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Impressum bei staatlichen Einrichtungen

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Jens Müller

unread,
Mar 2, 2012, 7:10:34 AM3/2/12
to
Was für ein Impressum brauchen staatliche Einrichtungen? Es sollte doch
zumindest daraus hervorgehen, wer da überhaupt der Rechtsträger ist, oder?

Das hier: http://www.staatlichemuenzenbw.de/de/impressum.html scheint
mir da doch sehr unzulänglich zu sein ...

Gruß Jens

Harald Maedl

unread,
Mar 2, 2012, 8:07:27 AM3/2/12
to
Die Frage ist wohl, in wieweit hoheitlich tätigen Institutionen ein
geschäftsmäßiger Betrieb der Webseite gem §5 TMG zugeordnet wird. (Auf
<www.bundestag.de> findet man z.B auch kein Impressum.)

Da das TMG diesbezüglich IMHO nur das "geschäftsmäßig" anhebt, nicht
jedoch auf die Art der Institution, spräche es in Anbetracht dessen,
dass dort auch ein Webshop zu finden ist, für eine geschäftsmäßige
Tätigkeit.

Kurios, siehe auch:
<http://www.e-recht24.de/news/abmahnung/6719-kinoto-saechsisches-innenministerium-wegen-fehlendem-impressum-abgemahnt.html>
<http://blog.svenbrier.de/2011/06/innenministerium-abgemahnt-teil-2/>

Ich habe allerdings noch nichts gefunden, wie die Sache ausgegangen ist.

Holger Petersen

unread,
Mar 2, 2012, 8:57:47 AM3/2/12
to
Wieso :-)

Es fehlt nicht einmal der Hinweis auf das beruehm^H^Hchtigte Urteil des
'Landgerichts Hamburg'

Und auf der Seite zu Fuehrungen[*] wird eine Kopie des Personalausweises
gewuenscht, obwohl diese (bei neuen) nicht erlaubt ist...

Gruss, Holger

[*] http://www.staatlichemuenzenbw.de/de/fuehrungen.html

Jens Müller

unread,
Mar 2, 2012, 10:45:15 AM3/2/12
to
On 02.03.2012 14:07, Harald Maedl wrote:
> (Auf
> <www.bundestag.de> findet man z.B auch kein Impressum.)

Doch. Ganz runter scrollen, dann die dritte Zeile von unten.

http://www.bundestag.de/service/impressum/index.html

Die Rechtsform ist genannt ("Verfassungsorgan der Bundesrepublik
Deutschland"), und der gesetzliche Vertreter.

Gruß Jens

Harald Maedl

unread,
Mar 2, 2012, 12:42:16 PM3/2/12
to
Jens Müller wrote:
> On 02.03.2012 14:07, Harald Maedl wrote:

>> (Auf
>> <www.bundestag.de> findet man z.B auch kein Impressum.)
> Doch. Ganz runter scrollen, dann die dritte Zeile von unten.
> http://www.bundestag.de/service/impressum/index.html

B*E*E*E*D? Das war eben noch nicht da, das müssen SIE kurz nach meinem
Posting reingefrickelt haben;-)

Carsten Krueger

unread,
Mar 3, 2012, 4:35:11 PM3/3/12
to
Am Fri, 2 Mar 2012 13:57:47 +0000 (UTC) schrieb Holger Petersen:

> Und auf der Seite zu Fuehrungen[*] wird eine Kopie des Personalausweises
> gewuenscht, obwohl diese (bei neuen) nicht erlaubt ist...

Nur das einbehalten ist verboten. Ein Kopierverbot findet sich nicht im
Gesetz.

Gruß Carsten
--
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http://www.realname-diskussion.info - Realnames sind keine Pflicht
http://www.spamgourmet.com/ + http://mailcatch.com/ - Antispam
cakruege (at) gmail (dot) com

Wolfgang Jäth

unread,
Mar 4, 2012, 1:19:34 AM3/4/12
to
Am 03.03.2012 22:35, schrieb Carsten Krueger:
>
>> Und auf der Seite zu Fuehrungen[*] wird eine Kopie des Personalausweises
>> gewuenscht, obwohl diese (bei neuen) nicht erlaubt ist...
>
> Nur das einbehalten ist verboten. Ein Kopierverbot findet sich nicht im
> Gesetz.

Das BMI liest das aber zwischen den Zeilen heraus; Antwort des BMI auf
eine diesbezügliche Anfrage von mir:

| vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesministerium des Innern vom
| 31. Oktober 2010. Sie erkundigen sich nach dem Kopierverbot für
| Personalausweise und Reisepässe.
|
| Grundsätzlich dürfen Personalausweise und Reisepässe nicht kopiert
| werden.
|
| Dieses Vervielfältigungsverbot ergibt sich aus dem Eigentum des
| Bundes an Pass (§1 Abs. 4 Passgesetz) und Personalausweis (§ 1 Abs. 7
| Personalausweisgesetz), Damit dürfen die Dokumente auch nur innerhalb
| der vom Bund eingeräumten Benutzungsbefugnisse verwendet werden.
|
| Ausnahmen vom Vervielfältigungsverbot kommen nur dann in Betracht,
| wenn diese entweder in anderen Gesetzen ausdrücklich zugelassen sind
| (z.B. in § 8 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes) oder der Bund dieser
| Nutzung im Einzelfall zugestimmt hat.
|
| Von einer durch den Bund (stillschweigend) erteilten generellen
| Befugnis zur Vervielfältigung von Pässen und Personalausweisen kann
| nicht ausgegangen werden. Dem stehen insbesondere für den
| nichtöffentlichen, d.h. privatrechtlichen Bereich erhebliche
| sicherheitsrechtliche, sicherheitspolitische und
| datenschutzrechtliche Bedenken entgegen stehen.
|
| Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein.
|
| Mit freundlichen Grüßen
|
| Im Auftrag
|
| gez. Marcel Meißner
|
| Bundesministerium des Innern
| - Bürgerservice -
| E-Mail: Buerger...@bmi.bund.de
| www.bmi.bund.de
| www.d115.de

BTW: Ich persönlich bin der Meinung, daß die Interpretation des BMI hier
deutlich zu weit geht; aber ob das so ist, müsste wohl ein Richter
entscheiden.

Wolfgang
--

Carsten Krueger

unread,
Mar 4, 2012, 5:25:36 PM3/4/12
to
Am Sun, 04 Mar 2012 07:19:34 +0100 schrieb Wolfgang Jäth:

>| Dieses Vervielfältigungsverbot ergibt sich aus dem Eigentum des
>| Bundes an Pass (§1 Abs. 4 Passgesetz) und Personalausweis (§ 1 Abs. 7
>| Personalausweisgesetz),

Prust.

> BTW: Ich persönlich bin der Meinung, daß die Interpretation des BMI hier
> deutlich zu weit geht; aber ob das so ist, müsste wohl ein Richter
> entscheiden.

Eben und weil kein Mensch das glaubt wird der fleißig kopiert werden.

Wolfgang Jäth

unread,
Mar 5, 2012, 1:51:22 AM3/5/12
to
Am 04.03.2012 23:25, schrieb Carsten Krueger:
>
>>| Dieses Vervielfältigungsverbot ergibt sich aus dem Eigentum des
>>| Bundes an Pass (§1 Abs. 4 Passgesetz) und Personalausweis (§ 1 Abs. 7
>>| Personalausweisgesetz),
>
> Prust.

Naja, das wird auch auf anderen Seiten im Web so vertreteen (z. B.
http://www.daten-speicherung.de/index.php/selbstauskunft-ausweiskopie-darf-nicht-verlangt-werden/
).

Der Bundesdatenschutzbeauftragte z. B. vertritt dagegen eine andere
Ansicht, nämlich daß eine Kopie prinzipiell zulässig sei, aber aus
datenschutzrechtlichen Gründen alles bis auf Name, Anschrift,
Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer geschwärzt werden kann/sollte (
http://www.bfdi.bund.de/DE/Themen/GrundsaetzlichesZumDatenschutz/BDSGAuslegung/Artikel/Auskunftsrechte.html?nn=409922
).

>> BTW: Ich persönlich bin der Meinung, daß die Interpretation des BMI hier
>> deutlich zu weit geht; aber ob das so ist, müsste wohl ein Richter
>> entscheiden.
>
> Eben und weil kein Mensch das glaubt wird der fleißig kopiert werden.

Irgendwo auf deren Seiten steht, daß man solche Fälle dem BMI mitteilen
möge.

Und zumindest kann man im Zweifelsfall recht schlagkräftig damit
argumentieren.

Wolfgang
--

Jens Müller

unread,
Mar 5, 2012, 5:16:03 AM3/5/12
to
On 05.03.2012 07:51, Wolfgang Jäth wrote:
> Am 04.03.2012 23:25, schrieb Carsten Krueger:
>> >
>>> >>| Dieses Vervielfältigungsverbot ergibt sich aus dem Eigentum des
>>> >>| Bundes an Pass (§1 Abs. 4 Passgesetz) und Personalausweis (§ 1 Abs. 7
>>> >>| Personalausweisgesetz),
>> >
>> > Prust.
> Naja, das wird auch auf anderen Seiten im Web so vertreteen (z. B.
> http://www.daten-speicherung.de/index.php/selbstauskunft-ausweiskopie-darf-nicht-verlangt-werden/
> ).

Nein, wird es nicht. Da steht nur, wer eine Kopie (nicht) verlangen
darf. Dass man überhaupt nicht kopieren dürfe, geht weit darüber hinaus.

Gruß Jens

Johannes Roehnelt

unread,
Mar 29, 2012, 12:29:12 PM3/29/12
to

> | vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesministerium des Innern vom
> | 31. Oktober 2010. Sie erkundigen sich nach dem Kopierverbot für
> | Personalausweise und Reisepässe.
> |
> | Grundsätzlich dürfen Personalausweise und Reisepässe nicht kopiert
> | werden.
> |
> | Dieses Vervielfältigungsverbot ergibt sich aus dem Eigentum des
> | Bundes an Pass (§1 Abs. 4 Passgesetz) und Personalausweis (§ 1 Abs. 7
> | Personalausweisgesetz),

Die Herstellung von Vielfaeltigungen einer Sache laesst sich
grundaetzlich nicht mit Eigentumsrecht an der Sache verhindern.
Ausnahme sind z. B. Fotos von (nicht mehr urheberrechtlich
geschuetzten) Gebaeuden, bei deren Herstellung das Gebaeudegrundstueck
betreten werden muss.

Aber i.d.R. darf eine nicht urheberrechtlich geschützte Sache kopiert,
auch wenn man nicht deren Eigentuemer ist.

Umgekehrt darf man aber z. B. einen Geldschein selbst dann nicht
originalgetreu kopieren, wenn er einem gehoert.

Wenn man zeigen moechte, dass ein Ausweis nicht kopiert werden darf,
muss man m. E. anders argumentieren. Das Eigentumsrecht hilft da nicht
weiter.

MfG
Johannes
Schmunzelkunst

Wolfgang Jäth

unread,
Apr 3, 2012, 1:07:39 AM4/3/12
to
Am 29.03.2012 18:29, schrieb Johannes Roehnelt:
>
>> | vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesministerium des Innern vom
>> | 31. Oktober 2010. Sie erkundigen sich nach dem Kopierverbot für
>> | Personalausweise und Reisepässe.
>> |
>> | Grundsätzlich dürfen Personalausweise und Reisepässe nicht kopiert
>> | werden.
>> |
>> | Dieses Vervielfältigungsverbot ergibt sich aus dem Eigentum des
>> | Bundes an Pass (§1 Abs. 4 Passgesetz) und Personalausweis (§ 1 Abs. 7
>> | Personalausweisgesetz),
>
> Die Herstellung von Vielfaeltigungen einer Sache laesst sich
> grundaetzlich nicht mit Eigentumsrecht an der Sache verhindern.

Prinzipiell doch; jeder Rechteinhaber kann bestimmen, /welche/ Rechte er
weitergibt. Unbeeinflusst bleibt davon zwar das Recht auf Privatkopie,
aber dann muss die Kopie eben auch privat bleiben.

Allerdings sehe ich bei dieser Interpretation das Problem, daß jeder
Bundesbürger /verpflichtet/ ist einen PA oder RP zu besitzen; er kann
also /nicht/ sagen 'unter diesen Umständen möchte ich das nicht', wie er
das bei jedem anderen Kunstwerk, Buch oder was weiß ich sagen könnte.

> Ausnahme sind z. B. Fotos von (nicht mehr urheberrechtlich
> geschuetzten) Gebaeuden, bei deren Herstellung das Gebaeudegrundstueck
> betreten werden muss.
>
> Aber i.d.R. darf eine nicht urheberrechtlich geschützte Sache kopiert,
> auch wenn man nicht deren Eigentuemer ist.

Nur zum Privatgebrauch; und jemandem anderen eine Kopie geben ist wohl
kaum noch 'privat'.

> Wenn man zeigen moechte, dass ein Ausweis nicht kopiert werden darf,
> muss man m. E. anders argumentieren.

AOL.

Ich gebe nur die Argumentation des BMI wieder; und Fakt ist, daß das BMI
genau /so/ argumentieren *tut*.

Wolfgang
--

Hans-Peter Diettrich

unread,
Apr 3, 2012, 7:08:37 AM4/3/12
to
Wolfgang Jäth schrieb:
> Am 29.03.2012 18:29, schrieb Johannes Roehnelt:
>>> | vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesministerium des Innern vom
>>> | 31. Oktober 2010. Sie erkundigen sich nach dem Kopierverbot für
>>> | Personalausweise und Reisepässe.
>>> |
>>> | Grundsätzlich dürfen Personalausweise und Reisepässe nicht kopiert
>>> | werden.
>>> |
>>> | Dieses Vervielfältigungsverbot ergibt sich aus dem Eigentum des
>>> | Bundes an Pass (§1 Abs. 4 Passgesetz) und Personalausweis (§ 1 Abs. 7
>>> | Personalausweisgesetz),
>> Die Herstellung von Vielfaeltigungen einer Sache laesst sich
>> grundaetzlich nicht mit Eigentumsrecht an der Sache verhindern.
>
> Prinzipiell doch; jeder Rechteinhaber kann bestimmen, /welche/ Rechte er
> weitergibt. Unbeeinflusst bleibt davon zwar das Recht auf Privatkopie,
> aber dann muss die Kopie eben auch privat bleiben.

Das steht so im UrhG, zur Begründung wurden aber andere Gesetze
herangezogen. Grund dafür könnte §5 UrhG sein?

Bzgl. des Eigentumsrecht wäre zu klären, ob Ablichten eine *Einwirkung*
auf die Sache ist, welche der Eigentümer untersagen könnte.


>> Ausnahme sind z. B. Fotos von (nicht mehr urheberrechtlich
>> geschuetzten) Gebaeuden, bei deren Herstellung das Gebaeudegrundstueck
>> betreten werden muss.
>>
>> Aber i.d.R. darf eine nicht urheberrechtlich geschützte Sache kopiert,
>> auch wenn man nicht deren Eigentuemer ist.
>
> Nur zum Privatgebrauch; und jemandem anderen eine Kopie geben ist wohl
> kaum noch 'privat'.

Bitte unterscheide zwischen Herstellung und Verwendung. Ist eine Kopie
erst einmal gem. §53 UrhG hergestellt, fallen die *dabei* zu beachtenden
Einschränkungen bei deren späteren Verwendung weg, sofern nicht explizit
anders geregelt.

DoDi

Johannes Roehnelt

unread,
Apr 3, 2012, 1:13:06 PM4/3/12
to
On 3 Apr., 07:07, Wolfgang Jäth wrote:
> Am 29.03.2012 18:29, schrieb Johannes Roehnelt:

> > Aber i.d.R. darf eine nicht urheberrechtlich geschützte Sache kopiert,
> > auch wenn man nicht deren Eigentuemer ist.
>
> Nur zum Privatgebrauch; und jemandem anderen eine Kopie geben ist wohl
> kaum noch 'privat'.

Vielleicht hast Du das Wort "nicht" überlesen.

Ich wollte nur sagen, dass i.d.R. eine n i c h t urheberrechtlich
geschuetzte Sache kopiert werden darf ...

> > Wenn man zeigen moechte, dass ein Ausweis nicht kopiert werden darf,
> > muss man m. E. anders argumentieren.
>
> AOL.
>
> Ich gebe nur die Argumentation des BMI wieder; und Fakt ist, daß das BMI
> genau /so/ argumentieren *tut*.

Was ist schon ein Ministerium im Vergleich zu uns im Internet ;-),

MfG
Johannes

Johannes Roehnelt

unread,
Apr 3, 2012, 1:56:29 PM4/3/12
to
On 3 Apr., 13:08, Hans-Peter Diettrich wrote:
> Wolfgang Jäth schrieb:
>
> > Nur zum Privatgebrauch; und jemandem anderen eine Kopie geben ist wohl
> > kaum noch 'privat'.
>
> Bitte unterscheide zwischen Herstellung und Verwendung. Ist eine Kopie
> erst einmal gem. §53 UrhG hergestellt, fallen die *dabei* zu beachtenden
> Einschränkungen bei deren späteren Verwendung weg, sofern nicht explizit
> anders geregelt.

Vielleicht meint Wolfgang ja mit dem Weitergeben eine Verbreitung
im Sinne des UrhG. Dann hat er doch recht.

Nach Par 53 Abs. 6 UrhG duerfen fuer den Privatgebrauch hergestellte
Kopien auch spaeter nicht verbreitet werden. Eine Verbreitung ist
nach
neuer Entscheidung des EuGH eine mit dem Wechsel des Eigentums
verbundene
Weitergabe.

Erlaubt ist aber erstaunlicherweise das oeffentliche Ausstellen von
fuer
den Privatgebrauch hergestellten Kopien wie auch das oeffentliche
Ausstellen von Plagiaten.

Siehe hierzu
http://lexetius.com/2009,1846

b) Ein Dritter greift nicht in das ausschliesslich dem Urheber
zustehende Verbreitungsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG
ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschuetzter Modelle
von Moebeln oeffentlich aufstellt oder der Oeffentlichkeit zum
Gebrauch zugaenglich macht.

16 Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines
Vervielfaeltigungsstücks davon an die Oeffentlichkeit auf
andere Weise als durch Verkauf ... liegt nur bei einer
Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand vor.

MfG
Johannes

Auf diese Moeglichkeit muss ich noch in meinen SAQs hinweisen ;-)
http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm

Hans-Peter Diettrich

unread,
Apr 3, 2012, 6:08:32 PM4/3/12
to
Johannes Roehnelt schrieb:
> On 3 Apr., 13:08, Hans-Peter Diettrich wrote:
>> Wolfgang Jäth schrieb:
>>
>>> Nur zum Privatgebrauch; und jemandem anderen eine Kopie geben ist wohl
>>> kaum noch 'privat'.
>> Bitte unterscheide zwischen Herstellung und Verwendung. Ist eine Kopie
>> erst einmal gem. §53 UrhG hergestellt, fallen die *dabei* zu beachtenden
>> Einschränkungen bei deren späteren Verwendung weg, sofern nicht explizit
>> anders geregelt.
>
> Vielleicht meint Wolfgang ja mit dem Weitergeben eine Verbreitung
> im Sinne des UrhG. Dann hat er doch recht.
>
> Nach Par 53 Abs. 6 UrhG duerfen fuer den Privatgebrauch hergestellte
> Kopien auch spaeter nicht verbreitet werden.

Das meinte ich mit den expliziten Einschränkungen bzgl. der Verwendung
von Privatkopien.

> Eine Verbreitung ist
> nach
> neuer Entscheidung des EuGH eine mit dem Wechsel des Eigentums
> verbundene
> Weitergabe.

Das gilt aber offensichtlich nur für (materielle) Werkstücke. Wie sieht
das beim Versand per Mail aus? Wenn dann auch noch die Unterscheidung
zwischen Werken und Werkstücken fallen gelassen wird, muß IMO manches im
UrhG neu überdacht werden.


> Erlaubt ist aber erstaunlicherweise das oeffentliche Ausstellen von
> fuer
> den Privatgebrauch hergestellten Kopien wie auch das oeffentliche
> Ausstellen von Plagiaten.

Siehst Du, eine explizite Aufzählung der Einschränkungen (für die
Nutzung von Privatkopien) kann durchaus (unerwünschte?) Lücken aufweisen.

DoDi

Johannes Roehnelt

unread,
Apr 4, 2012, 4:13:48 PM4/4/12
to
On 4 Apr., 00:08, Hans-Peter Diettrich wrote:
> Johannes Roehnelt schrieb:

> > Erlaubt ist aber erstaunlicherweise das oeffentliche Ausstellen von
> > fuer
> > den Privatgebrauch hergestellten Kopien wie auch das oeffentliche
> > Ausstellen von Plagiaten.
>
> Siehst Du, eine explizite Aufzählung der Einschränkungen (für die
> Nutzung von Privatkopien) kann durchaus (unerwünschte?) Lücken aufweisen.

Ja, vielleicht hat der BGH nicht bemerkt, dass jetzt eine
Regelungsluecke bzgl. des Vervielfaeltigungsrechts
entstanden ist.

Ich habe das mal in einem anderen Forum wie folgt
kommentiert:

Der Urheber kann mit dem Vervielfaeltigungsrecht erreichen,
dass nur eine bestimmte Anzahl oder sogar nur ein einziges
Exemplar seines Werkes, naemlich das Original, oeffentlich
zur Schau gestellt wird. Die Vervielfaeltigung fuer den
privaten Gebrauch kann er nicht verhindern. Wenn jetzt aber
die privaten Vervielfaeltigungsstuecke (wie auch Plagiate)
oeffentlich ausgestellt werden duerften, waere das
Vervielfaeltigungsrecht nur noch ein Scheinrecht.
Oder besser gesagt, es waere nicht mehr so stark
wie es nach dem Willen des Gesetzgebers sein sollte.

Im UrhG findet sich zwar kein direkter Hinweis darauf,
dass fuer den privaten Gebrauch hergestellte
Vervielfaeltigungsstuecke spaeter nicht oeffentlich zu
Schau gestellt werden duerfen. Im Par 53 Abs. 6 steht wie gesagt
nur, dass sie nicht verbreitet werden duerfen.
Man kann dies m. E. aber aus dem Sinn des Gesetzes und
Kommentaren ableiten. In Dreier/Schulze wird das Problem
als solches erkannt und angesprochen. Der Gesetzgeber
wollte offenbar Zweckaenderungen - z. B. die spaetere
berufliche Nutzung von zunaechst fuer den Privatgebrauch
gefertigter Kopien - nicht ganz ausschliessen.

Wenn es dagegen Ziel des Gesetzgebers gewesen waere, dass
private Kopien nach Sinneswandel des Herstellers generell
oeffentlich ausgestellt werden duerfen, dann haetten wir
das schon einmal irgendwo gelesen, zumal sich dem frueheren
Geschmacksmustergesetz eine vergleichbare Regelung
tatsaechlich entnehmen liess, die in der Literatur
kommentiert wurde. Urspruenglich nur fuer den
Privatgebrauch gehekelte Tischdecken, die nach
geschmacksmusterrechtlich geschuetzten Vorlagen
hergestellt worden waren, durften beispielsweise
spaeter auf dem Flohmarkt sogar verkauft werden.

MfG
Johannes

Hans-Peter Diettrich

unread,
Apr 5, 2012, 7:03:11 AM4/5/12
to
Johannes Roehnelt schrieb:

> Im UrhG findet sich zwar kein direkter Hinweis darauf,
> dass fuer den privaten Gebrauch hergestellte
> Vervielfaeltigungsstuecke spaeter nicht oeffentlich zu
> Schau gestellt werden duerfen. Im Par 53 Abs. 6 steht wie gesagt
> nur, dass sie nicht verbreitet werden duerfen.

IMO haben wir es hier mit einem grundsätzlichen Problem zu tun: an den
Vervielfältigungsstücken hängt kein Zettel dran, ob es sich um eine
"offizielle" oder eine Privatkopie handelt. Auch sonstwie eingräumte
Nutzungsrechte bleiben der Öffentlichkeit verborgen, was die Verfolgung
von Rechtsverletzungen nicht gerade vereinfacht - insbesondere wenn es
sich um digital gespeicherte Werke handelt, die ja heutzutage besonders
leicht kopiert werden können.

> Man kann dies m. E. aber aus dem Sinn des Gesetzes und
> Kommentaren ableiten. In Dreier/Schulze wird das Problem
> als solches erkannt und angesprochen. Der Gesetzgeber
> wollte offenbar Zweckaenderungen - z. B. die spaetere
> berufliche Nutzung von zunaechst fuer den Privatgebrauch
> gefertigter Kopien - nicht ganz ausschliessen.

Das sehe ich auch so. Insbesondere deshalb, weil ja §53 UrhG nur aus
praktischen Erwägungen eingeführt wurde, um den sowieso
unkontrollierbaren privaten Umgang mit Werken zu entkriminalisieren.

> Wenn es dagegen Ziel des Gesetzgebers gewesen waere, dass
> private Kopien nach Sinneswandel des Herstellers generell
> oeffentlich ausgestellt werden duerfen, dann haetten wir
> das schon einmal irgendwo gelesen, zumal sich dem frueheren
> Geschmacksmustergesetz eine vergleichbare Regelung
> tatsaechlich entnehmen liess, die in der Literatur
> kommentiert wurde. Urspruenglich nur fuer den
> Privatgebrauch gehekelte Tischdecken, die nach
> geschmacksmusterrechtlich geschuetzten Vorlagen
> hergestellt worden waren, durften beispielsweise
> spaeter auf dem Flohmarkt sogar verkauft werden.

IMO wäre es ein Leichtes gewesen, Privatkopien grundsätzlich von
jeglicher Form der öffentlichen Kenntnisnahme auszuschließen, mit
Ausnahme der Reparatur von "offiziellen" Werkstücken - wenn das gewollt
gewesen wäre.

Mal sehen, was da im Zuge der EU-Harmonisierung und Bestrebungen wie
ACTA noch auf uns zukommen wird...

DoDi

ra...@quiddjes.de

unread,
Nov 23, 2015, 2:25:51 AM11/23/15
to
Am Sonntag, 4. März 2012 07:19:34 UTC+1 schrieb Wolfgang Jäth:
> Das BMI liest das aber zwischen den Zeilen heraus; Antwort des BMI auf
> eine diesbezügliche Anfrage von mir:
> | Dieses Vervielfältigungsverbot ergibt sich aus dem Eigentum des
> | Bundes an Pass (§1 Abs. 4 Passgesetz) und Personalausweis (§ 1 Abs. 7
> | Personalausweisgesetz), Damit dürfen die Dokumente auch nur innerhalb
> | der vom Bund eingeräumten Benutzungsbefugnisse verwendet werden.

Ich habe mal eine identische Frage gestellt und eine vollkommen andere Antwort erhalten, schon der erste Satz macht mich stutzig:

Leider ist das BMI für Ihr Anliegen nicht der richtige Ansprechpartner, da diese Aufgabe nicht in den Tätigkeitsbereich des BMI einzuordnen ist.

Außerhalb meiner Zuständigkeit kann ich Ihnen folgende allgemeine Informationen übermitteln:

Eine Vervielfältigung des elektronischen Personalausweises durch Behörden oder Institutionen bzw. die Vorlage von Kopien ist nur dann erlaubt, wenn dies durch Gesetz, z. B. das Geldwäschegesetz, zugelassen ist. Dies gilt beispielsweise für Banken und Sparkassen etc. Damit soll verhindert werden, dass im privaten Rechtsverkehr Kopien anstelle der originalen Ausweisdokumente zum Identitätsnachweis verwendet werden. Kopien erwecken den Eindruck, Abbild des Originals zu sein, ihre Unverfälschtheit kann aber dennoch nicht garantiert werden, denn Kopien bieten in der Regel keinen ausreichenden Schutz vor Manipulation oder Missbrauch. Eine Anwendung von Kopien sollte daher auf Einzelfälle beschränkt bleiben.

Die Vorlage von Kopien von Personaldokumenten ist in Einzelfällen unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:
Die Erstellung einer Kopie muss zwingend erforderlich sein. Vorab ist unbedingt zu prüfen, ob nicht anstelle einer Kopie die Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses gegenüber einer autorisierten Person, welche dann hierüber einen entsprechenden Bestätigungsvermerk ausbringt, ausreichend ist.
Die Kopie darf ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung verwendet werden.
Die Kopie muss als solche gekennzeichnet sein.
Daten, die nicht zu Identifizierung benötigt werden, sollten vom Dokumenteninhaber auf der Kopie unkenntlich gemacht werden, z. B. durch Schwärzung.

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) weist darauf hin, dass für die Identifizierung nur folgende Angaben benötigt werden: Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer des Dokuments.

Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Susanne Jüngel

Bundesministerium des Innern
- Bürgerservice -
E-Mail: Buerger...@bmi.bund.de
www.bmi.bund.de
www.115.de
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