Am 03.05.2012 10:40, schrieb Peter.Fronteddu:
> Michael Mendelsohn wrote:
>
>> Allerdings gibt es vermutlich auch keine rechtliche Grundlage, die den
>> Forenbetreiber zwingen würde, diesem Verlangen nachzugeben. :-P
>
> "Vermutlich" ist in einer Rechts-Group immer ein schlechter Einstieg.
> Hat Twitter grad geschlossen?
Ich wollte eigentlich "kommt auf die Umstände an" ausdrücken, nur nicht
so ausführlich wie du.
> Je nach Inhalt eines Beitrags und je nachdem, was genau vereinbart war,
> fällt mir z.B. §42 UrhG ein. Zum Beispiel.
Daran hab' ich nicht gedacht, stimmt. (Sollte es bei den Bestimmungen
dieses Paragraphen nicht eigentlich egal sein, was vereinbart war?) Aber:
Wie schwierig ist es denn, den §42 durchzusetzen, wenn man im Webforum
unter Pseudonym gepostet hat, d.h. seine Aktivlegitimation nachzuweisen?
Das geht vermutlich nur dann relativ einfach, wenn man noch Zugriff auf
seine Emailadresse hat, wenn das Forenprofil mit einer solchen verbunden
war?
Wie wichtig ist der "Überzeugungswandel" in der Praxis?
Und in welchen Rechtsprechungen außerhalb der Bundesrepublik gibt es
vergleichbare Rechte, ich habe in der Berner Konvention, im WIPO-Vertrag
von 1996 und im österrichischen UrhG nichts vergleichbares entdecken können.