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Der Term 'Primates' in Hrabans Schrift 'Liber de oblatione puerorum'
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Sina Da Ponte  
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 More options Sep 28 2012, 7:21 am
Newsgroups: de.sci.philosophie, de.etc.sprache.klassisch, de.sci.geschichte
Followup-To: de.etc.sprache.klassisch
From: Sina Da Ponte <sina.dapo...@gmx.de>
Date: Fri, 28 Sep 2012 13:21:52 +0200
Local: Fri, Sep 28 2012 7:21 am
Subject: [Frühmittelalter -- Mittellateinische Philologie] Der Term 'Primates' in Hrabans Schrift 'Liber de oblatione puerorum'
Hallo,

ich bitte, falls notwendig, um "Nachhilfe" in Mittellatein bezüglich des
Bedeutungsspektrums von ml. 'primates' in o.g. Schrift Hrabans und auch
ganz grundsätzlich.

Der Kontext:

Hraban verfaßte diese Schrift bekanntlich infolge des Streites mit
Gottschalk, eines seiner "Jung-Mönche", der einst von seinem Vater, dem
sächsischen /comes/ Bern oder Berno, als Oblade dem Kloster Fulda
dargebracht wurde, inklusive dessen offenbar beträchtlicher /heriditas/,
die allem Anschein nach beim Tode Bern(o)s auch tatsächlich an das
mächtige Reichskloster tradiert wurde.

Gottschalk hatte ja -- irgendwann nach der Rückkehr von seinem etwa
dreijährigen Studienaufenthalt im Kloster Reichenau (vermutlich im Laufe
des Jahres 827) -- gegen seine anstehende Profeß aufbegehrt (er dürfte
damals 21 - 22 Jahre alt gewesen sein) und war von Hraban daraufhin
zwangstonsuriert und in Fulda festgesetzt worden, weil er der Ansicht
war, das /servitium dei/, egal ob durch /oblatio/ induziert oder aus
freiwilligem Entschluß erwachsen, sei verbindlich, wenn man schon so
lange in klösterlicher Obhut lebte wie das bei Gottschalk damals der
Fall war (es steht stark zu vermuten, daß Gottschalk etwa 812 obladiert
wurde, folglich als Sechs- bis Siebenjähriger).

Gottschalk aber hatte das nicht akzeptiert und vor der Synode von Mainz
(St. Alban) 829 gegen seinen Abt und früheren Lehrer Hraban geklagt: Den
Konzilsunterlagen ist zu entnehmen, daß damals zwei Klagepunkte
verhandelt wurden, nämlich erstens, ob Hrabans Vorgehen als
Freiheitsberaubung zu werten sei -- wobei besondere Umstände zu
berücksichtigen waren -- und ob zweitens, so die Synode für Gottschalks
Begehren auf Freiheit votieren sollte, Hraban auch die /hereditas/, also
Gottschalks Erbe aus des /comes/ Bern(o) Nachlass, herauszugeben habe.
Die bes. Umstände bestanden darin, daß die (heute leider verlorene)
Oblationsurkunde Gottschalks offenbar ausschließlich von *fränkischen*
Zeugen testiert worden war, was nun allerdings in krassem Widerspruch zu
sächsischem Recht stand, nach welchem in so einem Fall ausschließlich
sächsische Zeugen hätten testieren dürfen (daß die einzelnen /gentes/
des karolingischen Machtbereiches je ihr eigenes Recht hatten, war
bereits von Karl dem Großen verfügt und nach dessen Tod von Ludwig dem
Frommen auch weiter so gehandhabt worden; es stand also *nicht* diese
Regelung selbst zur Debatte -- auch wenn Hraban in einigen Passagen
seines Oblationswerkes so einen Eindruck zu erwecken sucht).

Bekanntlich gab die Synode Gottschalk recht und setzte ihn wieder in
Freiheit. Über die Regelungen, welche die /hereditas/ seines Vaters
betreffen, ist in den Konzilsunterlagen direkt nichts vermerkt; es steht
allerdings zu vermuten, daß der Herausgabe seines Erbes vom Konzil nicht
zugestimmt wurde, weil eine -- in der Forschung unterschiedlich
interpretierte -- Entschädigungsleistung für Gottschalk vorgesehen
wurde, die allerdings von einer Eidesleistung abhängig gemacht wurde;
und zwar sollte diese sowohl von ihm wie auch seinen säkularen
sächsischen Verwandten (die ihm im Prozeß offenbar unterstützten)
gegenüber Hraban geleistet werden, dem es dann wiederum freistand, sie
anzunehmen oder auch nicht.
Wie immer es darum nun genau bestellt war (die mediävistische Forschung
hat darüber bis heute keine Einigkeit erzielt) -- da keine der beiden
Parteien mit dem Spruch der Synode zufrieden war, wurde eine weitere
große Versammlung bemüht, nämlich die zu Worms im selben Jahre unter
Vorsitz Ludwigs des Frommen selbst, um die Sache zu einem Ende zu
bringen. Und da die Unterlagen dieses Konziles verloren sind, ist nicht
bekannt, wie der Streit ausging. Fest steht aber, daß Hraban die Zeit
zwischen den beiden Konzilen nutzte, den /Liber de oblatione puerorum/
zu schreiben und ihn Ludwig dem Frommen zukommen zu lassen,
ersichtlicherweise, damit der Herrscher in seinem -- also Hrabans --
Sinn auf die Entscheidungsträger in Worms Einfluß nehmen werde.

Der realgeschichtliche Kontext der hier in Rede stehenden Textpassage
ist nun kurz skizziert. Ich gebe einen Link auf PL, wo das Werk
eingesehen werden kann, so weitere Text-Kontextinformationen in der
Oblationsschrift Hrabans selbst benötigt werden.

http://latina.patristica.net/#t107

Der erste der 4 Links zu Migne PL Bd. 107 (H.M. Opera Tomus I) stellt
einen Pdf-Download bereit, die archive.org-Links sind wie gewöhnlich oft
mit beträchtlichen Ladezeiten verbunden; zu vergleichen ist übrigens c.
432 B.

Ein Link zur Orientierung über Hrabans Oblationsschrift:

http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_02858.html

Im Weiteren beziehe ich mich nun auf Matthew Bryan Gillis: /Noble and
Saxon: the meaning of Gottschalk of Orbais' ethnicity at the Synod of
Mainz, 829/; in: /EGO TROUBLE. Authors an their identities in the early
middle ages/, herausgeg. von Richard Corradini e.a. (= /Österreichische
Akademie der Wissenschaften. Philosophisch-Historische Klasse.
Denkschriften/ Bd. 385 und /Forschungen zur Geschichte des Mittelalters/
Bd. 15 [Hrsg.: Institut für Mittelalterforschung]); Wien 2010.

vgl.:
http://www.oeaw.ac.at/imafo/publikationen/baende-des-instituts/ego-tr...

-------------------------------------------------------------------

Bezogen auf folgende Passage (Pag. s.o.) aus dem Oblationswerk Hrabans ...

"Sed nunc a quibusdam primatibus de ipse gente secundum carnem editis
ingrate spernuntur ac contra ius coeli contraque ius fori, ne testes
esse veritatis valeant, indigne abiiciuntur."

... versucht Gillis zu zeigen, mit /primatibus/ -- also den von Hraban
erwähnten 'primates' -- seien nicht etwa, wie das in der
Forschungsliteratur zu Gottschalk ansonsten üblich ist, dessen sächs.
*Verwandte* gemeint, sondern vielmehr die an der Synode teilnehmenden
Bischöfe, von denen Gillis ja (mindestens) sechs als von *sächsischer*
Abkunft identifiziert, die, so deutet es der Autor an, hier wohl
besonderen Wert darauf legten, daß dem *Sachsen* Gottschalk Recht
widerfahre (also zumindest in der Frage seiner persönlichen Freiheit!).

Und während nun Eckhard Freise in seinem Beitrag zum "Fulda-Werk" (vgl.
Bd. 2/3 S. 1022 FN 117) wenigstens noch darauf hinweist, daß es in
dieser Passage ja keinen direkten Hinweis auf einen Verwandtenbezug
gebe, aber davon ausgegangen werden muß, es sei so gemeint, haben andere
Autoren (vgl. etwa Vielhabers maßgebende Gottschalkmonographie S. 15 FN
33), m.W. ohne Ausnahme, den hier in Rede stehenden Term 'primates'
immer ohne weitere phiolologische Reflexionen auf Gottschalks Verwandte
bezogen, wohl schon allein deshalb, weil ja auch anderweitig -- etwa
durch die Konzilsakten -- belegt ist, daß G's Verwandte daran teilnahmen
und ihn unterstützten.

Ich muß gestehen, daß es mir bisher genauso ging -- ich habe die Passage
auch immer in diesem traditionellen Sinn interpretiert, ohne viel
darüber nachzudenken. Nachdem ich jetzt allerdings aus bestimmten
(jedoch eigentlich anderen) Gründen nochmal Gillis' Text gelesen habe,
bin ich über die entsprechende Passage inkl. Fußnote quasi gestolpert;
und nun beschäftigt mich das.

Könnte Gillis Recht haben? Ist es möglich, sie in seinem Sinn
auszulegen? Da das /Mittellateinische Wörterbuch/ leider noch nicht so
weit ist, wo man dann sicher irgendwann mal das ml. Bedeutungsspektrum
von /primates/ besser reflektieren und Belegstellen einsehen kann, bitte
ich um Stellungnahmen aus den Reihen derer, die des ML kundig und
vielleicht sogar mit anderen Textstellen vertraut sind, in denen
/primates/ entweder die Verwandtenbedeutung zukommt, also jene, die für
die Gottschalkforschung maßgebend geworden ist oder alternativ eben so
eine, wie sie Gillis vorschlägt. Vom Wortsinn her dürfte dieser
Vorschlag kaum unmöglich sein, denn daß ein konzilienteilnehmender
Bischof in ebendiesem Kontext (worum es ja in Hrabans Referat geht)
einen /primus/ repräsentiert, wird man kaum abstreiten können. Des
weiteren wäre natürlich hier auch zu fragen, warum die Forschung das
nicht längst -- mal abgesehen von Freises lapidarer FN-Einlassung --
reflektiert hat, gerade auch vom philologischen Standpunkt aus betrachtet.

Gillis' Text (S. 199):

"According to Hrabanus' Liber de oblatione puerum, Gottschalk found
important allies at the synod among Saxon bishops (/primates/), who
supportet his legal rights as a Saxon nobleman and probably helped
convince the synod that he should be restored his freedom."

Freises Text (S. 1022 FN 117):

"Die Teilnahme der Verwandten Gottschalks am Prozeß geht aus dem
Beschluß der urteilfindenden Synode hervor ... Daß es sich bei den
Verwandten Gottschalks um Angehörige des sächsischen
Stammesadels gehandelt haben dürfte, legt ein anderer Satz in derselben
Schrift (ebd. Sp. 432) nahe, obgleich aus ihm nicht unmittelbar die
Verwandtschaft der angesprochenen Personen zu Gottschalk
herauszulesen ist" (danach die Zitation schon oben gegebener Hrabanpassage).

Ich hoffe auf lehrreiche Beiträge.

Viele Grüße

Sina


 
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Sina Da Ponte  
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 More options Sep 29 2012, 2:19 am
Newsgroups: de.etc.sprache.klassisch, de.sci.geschichte
From: Sina Da Ponte <sina.dapo...@gmx.de>
Date: Sat, 29 Sep 2012 08:19:23 +0200
Local: Sat, Sep 29 2012 2:19 am
Subject: Re: Der Term 'Primates' in Hrabans Schrift 'Liber de oblatione puerorum'
Hallo Aulus,
ich riskiere mal ein X-Post ohne F'Up, weil es sich bei deiner Antwort
um zwei Themengebiete handelt, einmal Geschichte und einmal
Philologisches betreffend. Sollte jemand antworten, so w re es nett,
wenn er je nach Thema in die richtige Gruppe postet, also das X-Post
wieder aufhebt.

Am 28.09.2012 21:01, schrieb Aulus Agerius:

>> Die bes. Umst nde bestanden darin, da die (heute leider verlorene)
>> Oblationsurkunde Gottschalks offenbar ausschlie lich von *fr nkischen*
>> Zeugen testiert worden war, was nun allerdings in krassem Widerspruch zu
>> s chsischem Recht stand, nach welchem in so einem Fall ausschlie lich
>> s chsische Zeugen h tten testieren d rfen (da die einzelnen /gentes/
>> des karolingischen Machtbereiches je ihr eigenes Recht hatten, war
>> bereits von Karl dem Gro en verf gt und nach dessen Tod von Ludwig dem
>> Frommen auch weiter so gehandhabt worden; es stand also *nicht* diese
>> Regelung selbst zur Debatte -- auch wenn Hraban in einigen Passagen
>> seines Oblationswerkes so einen Eindruck zu erwecken sucht).

> Das Personalrecht ist eine Selbstverst ndlichkeit im gesamten MA,
> da Karl das verf gt haben soll wundert mich.

Es geht ja nicht um das Personenrecht an sich, sondern darum, da
*fr nkisches* Recht -- darunter auch das der Person --, f r Franken
galt, *s chsisches* f r Sachsen, *alemannisches* f r Alemannen usw. Hier
konkret: Die m glichen Verf gungen ber die zuk nftige /libertas/ eines
frei(geboren)en Sachsen (hier also Gottschalks) durch seinen Vater, wie
sie bei einer Oblation nun mal vorliegen (in Form der Aufhebung dieser
/libertas/), konnten nur von *Stammesangeh rigen* bezeugt werden, hier
/ergo/ ausschlie lich von Sachsen. Mir ist jetzt nicht bekannt, ob das
in anderen gentilen Rechtsnormen f r einen solchen Fall auch so
niedergelegt war -- bei den Sachsen war es jedenfalls so. Sie hatten
z.B. auch f r einige F lle eigene Erbregeln, die nicht berall im
Frankenreich galten

Da das so selbstverst ndlich offenbar nicht war, erhellt schon allein
die Tatsache, da Hraban sich in der Oblationsschrift dar ber aufregt.
Sein Argument -- ich paraphrasiere --: Die (ehemals) heidnischen Sachsen
seien schlie lich von den (allerchristlichsten) Franken besiegt worden,
weshalb sie es sich nicht herausnehmen d rfen sollten, fadenscheinig ihr
vermeintliches Recht gegen das Testat fr nkischer Edler in Anschlag zu
bringen, denn immerhin: Die Franken seien ja bereits viel, viel l nger
Christen als die Sachsen, weshalb deren (noch halb-)heidnisches
Rechtsverst ndnis unm glich fr nkische Idoneit t im Testat eines
Rechtsaktes brechen k nne. -- "Haec vero cum se ita habeant, quae ratio
est secundum Deo aut secundum homines, ut qui inferiores sunt virtute et
dignitate superiores sibi et eminentiores spernant, et quasi indignos
omni honore respuentes abiiciant, quibus subiici oportebat?", skandiert
Hraban da zum Beispiel!

>> Vom Wortsinn her d rfte dieser
>> Vorschlag kaum unm glich sein, denn da ein konzilienteilnehmender
>> Bischof in ebendiesem Kontext (worum es ja in Hrabans Referat geht)
>> einen /primus/ repr sentiert, wird man kaum abstreiten k nnen.

> Unbeschadet meiner Unkenntnis des Mittellateinischen erscheint mir
> diese Behauptung unplausibel zu sein. Ein Synodenvater ist eben gerade
> kein Primus.

Ich wei nicht recht, ob wir nicht wom glich aneinander vorbeireden: Da
er *in* der Synode kein /primus/ ist, sollte klar sein. Aber jeder
Bischof ist /primus/ in seinem jeweiligen Episkopat. Und ich habe
Gillis' Einlassung jetzt so aufgefa t, als wolle er sagen, in dem Text
sind die Bisch fe mit der Benennung /primates/ in eben *diesem* Sinn,
also als Vorsteher ihrer Dioz sen, gemeint.

>> Gillis' Text (S. 199):

>> "According to Hrabanus' Liber de oblatione puerum, Gottschalk found
>> important allies at the synod among Saxon bishops (/primates/), who
>> supportet his legal rights as a Saxon nobleman and probably helped
>> convince the synod that he should be restored his freedom."

> Ich halte das schlicht f r einen Fehler, zumal ohne Vergleichsstellen
> und n herer Begr ndung.

Letztere Kritik von dir ist auf jeden Fall berechtigt (und h tte Gillis
das ordentlich erledigt, w re meine Nachfrage sowieso gegenstandslos
gewesen). Ich m chte allerdings trotzdem anmerken, da der semantische
Bezug von /primates/ auf 'Verwandte' (Klaus Vielhaber: "m chtige
Verwandte") mir so unkritisch auch wieder nicht vorkommt, das deutet ja
bereits die Einlassung Freises zum Text an! An anderer Stelle ist --
eindeutiger -- von /propinqui/ die Rede.

Aber auf jeden Fall erstmal vielen Dank f r deine Stellungnahme. Mal
sehen, was noch "eintrudelt".

Freundliche Gr e

Sina


 
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Sina Da Ponte  
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 More options Sep 29 2012, 3:10 am
Newsgroups: de.sci.geschichte
From: Sina Da Ponte <sina.dapo...@gmx.de>
Date: Sat, 29 Sep 2012 09:10:38 +0200
Local: Sat, Sep 29 2012 3:10 am
Subject: Re: Der Term 'Primates' in Hrabans Schrift 'Liber de oblatione puerorum'
Hallo Aulus,
ich hab' dir mal eine kleine bersicht ergoogelt, die einzelnen
Stammesrechte unter KdG betreffend.

Am 29.09.2012 08:19, schrieb Sina Da Ponte:

> Am 28.09.2012 21:01, schrieb Aulus Agerius:

[...]

>> Das Personalrecht ist eine Selbstverst ndlichkeit im gesamten MA,
>> da Karl das verf gt haben soll wundert mich.

> Es geht ja nicht um das Personenrecht an sich, sondern darum, da
> *fr nkisches* Recht -- darunter auch das der Person --, f r Franken
> galt, *s chsisches* f r Sachsen, *alemannisches* f r Alemannen usw.

Vgl. dazu (leider Word-Dokument):

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CC...

Wenn ich das richtig erinnere, ist die Aufzeichnung und explizite
Ingeltungsetzung der Stammesrechte kurz nach der Jahrhundertwende u.a.
auch deshalb durch KdG explizit angeordnet worden, weil die sog.
Hadrad-Erhebung/"Verschw rung" f r Rechtsunsicherheit hinsichtlich des
juristischen Sachverhaltes des Treueides gesorgt hatte.

Stammes bergreifend galten im Frankenreich KdG freilich die
Kapitularien. Aber das ber hrt nicht die Geltung der Lex Saxonum, Lex
Francorum Chamavorum, Lex Frisonum, Lex Thuringorum, die wohl allesamt
um 802 herum aufgezeichnet wurden. Schon lter in Geltung waren die Lex
Alamannorum, die Lex Baiuvariorum und v.a. auch der Edictus
Langobardorum. Die Franken selbst beriefen sich bekanntlich auf die Lex
Salica.

Der hier in Rede stehende Fall Gottschalks geh rt also -- zumindest was
seine /libertas/ angeht -- zur /Lex Saxonum/ und ist auch nach deren
Ma gabe entschieden worden.

Viele Gr e

Sina


 
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