"Andre Bryx" schrieb:
> Mein RA ist mit der Veröffentlichung seines Schriftwechsels
> einverstanden, das Richterliche Urteil unterliegt soweit ich
> weis nicht dem Urheberrecht aber wie sieht es mit der Nennung
> der Gegenseite aus?
> Nur zum Firmennamen der Klägerseite und dem Namen des RA wird
> man sofort mehrere Googleseiten mit bis zu 1000 Foreneinträgen
> finden und darin werden so oft "Mann und Maus" genant, so das
> eine Anonymität schon von daher lange nicht mehr gegeben ist.
> Man könnte die Klägerseite daher durchaus mit "Personen des
> öffentlichen Lebens" vergleichen.
>
> Trotzdem: Namen Schwärzen, was realistisch völliger Unsinn ist
> oder darf ich in dem Fall unzensiert veröffentlichen?
Geklagt hat ja vermutlich keine Person, sondern ein Unternehmen,
dieses allerdings vertreten durch die Geschäftsleitung und den RA.
Gegen eine Veröffentlichung des Urteils (oder von Teilen) mit Schwär-
zung der Personennamen (vertreten durch ..., Zuegennamen etc.)
hätte ich demnach keine Bedenken. Für die Leser ist ohnehin nur
der Name des Unternehmens von Interesse.
Die Veröffentlichung der Schriftsätze der Gegenseite ist dagegen
kritisch. Es könnten Urheberrechtsverletzungen geltend gemacht
werden (das ist ärgerlich, unabhängig davon, ob die Vorwürfe
berechtigt sind oder nicht.) Allenfalls also kurze Zitate.
Bei der Veröffentlichung eigener Schriftsätze besteht vermutlich
das Risiko, dass diese Behauptungen enthalten, die nicht bewiesen
werden können, so dass insoweit auch mit Unterlassungsklagen
zu rechnen sein könnte.
Am einfachsten wäre es, das Material einem Verlag zu geben.
W.