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BSD vs. Copyleft Verständnisproblem

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Ingo Thies

unread,
Mar 13, 2012, 1:22:25 PM3/13/12
to
Hallo!

Ich habe mir den Text der BSD-Lizenzen mal angeschaut, und dabei ist mir
die Frage gekommen, ob die oft gehörte Aussage, BSD-Lizenzen enhielten
kein Copyleft, überhaupt wahr ist. Konkret geht es um die Sätze

"Redistribution and use in source and binary forms, with or without
modification, are permitted provided that the following conditions are met:"

1. Redistributions of source code must retain the above copyright
notice, this list of conditions and the following disclaimer.

2. Redistributions in binary form must reproduce the above copyright
notice, this list of conditions and the following disclaimer in the
documentation and/or other materials provided with the distribution."

Die Bedingung, das neben dem Autor auch die Liste der Lizenzbedingungen
übernommen werden muss, kann IMHO so interpretiert werden, dass auch für
Bearbeitungen die gleichen Lizenzbedingungen gelten müssen (warum sollte
der Text der Bedingungen sonst übernommen werden?). Das aber ist nichts
anderes als Copyleft, also die Bedingung, Bearbeitungen unter derselben
Lizenz zu veröffentlichen. Anders als bei z.B. der GPL wird jedoch nicht
die Weitergabe des Quellcodes verlangt, und ebensowenig sind
BSD-Lizenzen "viral", d.h. sie wirken tatsächlich nur auf Bearbeitungen
und nicht auf damit (oder mit dem Original) verlinkten neuen
Programmteilen. Wenn man freie Softwarelizenzen mit
CreativeCommons-Lizenzen vergleicht, scheint mir die 2-Clause-BSD-Lizenz
am ehesten mit CC-BY-SA vergleichbar zu sein (die ist auch nicht viral,
da sie nur auf "derivative work", nicht aber auf etwa per HTML verlinkte
"collections" wirkt.

Dennoch werden die Free Software Foundation u.a. nicht müde, zu
behaupten, BSD-Lizenzen enthielten kein Copyleft. Aber wie verträgt sich
das dann mit den o.g. Bedingungen? Wie könnte man z.B. einen BSD-Code in
einen GPL-Code integrieren, wenn man gezwungen ist, die
BSD-Lizenzbedingungen mit zu übernehmen, während die GPL ihrerseits das
gleiche verlangt?

--
Gruß,
Ingo

Florian Weimer

unread,
Mar 13, 2012, 2:32:30 PM3/13/12
to
* Ingo Thies:

> Die Bedingung, das neben dem Autor auch die Liste der Lizenzbedingungen
> übernommen werden muss, kann IMHO so interpretiert werden, dass auch für
> Bearbeitungen die gleichen Lizenzbedingungen gelten müssen (warum sollte
> der Text der Bedingungen sonst übernommen werden?).

Der Bearbeitende erwirbt eigene Urheberrechte. Wie er mit diesen
umgeht, ist weitestgehend seine Sache.

Ingo Thies

unread,
Mar 13, 2012, 7:04:42 PM3/13/12
to
Aber die Urheberrechte des Erstautoren erlöschen ja nicht, d.h. er
könnte rechtlich dagegen vorgehen, wenn jemand sein BSD-lizensiertes
Programm bearbeitet und ohne die vollständige Lizenz weiterverbreitet
(es sei denn, diese Klauseln sind rechtlich unwirksam, wovon aber nicht
auszugehen ist).

Der Punkt, auf den ich hinaus will, und der anscheinend von allen
übersehen wird, ist aber, dass die Lizenzbedingungen 1:1 übernommen
werden müssen. Wie könnte der Satz "must retain...the list of
conditions" denn anders interpretiert werden, als genau so, dass die
Bedingungen auch für die Bearbeitung gelten (und genau das ist ja der
Kern von Copyleft)?

--
Gruß,
Ingo

Olе Streicher

unread,
Mar 14, 2012, 5:22:28 AM3/14/12
to
| "Redistribution and use in source and binary forms, with or without
| modification, are permitted provided that the following conditions are met:"
| 1. Redistributions of source code must retain the above copyright
| notice, this list of conditions and the following disclaimer.
| 2. Redistributions in binary form must reproduce the above copyright
| notice, this list of conditions and the following disclaimer in the
| documentation and/or other materials provided with the distribution."

Ingo Thies <ingo....@gmx.de> writes:
> Der Punkt, auf den ich hinaus will, und der anscheinend von allen übersehen
> wird, ist aber, dass die Lizenzbedingungen 1:1 übernommen werden müssen. Wie
> könnte der Satz "must retain...the list of conditions" denn anders
> interpretiert werden, als genau so, dass die Bedingungen auch für die
> Bearbeitung gelten (und genau das ist ja der Kern von Copyleft)?

Das bezieht sich IMO nur auf die beiden Conditions 1 und 2, also dass
der Autor genannt werden muss und dass die Notiz, dass der Autor genannt
werden muss, nicht gelöscht werden darf. Die Weiterverbreitung darf z.B.
durchaus eingeschränkt werden, was der signifikante Unterschied zur GPL
ist.

Viele Grüße

Ole

Ingo Thies

unread,
Mar 14, 2012, 5:47:38 AM3/14/12
to
On 14.03.2012 10:22, Olе Streicher wrote:

> Das bezieht sich IMO nur auf die beiden Conditions 1 und 2, also dass
> der Autor genannt werden muss und dass die Notiz, dass der Autor genannt
> werden muss, nicht gelöscht werden darf. Die Weiterverbreitung darf z.B.
> durchaus eingeschränkt werden, was der signifikante Unterschied zur GPL
> ist.

Nein, demm da steht "...must retain the above copyright notice, this
list of conditions and the following disclaimer" und nicht "...must
retain the above copyright notice". Das verstehe ich so, dass die
gesamten Bedingungen und nicht nur die Urhebernennung übernommen werden
müssen.

Die Weiterverbreitung darf nach meinem Verständnis nur so weit
eingeschränkt werden, dass der Sourcecode nicht zwingend mitgegeben
werden muss. Dadurch kann die Software in closed source umgewandelt
werden, aber auch dann muss das Binary (ob nun original oder
modifiziert) die selbe Lizenz enthalten.

Interessant wäre die Frage, ob "retain the list of conditions" nur
meint, dass keine Bedingungen entfernt werden dürfen, oder ob auch das
Hinzufügen weiterer Bedingungen (etwa "non-commercial") untersagt ist.
Zumindest die Urhebernennung muss ja erweiterbar sein (um den Namen der
Bearbeiter), aber darf nicht gekürzt werden. Auch müsste geklärt werden,
ob die "list of conditions" auch die Erlaubnis der Weiterverbreitung
einschließt - dann wäre es definitiv Copyleft. Oder ob lediglich die
numerierten Bedingungen ohne den vorausgehenden Satz enthalten sein
müssen - dann könnte die Erlaubnis der Weiterverbreitung entfernt oder
an weitere Bedingungen geknüpft werden; ob das um Zusammenhang mit der
Liste der Bedingungen Sinn macht und daher überhaupt im Sinne der
Urheber sein kann, müsste ggf. ein Gericht im konkreten Streitfall klären.

Gruß,
Ingo

Jochen Schmitt

unread,
Mar 14, 2012, 11:12:49 AM3/14/12
to
ole-use...@gmx.net (Ol? Streicher) wrote:

>Das bezieht sich IMO nur auf die beiden Conditions 1 und 2, also dass
>der Autor genannt werden muss und dass die Notiz, dass der Autor genannt
>werden muss, nicht gelöscht werden darf. Die Weiterverbreitung darf z.B.
>durchaus eingeschränkt werden, was der signifikante Unterschied zur GPL
>ist.

Es kommt darauf an, was man unter 'eingeschränkt' versteht.

Bei der BSD-Lizenz kannst Du den abgeleiteten Code als
closed-source vertreiben, so dass der Anwender überhaupt nicht in
den Besitz des Quelltextes gelangt.

Die GPL hingehen hat eine ganz andere Zielsetzung, die darin
besteht, den Zugriff auf dem Quellcode - auch bei einem
abgeleiteten Werk - sicherzustellen. Dies hat zur Folge, dass die
GPL wesentlich komplexer ist, als die BSD.

mfg: Jochen Schmitt

Olе Streicher

unread,
Mar 15, 2012, 2:18:52 PM3/15/12
to
Ingo Thies <ingo....@gmx.de> writes:
> On 14.03.2012 10:22, Olе Streicher wrote:
> Nein, demm da steht "...must retain the above copyright notice, this
> list of conditions and the following disclaimer"

Die "copyright notice" ist die Zeile "Copyright (C) 1997 Foobla Barbar",
die "list of conditions" sind die beiden Punkte 1 und 2, und der
folgende disclaimer ist der Haftungsausschluss.

> und nicht "...must retain the above copyright notice". Das verstehe
> ich so, dass die gesamten Bedingungen und nicht nur die Urhebernennung
> übernommen werden müssen.

Dann würde das auch so stehen. Es sind aber explizit die Bestandteile
aufgezählt, die nicht verändert werden dürfen.

> Die Weiterverbreitung darf nach meinem Verständnis nur so weit
> eingeschränkt werden, dass der Sourcecode nicht zwingend mitgegeben
> werden muss. Dadurch kann die Software in closed source umgewandelt
> werden, aber auch dann muss das Binary (ob nun original oder
> modifiziert) die selbe Lizenz enthalten.

Nö. Verschiedene kommerzielle Programme enthalten BSD-Code, ohne dass
sie weitergegeben werden dürften.

> Interessant wäre die Frage, ob "retain the list of conditions" nur
> meint, dass keine Bedingungen entfernt werden dürfen, oder ob auch das
> Hinzufügen weiterer Bedingungen (etwa "non-commercial") untersagt ist.

Man kann durchaus weitere Punkte hinzufügen; man muss lediglich die
bekannten erhalten.

> Oder ob lediglich die numerierten Bedingungen ohne den vorausgehenden
> Satz enthalten sein müssen

Es ist ja explizit "the list" genannt; die besteht nunmal aus den
einzelne Punkten und nicht aus dem vorhergehenden Absatz.

Viele Grüẞe

Ole

Ingo Thies

unread,
Mar 16, 2012, 3:11:50 AM3/16/12
to
Am 2012-03-15 19:18, schrieb Olе Streicher:

>> und nicht "...must retain the above copyright notice". Das verstehe
>> ich so, dass die gesamten Bedingungen und nicht nur die Urhebernennung
>> übernommen werden müssen.
>
> Dann würde das auch so stehen. Es sind aber explizit die Bestandteile
> aufgezählt, die nicht verändert werden dürfen.

Das erscheint mir aber dennoch etwas gewagt. Du meinst also, man dürfe
den Absatz vor den beiden Bedingungen einfach so streichen? Absolut
sicher, dass dies so und nicht anders gemeint ist?

> Nö. Verschiedene kommerzielle Programme enthalten BSD-Code, ohne dass
> sie weitergegeben werden dürften.

Und vermutlich ohne dass jemals ein Richter darüber geschaut hat.

> Man kann durchaus weitere Punkte hinzufügen; man muss lediglich die
> bekannten erhalten.

Dazu würde mich eine belastbare Quelle (etwa ein Urteil) interessieren.

> Es ist ja explizit "the list" genannt; die besteht nunmal aus den
> einzelne Punkten und nicht aus dem vorhergehenden Absatz.

Nun, auch das könnte Interpretationssache sein. Z.B. macht die Liste ja
nur in Verbindung mit dem einleitenten Satz Sinn. Wäre dieser nicht
Bestandteil, so könne jemand auch kommen und ihren Sinn umdrehen, durch
Austausch eines einzigen Wortes:

"Redistribution and use in source and binary forms, with or without
modification, are permitted provided that the following conditions are
avoided: [...]"

Von daher würde ich ohne belastbare Quellen nicht davon ausgehen, dass
der einleitende Satz (sozusagen der Kopf der Liste) kein zwingender
Bestandteil ist.

Gruß,
Ingo
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