Der leitende Oberstaatsanwalt, unter welchem der angezeigte
Staatsanwalt Dienst tut, befasst sich daraufhin mit dem Fall, sieht
jedoch keine Strafbarkeit "seines" Staatsanwalts. Die Wegnahme der
Kamera sei (durch Notwehr) gerechtfertigt. Der Oberstaatsanwalt
bezeichnet die Auffassung des Anzeigeerstatters als "rechtsirrig", wie
hier nachzulesen ist: http://www.tomsack.com/rechtsirrige-auffassung.pdf.
Damit eine Strafbarkeit des Staatsanwalts und die damit verbundenen
Auswirkungen auf dessen Laufbahn aber tatsächlich ausgeschlossen sind,
müsste zum Zeitpunkt der Wegnahme der Kamera wirklich eine
Notwehrsituation vorgelegen haben. Also redet man diese krampfhaft
herbei, indem man einfach davon ausgeht, dass ohne die Wegnahme der
Kamera sicher eine Veröffentlichung der Aufnahmen stattgefunden hätte,
wodurch das Recht am eigenen Bild der gefilmten Beamten verletzt
worden wäre.
Obgleich eine in das Belieben des Filmenden gestellte, zeitlich
jedenfalls irgendwann später stattfindende Veröffentlichung hier
eigentlich ohne Bedeutung ist, könnte eine solche nach den
Vorschriften des Kunsturhebergesetzes sowie nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgericht sowieso grundsätzlich zulässig sein.
Zulässig ist demnach z.B. eine Veröffentlichung von Bildnissen aus dem
Bereich der Zeitgeschichte. Das Bundesverfassungsgericht hat
entschieden, dass hier der Begriff der Zeitgeschichte "nicht
gegenstandsbezogen, etwa allein auf Vorgänge von historischer oder
politischer Bedeutung, verstanden, sondern vom Informationsinteresse
der Öffentlichkeit her" zu bestimmen ist. So ist es zu erklären, dass
auch eine Bildberichterstattung über relativ unbedeutende Ereignisse,
wie Verkehrsunfälle, ohne Unkenntlichmachung von Personen zulässig ist
und ja auch tagtäglich stattfindet. Diese Rechtslage gilt nicht etwa
nur für die klassischen Presseorgane (Zeitungen, Fernsehen), sondern
für jeden Bürger, da die Pressefreiheit ein Grundrecht ist.
Laut Oberstaatsanwalt gehöre die Durchsuchung, welche gefilmt werden
sollte, jedoch nicht zu dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des §
23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG. Somit verschließt er seine Augen vor der
aufgezeigten Rechtslage. Bezeichnend ist auch, dass er das
Kunsturhebergesetz fälschlich "Kunsturheberrechtsgesetz" nennt und
sich selbst mehrfach gegenüber der Presse über das von dem angezeigten
Staatsanwalt bearbeitete Ermittlungsverfahren geäußert hat, also von
einem gewissen Informationsinteresse der Öffentlichkeit weiß.
Ferner definiert § 32 Abs. 2 StGB Notwehr folgendermaßen: Notwehr ist
die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Also
muss der abgewehrte Angriff erstens gegenwärtig und zweitens
rechtswidrig sein. Im vorliegenden Fall wird aber eine theoretische,
in der Zukunft stattfindende Handlung als Rechtfertigungsgrund für die
Verteidigung, also die Nötigung, angeführt. Die Rechtswidrigkeit
dieser theoretischen Handlung ist außerdem noch nicht mal geklärt.
Eine solche, auf Vermutungen bzw. nicht prüfbaren Annahmen basierende
"Präventivnotwehr" ist selbstverständlich in unserer Rechtsordnung
nicht zulässig.
Also ist wohl eher die Auffassung des Herrn Oberstaatsanwalts
"rechtsirrig", weshalb gegen obigen Bescheid Beschwerde eingelegt
wurde: http://www.tomsack.com/beschwerde-generalstaatsanwaltschaft-celle.pdf.
Es bleibt abzuwarten, wie die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft
ist. Vermutlich wird diese aber ebenfalls "rechtsirrig" sein, da nicht
sein kann, was nicht sein darf...
Tom Sack
>Damit eine Strafbarkeit des Staatsanwalts und die damit verbundenen
>Auswirkungen auf dessen Laufbahn aber tats�chlich ausgeschlossen sind,
>m�sste zum Zeitpunkt der Wegnahme der Kamera wirklich eine
>Notwehrsituation vorgelegen haben. Also redet man diese krampfhaft
>herbei, indem man einfach davon ausgeht, dass ohne die Wegnahme der
>Kamera sicher eine Ver�ffentlichung der Aufnahmen stattgefunden h�tte,
>wodurch das Recht am eigenen Bild der gefilmten Beamten verletzt
>worden w�re.
Davon war auch auszugehen, weil Du schon einmal einfach so die Bilder
ns Web gestellt hast.
>Obgleich eine in das Belieben des Filmenden gestellte, zeitlich
>jedenfalls irgendwann sp�ter stattfindende Ver�ffentlichung hier
>eigentlich ohne Bedeutung ist, k�nnte eine solche nach den
>Vorschriften des Kunsturhebergesetzes sowie nach der Rechtsprechung
>des Bundesverfassungsgericht sowieso grunds�tzlich zul�ssig sein.
K�nnte, k�nnte auch nicht. Undda Du Wederholungst�ter bist.
>Zul�ssig ist demnach z.B. eine Ver�ffentlichung von Bildnissen aus dem
>Bereich der Zeitgeschichte.
Du bist keine Zeitgeschichte, auch wenn Du es gerne w�rest.
Wenn Du dann aber 6 Jahre ++ wegen Betruges in den Bau wandern
w�rdest, dann w�rest Du es zumindest tempor�r.
>Das Bundesverfassungsgericht hat
>entschieden, dass hier der Begriff der Zeitgeschichte "nicht
>gegenstandsbezogen, etwa allein auf Vorg�nge von historischer oder
>politischer Bedeutung, verstanden, sondern vom Informationsinteresse
>der �ffentlichkeit her" zu bestimmen ist.
Es gibt kein Interesse an Dir, nur die Hoffnung, da� Du endlich in den
Knast gehst.
>So ist es zu erkl�ren, dass
>auch eine Bildberichterstattung �ber relativ unbedeutende Ereignisse,
>wie Verkehrsunf�lle,
Verkehrsunfall, da� passt ganz gut zu Deiner "Kunst".
Allerdings wolltest Du nicht die filmen, sondern die Beh�rden, die
gegen Dich wegen Betruges ermitteln.
...
>Laut Oberstaatsanwalt geh�re die Durchsuchung, welche gefilmt werden
>sollte, jedoch nicht zu dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des �
>23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG. Somit verschlie�t er seine Augen vor der
>aufgezeigten Rechtslage.
Nein, er interpretiert v�llig zul�ssig.
>Bezeichnend ist auch, dass er das
>Kunsturhebergesetz f�lschlich "Kunsturheberrechtsgesetz" nennt und
>sich selbst mehrfach gegen�ber der Presse �ber das von dem angezeigten
>Staatsanwalt bearbeitete Ermittlungsverfahren ge�u�ert hat, also von
>einem gewissen Informationsinteresse der �ffentlichkeit wei�.
>
>Ferner definiert � 32 Abs. 2 StGB Notwehr folgenderma�en: Notwehr ist
>die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenw�rtigen
>rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Also
>muss der abgewehrte Angriff erstens gegenw�rtig und zweitens
>rechtswidrig sein. Im vorliegenden Fall wird aber eine theoretische,
>in der Zukunft stattfindende Handlung als Rechtfertigungsgrund f�r die
>Verteidigung, also die N�tigung, angef�hrt.
Nein, es wird eine in der Vergangenheit liegende Handlung Deinerseits
als Begr�ndung genommen, um abzusch�tzen, was Du wieder tuen wirst.
Da� Du den Schnipsel bis zum Wegnehmen auch wieder ins Web gestellt
hast, best�tigt diese Schlussfolgerung.
>Die Rechtswidrigkeit
>dieser theoretischen Handlung ist au�erdem noch nicht mal gekl�rt.
>Eine solche, auf Vermutungen bzw. nicht pr�fbaren Annahmen basierende
>"Pr�ventivnotwehr" ist selbstverst�ndlich in unserer Rechtsordnung
>nicht zul�ssig.
>
>Also ist wohl eher die Auffassung des Herrn Oberstaatsanwalts
>"rechtsirrig", weshalb gegen obigen Bescheid Beschwerde eingelegt
>wurde: http://www.tomsack.com/beschwerde-generalstaatsanwaltschaft-celle.pdf.
>
>Es bleibt abzuwarten, wie die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft
>ist. Vermutlich wird diese aber ebenfalls "rechtsirrig" sein, da nicht
>sein kann, was nicht sein darf...
Das Einzige, was einem an Deiner Schmierenkom�die beruhigt ist, da� Du
Dir mit Deinem Kastertheater so viele "Freunde" machst, da� Du fr�her
oder sp�ter garantiert wegen Deiner Betr�gereien einsitzen wirst.
f'up k�ndigt man �brigens an, was ich hiermit auch tue.
--
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