ist es eigentlich gängige Praxis, daß man in der Düssedorfer Tabelle um zwei
Gruppen nach oben gestuft wird, wenn man nur für ein Kind zahlt? Wäre dies
unabhängig davon in welchem Bereich man in der Düsseldorfer Tabelle auf
grund seines Einkommens angesiedelt ist?
Viele Grüße an alle hier.
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Gruß Guybrush
-Bezahlst du für ein Kind ==> Eine Stufe rauf (für das Kind).
-Bezahlst du für Ex und 3 Kinder ==> Eine runter (für die Kiddies).
-Bezahlst du für 2 Kinder und 0 für Ex ==> Eine rauf.
-Bezahlst du nur für die Ex ==> keine DüTab -> andere Baustelle.
-Bezahlst du für 1 Kind und die Ex ==> Zwei hoch.
hth + Gruß Siegfried.
"Gängige Praxis" ist vielleicht übertrieben, aber eine solche Einstufung
ist nicht ungewöhnlich, weil die Düsseldorfer Tabelle von Unterhalt
für drei Personen, einen Ehepartner und zwei Kinder ausgeht.
Die Tabelle hat aber keinerlei Normenqualität, sie ist lediglich
Orientierungshilfe und dient der Vereinfachung sowie Vereinheitlichung.
Das Ergebnis muss für den Einzelfall auf Plausibilität und Richtigkeit
überprüft werden.
> Wäre dies unabhängig davon in welchem Bereich man in der Düsseldorfer
> Tabelle auf grund seines Einkommens angesiedelt ist?
Ja.
Christoph
>Die geht von U für Ex und 2 Kindern aus und automatisiert
>gar prächtig.
>Die Herrschaften in ihrem Elfenbeinturm denken sich das so
>und alle Anderen in den unteren Heiligen Hallen sind froh und
>glücklich, dass sie damit keine Arbeit haben:
Wobei die DüTab selbst nur von "Anpassung" spricht und nicht konkreter
wird. In den U-Leitlinien der OLGs mag das anders sein.
>-Bezahlst du für ein Kind ==> Eine Stufe rauf (für das Kind).
Ohne EhegattenU ist das nur ein U-Berechtigter - IMHO ginge es dann
zwei Stufen nach oben.
>-Bezahlst du für Ex und 3 Kinder ==> Eine runter (für die Kiddies).
>-Bezahlst du für 2 Kinder und 0 für Ex ==> Eine rauf.
>-Bezahlst du nur für die Ex ==> keine DüTab -> andere Baustelle.
Einverstanden.
>-Bezahlst du für 1 Kind und die Ex ==> Zwei hoch.
Das sind zwei U-Berechtigte - IMHO nur eine Stufe hoch.
Ciao,
Paul
--
Gruß Guybrush
Vielen Dank für eure Antworten. Ich zahle "nur" für ein Kind. Die Anmerkung,
daß die DüTab auf drei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist und ich deswegen
um zwei Gruppen hoch gestuft werden müsste hat mir das JA auch geschrieben.
Mich würde aber interessieren, ob das in der Praxis, sprich vor Gericht,
dann auch im Normalfall so durchgeht. Was ist denn, wenn ich sowieso in der
höchsten Gruppe eingestuft werde? Wird dann trotzdem prozentual nochmal um
zwei Gruppen hochgestuft?
Die Frage, ob es dabei wirklich um das Wohl des Kindes geht ist dabei wohl
eher von rein philosophischer Art....:-(
--
Gruß Guybrush
So ähnlich kann man das wohl sehen.
Schade finde ich es nur, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen
Unterhalt bezahlt. Unterhalt ist schon wichtig, aber er sollte nicht ruinös
werden.
Meine Ex zahlt seit 4 Jahren keinen Cent Unterhalt für die Kinder.
Freundliche Erinnerungen oder Hinweise, wenigstens freiwillig jedem der
Kinder 50 Euro im Monat auf das Sparbuch zu zahlen, werden ignoriert.
So traurig wie es ist, aber ich muss die sog. Kindesmutter nun auf Unterhalt
verklagen. Nur, sie wird dann weit mehr als 3 * 50 Euro im Monat zahlen
müssen. Das allein aus der Tatsache heraus, das sie eine außergerichtliche
Einigung ablehnt.
Naja, manche brauchen das wohl so :-(
Gruß
ap
--
Gruß Guybrush
--
Gruß Guybrush
Hallo zusammen,
gibt es in der Praxis Fälle, bei denen auf eine Höherstufung verzichtet
wurde, die man als Präzedenzfälle anführen könnte?
Mich würden besonders Fälle, die im oberen Bereich der DüTab angesiedelt
sind, interessieren.
--
Gruß Guybrush
>gibt es in der Praxis Fälle, bei denen auf eine Höherstufung verzichtet
>wurde, die man als Präzedenzfälle anführen könnte?
>Mich würden besonders Fälle, die im oberen Bereich der DüTab angesiedelt
>sind, interessieren.
Der Kindesunterhalt kann verringert werden das Kind in einem
wirtschaftlichem Umfeld lebt das nicht dem Niveau des Unterhaltes
entspricht.
Soll heissen, Mutter lebt von 600 Eur Einkommen und für das Kind
sollen 700 Eur Unterhalt gezahlt werden. Meine Revision in so einem
Fall war erfolgreich und der Fall wurde an das OLG zur Neuverhandlung
zurückgewiesen mit der Begründung das in so einem Fall nicht
Sichergestellt ist das der Kindesunterhalt ausschließlich dem Kind
zugute kommt.
Wegen der unklaren Rechtslage hatte das OLG die Revision beim BGH
ausdrücklich zugelassen.
Realname
Ich bitte höflichst um das Aktenzeichen beim BGH.
Christoph
...und ich bitte zusätzlich ebenso höflich um das AZ des
OLG-Urteils.
Vielen Dank im Voraus + Gruß Siegfried.
>> Ich bitte höflichst um das Aktenzeichen beim BGH.
9.3.2003 XII ZR 83/00
>...und ich bitte zusätzlich ebenso höflich um das AZ des
>OLG-Urteils.
Revisionsantrag erging gegen Urteil 5 UF 17/99 des OLG Zweibrücken vom
14.2.2000
Bei der erneuten Verhandlung war die Kindesmutter nicht mehr
vertretungsberechtigt weil mein Sohn mittlerweile volljährig war. Die
Klage hat er dann zurückgezogen.
Wenn ich mir heute die ganzen Unterlagen ansehe und vor allem die
Summen mit denen die Justiz um sich geworfen hat ist das Ganze noch
lächerlicher, als ich in Erinnerung hatte, denn Unterhalt habe ich
mangels Masse so gut wie nie bezahlt. Oder könnt ihr vielleicht von
fiktiven Einkommen Unterhalt bezahlen;-)
Realname
also eine Stufe h�her kenne ich aber zwei Stufen...
Ein Fall f�r den Anwalt.
MfG
Georg Braun