> Frage 1: Bleibt in so einem Fall das Recht an den Texten bei mir
> insofern, dass ich die Texte/Fotos für beliebige andere ZWecke
> verwenden kann - im Extremfall sogar für ZWecke, die der Zeitschrift
> Konkurrenz machen?
Das Urheberrecht liegt immer beim Urheber (bzw. dessen Erben).
Im Sinne der sog. "Zweckübertragungsregel" des §31 UrhG gilt vereinfacht
ausgedrückt im Zweifel immer nur das Nutzungsrecht als vereinbart, das
für den zugrundeliegenden Zweck unbedingt nötig ist. In so einem Fall
also ein einfaches Nutzungsrecht.
Aber: man beachte §38 UrhG, bei Beträgen für eine "periodisch
erscheinende Sammlung" gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, von
Gesetzes wegen ein ausschließliches Nutzungsrecht für die Dauer eines
Jahres als vereinbart.
§32 UrhG gewährt dem Urheber einen Rechtsanspruch auf die vertraglich
vereinbarte Vergütung für die Nutzung seines Werkes. "Ist die Höhe der
Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.
Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber
von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des
Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung
gewährt wird."
Der Urheber kann ein unentgeltliches Nutzungsrecht für jedermann
einräumen.