Danke für die Mühe
Werner
Da gelten exakt dieselben urheberrechtlichen Bestimmungen wie für alle
anderen urheberrechtlich geschützen Werke sonst auch. Keine
Besonderheiten...
> aber ich blicke einfach nicht durch, ob es bei Kunstbildern eine
> weniger rigide Beschränkung auf Vervielfältigung gibt als sonst üblich.
Nein.
> 1) Darf ich für eine nicht kommerzielle Homepage Bilder(mich
> interessieren nur Gemälde) aus meinen Kunstbüchern einscannen
> und verwenden?
Nein.
Ob "kommerziell" oder nicht, ist völlig egal. Du darfst urheberrechtlich
geschützte Werke nicht vervielfältigen, außer in geringem Umfang für
"private Zwecke". Eine Veröffentlichung ist bei "privaten Zwecken"
grundsätzlich ausgeschlossen, und eine allgemein zugängliche
Internetseite ist grundsätzlich immer eine Veröffentlichung.
> 2) Wie sieht es mit den Kunstbildern auf anderen Internetseiten aus.
> Ist das runterladen und weiterverwenden erlaubt?
Nein. Außer, siehe oben, für "private Zwecke", aber auf jeden Fall nicht
für die Veröffentlichung auf anderen Internet-Seiten.
Generelle Ausnahme: der Urheber ist länger als 70 Jahre tot.
--
Ich bin ein Deutscher. Holt mich hier raus! (Matthias Richling)
Bin was drüber überrascht, da ja soviele Internetseiten
scheinbar anderes andeuten. Wenn dieses Recht konsequent durchgesetzt
würde, dann gäbe es doch wohl kaum noch nicht kommerzielle Seiten
mit Bildern, die müssten dann ja nur noch Texte haben.
Danke
Werner
> Bin was drüber überrascht, da ja soviele Internetseiten
> scheinbar anderes andeuten.
Was deuten die denn an? :-O
(Bevor sich hier jetzt eine lange Diskussion verzettelt: es gibt außer
der erwähnten "Kopie zu privaten Zwecken" noch einige andere
"Schrankenregelungen" im UrhG. Z.B. das Zitatrecht, das allerdings
erheblich beschränkter ist, als vielfach angenommen wird. Außerdem das
Recht, Teile von Werken in Sammlungen für den Unterrichts- oder
Kirchen-Gebrauch zu übernehmen - das allerdings nur gegen Entgelt! Eine
Verwendung fremder geschützter Werke im Rahmen der gesetzlichen
Schrankenregelungen lasse ich jetzt mal außen vor...)
> Wenn dieses Recht konsequent durchgesetzt
> würde, dann gäbe es doch wohl kaum noch nicht kommerzielle Seiten
> mit Bildern, die müssten dann ja nur noch Texte haben.
Wieso das? Die Autoren dieser Seiten können Ihre Bilder doch selbst
machen?! Oder Nutzungsrechte für Bilder erwerben, die sie nutzen wollen.
Und übrigens: für Texte gilt genau der gleiche Schutz wie für Bilder -
auch fremde Texte darf man nicht einfach übernehmen.
Vieles, was auf Internetseiten an Kunstwerken abgebildet ist, dürfte
aber schlicht "gemeinfrei" sein, d.h. der Künstler ist schon länger als
70 Jahre tot...
> Generelle Ausnahme: der Urheber ist länger als 70 Jahre tot.
Verständnisfrage: Ist jetzt hier nur der Urheber des Gemäldes gemeint, oder
auch der Fotograph, der das Gemälde abgelichtet hat (hat ein Foto eines
Kunstwerkes überhaupt genügend hohe Schöpfungshöhe)?
Dann dürfte der OP z.B. ein Gemälde, dessen Maler >70 Jahre tot ist, zwar
selbst fotographieren und dieses Foto ins Internet stellen, nicht jedoch
ein Foto z.B. aus einem Kunstbildband einfach einscannen (wenn der
Fotograph noch nicht lange genug da Zeitliche gesegnet hat), oder?
Muß er, wenn er selbst fotographieren will, auch irgendwelche Rechte des
Museums beachten, in dem das Bild hängt (also mal davon abgesehen daß er
z.B. keinen Blitz verwenden darf), oder darf er z.B. ein im Pariser Louvre
aushängendes Gemälde fotographieren und das Foto auf seine (private)
Website stellen?
Grüße,
Frank
Werner Hogen wrote:
> 1) Darf ich für eine nicht kommerzielle Homepage Bilder(mich
> interessieren nur Gemälde) aus meinen Kunstbüchern einscannen
Das wäre als Vervielfältigung a) des im Gemälde zu sehenden Werks
der Bildkunst, und b) des in der Gemäldephotographie zu sehenden
Erzeugnisses einer lichtbildnerischen Leistung zu werten.
Dies bedürfte der Zustimmung des Inhabers von Urheberrechten am
Gemälde (wenn der Urheber nicht schon seit mehr als 70 Jahren tot ist),
bzw. des Inhabers der Lichtbildrechte an der Gemälde-Fotographie
(wenn der Lichtbildner nicht schon seit mehr als 50 Jahren tot
ist.)
> und verwenden?
Wenn die "Verwendung" eine Verwertungshandlung im Sinne des UrhG ist
(öffentliches Anbieten/Inverkehrbringen von verkörperten Werk-Ver-
vielfältigungsstücken = Verbreiten, öffentlich zugänglich machen =
Download-Angebote, Umgestalten usw.), dann bedürfte dies der Zustimmung
des Inhabers der jeweiligen Verwertungsrechte (unabhängig vom privaten/
gewerblichen Zweck).
(Wenn die Verwendung im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
geschähe, dann könnten auch betroffene Wettbewerber (eventuell unter
dem Gesichtspunkt unlauterer Leistungsübernahme) dagegen vorgehen, auch
wenn sie selbst keine urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen könnten.)
> 2) Wie sieht es mit den Kunstbildern auf anderen Internetseiten
> aus. Ist das runterladen
immer
> und weiterverwenden erlaubt?
Wenn das heruntergeladene Bild von offensichtlich rechtswidrig hergestellter
Vorlage stammt, wäre sogar das Abspeichern ( = Vervielfältigen) zu Privat-
zwecken (wieder) zustimmungsbedürftig.
Sonstige (Weiter-)Verwertungen sind (unabhängig vom privaten/gewerblichen
Zweck) immer zustimmungsbedürftig.
--
Stefan
> Verständnisfrage: Ist jetzt hier nur der Urheber des Gemäldes gemeint, oder
> auch der Fotograph, der das Gemälde abgelichtet hat (hat ein Foto eines
> Kunstwerkes überhaupt genügend hohe Schöpfungshöhe)?
Damit ist der Urheber des Kunstwerks gemeint. Nach überwiegender Meinung
der Juristen auf der Mailing-Liste Urheberrecht (Uni Saarbrücken)
entsteht durch eine zweidimensionale Kopie eines Werkes mittels
Fotografie kein neues Werk, das eigenen Schutz genießt. Das kann man
bedauern, denn eine gute, saubere Reproduktion erfordert gutes Handwerk
- aber eben dieses Handwerk genießt keinen urheberrechtlichen Schutz,
sondern nur eine "schöpferische Leistung" - und schöpferisch wird ein
Repro-Fotograf nun per Definitionem eben nicht tätig.
Bei gewerblicher Verwendung könnte ich mir Probleme mit dem UWG
vorstellen - einfach so die Leistungen von Konkurrenten ausbeuten ist ja
nun auch nicht zulässig.
> Muß er, wenn er selbst fotographieren will, auch irgendwelche Rechte des
> Museums beachten, in dem das Bild hängt (also mal davon abgesehen daß er z.B.
> keinen Blitz verwenden darf), oder darf er z.B. ein im Pariser Louvre
> aushängendes Gemälde fotographieren und das Foto auf seine (private) Website
> stellen?
1) Da gelten in Paris (Frankreich) völlig andere Regeln als z.B. in
Deutschland.
2) Das Thema ist hier in der NG gerade ausgiebigst mit etwa 300 Postings
durchgekaut worden. Einfach mal nach "Zoofotos" suchen... ;-)
Dort werden auch einschlägige Urteile bis hinauf zum BGH zitiert.
> b) des in der Gemäldephotographie zu sehenden
> Erzeugnisses einer lichtbildnerischen Leistung zu werten.
Eine fotografische Gemäldereproduktion wird von der Rechtsprechung nicht
als "lichtbildnerische Leistung" gewertet. (Leider...)
> Stefan Keller wrote:
>
> > b) des in der Gemäldephotographie zu sehenden
> > Erzeugnisses einer lichtbildnerischen Leistung zu werten.
>
> Eine fotografische Gemäldereproduktion wird von der Rechtsprechung
> nicht als "lichtbildnerische Leistung" gewertet. (Leider...)
Aber sind Lichtbilder nicht in den entscheidenen Fragen den
Lichtbildwerken nicht gleichgesetzt?
Hi Tom,
das verwirrt mich jetzt doch wieder :-)
1) Man kann also ein Foto aus einem Kunstbuch für seine nicht kommerzielle
Homepage verwenden, wenn der Maler länger als 70 Jahre tot ist?
Also bspw. aus einem Buch über Leonard da Vinci alle Gemäldebilder
einscannen und benutzen.
Ansonsten nur, wenn das Bild zur freien Verfügung gestellt ist.
2) Dann verstehe ich aber nicht, warum Seiten wie www.artothek.de
Rechte auf 'Gemäldereproduktionen', wie es dort genannt wird, von
Künstler wie Rembrandt haben können, die schon lange tot sind?
Dabei kommt mir aber der Gedanke, ob dies auch für die Fotografie
von Skulpturen gilt? Da hat der Fotograf doch eine gewisse
'künstlerische' Freiheit der Wahl der Perspektive für sein Foto.
Vielen Dank an alle, für die sehr informativen Antworten
Gruss Werner
> Eine fotografische Gemäldereproduktion wird von der Rechtsprechung nicht
> als "lichtbildnerische Leistung" gewertet. (Leider...)
Wieso leider, der Reprofotograf muss doch nicht kostenlos
arbeiten. Er kann doch den fehlenden Leistungsschutz in seiner
Preiskalkulation beruecksichtigen.
Schlimm ist vielmehr, dass sich die Auffassung, dass
Kopien keinen 50 Jahre langen Leistungsschutz verdienen, erst
nach langen Rechtstreitigkeiten durchgesetzt hat.
"Die Untergrenze des Lichtbildschutzes bildet die nicht mehr
schutzfaehige Reproduktionsfotografie ... Andernfalls koennte
durch wiederholte fotografische Reproduktionsvorgaenge die
Schutzfrist eines Bildes beliebig verlaengert werden ...
aus Schricker/Vogel (Kommentar zum UrhG): "
Da muss einer erstmal drauf kommen ;-).
BGH-Urteil vom 7. Dezember 2000, Telefonkarte, Az.: I ZR 146/98:
"Unabhaengig davon muesste das Bild, fuer das die Klaegerin den
Schutz des Par 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine blosse
technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der
technische Reproduktionsvorgang allein begruendet noch keinen
Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1989 -
ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion, m.w.N.;
Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22).
Vielmehr ist ein Mindestmass an persoenlicher geistiger Leistung
erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder
ein aehnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die blosse
technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist, aus
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrecht#Schutz_f.C3.BCr_Reproduktionen
"
MfG
Johannes
http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#repro
> Tom Rohwer <tom.r...@gmx.net> writes:
>> Eine fotografische Gemäldereproduktion wird von der Rechtsprechung
>> nicht als "lichtbildnerische Leistung" gewertet. (Leider...)
> Aber sind Lichtbilder nicht in den entscheidenen Fragen den
> Lichtbildwerken nicht gleichgesetzt?
Ja. Bis auf die Schutzdauer schon. Aber das ändert nichts daran, daß die
Rechtsprechung einer (zweidimensionalen!) fotografischen Reproduktion
eines Gemäldes o.ä. den "Werkcharakter" abspricht. Einer solchen
Reproduktion fehlt die nötige Schöpfungshöhe, um urheberrechtlichen
Schutz zu genießen.
> 1) Man kann also ein Foto aus einem Kunstbuch für seine nicht kommerzielle
> Homepage verwenden, wenn der Maler länger als 70 Jahre tot ist?
Das scheint mir die einzige sinnvolle Interpretation der Rechtslage zu
sein.
> 2) Dann verstehe ich aber nicht, warum Seiten wie www.artothek.de
> Rechte auf 'Gemäldereproduktionen', wie es dort genannt wird, von
> Künstler wie Rembrandt haben können, die schon lange tot sind?
Haben Sie die? Das ist stark anzuzweifeln. Etwas anderes ist es aber,
wenn jemand die Reproduktion nur an einen Dritten herausgibt, wenn der
sich vorher verpflichtet, im Falle einer Nutzung ein Entgelt zu zahlen.
> Dabei kommt mir aber der Gedanke, ob dies auch für die Fotografie
> von Skulpturen gilt? Da hat der Fotograf doch eine gewisse
> 'künstlerische' Freiheit der Wahl der Perspektive für sein Foto.
Die Fotografie einer Skulptur ist per se keine "zweidimensionale
Reproduktion". Zweidimensionale Reproduktion in diesem Sinne geht nur
von zweidimensionalen Gegenständen wie Gemälden, Karten usw.
> Tom Rohwer wrote:
>> Eine fotografische Gemäldereproduktion wird von der Rechtsprechung
>> nicht als "lichtbildnerische Leistung" gewertet. (Leider...)
> Wieso leider, der Reprofotograf muss doch nicht kostenlos
> arbeiten. Er kann doch den fehlenden Leistungsschutz in seiner
> Preiskalkulation beruecksichtigen.
Nein. Kann er eben nicht. Weil er vorher ja nicht weiß, wie oft seine
Arbeit anschließend von Dritten verwendet wird. Anders als bei einem
urheberrechtlich geschützten Werk hat er keinen Anspruch auf angemessene
Vergütung im Verhältnis zur Nutzung.
Ausgebeutet werden in diesem Fall sowohl der Reprofotograf als auch sein
Auftraggeber. Der bezahlt den Reprofotgrafen, und sobald die Repros dann
irgendwo veröffentlicht sind, können alle anderen sie kostenlos nutzen
und damit Gewinn erzielen. Irgendwie schon etwas absurd.
> "Die Untergrenze des Lichtbildschutzes bildet die nicht mehr
> schutzfaehige Reproduktionsfotografie ... Andernfalls koennte
> durch wiederholte fotografische Reproduktionsvorgaenge die
> Schutzfrist eines Bildes beliebig verlaengert werden ...
> aus Schricker/Vogel (Kommentar zum UrhG): "
> Da muss einer erstmal drauf kommen ;-).
Das ist das Problem. Wobei das auch nicht völlig logisch ist, weil ja
nicht die Schutzfrist des Bildes verlängert wird, sondern eine für die
Repro entsteht. Würde man also nach Ablauf der Schutzfrist vom
Originalbild vervielfältigen, würde das den Urheber der Reproduktion
überhaupt nichts angehen.
Allerdings ergibt sich dann in der Tat das Problem der
Nachvollziehbarkeit: von welcher Vorlage wurde denn nun die
Vervielfältigung gemacht - vom Original oder von der Repro?
Eine elegante Lösung des Problems wäre m.E. eine Regelung, die der
Reproduktion ein gewisses Schutzrecht einräumt, wenn denn nachgewiesen
werden kann, daß eine Vervielfältigung von der Repro stammt. Wenn z.B.
ein Gemälde nicht vom Original vervielfältigt wird, sondern von einer
gedruckten Reproduktion, lässt sich das ohne große Schwierigkeiten
feststellen. In vielen Fällen wird man ohne großen Aufwand sogar
feststellen können: diese Vervielfältigung stammt ab von Bildband A,
jene von Bildband B. (Man wird nur sehr, sehr selten zwei völlig gleiche
Druckraster haben.)
Aus Fotografensicht sage ich da "leider" - aber man kann, das will ich
nicht bestreiten, auch mit sehr guten Argumenten einen
Urheberrechtsschutz für Repros verneinen, denn es handelt sich schon per
definitionem eben nicht um ein "schöpferisches Werk"...
> Johannes Roehnelt wrote:
>> Wieso leider, der Reprofotograf muss doch nicht kostenlos
>> arbeiten. Er kann doch den fehlenden Leistungsschutz in seiner
>> Preiskalkulation beruecksichtigen.
> Nein. Kann er eben nicht. Weil er vorher ja nicht weiß, wie oft seine
> Arbeit anschließend von Dritten verwendet wird. Anders als bei einem
> urheberrechtlich geschützten Werk hat er keinen Anspruch auf angemessene
> Vergütung im Verhältnis zur Nutzung.
Auch wenn man die spaetere Nutzung nicht überblicken kann, lassen
sich dennoch faire Preise vereinbaren. Sonst waeren ausschliessliche
Nutzungsrechte, die es im Urheberrecht ja gibt, sittenwidrig.
> Ausgebeutet werden in diesem Fall sowohl der Reprofotograf als auch sein
> Auftraggeber. Der bezahlt den Reprofotgrafen, und sobald die Repros dann
> irgendwo veröffentlicht sind, können alle anderen sie kostenlos nutzen
> und damit Gewinn erzielen. Irgendwie schon etwas absurd.
Und was ist mit den Druckern und den anderen an der Druckvorbereitung
beteiligten Fachleuten? Allein der Umstand, dass innerhalb eines
Reproduktionsvorgangs an irgendeiner Stelle eine Kamera als
Kopiergeraet verwendet wird, rechtfertigt keinen 50 Jahre langen
Leistungsschutz fuer die Reproduktionen.
>> "Die Untergrenze des Lichtbildschutzes bildet die nicht mehr
>> schutzfaehige Reproduktionsfotografie ... Andernfalls koennte
>> durch wiederholte fotografische Reproduktionsvorgaenge die
>> Schutzfrist eines Bildes beliebig verlaengert werden ...
>> aus Schricker/Vogel (Kommentar zum UrhG): "
> Das ist das Problem. Wobei das auch nicht völlig logisch ist, weil ja
> nicht die Schutzfrist des Bildes verlängert wird, sondern eine für die
> Repro entsteht. Würde man also nach Ablauf der Schutzfrist vom
> Originalbild vervielfältigen, würde das den Urheber der Reproduktion
> überhaupt nichts angehen.
Auch das spricht dafuer, Reproduktionen gar nicht erst unter
Schutz zu stellen.
> Allerdings ergibt sich dann in der Tat das Problem der
> Nachvollziehbarkeit: von welcher Vorlage wurde denn nun die
> Vervielfältigung gemacht - vom Original oder von der Repro?
Du sagt es. Wir sind wie immer einer Meinung, reden nur
aneinander vorbei ;-)
> Eine elegante Lösung des Problems wäre m.E. eine Regelung, die der
> Reproduktion ein gewisses Schutzrecht einräumt, wenn denn nachgewiesen
> werden kann, daß eine Vervielfältigung von der Repro stammt...
Da find ich die Regelung "Die Untergrenze des Lichtbildschutzes
bildet die nicht mehr schutzfaehige Reproduktionsfotografie" aber
eleganter. Das ist klar, rechtssicher und in keiner Weise ungerecht.
Alle zwei- und eindimensionalen Erzeugnisse
- egal ob sie urheberrechtlich geschuetzt sind oder nicht -
haben die unangenehme Eigenschaft, dass sie in der Erstherstellung
zumeist hohen Aufwand bereiten, sich aber in aller Regel leicht
kopieren lassen. Einen angemessenen (m. E. vielleicht sogar etwas
ueberzogenen) Leistungsschutz gibt es fuer die zweidimensionalen
Erzeugnisse nur in der Fotografie. Die Grenze fuer diesen
Leistungsschutz bei der reinen Reproduktionsfotografie
zu ziehen, ist m. E. eine sehr vernuenftige Vorgehensweise.
Wer dies anderes sieht, muesste dann auch vergleichbaren, z. B.
nicht fotografisch hergestellten Kopien, diesen Schutz zubilligen.
> Aus Fotografensicht sage ich da "leider" - aber man kann, das will ich
> nicht bestreiten, auch mit sehr guten Argumenten einen
> Urheberrechtsschutz für Repros verneinen, ...
Ja. Dafuer trete ich seit Jahren in de.soc.recht ein und freue mich,
dass dies endlich auch die herrschende Meinung ist :-).
> ... denn es handelt sich schon per
> definitionem eben nicht um ein "schöpferisches Werk"...
Nur am Rande: Es geht hier um den Leistungsschutz nach Par 72 UrhG.
Dafuer muss kein "schoepferisches Werk" vorliegen
MfG
Johannes
www.schmunzelkunst.de
> Auch wenn man die spaetere Nutzung nicht überblicken kann, lassen
> sich dennoch faire Preise vereinbaren. Sonst waeren ausschliessliche
> Nutzungsrechte, die es im Urheberrecht ja gibt, sittenwidrig.
Das eine hat nichts mit dem anderen zu tun. Der Auftraggeber bezahlt den
Reprofotografen nicht für eine "schöpferische" Leistung, sondern für
eine handwerklich-technische Dienstleistung.
Das Honorar dafür wird sich im Einzelfall nach der geplanten Nutzung und
dem Aufwand der Arbeit richten.
Wenn es sich nun aber um zweidimensionale Repros von gemeinfreien
Kunstwerken handelt, dann kann unmittelbar nach Veröffentlichung dieser
Repros z.B. in einem Buch des Auftraggebers jeder Dritte ungehindert
diese Repro-Fotos nehmen und für seine eigenen Zwecke verwenden -
honorarfrei.
Dafür kann man keinen "fairen Preis" ermitteln, weil a) der Auftraggeber
verständlicherweise nicht dran denkt, auch noch die Nutzung durch die
besagten Dritten mitzubezahlen, die ihm selber ja u.U. materiell schaden
(indem sie ein Konkurrenz-Buch herausbringen), und b) keiner vorher
weiß, ob und in welchem Umfang eine honorarfreie Nutzung der teuer
bezahlten Repros durch Dritte erfolgen wird.
> Und was ist mit den Druckern und den anderen an der Druckvorbereitung
> beteiligten Fachleuten?
Denen entsteht aber im Gegensatz zum Auftraggeber der Repros kein
materieller Schaden bzw. Nachteil. Deren Arbeit wird auch nicht von
anderen ausgebeutet.
>> Allerdings ergibt sich dann in der Tat das Problem der
>> Nachvollziehbarkeit: von welcher Vorlage wurde denn nun die
>> Vervielfältigung gemacht - vom Original oder von der Repro?
> Du sagt es. Wir sind wie immer einer Meinung, reden nur
> aneinander vorbei ;-)
Nicht ganz. Daß eine "Kopier-Nutzung" aufgrund der Natur der
Reproduktion nun mal eigentlich nicht erkennbar, geschweige denn
nachweisbar ist, heißt ja nicht, daß es völlig in Ordnung oder
unproblematisch ist, daß Dritte einfach so Repros benutzen können, die
andere Leute auf eigene Kosten haben erstellen lassen...
In anderen Fällen ist das ja auch nicht zulässig - Beispiel: ein
rechtefreier Roman wird veröffentlicht. (Autor ist länger als 70 Jahre
tot.) Ein Verleger lässt diesen Roman setzen und drucken und
veröffentlicht ihn.
Eine Nutzung des Inhalts durch Dritte kann der Verleger nicht
verhindern, denn der Inhalt ist ja gemeinfrei. Eine Reproduktion des
gedruckten Buches kann er sehr wohl verhindern, denn am konkreten
Satzbild hat der Verleger Rechte. Wäre also erkennbar, daß das
Konkurrenzprodukt durch schlichte Reproduktion eines aktuell
veröffentlichten Buches entstanden ist, kann der Verleger dagegen
vorgehen.
> Johannes Roehnelt wrote:
>> Auch wenn man die spaetere Nutzung nicht überblicken kann, lassen
>> sich dennoch faire Preise vereinbaren. Sonst waeren ausschliessliche
>> Nutzungsrechte, die es im Urheberrecht ja gibt, sittenwidrig.
> Das eine hat nichts mit dem anderen zu tun. Der Auftraggeber bezahlt den
> Reprofotografen nicht für eine "schöpferische" Leistung, sondern für
> eine handwerklich-technische Dienstleistung.
Was soll dieser Hinweis?
Meinst du, dass ein ausschliessliches Nutzungssrecht nur fuer
eine schoepferische Leistung uebertragen werden kann?
Nochmal: ein Fotograf, der fuer die Herstellung einer nicht geschuetzten
Reproduktion 1000 Euro kassiert, steht nicht schlechter da als ein
Fotograf, der jemandem fuer 1000 Euro ein ausschliessliches
Nutzungsrecht
an einem seiner nach Par 72 UrhG geschuetzten Fotos uebertraegt.
Im Gegenteil.
> Nicht ganz. Daß eine "Kopier-Nutzung" aufgrund der Natur der
> Reproduktion nun mal eigentlich nicht erkennbar, geschweige denn
> nachweisbar ist, heißt ja nicht, daß es völlig in Ordnung oder
> unproblematisch ist, daß Dritte einfach so Repros benutzen können, die
> andere Leute auf eigene Kosten haben erstellen lassen...
.. war aber auschlaggebend dafuer, dass der BGH in der
Entscheidung Bibelreproduktion, die den Leistungsschutz nach
Par 72 UrhG fuer Reproduktionen verneint, in der Uebernahme
der Merian-Bilder durch einen Konkurrenten auch
keinen Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht erkannt hat.
Zit.: "... Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, das das
Berufungsgericht Ansprueche nach Par 1 UWG verneint hat.
..
Im Streitfall weist die von der Klaegerin hergestellte Bibel
jedenfalls in den Teilen keine wettbewerbliche Eigenart auf,
die von den Beklagten bei der Herstellung der "P."-Bibel
uebernommen worden sind. Die Beklagten haben lediglich
die in der Bibel der Klaegerin enthaltenen Abbildungen der
Merian-Kupferstiche (einschließlich der Bildbezeichnungen
und der Bibelstellenangaben) uebernommen. Diese Bilder als
solche sind nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft oder
auf die Besonderheiten der Bibel der Klaegerin hinzuweisen ..."
> In anderen Fällen ist das ja auch nicht zulässig - Beispiel: ein
> rechtefreier Roman wird veröffentlicht. (Autor ist länger als 70 Jahre
> tot.) Ein Verleger lässt diesen Roman setzen und drucken und
> veröffentlicht ihn.
> Eine Nutzung des Inhalts durch Dritte kann der Verleger nicht
> verhindern, denn der Inhalt ist ja gemeinfrei. Eine Reproduktion des
> gedruckten Buches kann er sehr wohl verhindern, denn am konkreten
> Satzbild hat der Verleger Rechte. Wäre also erkennbar, daß das
> Konkurrenzprodukt durch schlichte Reproduktion eines aktuell
> veröffentlichten Buches entstanden ist, kann der Verleger dagegen
> vorgehen.
In der sklavischen oder systematischen Nachahmung von
Konkurrenzprodukten kann in der Tat ein Verstoss gegen das
UWG gesehen werden, aber nur im Wettbewerb.
(s. aber auch das BGH-Urteil Reprint, der Nachdruck eines vergriffenen
Buches war - soweit ich weiss - erlaubt).
Meine Beitraege in diesem Thread beziehen sich auf den - nicht
existierenden - Leistungsschutz fuer die
originalgetreue Reproduktion gemeinfreier Werke.
MfG
Johannes
www.schmunzelkunst.de