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Miba Spezial 6.50 € statt 10 €

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Christoph Müller

ungelesen,
08.05.2006, 15:59:0208.05.06
an
Hallo Newsgroup,

Mit Umstellung des Miba-Titelblatt-Designs auch auf dem Miba-Spezial
wurde offensichtlich der Preis der normalen Miba übernommen. Das
heißt, statt üblicher 10 Euro stehen nur 6.50 drauf. Als ich mir heute
am Bahnhofskiosk die aktuelle miba-extra geholt habe, wurde zwar der
Preis von 10 Euro eingescannt. Da ich aber auf den aufgedruckten Preis
verweisen konnte, hab ich das Ding auch für 6.50 bekommen. Da hat wohl
auch geholfen, daß die Kassiererin grad im Computer-Streß war.

Bekommt ihr die Miba-Spezial auch alle für 6.50?


Christoph

Tobias Meyer

ungelesen,
08.05.2006, 16:32:3808.05.06
an
Christoph Müller schrieb:

> Mit Umstellung des Miba-Titelblatt-Designs auch auf dem Miba-Spezial
> wurde offensichtlich der Preis der normalen Miba übernommen.

Ja, und es gibt keine Ausklappseiten mehr (die in einer nicht allzu alten
Ausgabe mal als ziemlich teuer genannt wurden).

BTW: Was ist mit den Schwerpunkten im Monatsheft passiert? Gibt es die
jetzt garnicht mehr?

> Bekommt ihr die Miba-Spezial auch alle für 6.50?

Keine Ahnung - mein Abo ist zumindest nicht billiger, was mich schon etwas
ärgert.

Tobi

--
Meine Modellbahn - http://www.bf-vln.de
Hauptsächlich Fahrzeugbau, aber auch Gebäude und Ausstattungsdetails

Thomas Woditsch

ungelesen,
08.05.2006, 16:52:0008.05.06
an
Tobias Meyer schrieb:

>> Bekommt ihr die Miba-Spezial auch alle für 6.50?
>
>Keine Ahnung - mein Abo ist zumindest nicht billiger, was mich schon etwas
>ärgert.

Das Heft kostet laut Verlach-Webseite auch weiterhin 10,00 EUR, das
scheint wirklich ein Fehler des Setzers oder Grafikers zu sein.

Das Thema spricht mich aber nicht an, daher werde ich da keine
Erfahrungsberichte vom örtlichen Zeitschriftenhandel liefern können..

mfg

Thomas
--
Thomas Woditsch Gelsenkirchen / Duelmen
http://www.mec-duelmen.de http://www.fremo.org
"Model railroading is fun", John Allen

Werner Falkenbach

ungelesen,
09.05.2006, 02:38:1509.05.06
an
Hallo Tobi,

Tobias Meyer schrieb:

> BTW: Was ist mit den Schwerpunkten im Monatsheft passiert? Gibt es die
> jetzt garnicht mehr?

Ja, das ist mir auch schon unangenehem aufgefallen.
Schade drum.

Grüße
Werner
--
MODELLEISENBAHN FÜR KINDER ==> http://www.kinderbahn.de
THEMA SCHMALSPURBAHN ==> http://www.thema-schmalspurbahn.de

mailto:wf.usenet...@werner-falkenbach.de (das kommt schon an)

Frank Wieduwilt

ungelesen,
09.05.2006, 03:23:0109.05.06
an
Moin!

Werner Falkenbach schrieb:

> Tobias Meyer schrieb:
>
>> BTW: Was ist mit den Schwerpunkten im Monatsheft passiert? Gibt es die
>> jetzt garnicht mehr?
>
> Ja, das ist mir auch schon unangenehem aufgefallen.
> Schade drum.

Ich habe mich auch schon gewundert. Andererseits hatte ich zuletzt auch
den Eindruck, dass es immer schwerer wurde, die Schwerpunkte sinnvoll
zu füllen. Da ist es schon besser, die gleich ganz wegzulassen.

Beim Dersch habe ich für das aktuelle Spezial auch nur 6,50 bezahlt.

Viele Grüße,

Frank

Tobias Meyer

ungelesen,
09.05.2006, 05:40:3209.05.06
an
Tobias Meyer schrieb:

>> Bekommt ihr die Miba-Spezial auch alle für 6.50?
> Keine Ahnung - mein Abo ist zumindest nicht billiger, was mich schon etwas
> ärgert.

Ich habe jetzt mal bei der Miba nachgefragt, hier ist die Antwort:

| Sehr geehrter Herr Meyer,
|
| ich muss Sie leider enttäuschen: Im Zuge der Titelneugestaltung hat unser
| Grafiker leider Preise und Postvertriebsnummer des Monatshefts
| übernommen, was danach durch alle Kontrollen gerutscht ist. Wie Sie den
| hinteren Ziffern des Barcodes entnehmen können, liegt der Spezialpreis
| weiterhin bei 10,00 Euro (die allerletzte Ziffer ist nur eine
| Kontrollziffer).
|
| Mit freundlichen Grüßen

Schade, was?

Frank Wieduwilt

ungelesen,
09.05.2006, 06:03:3909.05.06
an
Moin!

Tobias Meyer schrieb:


> Tobias Meyer schrieb:
>
>>> Bekommt ihr die Miba-Spezial auch alle für 6.50?

>> [...]

> Ich habe jetzt mal bei der Miba nachgefragt, hier ist die Antwort:
>

> [...] Wie Sie den


> | hinteren Ziffern des Barcodes entnehmen können, liegt der Spezialpreis
> | weiterhin bei 10,00 Euro (die allerletzte Ziffer ist nur eine
> | Kontrollziffer).
> |

> Schade, was?

Ja. Es wäre interessant zu erfahren, wie die Miba mit den Händlern
umgeht, die keinen Barcodeleser haben und das Heft darum für 6,50 EUR
rausgehauen haben.

Viele Grüße,

Frank

Peter Popp

ungelesen,
09.05.2006, 06:27:4309.05.06
an
Frank Wieduwilt <fr...@wieduwilt.org> schrieb am Tue, 09 May 2006
12:03:39 +0200, :

Hm. Ich denke mir, dass man als Käufer sogar auf den 6,50 bestehen
könnte, ein Endkunde ist ja kein Barcodeleser,

meint
--
Peter Popp
www.peter-popp.de/bahn

Will Berghoff

ungelesen,
09.05.2006, 07:08:0509.05.06
an
Im News-Beitrag: djr062dtc9kdnv3o2...@4ax.com tippte
Peter Popp:

> Hm. Ich denke mir, dass man als Käufer sogar auf den 6,50 bestehen
> könnte, ein Endkunde ist ja kein Barcodeleser,

Man hat. Die Preisauszeichnung am Gegenstand gilt. Allerdings hat man
keinen Anspruch darauf, der Händler kann die Abgabe einfach verweigern.
10,00 einklagen kann er nicht.

Gruß
Will

Tobias Meyer

ungelesen,
09.05.2006, 07:19:0609.05.06
an
Will Berghoff schrieb:

> Man hat. Die Preisauszeichnung am Gegenstand gilt.

Bist du da komplett sicher bzw. hast sogar mal einen Nachweis? Dann
schreibe ich noch 'ne mail an die Miba...

Gerhard Thumm

ungelesen,
09.05.2006, 07:25:2509.05.06
an
Tobias Meyer schrieb ...

> Will Berghoff schrieb:
>
>> Man hat. Die Preisauszeichnung am Gegenstand gilt.
>
> Bist du da komplett sicher bzw. hast sogar mal einen Nachweis?

Nein, sciher nicht.
Will's Aussage hat die gleiche Qualität wie die, dass die Queen schwanger ist.

SCNR

MfG Gerhard

Martin Schoenbeck

ungelesen,
09.05.2006, 07:29:5509.05.06
an
Hallo Tobias,

Tobias Meyer schrieb:

> Bist du da komplett sicher bzw. hast sogar mal einen Nachweis? Dann
> schreibe ich noch 'ne mail an die Miba...

Will hat es doch schon selbst relativiert: Falls Du es irgendwie schaffst,
ohne Nennung des Preises zu einem Vertrag mit dem Händler zu kommen, steht
es Dir für 6,50 zu. Schaffst Du das nicht, sagt der Händler einfach, daß er
10 Euro haben will und wenn Du nicht einwilligst, kommt eben kein Vertrag
zustande. In dem Moment, wo Du die Zeitung hinlegst, machst Du ein Angebot
auf einen Vertragsschluß. Sobald der Verkäufer Dir den Preis nennt, kommt
der Vertrag zustande. _Ausgenommen_ seine Vertragsannahme ist auf einen
anderen Vertrag gerichtet, als den, den Du angeboten hast. Das ist hier der
Fall, da Du 6,50 angeboten hast, er aber 10 nennt. Dann wird aus der
Vertragsannahme stattdessen ein Vertragsangebot zu anderen Bedingungen. Das
kannst Du jetzt annehmen, z.B. indem Du 10 Euro rüberreichst.

Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.

Will Berghoff

ungelesen,
09.05.2006, 07:34:1909.05.06
an
Im News-Beitrag: 4u5sj0ge...@bf-vln.de tippte Tobias Meyer:

> > Man hat. Die Preisauszeichnung am Gegenstand gilt.
>
> Bist du da komplett sicher bzw. hast sogar mal einen Nachweis? Dann
> schreibe ich noch 'ne mail an die Miba...

Das nützt doch nichts, Du hast doch keinen Rechtsanspruch auf den Kauf.
Selbst einen vollzogenen Kauf zu EUR 6,50 könnte der Verkäufer
theoretisch wegen Irrtums anfechten - wenn auch mit wenig Aussicht auf
Erfolg.

Gruß
Will

Will Berghoff

ungelesen,
09.05.2006, 07:40:5009.05.06
an
Im News-Beitrag: 1we75dte...@usenet.schoenbeck.de tippte Martin
Schoenbeck:
> ...Das ist

> hier der Fall, da Du 6,50 angeboten hast, er aber 10 nennt. Dann
> wird aus der Vertragsannahme stattdessen ein Vertragsangebot zu
> anderen Bedingungen. Das kannst Du jetzt annehmen, z.B. indem Du 10
> Euro rüberreichst.

Ja, das ist eine umfassende generelle Darstellung, egal ob die Queen
nun schwanger ist oder nicht.

Die ganze Preisauszeichnungsdiskussion wird ja nicht unter diesem
Aspekt, sondern unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten geführt. Wenn
also das Preisangebot an der Ware 6,50 beim einen, 10,00 Euro beim
anderen Händler ist, beide aber nur für 10:,00 Euro verkaufen wollen,
so verschafft sich der zu 6,5 Euro Auszeichnende insofern einen
Vorteil, als dass er den Anschein des Billigeren abgibt und zugleich
über den tatsächlichen Preis der Ware hinwegtäuscht. Damit schadet er
dem Wettbewerber, der zu 10,00 Euro angeboten hat.

Übrigens kommt hinsichtlich der MIBA die Preisbindung ins Spiel. Und
die wiederum bezieht sich m.E. auf den erkennbar aufgedruckten und
nicht auf den Barcodepreis. Bei preisgebundener Ware könnte man eine
Abgabepflicht konstruieren...

Gruß
Will


Martin Schoenbeck

ungelesen,
09.05.2006, 07:52:3609.05.06
an
Hallo Will,

Will Berghoff schrieb:

> Übrigens kommt hinsichtlich der MIBA die Preisbindung ins Spiel. Und
> die wiederum bezieht sich m.E. auf den erkennbar aufgedruckten und
> nicht auf den Barcodepreis. Bei preisgebundener Ware könnte man eine
> Abgabepflicht konstruieren...

Ich kenn' mich mit den Mechanismen der Buchpreisbindung nicht wirklich aus.
Aber die Tatsache, daß nicht auf jedem Buch ein Preis angedruckt ist, läßt
micht vermuten, daß an anderer Stelle als auf dem Objekt der für die
Preisbindung relevante Preis hinterlegt ist. Das dürfte dann auch für die
Bücher / Zeitschriften gelten, auf denen ein Preis angedruckt ist.

Wettbewerbsrechtlich ist der Vorteil wahrscheinlich nur bei echter
Laufkundschaft, die sowie niemals wiederkommt, ein solcher.

Will Berghoff

ungelesen,
09.05.2006, 08:20:4309.05.06
an
Im News-Beitrag: 1j5mwy81i68w5$.d...@usenet.schoenbeck.de tippte Martin
Schoenbeck:

> Ich kenn' mich mit den Mechanismen der Buchpreisbindung nicht
> wirklich aus. Aber die Tatsache, daß nicht auf jedem Buch ein Preis
> angedruckt ist, läßt micht vermuten, daß an anderer Stelle als auf
> dem Objekt der für die Preisbindung relevante Preis hinterlegt ist.
> Das dürfte dann auch für die Bücher / Zeitschriften gelten, auf
> denen ein Preis angedruckt ist.

§5 des Preisbindungsgesetzes
"Preisfestsetzung
(1) Wer Bücher verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis
einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für
den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu
veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises."

Dummerweise regelt dieses Gesetz nur den Mindestpreis, nicht aber den
Höchstpreis. Ärger im Sinne des §5ff bekommen also ggf. die Händler,
die das Heft für EUR 6,50 abgeben. Allerdings betrachte ich den grossen
Klarschriftaufdruck EUR 6,50 als "geeignete Preisveröffentlichung" im
Sinne des §5.

Gruß

Will

Christoph Müller

ungelesen,
09.05.2006, 15:05:5709.05.06
an
On Tue, 9 May 2006 11:40:32 +0200, Tobias Meyer
<alle_mails_hierher...@nurfuerspam.de> wrote:

>Tobias Meyer schrieb:
>
>>> Bekommt ihr die Miba-Spezial auch alle für 6.50?
>> Keine Ahnung - mein Abo ist zumindest nicht billiger, was mich schon etwas
>> ärgert.
>
>Ich habe jetzt mal bei der Miba nachgefragt, hier ist die Antwort:
>
>| Sehr geehrter Herr Meyer,
>|
>| ich muss Sie leider enttäuschen: Im Zuge der Titelneugestaltung hat unser
>| Grafiker leider Preise und Postvertriebsnummer des Monatshefts
>| übernommen, was danach durch alle Kontrollen gerutscht ist. Wie Sie den
>| hinteren Ziffern des Barcodes entnehmen können, liegt der Spezialpreis
>| weiterhin bei 10,00 Euro (die allerletzte Ziffer ist nur eine
>| Kontrollziffer).
>|
>| Mit freundlichen Grüßen
>
>Schade, was?
>
>Tobi

Das war doch klar, daß das keine Preisermäßigung sein sollte. Da hätte
man doch nicht die MIBAner drauf stoßen sollen, sondern preiswert
kaufen und hoffen, daß die das auch bei der nächsten Ausgabe nicht
merken. Schade, jetzt werden wahrscheinlich alle informiert und ich
bleibe der einzige, der 3.50€ gespart hat.

Christoph

Horst Lange

ungelesen,
09.05.2006, 16:02:4609.05.06
an
Martin Schoenbeck schrieb:

Ich möchte dies anders sehen: Ein Vertrag kommt doch zustande, wenn
einer ein Angebot macht und der andere dies annimmt. Nicht der Käufer
macht das erste Angebot, sondern der Händler!

Der Händler hinterlegt einen mit Preis ausgezeichneten Gegenstand in
sein Regal und macht damit dem Kunden sein Angebot. Wenn dieser auf
diese Umwerbung eingeht und dieses Angebot annimmt, trägt er den
Gegenstand zur Kasse und bezahlt den Preis des Angebotes des Händlers.

Sollte der Händler nun einen anderen Preis fordern, würde er sich eines
unlauteren Wettbewerbs schuldig machen. Immerhin versucht er den Kunden
mit dem niedrigeren Preis ja zu übervorteilen!

Um diesen Umstand zu umgehen, kann er ja den richtigen Preis auf der
Ware anbringen und so ein korrektes Angebot machen.


Es wird sicherlich eine Interessante Lage vor Gericht, wenn der
Verkäufer dort sein zuvor gemachtes Angebot (=Preisauszeichnung im
Laden) als ungültig erklären will um einen Mehrpreis einzufordern oder
vom Vertrag zurückzutreten.
Der Käufer würde hier ja nur das vom Händler gemachte und vom Käufer
angenommene Angebot durchsetzen wollen. Das erscheint mir als eher
durchsetzbar.

Zumindest steht der Händler _immer_ schlecht da! Kunde sauer (ggf.
verloren) oder Hefte unter Preis verkauft. Buhmann beim Verlag oder beim
Kunden....

Aber er hat ja auch die Pflicht, seine Angebote im Laden gut zu
überdenken und zu kalkulieren. Wenn er sich jedoch auf die vom Verlag
angegebene Auszeichnung verlassen darf, muss er sich dann an diesen
wegen Schadenersatz wenden!
Der Verlag wird jedoch sicher wieder auf die Sorgfaltspflicht des
Händlers verweisen...

meint

--
H0rst

Frank Forsten

ungelesen,
09.05.2006, 16:04:1009.05.06
an
Christoph Müller schrieb:

> Schade, jetzt werden wahrscheinlich alle informiert und ich
> bleibe der einzige, der 3.50€ gespart hat.
>
> Christoph

Hab' das Heft heute beim Händler gesehen - ist ein (gedruckter)
Aufkleber mit korrigierter Preisangabe drauf.

Grüße, Frank

Will Berghoff

ungelesen,
09.05.2006, 16:27:2109.05.06
an
Im News-Beitrag: e3qsh7$8h3$1...@online.de tippte Horst Lange:

> Ich möchte dies anders sehen: Ein Vertrag kommt doch zustande, wenn
> einer ein Angebot macht und der andere dies annimmt. Nicht der Käufer
> macht das erste Angebot, sondern der Händler!
>
> Der Händler hinterlegt einen mit Preis ausgezeichneten Gegenstand in
> sein Regal und macht damit dem Kunden sein Angebot. Wenn dieser auf
> diese Umwerbung eingeht und dieses Angebot annimmt, trägt er den
> Gegenstand zur Kasse und bezahlt den Preis des Angebotes des
> Händlers.

Das scheint auf den ersten Blick so. Aber es gibt ausreichende
Rechtssicherheit durch höchstrichterliche Urteile, dass die
Bereitlegung bepreister Ware lediglich die Aufforderung zur Abgabe
eines Angebotes darstellt.

Anders ist es, wenn die Ware erst auf Anfrage präsentiert wird. Nennt
der Händler dabei den Preis, ist dies ein Angebot. Auch
Verkaufsautomaten sind Kaufangebote.

Wir schulden diese Rechtsauffaasung wohl der Verbreitung menschenleerer
Selbstbedienungsläden, wo jede andere Praxis wohl lebensfern wäre.

Noch nicht geklärt ist die Situation für Webshops.

Gruß
Will

Jens Schmidt

ungelesen,
10.05.2006, 17:20:5410.05.06
an
Horst Lange schrieb:

Ausser den Anmerkungen von Will, denen ich voll zustimme, hier
noch etwas:


> Sollte der Händler nun einen anderen Preis fordern, würde er sich eines
> unlauteren Wettbewerbs schuldig machen. Immerhin versucht er den Kunden
> mit dem niedrigeren Preis ja zu übervorteilen!

Leider bezieht sich das Wettbewerbsrecht nur auf (Unterlassungs-)Ansprüche
zwischen Händlern. Der Kunde kann noch so unlauterem Wettbewerb unterlegen
haben, daraus kann er keine Rechte ableiten.
--
Viele Grüße,
Jens Schmidt

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