> Als nicht-Anwalt - wie unterscheide ich einen Verbrauchsgüterkauf
> von einem sonstigen Kauf?
Indem du in § 474 I BGB schaust: ein Verbrauchsgüterkauf liegt NUR
dann, aber dann auch immer, vor, wenn ein Verbraucher (als Käufer) von
einem Unternehmer (als Verkäufer) eine bewegliche Sache kauft.
Die Begriffe Verbraucher und Unternehmer sind in den §§ 13, 14 BGb
definiert.
> Da aber (wenn ich mich recht erinnere) seit neuestem regelmäßig angenommen
> wird, daß ein Mangel beim Übergang bereits (inhärent) vorhanden war, und der
> Verkäufer nun beweisen muß, daß das nicht der Fall war, läuft's auf das
> gleiche hinaus, oder?
Eine Bremsscheibe, die nach 6 Monaten aufgrund eines Materialfehlers
reisst, hatte einen bereits beim Verkauf angelegten Sachmangel, eine
Scheibe, die nach 6 Monaten so weit verschlissen ist, dass sie reissen
muss, dass jede andere Scheibe auch gerissen waere, nicht.
Stimmt das so?
MfG
Stephan
Tja, nur daß das bei Elektronik leider nicht immer so einfach zu bestimmen
ist wie bei einer Bremsscheibe.
Gruß,
Martin
> Tja, nur daß das bei Elektronik leider nicht immer so einfach zu bestimmen
> ist wie bei einer Bremsscheibe.
Nun, bei beidem muesste im Ernstfall ein Gutachter entscheiden.
Ich hatte bei Ebay ein elektrisches Geraet (Winder fuer eine
Kamera) gekauft, das zwar schon sehr alt (ca. 20 Jahre) aber nur
selten benutzt und mechanisch in einem guten Zustand war. Hat auch
wunderbar funktioniert, bis ploetzlich die eingebaute Steuerelektronik
verrueckt spielt. Ein Kollege mit Ahnung von E-technik hat sich das
angeschaut und gemeint, das der Fehler wahrscheinlich in einer
vergossenen Schaltung laege. Wenn da ein Kondensator dabei ware, dann
koenne der ausgegast haben und das war's dann. Wegen einem Bauteil
fuer wenige Cent das ganze Geraet im Arsch. Trotzdem war das IMHO
kein Sachmangel. Kondensatoren gasen alle aus und deshalb ist
das eben Verschleiss und kein Sachmangel.
MfG
Stephan