Andreas Müller
unread,May 10, 2012, 9:16:47 AM5/10/12You do not have permission to delete messages in this group
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post: de.soc.recht.misc, de.soc.recht.marken+urheber
f'up2: de.soc.recht.misc
Hallo, zusammen,
ich bin gerade über eine hochgeradig unseriöse Praxis des Greven's
Adressbuch-Verlag (Herausgeber der "Gelben Seiten") gestolpert.
Zusammen mit einer Printanzeige kann der Unternehmer eine Webpräsenz
buchen. Der Greven's Verlag lässt sich im Kleingedruckten bestätigen:
"Die Greven Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaft mbH wird
Domaininhaber [...] Die Wunsch-Domain wird dem Kunden ab dem Zeitpunkt
der Registrierung für 12 Monate zur unternehmerischen Nutzung
überlassen."
Ich hatte nun einen Fall, wo ein Kunde eine eigene Website hatte und
mit der Homepage der Gelben Seiten nicht zufrieden war. Daher wollte
er die Domain übernehmen. Der Greven's Verlag sagte daraufhin, der
Unternehmer könne die Domain gerne kaufen, eine konkrete Summe wurde
noch nicht verlangt.
Zusatzinfo: Die Domain lautete (sinngemäß) "Spedition-Meier", wobei
Meier der Familienname des Unternehmers ist. Einen Hinweis auf einen
Herausgabeanspruch aufgrund des Namensrechts quittierte der
Verlagsmitarbeiter mit der Aussage: "Da sind Sie schief gewickelt, das
haben wir schon vor diversen Gerichten gewonnen."
Nun würde mich interessieren (Marken- und allgemeines Recht gemischt,
daher hier)
- Dass der Unternehmer nicht versteht, was er unterschreibt, ist
natürlich erst mal sein Problem. Verwirkt er durch die vertragliche
Absprache den Herausgabeanspruch an seine Domain trotz
prioritätshöherer Rechte?
- Darf ich vor der Vertragsklausel öffentlich warnen (okay, ich weiß,
tue ich bereits, aber z.B. in einem Rundmailing), so lange ich mich an
die Fakten halte? ("Im vorliegenden Vertrag steht... Das bedeutet für
den Unternehmer... etc.")
Danke und Gruß,
Andreas