Laut EG-Verordnung 261/2004 (also ein Gesetz der EU) steht mir
außerdem(!) eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 600 zu, die die
Airline auf 50% = EUR 300 kürzen darf (so steht es im Gesetz für den
Fall "nicht später als 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des
ursprünglich gebuchten Flugs", was in meinem Fall zutrifft).
Letztendlich stehen mir also EUR 300 zu. [Ein Betrag, der durchaus
angemessen ist für Hotelmehrkosten, Zeitverlust, usw. Aber es ist
ohnehin eine Pauschale.] Da das Gesetz dasjenige mit der eindeutigsten
Semantik ist, das ich je gesehen habe, frage ich mich jetzt nur noch,
wie ich am geschicktesten vorgehe, um meinen Anspruch zu realisieren.
Welche Vorgehensweise ist am erfolgversprechendsten, ohne jetzt gleich
als erstes den Rechtsweg bis zum EuGH zu beschreiten?
(Erste Versuche, die Airline telefonisch zu erreichen, um zB ihre
Adresse für Reklamationen zu erfahren, sind schon mal gescheitert.)
Ist Hainan Airlines eine europäische Gesellschaft?
Gruss
DH
--
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Ist Hainan Airlines denn eine Fluglinie aus einem EU Staat?
Sonst siehst du nämlich keinen Penny...
>Hainan Airlines [...]
>Laut EG-Verordnung 261/2004 (also ein Gesetz der EU)
Und Hanain Airlines muss sich an EU-Gesetze halten?
Das wäre mir neu.
lg
Wolfgang
--
Das Problem ist oft, dass die Anbieter gar nicht wissen, was sie anbieten
wollen, könnten oder sollten und die resultierende Inhaltslosigkeit dann
hinter einer bunten Fassade kaschieren. Christoph Päper in dciwam
Neu: http://www.traumrouten.com/namibia
Zitat aus dem Gesetz:
Aritkel 2 c): "'Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft' ein
Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von
einem Mitgliedstaat gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rats vom
23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an
Luftfahrtunternehmen erteilt wurde"
Artikel 3 (1): "Diese Verordnung gilt a) für Fluggäste, die auf
Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des
Vertrags unterliegt, einen Flug antreten [...]
(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen
[dieser Begriff ist auch vorher definiert], die Beföderungen für
Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein
ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Verbindung mit dem
Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird
davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer
Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht."
Artikel 5 (4): "Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über
die Annulierung des Flugs unterrichtet wurde, trägt das ausführende
Luftfahrtunternehmen."
Artikel 15 (1): "Die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser
Verordnung dürfen - insbesondere durch abweichende oder restriktive
Bestimmungen im Beförderungsvertrag - nicht eingschränkt oder
ausgeschlossen werden."
Die Verordnung im vollen Wortlaut:
http://www.transportrecht.de/transportrecht_content/1145517257.pdf
**************************************************************************
Mein Flug ist von Berlin (Deutschland, also einem Mitgliedstaat des
[EG-]Vertrags) nach Peking.
Bisher habe ich nur geraten, ob Hainan Airlines eine
Betriebsgenehmigung besitzt. Allerdings betreibt sie seit ein paar
Monaten Flüge auf dieser Strecke. Ich halte es daher erst einmal für
sehr unwahrscheinlich, dass dies seit Monaten ohne Betriebsgenehmigung
erfolgen sollte. [Ansonsten wäre auch der Rechtsverstoß ungleich
schwerwiegender.]
Somit dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach Hainan Airlines ein
"Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" im Sinne der Verordnung sein.
(Wie ich schon sagte: Die Verordnung ist ausgesprochen eindeutig
formuliert. Da hat sich die EU wirklich mal Mühe gegeben, die
Verbraucherrechte zu stärken.)
Ja, siehe meine andere Antwort.
Hier stehts doch nochmal von dir selbst zitiert: Gilt für EU Fluglinien.
China ist (noch ;-) ) kein EU Mitgliedsstaat.
Du kannst ja alternativ versuchen in China dir das Geld einzuklagen.
Da steht NICHT: "ein Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz in einem
Mitgliedstaat der EU hat".
Da steht: "ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen
Betriebsgenehmigung [erteilt von einem Mitgliedstaat der EU]".
> Somit dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach Hainan Airlines ein
> "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" im Sinne der Verordnung sein.
> (Wie ich schon sagte: Die Verordnung ist ausgesprochen eindeutig
> formuliert. Da hat sich die EU wirklich mal Mühe gegeben, die
> Verbraucherrechte zu stärken.)
Hainan ist kein Unternehmen nach 2c). Die Betriebsgenehmigung (das ist was
anderes, als ihnen zu erlauben von/nach Flughäfen der EU zu fliegen)
dürfte nicht von einem Mitgliedsstaat der EU erteilt worden sein, da
China m.W. noch nicht zur EU gehört.
Anders wäre das, wenn du ein Air Berlin-Ticket von sonstwo über
Berlin nach China hättest (die machen Code-Sharing mit Hainan auf
TXL-PEK). Das ist ein Unternehmen nach 2c).
Aber:
Für die Strecke Berlin - Peking (nicht etwa die Gegenrichtung) ist
Artikel 3 "Anwendungsbereich" der Verordnung relevant. Lies dir hierzu den
Absatz 1 a dieses Artikels durch. Sprich in dieser Reiserichtung ist es
egal, um was für eine Fluggesellschaft es sich handelt.
Ich hatte das mal bei einem Flug mit Easy Jet Switzerland von Neapel
nach Basel. Da griff Artikel 2 c) ebenfalls nicht, aber eben Artikel 3,
Absatz 1 a). War natürlich rein pro Forma, da alle Kundenkontakte für
solche Fälle bei Easy Jet eh' über die Muttergesellschaft in Luton
laufen.
--
Oliver Schnell
> Da steht NICHT: "ein Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz in einem
> Mitgliedstaat der EU hat".
>
> Da steht: "ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen
> Betriebsgenehmigung [erteilt von einem Mitgliedstaat der EU]".
Und die hat Hainan Airlines, die nur inner chinesische Flüge anbieten,
zumindest nach deren Homepage?
Zur Betriebsgenehmigung (was das ist) scheint Oliver Schnell mehr zu
wissen.
Hainan Airlines bietet eben auch Berlin - Peking und zurück an, aber
wirbt dafür nicht besonders gut und hat auch keinen Schalter in
Berlin-Tegel.
Ok, danke, siehe aber auch unten.
Offenbar sind noch mehr Zitate erforderlich:
Artikel 2 a): "'Luftfahrtunternehmen' ein Lufttransportunternehmen mit
einer gültigen Betriebsgenehmigung;"
Artikel 2 b): "'ausführendes Luftfahrtunternehmen' ein
Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast
oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person,
die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht,
einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsicht;"
Artikel 2 d): "'Reiseunternehmen' [Definition] mit Ausnahme von
"Luftfahrtunternehmen;"
Auch hier hängt es also an der Betriebsgenehmigung! Damit ebenso
Artikel 5 c): "[...und] vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein
Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 einräumt,
[Ausnahmen]"
Artikel 7: "Ausgleichsanspruch [...]"
Ohne Betriebsgenehmigung also keine Ausgleichszahlung (und keine
Informationen nach Artikel 14). Die Betriebsgenehmigung wird in
Artikel 2 c referenziert:
Aritkel 2 c): "[...] Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen
Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß Verordnung
(EWG) Nr. 2407/92 des Rats vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von
Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde"
Ok, da muss man also wirklich auch noch nachlesen.
>Da steht: "ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen
>Betriebsgenehmigung [erteilt von einem Mitgliedstaat der EU]".
Ich weiß es nicht sicher, aber ob "Betriebsgenehmigung" das gleiche ist
wie "Landegenehmigung" (oder wie auch immer die Genehmigung heißt, einen
EU-Flughafen anfliegen zu dürfen), würde ich mal in Zweifel ziehen.
>Da steht: "ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen
>Betriebsgenehmigung [erteilt von einem Mitgliedstaat der EU]".
Und wo bitte ist der Sitz der Airline? Innerhalb der EU oder etwa in
China?
Das Land in dem die Airline beheimatet ist erteilt eine
Betriebsgenehmigung, fuer die anderen Laender bekommt die Airline eine
Ueberfluggenehmigung oder Landerechte.
Atschuess
Andreas
Wenn dem wirklich so ist, dann ist der Verbraucherschutz noch
lückenhaft, denn das motiviert ja so manche Airlines, sich auf den
Cayman Islands niederzulassen und dort ihre Betriebsgenehmigungen zu
erhalten. Ungefähr so wie das die Schiffseigner tun, um mit
Seelenverkäufern Schweröl zu transportieren.
>>Das Land in dem die Airline beheimatet ist erteilt eine
>>Betriebsgenehmigung, fuer die anderen Laender bekommt die Airline eine
>>Ueberfluggenehmigung oder Landerechte.
>
>Wenn dem wirklich so ist, dann ist der Verbraucherschutz noch
>lückenhaft, denn das motiviert ja so manche Airlines, sich auf den
>Cayman Islands niederzulassen und dort ihre Betriebsgenehmigungen zu
>erhalten. Ungefähr so wie das die Schiffseigner tun, um mit
>Seelenverkäufern Schweröl zu transportieren.
Das brauchen die gar nicht.
Ich habe eine Beschwerde wegen einer ca. 8 stuendigen Verspaetung an
das LBA geschickt und bisher nur eine Eingangsbestaetigung von denen
erhalten - das war vor zwei Jahren.
Nach einem Jahr habe ich mal spasseshalber telefonisch bei dem
Sachbearbeiter nachgefragt und der hat mir dann erklaert, das viele
Airlines diese Angelegenheiten systematisch in die Laenge ziehen und
einfach ignorieren. Das LBA ist zwar die Beschwerdestelle in D, aber
alles in allem ein zahnloser Tiger da keinerlei Repressalien gegen die
Airline vorgesehen sind. Dem Verbraucher bleibt nur der Weg der Klage,
aber der ist in dem meisten Faellen auch sinnlos, da die Airline sich
meistens auf einen "technischen Fehler" rausredet und da der
Gegenbeweis kaum zu erbringen ist.
(Vor einiger Zeit kam einmal ein Bericht im WDR ueber einen Passagier
der tatsaechlich so einen Prozess gewonnen hat, nur hat der Passagier
der Airline anhand der Airline eingener Beweismittel nachgewiesen dass
die Maschine bereits mit diesem "technischen Defekt" von der Airport
davor gestartet ist. Der Passagier war allerdings Pilot und Offizier
der Luftwaffe und konnte die Daten lesen.)
Atschuess
Andreas
Ach ja, und die Verpflegung fuer diese acht Stunden bestand in
einem(!) belegten Broetchen und einer kleinen Flasche Wasser. Die
ebenfalls zur Verfuegung zu stellende Benachrichtigungsmoeglichkeit
(Telefongespraech oder Fax) wurde grosszuegig ganz uebersehen.
Die Airline hier am Ort (nur ueber eine 0900 Nummer zu erreichen
wusste bis ca. eine Stunde nach(!) dem planmaessigen Abflug noch
nichts von der Verspaetung (zum Glueck kenne ich ein paar interne
Nummern des Flughafens hier und dort wusste man mehr als an der
"Hotline" der Airline).
Atschuess
Andreas
Technischer Fehler kannste hier knicken, siehe:
http://www.airliners.de/news/artikelseite.php?articleid=16351
"Hainan Airlines bietet momentan vier Hin- und Rückflüge wöchentlich auf
der Strecke Berlin-Peking an, wird diese Anzahl aber nach eigenen
Angaben schon im kommenden Januar und Februar auf zwei Verbindungen pro
Woche reduzieren. «Im Winter ist keine Flugsaison», begründet Wang diese
Maßnahme."
Geil an diesem Artikel, der als wesentlichen Inhalt eben die Halbierung
der Flüge auf der neu eingerichteten Strecke zum Inhalt hat, ist die
Überschrift in bester Gutsprech-Manier:
"Peking-Berlin
Hainan Airlines plant langfristiges Engagement"
--
Oliver Schnell
>Geil an diesem Artikel, der als wesentlichen Inhalt eben die Halbierung
>der Flüge auf der neu eingerichteten Strecke zum Inhalt hat, ist die
>Überschrift in bester Gutsprech-Manier:
>"Peking-Berlin
>Hainan Airlines plant langfristiges Engagement"
Na stimmt doch auch. Nei den Kerosinpreisen lieber langfristig zwei
Fluege pro Woche als gar keine Fluege mehr zu keinem Ziel weil die
Airline pleite ist. <gd&r>
Atschuess
Andreas
Ich hätte gedacht, daß die eine chinesische Betriebsgenehmigung haben
und aufgrund eines Luftfahrtabkommens mit der Regierung der VR China
hier landen dürfen.
Das kann sie tun. Aber wer will schon auf die Cayman Islands fliegen?
Nur, wenn sie vorhat in der EU ein Flugzeug nach der Landung wieder
starten zu dürfen....
Gruss Thomas
>Nur, wenn sie vorhat in der EU ein Flugzeug nach der Landung wieder
>starten zu dürfen....
... und dabei Paxe neu mitzunehmen.
Wenn es aber schon sehr schwer ist von deutschen Airlines diese
Entschasedigung zu bekommen, wie schwer wird es erst von in der Eu
beheimateten Airlines oder gar von ausserhalb der EU beheimateten
Airlines?
Atschuess
Andreas
Je nach Form des Umgangs mit den Gesetzen geht das auch unabhängig von
Paxen. Auch wenn mir in der Luftfahrt kein konkretes Beispiel bekannt
ist, kann ich mir viele Möglichkeiten Vorstellen, wie eine Airline
dafür sorgen kann, dass sie ihr Flugzeug nicht mal mehr leer starten
darf.
> Wenn es aber schon sehr schwer ist von deutschen Airlines diese
> Entschasedigung zu bekommen, wie schwer wird es erst von in der Eu
> beheimateten Airlines oder gar von ausserhalb der EU beheimateten
> Airlines?
Die Frage der praktischen Durchsetzung der Entschädigung ist eine
komplett andere Problematik ;).
Aber Gericht-> Urteil -> Vollstreckung funktioniert prinzipiell auch
bei Airlines, die in der EU nur einen Zwischenstopp einlegen.
Gruss Thomas